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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2015.00333)

Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00333: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall gegen die Baukommission Elgg entschieden. Es ging um die Wiederherstellungsbefehl bezüglich des Rückbaus von Metallgestellen und abgesägten Pfosten einer ehemaligen Remise. Der Beschwerdeführer A legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin reichte A eine Beschwerde ein, die ebenfalls abgewiesen wurde, da das Holzlager nicht bewilligungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das gesamte Holzlager bewilligungspflichtig sei, was das Gericht jedoch ablehnte. Die Beschwerde wurde insgesamt abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2015.00333

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2015.00333
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2015.00333 vom 17.12.2015 (ZH)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Entscheiddispositiv. Rechtskraft von Erwägungen. Treu und Glauben. Rechtsmittelfrist. Bewilligungspflicht. Lagerplatz.
Schlagwörter: Entscheid; Erwägung; Entscheids; Holzlager; Holzbeige; Beschwerdegegner; Rekurs; Erwägungen; Metallgestell; Metallgestelle; Holzbeigen; Recht; Vorinstanz; Beton; Lager; Dispositiv; Remise; Rüge; Bewilligung; Bewilligungspflicht; Terrassierung; Baurekursgericht; Zustand; Rechtskraft; Verweis; Beseitigung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Martin Bertschi, Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §1928a VRG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2015.00333

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2015.00333

Urteil

der 1. Kammer

vom 17.Dezember2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

In Sachen

gegen

B,

Baukommission Elgg,

betreffend Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

I.

Mit Beschluss vom 18.Dezember 2014 befahl der Bauausschuss der Gemeinde Elgg B den Rückbau einzelner überdachter Metallgestelle sowie die Beseitigung abgesägter Pfosten einer ehemaligen Remise auf den Parzellen Kat.-Nrn.01 und 02 im Gebiet C.

II.

Mit Eingabe vom 31.Dezember 2014 erhob A hiergegen mit verschiedenen Anträgen Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7.Mai 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein, sofern er nicht als gegen­standslos geworden abzuschreiben war.

III.

Hiergegen erhob A am 1.Juni 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und das Baurekursgericht zu verpflichten, auf seinen Rekurs vom 31.Dezember 2014 einzutreten, soweit er nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne.

Mit Schreiben vom 19.Juni beantragte das Baurekursgericht des Kantons Zürich ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 30.Juni 2015 beantragte der Bauausschuss der Gemeinde Elgg ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der rechtmässige Zustand sei keineswegs mit Vornahme der in Erwägung12 des angefochtenen Entscheids vom 18.Dezember 2014 genannten Massnahmen erreicht. Ein rechtmässiger Zustand werde erst dann herrschen, wenn das riesige Holzlager mit all seinen illegalen Bauten entfernt würde. Dieses Holzlager sei nämlich bewilligungspflichtig; der Entscheid vom 10.September 2014 habe sich aber darauf beschränkt, einzig die Beseitigung der beiden Metallgestelle zu verfügen. Des Weiteren habe es das Holzlager als privaten Brennholzbedarf für die nächsten zwei bis drei Jahre qualifiziert, was nicht zutreffend sei.

Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz vor, welche jedoch hierauf nicht eintrat, da diese Rüge verspätet erfolgt sei. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer diese Rüge bereits gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 10.September 2014, nicht aber erst im Rekurs vom 31.Dezember 2014 gegen den Entscheid vom 18.Dezember 2014 vorbringen müssen. Der Entscheid vom 10.September 2014 sei in der Zwischenzeit mangels Anfechtung jedoch rechtskräftig geworden. Zwar sei im betreffenden Entscheid-Dispositiv die nicht erforderliche Bewilligungspflicht des Holzlagers nicht explizit erwähnt und treffe es zu, dass nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwachse bzw. angefochten werden könne und nicht die Erwägungen. Ausnahmsweise erwachse jedoch auch eine Erwägung in Rechtskraft, wenn im Dispositiv mit der Klausel "im Sinne der Erwägungen" auf die Erwägung verwiesen werde sich der Verweis auf die Erwägungen aus dem Sinn des Entscheids ergebe. Aus den Erwägungen des Entscheids ergebe sich in genügender Weise, dass das gesamte Holzlager als nicht bewilligungspflichtig erachtet worden sei, was der Beschwerdeführer somit fristgerecht hätte anfechten müssen.

