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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00497)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00497: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A hat gegen die GemeindeX geklagt, um die Berücksichtigung von Wohnkosten in seinem Sozialhilfebudget zu erreichen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da A durch den Verzicht auf sein Wohnrecht versucht hatte, höhere Sozialhilfeleistungen zu erhalten, was als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass A die Verfahrenskosten tragen muss. Die Gewinnerperson ist weiblich

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00497

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00497
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00497 vom 16.12.2015 (ZH)
Datum:16.12.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Unentgeltliches Wohnrecht/Grundsätze der Eigenverantwortung und Subsidiarität
Schlagwörter: Wohnrecht; Recht; Wohnkosten; Sozialhilfe; Verzicht; Hilfe; Beschwerdeführers; Kaufvertrag; Liegenschaft; Budget; Wohnrechts; Beschluss; Gemeinde; Aufhebung; Leistungen; Kommentar; Verfahren; Verwaltungsgericht; GemeindeX; Rekurs; Bezirksrat; Verbindung; Sozialhilfebudget; Eigentum; Leistung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 I 65;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00497

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2015.00497

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16.Dezember2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

vertreten durch RAB,

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.

Am 18.August 2014 liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, der GemeindeX ein Exemplar des Kaufvertrags zukommen, gemäss welchem er am Rand zu Ziff.12 handschriftlich (undatiert) auf das Wohnrecht verzichtet hat.

C. Mit Beschluss vom 27.August 2014 verlängerte die GemeindeX die wirtschaftliche Hilfe für A für die Zeit vom 1.September 2014 bis zum 31.August 2015, wie erwähnt ohne Berücksichtigung von Wohnkosten. Dem Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 2.Oktober 2014 mitgeteilt, der Gemeinde sei beim Antrag auf wirtschaftliche Hilfe eine Kaufvertragsversion ohne Verzichtserklärung auf das Wohnrecht vorgelegt worden. Der Verzicht sei erfolgt, als schon Sozialhilfegelder geflossen seien.

II.

Am 16.Oktober 2014 erhob A beim BezirksratD Rekurs gegen den Beschluss der GemeindeX vom 27.August 2014. Er beantragte dessen Aufhebung und die Gemeinde sei zu verpflichten, bei der Berechnung der Unterstützungsleistung zusätzlich die Wohnkosten zu übernehmen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 14.Juli 2015 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, ebenso wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Am 27.August 2015 ging die Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, in Wiederholung des vor dem Bezirksrat gestellten Antrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die GemeindeX beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete am 5.Oktober 2015 unter Hinweis auf die vorinstanzlich vorgebrachten Argumente auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat hatte am 9.September 2015 unter Hinweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

A bewohnt aktuell die betreffende Liegenschaft in X zusammen mit dem erwachsenen Sohn E.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorliegend geht es um die Frage, ob die Mietzinse von monatlich Fr.1'050.- ins Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers aufzunehmen seien. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §65a N.17). Der Streitwert liegt hier unter Fr.20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§38b Abs.1 lit.c VRG).

2.

2.1 Nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach §17 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heisst es sind andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen an die Hilfe anzurechnen (§2 Abs.2 SHG). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität einerseits sowie dem allgemeinen Grundsatz der Eigenverantwortung der hilfesuchenden Person andererseits (siehe SKOS-Richtlinien, Kap.A.I.) folgt, dass diese alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen hat. Dazu gehört auch, dass die hilfesuchende Person allfällige Vermögenswerte in Wahrung der genannten Grundsätze einzusetzen hat und grundsätzlich nicht eigenmächtig ohne vorgängige Zustimmung der Sozialbehörde, welche über eine allfällige Kostengutsprache zu befinden hätte (§16a SHG), Schulden begründen darf (vgl. BGr, 4.August 2008, 8C_347/2007, E.5; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Christoph Häfeli [Hrsg.], Luzern 2008, S.87ff., insbes. S.108).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitugn, sowie unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (§70 in Verbindung mit §7 Abs.4 Satz2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §50 N.9).

3.

