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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00484)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00484: Verwaltungsgericht

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen eines Verkehrsunfalls. A legte Rekurs ein, der abgewiesen wurde. Daraufhin erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die vorsorgliche Massnahme des Führerausweisentzugs gerechtfertigt war, da ernsthafte Zweifel an der Fahreignung von A bestanden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00484

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00484
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00484 vom 16.12.2015 (ZH)
Datum:16.12.2015
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2016 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin war innerhalb von zwei Jahren in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei sie zum Zeitpunkt der drei Unfälle bereits über 70 Jahre alt war (E. 4.3). Insgesamt bestehen mit den drei Verkehrsunfällen und den dargelegten Begleitumständen Anhaltspunkte im Sinn von Art. 30 VZV, welche ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken (E. 4.5). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht sowie die beiden Kursbestätigungen des TCS vermögen die ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung nicht zu beseitigen (E. 5.2). Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung am IRMZ erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3). Auf die angebotene Zeugen- und Parteibefragung ist angesichts der vorsorglichen Natur des Führerausweisentzugs sowie der vorliegenden Akten zu verzichten (E. 5.4). Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist nicht ersichtlich (E. 6.3).
Schlagwörter: Fahreignung; Führerausweis; Strassenverkehr; Rekurs; Person; Entzug; Führerausweisentzug; Strassenverkehrsamt; Zweifel; Recht; Verwaltungsgericht; Massnahme; Fahrzeug; Umstände; Vorfall; Kantons; Entscheid; Bundesgericht; Verletzung; Personen; Bericht; Fahreignungsuntersuchung; Abklärung; Verfügung; Sicherheitsdirektion; Einzelrichter; Massnahmen; Alter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:125 II 396; 125 II 492; 127 II 122;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00484

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2015.00484

Urteil

des Einzelrichters

vom 16.Dezember2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.

In Sachen

gegen

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug
(verkehrsmedizinische Abklärung),


hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 23.Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 3.März 2015 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Abklärung der Fahreignung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.

Dagegen erhob A am 31.März 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 21.Juli 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos war.

III.

Hiergegen erhob A am 20.August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte neben einer Parteientschädigung die Aufhebung des Rekursentscheids vom 21.Juli 2015 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei eine Entzugsdauer von vier Monaten auszufällen. Weiter beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu geben und die Vorakten bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

Mit Präsidialverfügung vom 24.August 2015 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16.November 2015 nicht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 15.September 2015 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 16.September 2015 auf eine Vernehmlassung.

Am 4.Oktober 2015 reichte A eine freigestellte Vernehmlassung ein. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine weitere freigestellte Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. §38b Abs.2 VRG).

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG und Art.93 Abs.1 lit.a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26.September 2013, VB.2013.00587, E.1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Gemäss Polizeirapport lenkte die Beschwerdeführerin am 3.Januar 2015 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0,57Promille) und verursachte einen Selbstunfall mit Sachschaden, indem sie die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit der linken Fahrzeugseite über eine Fussgängerinsel fuhr. Mit Strafbefehl vom 13.Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls zu einer Busse verurteilt. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände (3.Verkehrsunfall seit Anfang 2013, fortgeschrittenes Alter [Jahrgang 1939]) bejahte das Strassenverkehrsamt das Bestehen einer ernsthaften Wahrscheinlichkeit, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt ist. Es entzog ihr deshalb den Führerausweis vorsorglich.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, sie sei vor dem Erlass der Verfügung vom 23.Februar 2015 nicht angehört worden.

3.2 Mit Schreiben vom 26.Januar 2015 gab das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum vorsorglichen Führerausweisentzug zu äussern. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, liess sie sich wegen einer längeren Ferienabwesenheit im Ausland nicht vernehmen. In ihrem Rekurs vom 31.März 2015 wies sie auf diesen Umstand hin und erklärte, das rechtliche Gehör nun im Rahmen des Rekurses wahrzunehmen. Aus dem von der Beschwerdeführerin am Unfalltag unterzeichneten Polizeiprotokoll ergibt sich weiter, dass das Strassenverkehrsamt auf dem Verteiler des Protokolls war und über den Vorfall informiert wurde. Ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion, welche über die gleiche Kognition wie das Strassenverkehrsamt verfügt, zum vorsorglichen Führerausweisentzug äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs wäre damit im Rekursverfahren geheilt worden (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürichetc. 2014 [Kommentar VRG], §8 N.38). Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ist unter diesen Umständen abzusehen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der vorsorgliche Führerausweisentzug sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Es gebe keine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fahreignung aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt sei.