Diese Argumentation beanstandet der Beschwerdeführer als insgesamt willkürlich und zu weitgehend. Im Dispositiv des Entscheids vom 10.September 2014 sei erstens kein ausdrücklicher Verweis auf die Erwägungen (und die nicht erforderliche Bewilligungspflicht des Holzlagers) enthalten. Zweitens sei die Interpretation der Vorinstanz, wonach sich ein Verweis auf die Erwägungen aus dem Sinn eines Entscheids ergeben könne, unzulässig. Drittens ergebe sich ein solcher Verweis auf die Erwägungen im konkreten Fall sowieso nicht aus dem Sinn des streitbetroffenen Entscheids. Somit sei seine Rüge bezüglich der Bewilligungspflicht des Holzlagers nicht verspätet und die Vorinstanz habe hierauf einzutreten.

2.2 Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im Sinne der Erwägungen") dem Sinn nach (VGr, 5.Mai 2006, VB.2005.00370, E.7.2.4) auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist (vgl. auch VGr, 26.November 1997, VB.97.00129, E.6; RB1968 Nr.6; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, §28 N.7).

2.3 Die vom Streit betroffenen Parzellen liegen ausserhalb der Bauzone. Dem vorliegenden Verfahren geht ein längerer Rechtsstreit voraus: Mit Beschluss vom 27.Januar 2009 erteilte der Beschwerdegegner2 dem privaten Beschwerdegegner1 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 und verfügte zudem, die auf dem südlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 erstellte Remise mit Tierunterstand sei bis spätestens 31.Dezember 2009 zu beseitigen. Diese Frist wurde anschliessend bis zum 15.August 2010 verlängert. Am 17.August 2010 stellte der Beschwerdegegner2 fest, dass die widerrechtlich erstellte Remise beseitigt sei, auf die Beseitigung des Betonbodens der Remise verzichtet werde und dass die bestehenden Gestelle zur Holzlagerung keine bewilligungspflichtige Bauten darstellten. Ein hiergegen vom Beschwerdeführer am 29.Oktober 2010 erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 14.April 2011 gutgeheissen und die Sache an den Beschwerdegegner2 zurückgewiesen. Den damaligen Erwägungen lässt sich hinsichtlich der Betonplatten entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners2 nicht belegt sei, dass diese seit über 30 Jahren im Boden eingelassen seien. Der Beschwerdegegner2 habe daher in einem erneut aufzunehmenden Baubewilligungsverfahren darüber zu befinden, ob der Rückbau der Bodenplatten und einer damit zusammenhängenden Terrainveränderung verhältnismässig sei. Des Weiteren wurde im Rekursentscheid erwogen, dass die Remise noch nicht vollständig zurückgebaut worden war. Der Beschwerdegegner2 habe dafür zu sorgen, dass die Remise vollständig beseitigt werde.

Rekursgegenstand jenes Verfahrens waren mit Wellblech überdachte und teilweise seitlich mit Plachen abgedeckte Metallgestelle, die als Holzlager dienten. Das Baurekursgericht gelangte zum Schluss, diese Metallgestelle seien bewilligungspflichtig. Der Beschwerdegegner2 wurde aufgefordert, diesbezüglich ein Baugesuch einzufordern und ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Am 17.August 2011 gelangte der Beschwerdegegner2 mit einem Brief an den privaten Beschwerdegegner1. Darin wurde aufgeführt, entsprechend dem Rekursentscheid vom 14.April 2011 sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Demgemäss müsse der Betonboden beseitigt und das Holzlager entfernt werden. Dem Schreiben war ein Plan der Holzbeigen angeheftet, auf welchem auch die Beseitigungsfristen vermerkt waren. Auf dem Plan sind vier Holzbeigen eingezeichnet, welche in drei Reihen hintereinander angeordnet sind. Bei der Holzbeige1 handelt es sich um die südlichste von allen. Die Holzbeige2 befindet sich in der Mitte. Die Holzbeigen2 und 4 sind die nördlichsten. Östlich der Beigen ist eine Betonplatte eingezeichnet.

Anlässlich eines Augenscheins im September 2014 wurde festgestellt, dass im Bereich der Holzbeige1 und im östlichen Teil der Holzbeige2 weiterhin ein überdachtes Metallgestell bestand. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Betonboden, soweit er nicht unter der Holzbeige1 lag, beseitigt worden war. Mit Beschluss vom 10.September 2014 wurde der private Beschwerdegegner1 aufgefordert, die bewilligungspflich­tigen Metallgestelle bis zum 30.November 2014 zu beseitigen hierfür bis zum gleichen Datum ein Baugesuch einzureichen. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bodenplatten wurde gemäss den Erwägungen verzichtet. 60Tage nach Aufgabe der Brennholzlagerung sei sodann die verbliebene Betonfläche zurückzubauen.