3.1 Die Vorinstanz lehnte wie die Beschwerdegegnerin die Aufnahme der Wohnkosten des Beschwerdeführers im Budget ab, weil er im Rahmen des Verkaufs der von ihm zusammen mit dem erwachsenen Sohn E bewohnten Liegenschaft an den Sohn C ein lebenslanges Wohnrecht gewährt bekommen habe, wobei Letzterer auch für die Unterhalts- und Verbrauchskosten aufkommen soll. Den entsprechenden Kaufvertrag mit dem unentgeltlichen Wohnrecht habe der Beschwerdeführer im Abklärungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Auch habe er damals angegeben, keine Mietzinse zu bezahlen. Es sei dann der Mietvertrag eingereicht worden, wobei sich in den Akten aber keine Belege betreffend bezahlte Mietzinse fänden. Dies alles sei vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.Oktober 2013 geschehen, mit welchem dem Beschwerdeführer zwar wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden sei, aber ohne Wohnkosten zu vergüten. Der Umstand, dass er diesen Beschluss bzw. das Budget ohne Wohnkosten akzeptiert habe, belege, dass er sich darüber im Klaren gewesen sei, aufgrund des Wohnrechts bezüglich der Wohnkosten nicht bedürftig zu sein. Das Nachreichen einer Kaufvertragsvariante mit dem Verzicht auf das Wohnrecht im Jahr 2014 lasse den Schluss zu, dass er durch den Verzicht auf das Wohnrecht bewirken wollte, dass die Beschwerdegegnerin die Wohnkosten ins Budget aufnehmen solle. Dieses Verhalten drücke den klaren Willen des Beschwerdeführers aus, durch den Verzicht auf das Wohnrecht zu mehr wirtschaftlicher Hilfe zu gelangen. Bei dieser Sachlage habe er seine Notlage im Bereich Wohnkosten einzig (und absichtlich) zum Zweck verursacht, sich diesbezüglich auf sein Recht auf Hilfe in einer Notlage berufen zu können bzw. höhere Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Dies sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Rechtsmissbrauch, seien doch nicht alle Umstände berücksichtigt worden. Weder C, welcher für seine Familie mit zwei Kindern aufzukommen habe, noch E seien in der Lage, die effektiv anfallenden Wohnkosten für den Beschwerdeführer zu leisten. Die theoretische Abdeckung der Wohnkosten durch den Sohn C habe nicht zum Tragen kommen können, weshalb die Beschwerdegegnerin von vornherein verpflichtet gewesen wäre, diese zu berücksichtigen. Es habe vom Beschwerdeführer angesichts der familiären Situation von C nicht erwartet werden können, an der theoretischen Verpflichtung zu insistieren. Deswegen sei auch nicht zu beanstanden, dass er auf die Unentgeltlichkeit des Wohnrechts verzichtet habe.

4.

4.1 Vorab ist der Klarheit halber festzuhalten, dass vorliegend die strittige Berücksichtigung von Wohnkosten im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1.September 2014 bis zum 31.August 2015 Streitgegenstand bildet. Dies war denn auch Verfügungsthema. Der Kaufvertrag vom 31.Oktober 2012 mit dem Wohnrecht bzw. der später vom Beschwerdeführer handschriftlich angebrachte Verzicht mitsamt dem Mietvertrag und das dazugehörige Verhalten der Vertragsparteien gehören zum entsprechenden Sachverhalt. Die hier vorzunehmende Prüfung bzw. Würdigung hat in diesem abgesteckten Rahmen zu erfolgen, innerhalb welchem wie erwähnt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (E.2.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.29 und 46).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem, dass ihm rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werde. Diese Frage kann vorliegend indessen offenbleiben, da wie sich zeigen wird die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (zum Rechtsmissbrauch bzw. Prüfungserfordernis vgl. BGr, 22.November 2012, 8C_500/2012, E.7.3, 7.4.3).

4.3 Es gilt hier auf die Tragweite der Abmachung betreffend das im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 31.Oktober 2012 eingeräumte Wohnrecht bzw. des späteren handschriftlich vermerkten Verzichts auf dasselbe seitens des Beschwerdeführers einzugehen. Es versteht sich von selbst und ist auch dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer bekannt, dass das wenn auch nur obligatorisch wirkende unentgeltliche Wohnrecht mit­samt Überbindung der Unterhalts- und Verbrauchskosten an die Käuferschaft bzw. deren Rechtsnachfolger einen finanziellen Wert darstellt, der sich beispielsweise auf den Kaufpreis mit entsprechender Handhabung seitens der Steuerbehörde auswirkt (für Näheres vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich über die steuerliche Behandlung von Nutzniessung, Wohnrecht, Dienstbarkeiten anderen vorgemerkten persönlichen Rechten vom 29.April 2013, abrufbar unter www.steueramt.zh.ch).

4.3.1 Der Beschwerdeführer und sein Sohn C hatten beim Abschluss des Vertrages vor dem Notariat und GrundbuchamtY gemäss dem dort unterzeichneten Vertragsexemplar die Absicht, das dem Beschwerdeführer effektiv eingeräumten Wohnrechts umzusetzen. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage der Simulation bzw. Ungültigkeit des Kaufvertrages. Dies braucht aber in diesem Verfahren nicht weiter thematisiert zu werden, zumal der Sohn C nach dem Eigentumsübertrag jedenfalls teilweise unbestrittenermassen auf Zahlungen seitens des Beschwerdeführers verzichtet hat und insoweit das kostenlose Wohnrecht umgesetzt worden ist. Entsprechend blieb auch der erste Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.Oktober 2013, wonach im Budget für die Zeit vom 1.September 2013 bis zum 31.August 2014 keine Wohnkosten enthalten waren, unangefochten (siehe vorn I.A.).

