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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00388)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00388: Verwaltungsgericht

A beantragte wirtschaftliche Hilfe beim Sozialzentrum, weil ihr Konkubinatspartner nicht mehr für die Kinder zahlte. Nach erfolglosen Rechtsmitteln wurde ihr Antrag teilweise gutgeheissen. Das Sozialzentrum lehnte erneut ab, als der Konkubinatspartner sich weigerte, Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerden von A wurden abgewiesen, da der Partner als ausreichend verdienend betrachtet wurde. A erhob weitere Einsprüche und Beschwerden, die jedoch alle abgelehnt wurden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die finanzielle Situation des Partners berücksichtigt werden muss. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen, und sie erhielt keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00388

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00388
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00388 vom 23.12.2015 (ZH)
Datum:23.12.2015
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2016 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Neubeurteilung des Unterstützungsanspruchs unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nach Rückweisung an die Sozialbehörde.
Schlagwörter: Konkubinat; Konkubinats; Sozialzentrum; Entscheid; Konkubinatspartner; Antrag; Bezirksrat; Einsprache; Sozialbehörde; Konkubinatspartners; Sonderfall; Einsprachekommission; Rekurs; Unterstützung; Einkommen; Verwaltungsgericht; Stadt; Kindsvater; Recht; Hilfe; Kinder; Unterlagen; Betrag; Vorinstanz; SKOS-Richtlinien; Einkommens; Sozialhilfe; Haushalt; Bezirksrats
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 I 207;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00388

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2015.00388

Urteil

des Einzelrichters

vom 23.Dezember2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

gegen


I.

A. A und ihr Konkubinatspartner leben zusammen mit ihren vier Kindern in einer 7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 6. bzw. 13.September 2012 beantragte A beim SozialzentrumB (nachfolgend Sozialzentrum) wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen des Erstgesprächs erklärte A, ihr Konkubinatspartner komme für den Unterhalt der vier Kinder auf. Er zahle ihr jedoch nichts mehr. Der Konkubinatspartner weigerte sich, Unterlagen für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags zu liefern. Das Sozialzentrum wies am 2.Oktober 2012 das Unterstützungsgesuch von A ab, wogegen Letztere bei der Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) sowie beim Bezirksrat Zürich erfolglos Rechtsmittel erhob. Mit rechtskräftigem Urteil (Verfahren VB.2013.00696) hiess das Verwaltungsgericht am 16.Januar 2014 die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der Rekursentscheid vom 10.Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 6.Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Sozialzentrum) vom 2.Oktober 2012 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit bzw. des Fürsorgeanspruchs von A gestützt auf §18 Abs.4 und §48 Abs.2 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) zum neuen Entscheid an das Sozialzentrum zurückgewiesen werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

B. In der Folge prüfte das Sozialzentrum erneut den Antrag von A auf wirtschaftliche Hilfe. Damit über einen allfälligen Unterstützungsanspruch für die Periode September 2012 bis Juni 2013 entschieden und dessen Höhe festgelegt werden könne, wurde deren Konkubinatspartner am 10.April 2014 zur Einreichung von Unterlagen zur Einkommens- und Vermögensermittlung aufgefordert. Dieser teilte am 17.April 2014 dem Sozialzentrum mit, dass er die Einsendung der genannten Unterlagen nicht für notwendig halte. Mit Schreiben vom 12.Mai 2014 teilte das Sozialzentrum A mit, ihren Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13.September 2012 erneut geprüft zu haben und sie rückwirkend vom 1.September 2012 bis 30.Juni 2013 mit einem Betrag von total Fr.9'490.- zu unterstützen. Gemäss ihren schriftlichen und mündlichen Angaben habe sie während der besagten Periode Geld aus dem Jugendsparkonto ihres Kindes bei der BankC abgehoben. Aus diesem Grund sei das Sozialzentrum verpflichtet, den oben erwähnten Betrag auf dieses Jugendsparkonto zu überweisen. Am 26.Mai 2014 übersandte das kantonale Steueramt dem Sozialzentrum eine Kopie der Steuererklärung 2012 des Konkubinatspartners von A. Mit Entscheid des Sozialarbeiters des Sozialzentrums vom 25.Juni 2014 wurde der Unterstützungsantrag von A vom 13.September 2012 aufgrund des ausreichenden Einkommens und Vermögens des im gleichen Haushalt lebenden Konkubinatspartners und Vaters der gemeinsamen Kinder abgelehnt.

