Zusammenfassung des Urteils VB.2015.00275: Verwaltungsgericht
Ein Mann namens A wurde 2003 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die später in Verwahrung umgewandelt wurde. Nach mehreren Rechtsmitteln beantragte A 2015 die bedingte Entlassung aus der Verwahrung, was abgelehnt wurde. Auch der Rekurs und die Beschwerde von A wurden abgewiesen, da weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestand. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A nicht bedingt entlassen werden sollte und wies die Kosten dem Beschwerdeführer zu.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2015.00275 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 22.12.2015 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.05.2016 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug. |
Schlagwörter: | Vollzug; Verwahrung; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführers; Entlassung; Justiz; Vollzug; Kinder; Gesuch; Anstalt; Verfügung; Massnahme; Täter; Freiheit; Flucht; Rückfall; Urteil; Kindern; Gericht; Justizvollzug; Gefahr; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Gesuche; Prozessführung; Rechtsverbeiständung; Präsidialverfügung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 135 IV 49; |
Kommentar: | Hans, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 64, 2013 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2015.00275
Urteil
des Einzelrichters
vom 22.Dezember2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
gegen
und
betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 4.Juli 2003 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A, geboren 1946, wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss dem Urteil des Gerichts D vom 16.Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung nach Art.43 Ziff.1 Abs.2 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und das Bundesgericht verfügte das Amt für Justizvollzug am 23.Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme. Am 1.März 2010 beschloss das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.
B. Mit Verfügung vom 5.Januar 2015 wies das Amt für Justizvollzug das am 12.Dezember 2014 gestellte Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art.64 StGB ab (DispositivzifferI), ebenso die Gesuche um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung und um Einholung eines Therapieberichts (DispositivziffernII und III). Sodann stellte das Amt für Justizvollzug fest, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien bei A nicht gegeben, und es werde auf einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht verzichtet (DispositivzifferIV).
II.
Am 6.Februar 2015 erhob A bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 5.Januar 2015 und beantragte die Aufhebung der DispositivziffernI und II. Im Sinn von Art.64a Abs.1 StGB sei er per sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen. Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7.April 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ebenso die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A. Mit Eingabe vom 7.Mai 2015 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 7.April 2015 und die dieser zugrunde liegende Verfügung vom 5.Januar 2015 (DispositivziffernI und II) seien aufzuheben, und er sei per sofort im Sinn von Art.64a Abs.1 StGB bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen. Sodann sei ihm sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Da A aus verschiedenen rechtskräftigen Verfahren Kosten schuldet, wurde ihm zwecks Prüfung einer allfälligen Kautionierung mit Präsidialverfügung vom 11.Mai 2015 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um umfassend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Nachdem A in der Folge zwar verschiedene Dokumente eingereicht hatte, seine Mittellosigkeit damit aber nicht hatte nachweisen können, wurden seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 26.Mai 2015 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30Tagen angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr.3'000.- sicherzustellen. Nach fristgerecht erfolgter Bezahlung der Kaution wurde mit Präsidialverfügung vom 25.Juni 2015 der Schriftenwechsel eröffnet.
C. Am 30.Juni 2015 beantragte die Justizdirektion mit Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 7.April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 17.Juli 2015 bzw. 31.August 2015 auch das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.
Der Einzelrichter
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art.64 Abs.1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens eine andere mit einer Höchststrafe von fünf mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat beeinträchtigen wollte, und wenn a)aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; b)aufgrund einer anhaltenden langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art.59 StGB keinen Erfolg verspricht.
2.2 Nach Art.64a Abs.1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art.64 Abs.1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn von Art.64 Abs.1 StGB begehen wird (VGr, 19.September 2013, VB.2013.00518, E.4.2; 5.Mai 2011, VB.2011.00045, E.2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art.64b Abs.1 lit.a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Abs.1 gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art.56 Abs.4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art.62d Abs.2 StGB und die Anhörung des Täters (Art.64b Abs.2 lit.ad StGB). Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGE 135 IV 49 E.1.1). Die Entlassungsprognose ist dabei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige Lebenssituation relevant (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3.A., 2013, Art.64a N.15ff.).
2.3 Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten ist (Art.64 Abs.4 in Verbindung mit Art.76 Abs.2 StGB). Gemäss Art.76 Abs.2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt in die geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Nach §60 der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art.76 Abs.2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art.76 Abs.2 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint (VGr, 5.Mai 2011, VB:2011.00045, E.6.1). Gemäss Art.75a Abs.1 StGB beurteilt eine Fachkommission im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art.64 Abs.1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art.75a Abs.3 StGB). Nach §70 Abs.1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art.75a Abs.3 StGB von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26.Oktober 2012. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§70 Abs.2 JVV).