4.3.2 Indem aber zwischen Vater und Sohn die Aufhebung des unentgeltlichen Wohnrechts aus welchen Gründen auch immer abgesprochen wurde, ging damit zulasten des Beschwerdeführers eine Besserstellung des Sohnes in dessen Stellung als Eigentümer der nicht mehr gleichermassen belasteten Liegenschaft einher; im Kaufvertrag war sogar die Überbindung des Wohnrechts an einen allfälligen Rechtsnachfolger stipuliert worden, was aber mit dem Verzicht auf das Wohnrecht hinfällig wurde (vorn I.B.; vgl. auch E.4.3). Die Aufhebung blieb allerdings in Bezug auf Frage der Berücksichtigung von Wohnkosten im hier interessierenden Sozialhilfebudget ohne Folgen, machte der Beschwerdeführer doch beim Antrag auf wirtschaftliche Hilfe keine solchen geltend. Entsprechend blieb, wie in E.4.3.1 erwähnt, das mit Beschluss vom 30.Oktober 2013 festgelegte Budget ohne Wohnkosten unangefochten. Insoweit und bis dahin wurde die erwähnte Absprache betreffend Aufhebung des unentgeltlichen Wohnrechts demnach nicht verwirklicht, was letztlich im Einvernehmen mit dem Sohn C geschah.

4.3.3 Will nun aber das tatsächlich gelebte, unentgeltliche Wohnrecht während laufender Unterstützung (E.4.3.2) durch einen entgeltlichen Mietvertrag zulasten des Sozialhilfebudgets abgelöst werden, so widerspricht dies unter den gegebenen Umständen diametral den erwähnten Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (E.2.1) und verdient keinen Schutz. Zum einen fehlt es an einer Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin sie hat denn auch mehrfach mitgeteilt, dass sie unter den gegebenen Umständen die Miet- bzw. Wohnkosten nicht übernehme (vgl. §16a Abs.1 Satz2 SHG) , zum andern kann es nicht angehen, C zulasten der öffentlichen Hand zu begünstigen. Dem wäre aber so, würden im Budget des Beschwerdeführers Wohnkosten berücksichtigt, welche letztlich an C als Vermieter weiterfliessen. Es versteht sich von selbst, dass es nicht Aufgabe der Sozialbehörde ist, zum Erhalt von Vermögenswerten beizutragen, welche im Eigentum des Hilfesuchenden gestanden waren und worauf dieser kurz vor bzw. während laufender Unterstützung mittels innerfamiliärer Rechtsgeschäfte ganz teilweise verzichtet hat (siehe den dazu erwähnten Entscheid BGr, 4.August 2008, 8C_347/2007, E.5).

Die hier zu beurteilende Situation lässt sich keinesfalls mit dem Sachverhalt vergleichen, welcher dem BGE 134 I 65 (= Pra 97, 2008, Nr.86) zugrunde lag. Dort hatte ein Vater schon mehrere Jahre vor seiner Fürsorgeabhängigkeit auf einen Teil seines Vermögens verzichtet und dieses seinen Kindern als Erbvorbezug überlassen, was nach bundesgerichtlicher Auffassung nicht von vornherein der Zusprechung von Fürsorgeleistungen entgegenstand. Hier erfolgte die innerfamiliäre Eigentumsübertragung zu entsprechenden Konditionen indessen kurz nach Einstellung der Renten der Unfall- und der Invalidenversicherung (I.A.) und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gerechnet werden musste. Sodann erfolgte im erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Verzicht auf das Nutzungsrecht an der abgetretenen Liegenschaft seitens des Vaters erst, als er hilflos war und in einem Pflegeheim untergebracht werden musste, wohlwissend, dass er das Haus auf jeden Fall nicht mehr werde bewohnen können. Hier erfolgte die Verzichtsabsprache indessen, obgleich der Beschwerdeführer nach wie vor das Haus zusammen mit einem anderen erwachsenen Sohn bewohnt.

Anzumerken ist, dass vorliegend nicht weiter interessiert, wenn C wegen seiner eigenen familiären Verpflichtungen nicht für die Kosten der vom Beschwerdeführer und dem Bruder E bewohnten Liegenschaft aufkommen kann. Als Gegenleistung hat er nämlich das Eigentum an der Liegenschaft zu entsprechenden Konditionen erhalten (E.4.3, 4.3.3). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gegebenenfalls die Veräusserung/Vermietung der Liegenschaft zum Marktwert an einen Dritten eine Option sein könnte. So so wäre dann aus den soeben dargelegten Gründen die Anrechnung des kapitalisierten Wohnrechts im Budget des Beschwerdeführers zu prüfen.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.1 und 2 in Verbindung mit §§13 Abs.2 und 17 Abs.2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.

Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.46). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. E.4.3.3.), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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