Nachdem für die Metallgestelle kein Baugesuch eingegangen war, führte der Bauvorstand auf der Bauparzelle nochmals einen Lokaltermin durch. Jener Augenschein ergab, dass die Metallgestelle unverändert belassen worden waren. Des Weiteren wurde festgestellt, dass weiterhin mit Beton umschlossene, abgesägte Pfosten der ehemaligen Remise eingebracht waren, welche gemäss dem Rekursentscheid vom 14.April 2011 zu beseitigen gewesen wären.

Mit Entscheid vom 18.Dezember 2014 wurde in Erwägung12 deshalb festgehalten, welche Massnahmen notwendig seien, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Demzufolge sind die als bewilligungspflichtige Gebäude zu beurteilenden Metallgestelle im Bereich der Holzbeige1 und im östlichen Teil der Holzbeige2 abzubrechen und zu entfernen ein Baugesuch hierfür einzureichen (E.12.1). Des Weiteren seien die mit Betonfundamenten umschlossenen Pfosten der Remise zu beseitigen (E.12.2). Die verbliebene Betonfläche unter der Holzbeige1 und die damit verbundenen Terrainveränderungen seien zurückzubauen, sofern auf der betreffenden Fläche kein Brennholz gelagert werde (E.12.3). In Dispositivziffer2 des Entscheids wurde verfügt, dass nach Vornahme dieser Massnahmen der rechtmässige Zustand als wiederhergestellt gelte.

Anlässlich eines neuen Lokaltermins im Rekursverfahren wurde festgestellt (auch vonseiten des Beschwerdeführers), dass die Betonfläche unter Holzbeige1, die einbetonierten Pfähle sowie die Metallgestelle inzwischen durch den privaten Beschwerdegegner1 beseitigt worden waren. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind deshalb nur noch die beanstandete Gesamtheit der Holzbeigen und die Terrassierungen.

2.4 Im konkreten Fall trifft es zu, dass im Dispositiv des streitbetroffenen Entscheids vom 10.September 2014 nicht explizit auf die Erwägungen, insbesondere auf die relevante Erwägung 6, verwiesen wird.

Im Sinn oben dargelegter Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass die Interpretation der Vorinstanz, ein Verweis auf eine entscheid­relevante Erwägung könne sich aus dem Sinn eines Dispositivs bzw. aus dem Sinn eines gesamten Entscheids ergeben, zulässig ist, und in diesem Sinn auch eine Erwägung in Rechtskraft erwachsen kann.

Ein solcher Verweis auf die entscheidrelevante Erwägung6 des Entscheids vom 10.September 2014 ergibt sich des Weiteren im konkreten Fall aus dem Sinn des gesamten Entscheids. Erwägung6 hält fest, dass die übrigen Holzstapel "des gesamten Lagers" keine selbständigen Konstruktionen seien, welche stehen bleiben würden, wenn die Holzstapel entfernt würden. Diese seien deshalb nicht als Gebäude zu beurteilen und deshalb auch nicht bewilligungspflichtig. Auch wenn diese Ausführungen sich nicht wortwörtlich im Dispositiv wiederfinden, ergibt sich aus dem Sinn des gesamten Entscheids klar, dass der Beseitigungsbefehl bzw. der Befehl zur Einreichung eines Baugesuchs damals einzig deshalb auf die Metallgestelle beschränkt worden ist, weil das übrige Holzlager von der Baubehörde nicht als bewilligungspflichtig qualifiziert wurde. Somit war das errichtete Holzlager erkennbar entscheidrelevanter Gegenstand des damaligen Entscheids. Die nicht anerkannte Bewilligungspflicht des Holzlagers hätte vom Beschwerdeführer in Anschluss an den Entscheid vom 10.September 2015 somit ohne Weiteres innert Frist bestritten werden können. Es ist unter diesem Gesichtspunkt daher davon auszugehen, dass die relevante Erwägung 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

3.1 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, selbst wenn man die Ansicht der Vorinstanz teile, dass sich aus dem Sinn des Entscheids vom 10.September 2014 ein Verweis auf die Erwägungen (insbesondere Erwägung6) ergebe und diese somit rechtskräftig geworden seien, so stelle sich die Frage, welcher Inhalt der Erwägungen überhaupt rechtskräftig geworden sei.