3.
Wie schon der Beschwerdegegner stützte sich auch die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten vom 19.September 2014, den Vollzugsbericht der JVA B vom 18.November 2014 und die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 11.Dezember 2014. In Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG kann bezüglich des Inhalts dieser Dokumente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners verwiesen werden.
3.2 Die Vorinstanz erwog, zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung fehle es an der erforderlichen günstigen Legalprognose im Sinn von Art.64a Abs.1 StGB. Beim Beschwerdeführer sei gemäss Gutachten von einem insgesamt moderaten Rückfallrisiko auszugehen. Sexuelle Übergriffe auf fremde Kinder seien zwar nicht zu erwarten. Es sei aber von einem hohen Risiko für einschlägige Sexualdelikte auszugehen, wenn der Beschwerdeführer wieder Kontakte zu minderjährigen, vorpubertären Knaben aufbaue bzw. eine enge, wenn nicht sogar familiäre Beziehung zu solchen Kindern pflege. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liessen sein fortgeschrittenes Alter und die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit die Verübung von weiteren relevanten Straftaten nicht als unwahrscheinlich erscheinen und seien für sich nicht geeignet, eine günstige Prognose zu begründen. Im Rahmen der mittlerweile 20-jährigen, von einer vollzugsexternen Psychotherapeutin durchgeführten Behandlung habe der Beschwerdeführer keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich der Persönlichkeitsproblematik erzielt, eine Abschwächung deliktrelevanter Problembereiche sei nicht erfolgt. Nach wie vor blende der Beschwerdeführer die Delikte, die zur Verwahrung geführt hätten, komplett aus, andere Übergriffe bagatellisiere er. Die fehlende Einsicht und Auseinandersetzung mit den Taten sei in legalprognostischer Hinsicht ungünstig zu beurteilen. Sodann habe der Beschwerdegegner das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu Recht als durchzogen bezeichnet. Ferner sei davon auszugehen, dass sich das ihn im Fall einer bedingten Entlassung erwartende soziale Umfeld eher ungünstig auswirken dürfte, da ihn dieses wohl in seinen Verleugnungs- und Bagatellisierungstendenzen unterstützen werde. Die Aufrechterhaltung der Verwahrung erweise sich auch als verhältnismässig. Die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten seien schwer bzw. schwer genug, um die Weiterführung des Freiheitsentzugs auch nach dem langjährigen Verwahrungsvollzug zu rechtfertigen. Schliesslich könne die Rückfallgefahr nicht mit geeigneten Vorkehren derart reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat durch den Beschwerdeführer nicht mehr als wahrscheinlich erscheine, nachdem gemäss dem aktuellsten Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Rahmen von Lockerungsmassnahmen gar einer Entlassung in tragfähiger Weise kooperieren und authentisch mit Mitarbeitenden der Bewährungs- und Vollzugdienste zusammenarbeiten würde.
3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Beurteilung, die der Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt, besteht insgesamt ein moderates und in Bezug auf dem Beschwerdeführer "vertraute" Kinder gar ein hohes Risiko für einschlägige Sexualdelikte. Der Gutachter berücksichtigte dabei im Rahmen dieser Einschätzung sowohl das fortgeschrittene Lebensalter des Beschwerdeführers, das für sich genommen aber keine günstige Prognose begründen könne, als auch den unbestrittenermassen beeinträchtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Tatsächlich vermag der Beschwerdeführer damit aber wie die Vorinstanz zu Recht festhält hinsichtlich der diagnostizierten Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und kann daher auf die Einholung eines umfassenden medizinischen Berichts verzichtet werden. Als gerechtfertigt erweisen sich sodann auch die Würdigungen der Vorinstanz betreffend das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und das ihn im Fall einer bedingten Entlassung erwartende soziale Umfeld. Einerseits fallen die zahlreichen Verstösse gegen die Hausordnung der Strafanstalt in einer Gesamtbetrachtung durchaus ins Gewicht, auch wenn die letzte Disziplinierung nunmehr immerhin mehr als zwei Jahre zurückliegt. Das Vollzugsverhalten vermag daher die Legalprognose wenn überhaupt nicht wesentlich positiv zu beeinflussen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass dasselbe bei Sexualstraftätern grundsätzlich einen prognostisch ungeeigneten Beurteilungsrahmen darstellt (Heer, Art.64a N.22). Andererseits sind die Bedenken der Vorinstanz hinsichtlich des sozialen Empfangsraums ohne Weiteres nachvollziehbar, scheint dieser den Beschwerdeführer doch in seiner Position, unschuldig verurteilt und verwahrt worden zu sein, zu bestärken und damit nicht die nötige Kontrolle gewährleisten zu können. Weiter ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, wenn sie die Verwahrung weiterhin für verhältnismässig und Massnahmen