4.2 Nach Art.16d Abs.1 lit.a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG) wird einer Person der Lernfahr- Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Gemäss Art.30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27.Oktober 1976 [VZV]) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gemäss Art.30 VZV stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, genügen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (BGr, 14.Februar 2011, 1C_423/2010, E.3; BGE 125 II 492 E.2b; VGr, 17.Juni 2014, VB.2014.00274, E.4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E.5; BGE 125 II 396 E.3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26.November 2001, 6A.106/2001, E.3c/dd).

4.3 Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1939) war innerhalb von zwei Jahren (2013-2015) in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei sie zum Zeitpunkt der drei Unfälle bereits über 70Jahre alt war. Zuletzt führte sie am 3.Januar 2015 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (0,57Promille), verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug und überfuhr zwei Inselschutzpfosten. Zur Unfallursache erklärte sie gegenüber der Polizei, es sei ihr während der Fahrt ein wenig schwindlig geworden, vermutlich weil sie etwas Alkohol getrunken habe. Weiter missachtete die Beschwerdeführerin am 5.Mai 2013 ein Rotsignal und stiess mit einem anderen Personenwagen zusammen. Am 25.Januar 2013 verursachte sie einen Verkehrsunfall infolge Nichtgewährens des Vortritts bei Wegfahrt ab einer Hofausfahrt in eine vortrittsberechtigte Nebenstrasse. Aufgrund dieser beiden Vorfälle entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9.Juli 2013 den Führerausweis gestützt auf Art.16c Abs.1 lit.a SVG und Art.16c Abs.2 lit.a SVG für drei Monate. Sie beurteilte den ersten Vorfall als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art.16a SVG und den zweiten Vorfall als schwere Widerhandlung im Sinn von Art.16c SVG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.

4.4 Die Beschwerdeführerin wendet bezüglich des Vorfalls vom 25.Januar 2013 ein, die Vorinstanz halte die Tatsachen falsch fest, indem sie von einem (alleinigen) Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgehe, selbst wenn dieses bloss leicht gewesen sein soll. Die Vorinstanz weist korrekt darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin das Fehlverhalten als leichte Widerhandlung im Sinn von Art.16a SVG beurteilte. Im Übrigen ist die Verfügung vom 9.Juli 2013 wie gesehen in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 5.Mai 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Lichtunterschiede am Lichtsignal seien aufgrund der erheblichen Sonneneinblendung nicht mehr ersichtlich gewesen. Diesen Einwand brachte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Verfahrens VB.2013.00811 vor (VGr, 27.Februar 2014, VB.2013.00811, E.4). Wie das Verwaltungsgericht bereits in diesem Verfahren aufzeigte, vermindert die durch schlechte Lichtverhältnisse bewirkte Unsicherheit hinsichtlich der Farbe des Lichtsignals das Verschulden des Lenkers nicht, sondern macht im Gegenteil eine besondere Vorsicht erforderlich (VGr, 27.Februar 2014, VB.2013.00811, E.4.2.3 mit Verweis auf BGr, 1C_27/2012, E.3.5). Mit der Weiterfahrt trotz bestehender Unsicherheit über die Farbe des Lichtsignals hat die Beschwerdeführerin somit grob fahrlässig gehandelt, eine seitliche Kollision verursacht und eine schwere Widerhandlung nach Art.16c Abs.1 lit.a SVG begangen (VGr, 27.Feburar 2014, VB.2013.00811, E.4.3).

4.5 Insgesamt bestehen mit den drei Verkehrsunfällen innerhalb von zwei Jahren und den dargelegten Begleitumständen Anhaltspunkte im Sinn von Art.30 VZV, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erwecken. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen ist.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne mögliche Zweifel an ihrer Fahreignung durch positive Beweisführung entkräften. Zum Nachweis ihrer Fahreignung reichte sie dem Verwaltungsgericht eine Kursbestätigung des TCS vom 29.Juni 2015 sowie ein TCS-Testbericht vom 1.Juli 2015 ein. Weiter beruft sie sich auf einen ärztlichen Bericht zur Fahreignung vom 12.März 2015, wonach sie die medizinischen Mindestanforderungen ohne Auflagen erfülle. Nach ihrer Ansicht erweist sich eine zusätzliche medizinische Abklärung der Fahreignung am IRMZ damit als unverhältnismässig.

