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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2014.00704)

Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00704: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Ausschaffungshaft entschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte die Haftanordnung beantragt, welche vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt wurde. Der Betroffene A legte Beschwerde ein und beantragte die Haftentlassung. Der Einzelrichter entschied zugunsten des Beschwerdeführers, da die Frist für die Haftüberprüfung nicht eingehalten wurde. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde aufgehoben, der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2014.00704

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00704
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00704 vom 17.12.2014 (ZH)
Datum:17.12.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2).
Schlagwörter: Frist; Migrationsamt; Einzelrichter; Beschwerdeführers; Zwangsmassnahmengericht; Rechtsvertreter; Verwaltungsgericht; Kantons; Ausschaffungshaft; Verfügung; Haftentlassung; Rechtsvertreters; Akten; Zwangsmassnahmenrichter; Kammer; Verbindung; Haftüberprüfung; Anhörung; Entschädigung; Abteilung; Urteil; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Lukas; Widmer; Gerichtsschreiber; Martin; Tanner
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2014.00704

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2014.00704

Urteil

des Einzelrichters

vom 17.Dezember2014

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

In Sachen


zzt.imFlughafengefängnisZürich,
vertreten durch RA B,

gegen


betreffend Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U),

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1.Dezember 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung vom 29.November 2014 zu bestätigen und die Haft von A bis am 28.Februar 2015 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 3.Dezember 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.

II.

Dagegen gelangte A am 9.Dezember 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 10.November 2014 wurden die Akten beigezogen und die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Mit Beschwerdeantwort vom 11.Dezember 2014 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art.7378 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.b VRG sowie §38b Abs.2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Entscheidfällung durch die Kammer.

2.

D

3.

C

Die Haftüberprüfung erfolgte am 3.Dezember 2014, mithin nach Ablauf der 96-stündigen Frist. Die Überschreitung der Frist ist zur Hauptsache dem Migrationsamt anzulasten. Wie der Zwangsmassnahmenrichter festhielt, sind ihm der Antrag des Migrationsamts und die Akten erst am Nachmittag des 2.Dezember 2014 zugestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die 96-Stunden-Frist mutmasslich bereits abgelaufen war. Zwar hätte am 2.Dezember 2014 möglicherweise noch eine Anhörung des Beschwerdeführers und eine Haftüberprüfung stattfinden können, indessen war eine solche mangels Verfügbarkeit des Rechtsvertreters jedenfalls erst am 3.Dezember 2014, vormittags durchführbar. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach telefonischer Anfrage nicht in der Lage war, unverzüglich zu einer Anhörung zu erscheinen, kann ihm nicht massgeblich zur Last gelegt werden.

Insgesamt fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Nichteinhaltung der in Art.80 Abs.1 AuG vorgesehenen Frist führt unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Haftentlassung.

4.

Dispositiv-Ziffer1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3.Dezember 2014 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§13 Abs.2 Satz1 in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von §16 Abs.1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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