II.

Dagegen erhob A am 21.Juli 2014 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission. Sie beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 25.Juni 2014 aufzuheben und dass der Entscheid vom 12.Mai 2014 wieder seine Gültigkeit erlange. Die Sonderfall- und Einsprachekommission wies die Einsprache am 30.Oktober 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Am 3.Dezember 2014 reichte A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30.Oktober 2014 ein und stellte folgende Anträge:

"1. Antrag[,] den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30.Oktober [2014] aufzuheben;

2. Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13.09.2013 [recte 2012] bis 30.06.2013 zu bewilligen

3. Den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich gesetzlich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater einzufordern, gemäss §18 [A]bs. 4 HSG [recte SHG]."

Überdies stellte A die Anträge auf Schadenersatz "gemäss OR" sowie um Verrechnung des zeitlichen Aufwands, der ihr durch die Rekurse und Einsprachen entstanden sei. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 21.Mai 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV.

Dagegen gelangte A am 20.Juni 2015 mit Beschwerde mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht:

"1. Antrag[,] den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 21.Mai 2015 aufzuheben.

2. Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13.09.2012 bis zum 30.06.2013 zu bewilligen.

3. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, Kosten[-] und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin.

4. Antrag[,] die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu verpflichten, den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrats Zürich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater einzufordern.

5. Es handelt sich hier nicht um ein "stabiles Konkubinat". Ich stelle den Antrag, dass der Entscheid aufgrund dieser Tatsache gefällt wird.

6. Antrag, dass das SozialzentrumB, die SEK und der Bezirksrat für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben zur Verantwortung gezogen werden."

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 30.Juni 2015 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21.Juli 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Entscheid vom 30.Oktober 2014 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 21.Mai 2015.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

für die

1.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegenden das Nicht zu überprüfen sind daher Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Beschwerdegegnerin vom 30.Oktober 2014.

1.3 Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, dass die Vorinstanz ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen habe. Sie hätte die gesetzwidrigen Interpretationen und Auslegung der Gesetzesgrundlagen der Direktion [der Justiz und des Innern] melden müssen.

Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht zuständig für aufsichtsrechtliche Belange, da es Aufsichtsbehörde weder über die Sozialämter, Behörden noch (Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a, N.73f.). Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das SozialzentrumB, die SEK und der Bezirksrat seien für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben zur Verantwortung zu ziehen, nicht einzutreten.

1.4 In der Praxis werden (Laien-)Rügen, die sich gegen die Gesamtbehörde richten, regelmässig als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder behandelt (Kiener, Kommentar VRG, §5a N.42). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt grundsätzlich den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E.3.4, m.w.H.). Diese Rüge bzw. ein Ausstandsbegehren hätte die Beschwerdeführerin somit unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens unter Nennung der konkreten Befangenheitsgründe vorbringen müssen. Mit einem pauschalen Hinweis auf die Doppelfunktion des Bezirksrats aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit über die Sozialbehörden und als Rekursinstanz ist keine Befangenheit glaubhaft gemacht. Überdies erweist sich ein solches Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend nicht zu behandeln (vgl. BGE 121I 225 E.3, 120 Ia 19 E.2c/aa; 118Ia282 E.3a; Kiener, §5a N.44).

stellt­womit anderen rechtlichen BestimmungenAlain Kommentar VRG,

2.

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2.3 vorn E.1.5)Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde folglich nicht verletzt.

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3.2 Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3 4). Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap.F.5.1). Wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.3).

3.3 Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap.F.5.1). Zudem bei einem stabilen Konkubinat, E.3).

Dass bei Vorliegen der Kriterien von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt werden kann. Sie müssen den Beweis führen, dass trotz Vorliegens der für die Annahme eines stabilen Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten Fall nicht gegeben ist, dass also kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist tatsächlich erbracht wird (6.2.032.2.c5.Januar 2015).

4.