Gegenstand dieser Erwägungen (insbesondere Erwägung6) seien einzig einzelne Holzbeigen, aber nicht das gesamte Holzlager. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs nicht diese einzelnen Holzbeigen, sondern das gesamte Holzlager beanstandet. Diese Bewilligungspflicht des gesamten Lagerplatzes könne er durchaus auch noch im jetzigen Verfahren rügen. Auch unter diesem Gesichtspunkt habe die Vorinstanz auf seinen Rekurs einzutreten.

3.2 In seiner Rekursschrift vom 31.Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer, der rechtmässige Zustand sei erst dann wiederhergestellt, wenn "das riesige Holzlager mit all seinen illegalen Bauten rückgebaut wird".

Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, wieso diese Rüge nicht bereits gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 10.September 2014 erhoben wurde. In der Erwägung 6 des Entscheids spricht der Beschwerdegegner2 davon, dass auf den übrigen Holzstapeln "des gesamten Lagers" Abdeckungen lägen; es gäbe "keine selbständige Konstruktion", welche stehen bleibe, wenn die Holzscheite entfernt würden. Diese seien daher nicht als Gebäude zu beurteilen und nicht bewilligungspflichtig. Auch in den übrigen Erwägungen des Entscheids vom 10.September 2014 ist mehrfach explizit von einem Holzlager die Rede (vgl. z.B. E.2, 4, 5), in Erwägung 2 wird sogar auf die bereits früher festgestellte fehlende Bewilligungspflicht des "Brennholzlagers" verwiesen.

Der Beschwerdegegner2 spricht somit erstens schon im Wortlaut seines Entscheids von einem "gesamten Lager". Zweitens ergibt sich aus den Formulierungen sinngemäss, dass abgesehen von den Holzscheiten im Lager keine (weitere) Konstruktion verbleiben würde, welche als bewilligungspflichtig zu erachten sei. Der Beschwerdegegner hat somit offensichtlich kundgetan, dass er (nach Beseitigung der Metallgestelle und der Pfähle) alle nebst den Holzscheiten verbleibenden Konstruktionen im Lager als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Der Entscheid vom 10.September 2014 äussert sich somit zum gesamten Holzlagerplatz.

Es ist nicht ersichtlich, worin ein massgeblicher Unterschied zwischen den "übrigen Holzstapeln des gesamten Lagers" bzw. des "Brennholzlagers" (Formulierungen des Entscheids vom 10.September 2014) und der "Gesamtheit der vielen riesigen Holzbeigen" bzw. "einem Holzvorrat von ca. 10Jahren" (Formulierungen des Beschwerdeführers) liegen sollte. Es erscheint im Gegenteil aus der Rekursschrift des Beschwerdeführers ersichtlich, dass es ihm (nebst den inzwischen gegenstandslos gewordenen Vorrichtungen der Metallgestelle, Pfähle und Plachen und der noch zu diskutierenden Terrassierung, vgl. E.4) vor allem um den für ihn zu massiven Holzvorrat geht also um das Gleiche, was der Be­schwerdegner2 als nicht bewilligungspflichtig erachtet.

3.3 Hätte der Beschwerdeführer also gegen den Entscheid vom 10.September 2014 einwenden wollen, das gesamte Holzlager selbst sei bewilligungspflichtig, so hätte er dies fristgerecht vorbringen können. Denn der Sinn des Entscheids vom 10.September 2014 ist nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste dem Beschwerdeführer auch subjektiv durchaus bewusst sein:

Erstens hebt der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom 31.Dezember 2014 hervor, der Entscheid vom 10.September 2014 sei "baurechtlich ungenügend" und ignoriere Anweisungen des Baurekursgerichts vollkommen. Dem Beschwerdeführer war somit die angebliche baurechtliche Unzulässigkeit des Entscheids vom 10.September 2014 offensichtlich bewusst (und nicht erst die angebliche Unzulässigkeit des Entscheids vom 18.Dezember 2014). Es erschliesst sich auch unter diesem Gesichtspunkt umso weniger, weshalb der Beschwerdeführer die Frist für die Anfechtung des Entscheids vom 10.September 2014 in der Folge verstreichen liess.