5.2 Bestehen - wie vorliegend - Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie nach Art.15d Abs.1 einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Gemäss Art.28a Abs.1 lit.a VZV ordnet die kantonale Behörde bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" einen Arzt mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel an. Die Anforderungen an Fahreignungsgutachten gemäss Art.28a Abs.1 lit.a VZV können damit nur noch durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen durchgeführt werden und das Gutachten muss umfassend und nachvollziehbar belegt und begründet sein. Es sind die persönlichen Verhältnisse des Untersuchten abzuklären und darzulegen, die konkrete Fahrt in fahrunfähigem Zustand einlässlich aufzuarbeiten und eine verkehrsmedizinische Anamnese durchzuführen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2.A., Zürich/St. Gallen2015, Art.15d Rz.9). Die vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Art.15d Abs.2 SVG bzw. Art.27 VZV erstreckt sich dahingegen auf die im ärztlichen Zeugnis im Anhang2 zur VZV genannten Punkte (vgl. Art.27 Abs.3 VZV). Sie ist nicht mit einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art.28a VZV gleichzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht vom 12.März 2015 wurde von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin/Akupunktur verfasst. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei der Ärztin um eine Verkehrsmedizinerin SGRM handelt. Zudem fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Verkehrsunfällen der Beschwerdeführerin. Der ärztliche Bericht vom 12.März 2015 erfüllt die Voraussetzungen von Art.28a VZV damit nicht. Auch die Kursbestätigung des TCS vom 29.Juni 2015 sowie der TCS-Testbericht vom 1.Juli 2015 vermögen eine Fahreignungsuntersuchung im Sinn von Art.28a VZV nicht zu ersetzen. Der Kurs vom 29.Juni 2015 war der Auffrischung der Regeltheorie und der praktischen Fahranalyse gewidmet. Der Fahrtest vom 1.Juli 2015 betraf insbesondere die Fahrweise der Beschwerdeführerin. Die TCS-Kurse hatten damit vielmehr die Fahrkompetenz (Art.14 Abs.3 SVG) als die Fahreignung (Art.14 Abs.2 SVG) zum Gegenstand. Insgesamt sind das erfolgreiche Bestehen der TCS-Kurse und der ärztliche Bericht vom 12.März 2015 der Beschwerdeführerin zugutezuhalten. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung jedoch nicht zu beseitigen.

5.3 Nach dem Gesagten sind besondere Umstände, aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen ist, zu verneinen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung am IRMZ erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder als obsolet noch als unverhältnismässig.

5.4 Über vorsorgliche Massnahmen - wie hier - ist ohne Verzug und grundsätzlich ohne Beweiserhebungen gestützt auf die vorhandenen Akten zu befinden (BGr, 31.März 2004, 1A.250/2003 und 1A.262/2003, E.4). Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.29). Vorliegend wurden die Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Auf die von der Beschwerdeführerin angebotene Zeugen- und Parteibefragung ist angesichts der vorsorglichen Natur des Führerausweisentzugs sowie der vorliegenden Akten zu verzichten.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie fühle sich im Vergleich zu jüngeren Personen diskriminiert. Es würden ihr gesundheitliche Probleme unterstellt, obwohl medizinisch per Urkunde das Gegenteil bewiesen sei.

6.2 Motorfahrzeugführer müssen jederzeit über die für den Strassenverkehr erforderliche Fahreignung verfügen (vgl. Art.14 Abs.1 SVG). Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 70.Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf (Art.15d Abs.2 SVG; Art.27 Abs.1 lit.b VZV). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr abnehmen können. Auch das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung bereits fest, dass die körperliche Fahreignung mit dem Alter erfahrungsgemäss abnimmt (vgl., mutatis mutandis, BGr, 14.März 2014, 1C_759/2013, E.2.2 und 2.3).

6.3 Vorliegend wurde der Führerausweis nicht wegen des Alters an sich vorsorglich entzogen, sondern gestützt auf die drei Verkehrsunfälle innerhalb von zwei Jahren, den unklaren Grund für das Unwohlsein als Unfallursache sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die körperliche Fahreignung mit fortschreitendem Alter abnehmen kann. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art.8 Abs.2 der Bundesverfassung [BV]) ist nicht ersichtlich.

7.

Der Rekursentscheid erweist sich somit als rechtmässig. Der Führerausweis wurde zu Recht vorsorglich entzogen. Von der Zurückweisung an die Beschwerdegegnerin sowie der eventualiter beantragten Ausfällung einer Entzugsdauer von vier Monaten ist damit abzusehen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund von §17 Abs.2 VRG nicht zu.

9.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art.93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20.Juni 2012, 1C_522/2011, E.1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art.98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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