wie Auflagen die Anordnung von Bewährungshilfe vor dem Hintergrund der festgestellten Rückfallgefahr für unzureichend hält. Insofern kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sein Wille zur Kooperation steige bei der Aussicht auf bedingte Entlassung, so kann dies nicht mehr als eine reine Behauptung gewürdigt werden. Unter den gegebenen Umständen kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit tatsächlich keinen Kontakt zu "fremden" Kindern aufbauen könnte. Schliesslich erscheint ein Verbleib in der Verwahrung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 19.Juli 2013 (6B_109/2013) nicht unverhältnismässig. Das Bundesgericht erwog damals zwar, die hohe Rückfallgefahr des 76 Jahre alten Verwahrten könne mit geeigneten Vorkehrungen im Sinn von Art.64a Abs.1 StGB derart reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat nicht mehr als wahrscheinlich erscheine. Anders als in jenem Fall sind die Anlasstaten vorliegend jedoch bei Weitem nicht nur als "mässig schwer" zu bezeichnen. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht denn ebenso fest, dass, je schwerer die Delikte wögen, desto geringer die Gefahr sein könne, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertige (E.4.4.3 und 4.4.6f. des Bundesgerichtsurteils).
Nach dem Gesagten besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird (vorn E.2.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben deshalb sein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu Recht abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war ein Beizug der Kommission gemäss Art.62d Abs.2 StGB nicht notwendig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.
4.
4.1 Bezüglich der ebenfalls beantragten Versetzung in den offenen Vollzug erwog die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer keine gute Legalprognose gestellt werden und nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Rahmen von Lockerungsmassnahmen in tragfähiger Weise kooperieren und mit den Mitarbeitenden der Bewährungs- und Vollzugsdienste zusammenarbeiten würde. Im offenen Vollzug sei die Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug wesentlich einfacher, weshalb eine solche zwischen dem Beschwerdeführer und Kindern nicht gänzlich verhindert werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit und in der Lage sei, Risikosituationen zu erkennen und auf Kontakte mit Kindern zu verzichten. In einem offeneren Rahmen bestehe zudem auch die erhöhte Gefahr von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie mittels PC- und Internetnutzung. Schliesslich sei auch nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe seines sozialen Umfelds aus einer offenen Anstalt fliehen könnte. So habe er viel Zeit im Ausland verbracht, sich in der Vergangenheit schon zwei Mal ins Ausland abgesetzt und bei einer erneuten Flucht nichts zu verlieren. Offene Anstalten böten keine genügenden Kontrollen, um der Rückfall- und Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken.
Auch in diesem Zusammenhang vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen, zumal er sich im Wesentlichen wiederum auf das aus seiner Sicht gute Vollzugsverhalten und die vermeintlich positive Legalprognose stützt. Sein Gesundheitszustand wurde wie erwähnt bereits im Rahmen der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt und vermag Letztere nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen den Kontaktaufbau zu Kindern auszuschliessen. Dabei gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft attestiert wurde (vgl. vorn E.3.2f.). Schliesslich kann zudem die Gefahr einer Flucht unter den gegebenen Umständen tatsächlich nicht vollständig vernachlässigt werden.
4.3 Nach dem Gesagten kann somit der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden. Demnach ist die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug durch die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden. Auch hier konnte die Vorlage an die Fachkommission gemäss Art.62d Abs.2 StGB unterbleiben.
5.
5.1 , ob die Vorinstanz diee des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren zu Recht abwies
Die Vorinstanz wies die Gesuche wegen der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ab. Vor dem Hintergrund, dass diese gemäss der Präsidialverfügung vom 26.Mai 2015 auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erstellt ist, sind die entsprechenden Erwägungen nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer hierzu in der Beschwerdeschrift auf jegliche Ausführungen verzichtet. Auch insofern ist daher die Verfügung vom 7.April 2015 nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.3'000.- zu verrechnen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §15 N.67). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden bereits mit Präsidialverfügung vom 26.Mai 2015 abgewiesen (vorn III.B., E.5.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'370.-- Total der Kosten.
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