Zweitens fällt die Vorgeschichte zum konkreten Verfahren ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer war angesichts dieser Vorgeschichte zum Zeitpunkt des Entscheids vom 10.Sep­tember 2014 bekannt, dass der Beschwerdegegner2 das gesamte Holzlager bereits früher einmal als nicht bewilligungspflichtig erachtet hatte. An den Standpunkten des Beschwerdegegners 2 hinsichtlich der nicht notwendigen Bewilligungspflicht des Holzlagers konnten somit spätestens am 10.Septem­ber 2014 keine Zweifel mehr bestehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt musste der Sinn des Entscheids vom 10.September 2014 dem Beschwerdeführer deutlich bewusst sein.

3.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass das nun vom Beschwerdeführer im Rekurs- und jetzigen Beschwerdeverfahren gerügte "riesige Holzlager" bzw. "die Gesamtheit der vielen riesigen Holzbeigen" (Formulierungen des Beschwerdeführers) Gegenstand des Entscheids vom 10.September 2014 war und über dieses Holzlager bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Würde hier aufgrund nur gering voneinander abweichender wörtlicher Formulierungen eine rechtlich relevante Unterscheidung getroffen, so erschiene dies als überspitzt formalistisch bzw. als exzessive, sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge, welche zum Selbstzweck würde und die Rechtsverwirklichung in unhaltbarer Weise erschweren würde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§1928a, N.40). Umgekehrt ergibt sich sogar, dass dem Beschwerdeführer der Sinn des Entscheids vom 10.September 2014 gerade auch angesichts des langjährigen Rechtsstreits bewusst sein musste und es unter dem Prinzip von Treu und Glauben nicht als zulässig erschiene, wollte er die verpasste Rechtsmittelfrist in Anschluss an den 10.September 2014 aufgrund von minim voneinander abweichenden wörtlichen Formulierungen nachholen.

Die vom Beschwerdeführer im Rekurs vom 31.Dezember 2014 erhobene Rüge, es handle sich um ein bewilligungspflichtiges Lager, hätte folglich bereits fristgerecht gegen den Beschluss vom 10.September 2014 erhoben werden müssen. Es ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass die streitbetroffene Erwägung 6 des Entscheids vom 10.September 2014 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf diese Rüge im Rekursverfahren nicht eingetreten.

3.5 Im Übrigen sei in materieller Hinsicht kurz angemerkt, dass nach Entfernung des Betonbodens, der Pfähle und der Metallgestelle im Grunde (abgesehen von der Terrassierung) nur noch nebeneinander liegende Holzbeigen auf dem streitbetroffenen Grundstück existieren. Es ist eher zweifelhaft, ob die Gesamtheit dieser Holzbeigen in der momentanen Dimension unter eine bewilligungspflichtige Baute gemäss §1 Abs.1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) fallen würde, unabhängig davon, ob man sie "einzelne Holzbeigen" "gesamtes Holzlager" nennt. Dies haben diverse Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit entweder direkt zumindest teilweise sinngemäss zu verschiedenen Zeitpunkten zu verstehen gaben. Somit erschiene es als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligungspflicht der Holzbeigen (abgesehen von der Terrassierung, vgl. E.4) in der Sache durchgedrungen wäre.

4.

4.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Lager bestehe nicht nur aus den Holzbeigen, sondern auch aus einer unzulässigen Terrassierung des Geländes. Nicht nur die im Entscheid vom 18.Dezember 2014 kleine Terrassierung unter Holzbeige1, sondern die gesamte riesige Terrassierung des übrigen Geländes sei zurückzubauen. Auch auf diese Rüge sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten.

4.2 Auch hier ist der Vorinstanz beizupflichten und gilt das bereits Gesagte: Aus dem Entscheid vom 10.September 2014 ergibt sich, dass abgesehen von den Holzscheiten im Lager keine (weitere) Konstruktion verbleiben würde, welche als bewilligungspflichtig zu erachten sei (Erwägung 6). Der Beschwerdegegner2 hat somit offensichtlich kundgetan, dass er alle nebst den Holzscheiten verbleibenden Konstruktionen im Lager als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Der Entscheid vom 10.September 2014 äussert sich somit zum gesamten Holzlagerplatz. Hätte der Beschwerdeführer die übrige Terrassierung des Holzlagerplatzes beanstanden wollen, so hätte er dies bereits fristgerecht in Anschluss an den Entscheid vom 10.September 2014 tun müssen. Seine Rüge erfolgt somit verspätet.

5.
Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.--; Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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