4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sie an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids VB.2013.00696 vom 16.Januar 2014 gebunden ist (§64 Abs.2 Satz2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §64 N.14f.). Auf die entsprechende Erwägung kann nach Massgabe von verwiesen werden. Im erwähnten Entscheid wurde insbeson­dere erwogen, dass die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners im Unter­stützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien (VGr, VB.2013.00696, 16.Januar 2014, E.3.4). Das Verwaltungsgericht ging vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater im infrage stehenden Zeitraum aus. Daran ändert das neu eingereichte Schreiben des Kindsvaters vom 17.April 2014 nichts, worin er die Einstellung der Leistungen an die Beschwerdeführerin im infrage stehenden Zeitraum bestätigte.

Beschwerdegegnerin hatte demzufolge nach der Rückweisung der Sache im Rahmen der erneuten Abklärung zugehen, weshalb aufgrund der oben genannten Rechtsprechung auch die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners zu berücksichtigen waren. nun wiederum­ nicht einmal ansatzweise Ihre Argumentation stützt sich einzig darauf, dass der Vater der gemeinsamen Kinder keine rechtliche Grundlage sehe, ihr etwas zu bezahlen und dass entscheidend sei, wie gewillt dieser dazu sei.

Die Beschwerdeführerin sieht in der Annahme eines stabilen Konkubinats eine Verletzung ihres Anspruchs, nach Treu und Glauben (Art.9 BV) behandelt zu werden. Zudem sei es willkürlich, aus der gemeinsamen Wohnadresse abzuleiten, wer für wen finanziell aufkommen müsse. Angesichts der Tatsache, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.Januar 2014 in Rechtskraft erwuchs und damit für die Sozialbehörde bindend war, kann jedoch weder in deren Verhalten noch demjenigen der Vorinstanz ein treuwidriges willkürliches Verhalten erblickt werden. Selbst wenn ein Konkubinat verneint würde, wären zudem die finanziellen Verhältnisse des Partners der Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Haushaltsentschädigung zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap.F.5.2), zumal sie im entsprechenden Zeitraum nicht erwerbstätig war. Dadurch würde die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht willkürlich behandelt.

4.2 Die Vorinstanz beschränkte sich zu Recht auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ihres Konkubinatspartners im Zeitraum vom 1.September 2012 bis 30.Juni 2013 als bedürftig zu erachten war.

Einer erneuten Prüfung eines Unterstützungsanspruchs nach Vorliegen der Steuererklärung des Konkubinatspartners und dem darauf folgenden Entscheid des SozialzentrumsB vom 25.Juni 2014, mit welchem der Antrag auf wirtschaftliche Hilfe abgelehnt wurde, steht das Schreiben des SozialzentrumsB vom 12.Mai 2014, mit welchem zunächst Fr.9'481.80 als Unterstützung zugesprochen worden waren, nicht entgegen. Die Sozialbehörde kann jederzeit eine Wiedererwägung der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht ziehen; vorliegend geschah dies nach Vorlage der bis dahin noch nicht verfügbaren Unterlagen. Dabei ist es nicht von primärer Bedeutung, ob diesem Schreiben vom 12.Mai 2014 wie die SEK in ihrem Entscheid vom 30.Oktober 2014 ausführte lediglich informative Bedeutung zukam, obwohl dies im Schreiben selbst nicht zum Ausdruck kam.

weder noch die Beschwerdeführerin derenen

wie davonist

Die Sozialbehörde kann überdies auch nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt verpflichtet werden, den der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrag direkt gerichtlich bei deren Konkubinatspartner einzufordern, da sie diesem gegenüber keine direkten Ansprüche geltend machen kann.

zudem mn Mangels Auskünften der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners musste eine Einschätzung aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden.die Vorinstanz allein bzw. einen erweiterten Bedarf für sie und die vier Kinder von aufgerundet Fr.10'500.- pro Monat

g zur Bedarfsdeckung der Familie, selbst unter Berücksichtigung der Steuerbelastung,­seinem und

Der angefochtene Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand (§50 VRG). Nach dem Gesagten ist die

5.

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer die erforder­lichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, §16 N.18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung er­scheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46).

Seit 1.Juli 2013 scheint die Beschwerdeführerin wieder ein Einkommen erzielen zu können, sodass sie nicht weiter wirtschaftliche Hilfe beantragte. Über die Höhe ihres aktuellen Einkommens ist nichts bekannt. Ob sie tatsächlich über keine weiteren finanziellen Mittel zur Bezahlung von Verfahrenskosen verfügt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Beschwerde unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher bereits abzuweisen ist (vgl. E.4.24).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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