Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00620: Verwaltungsgericht
Die Stadt B unterstützt A seit Oktober 2013 erneut mit Sozialhilfe, nachdem er bereits früher Leistungen erhalten hatte. A wurde angewiesen, eine neuropsychologische Abklärung vorzunehmen, aber er kam den Anweisungen nicht nach, weshalb die Fürsorgebehörde seinen Grundbedarf um 15% kürzte. A wurde erneut angewiesen, die Abklärung durchzuführen und sich intensiv um eine Stelle zu bemühen. A rekurrierte gegen die Anordnungen, aber die Einzelrichterin entschied, dass die Weisungen rechtmässig und verhältnismässig sind. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und A erhielt die unentgeltliche Prozessführung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00620 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 09.12.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: umstrittene Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wegen Missachtung von Weisungen im Zusammenhang mit einer neuropsychologischen Abklärung. |
Schlagwörter: | Weisung; Weisungen; Arbeit; Sozialhilfe; Abklärung; Disp-Ziff; Auflage; Auflagen; Beschwerdeführers; DrC/DrD; Arbeitszeugnis; Kürzung; Beschluss; Fürsorgebehörde; Grundbedarf; Leistungen; Integration; Stadt; Schweigepflicht; Termin; Lebensunterhalt; Zusammenhang; Person; ältnismässig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Wolfgang Portmann, Basler ObligationenrechtI, Art. 330 OR, 2011 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2014.00620
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9.Dezember2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
gegen
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt, nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April 2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Mit Beschluss vom 24.Februar 2014 wies die Fürsorgebehörde der Stadt B (nachfolgend Fürsorgebehörde) A im Sinn der Erwägungen und gestützt auf §22 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) an, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr.C/Dr.D, Neurologie FMH, E-Strasse01, Stadt F, vorzunehmen und Dr.C/Dr.D von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit der Abklärungsbericht direkt an die Sozialhilfe B gesendet werden könne (Disp.-Ziff.1). A wurde angewiesen, selbständig bei Dr.C/Dr.D einen Termin zu vereinbaren und der Sozialhilfe B bis zum 10.März 2014 eine Terminbestätigung vorzuweisen (Disp.-Ziff.2). Komme A dieser Weisung nicht nach, so werde der Grundbedarf [für den Lebensunterhalt] im Sinn von § 24 SHG ab April 2014 für die Dauer von sechs Monaten um 15% gekürzt (Disp.-Ziff.3).
B. Im Sinn der Erwägungen und gemäss ihrem Beschluss vom 24.Februar 2014, Ziff. 3, kürzte die Fürsorgebehörde A am 7.Mai 2014 den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten im Sinn von §24 SHG ab Mai 2014 um 15%. Zudem strich sie alle weiteren situationsbedingten Leistungen, worunter auch der bisher vergütete 9-Uhr-Pass falle (Disp.-Ziff.3). A wurde erneut angewiesen, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr.C/Dr.D vorzunehmen, Dr.C/Dr.D von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit der Abklärungsbericht direkt an die Sozialhilfe B gesendet werden könne (Disp.-Ziff.4), selbständig bei Dr.C/Dr.D einen Termin zu vereinbaren und der Sozialhilfe B bis zum 31.Mai 2014 eine Terminbestätigung vorzuweisen (Disp.-Ziff.5). Die Fürsorgebehörde erwartete von A, dass er sich weiterhin intensiv und nachweislich um eine (Teilzeit-)Stelle bemühe. Die Nachweise der Arbeitssuche seien monatlich der zuständigen Sozialberaterin vorzulegen (inklusive Inserat und Bewerbungsschreiben). A müsse mindestens zehn Bewerbungen monatlich machen, mindestens fünf davon müssten sich auf Stellen für Hilfstätigkeiten beziehen, welche nicht im kaufmännischen Bereich anzugliedern seien (z.B. Fabrikmitarbeiter, Kassierer, Reinigung etc.; Disp.-Ziff.6). Sollte A diesen Weisungen nicht nachkommen, würde die Behörde über eine IV-Anmeldung entscheiden und bei einer allfälligen Nicht-Kooperation mit der IV eine teilweise ganze Einstellung der Sozialhilfe im Sinn von §24a SHG entscheiden (Disp.-Ziff.7).
II.
rekurrierte
III.
umMaimit der neuropsychologischen Abklärung in Zusammenhang stehenden Weisungen2014
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.2 und somit Erwägungfür den LebensunterhaltAuch bei,insbesondere,. D fällt deshalb
2.
Es fragt sich zunächst, welche der vom Beschwerdeführer gerügten Anordnungen vorliegend anfechtbar sind und somit überprüft werden können. Entgegen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der AnsichtDabeies . Folglich ist Ein gegen den Beschluss vom 24.Februar 2014 erhobener ist jedoch nicht aktenkundig
3.
3.1 (§15 Abs.1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss §2 Abs.2 SHG subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gesetzliche Leistungen wie beispielsweise Sozialversicherungen, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. 5.1.03,).
Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflagen und Weisungen sollen demnach insbesondere die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und sie beruflich und/oder sozial in die Gesellschaft integrieren. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Kap.; vgl. auch Art.36 BV; ..b und c; Kap.14.1.02, Ziff.1, 26.Januar 2014 Gemäss §21 SHG darf die.
3.3 Auflagen und Weisungen sind in Form einer Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Sie muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage bzw. Weisung nach sich zieht. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kap.A.8.1). gegen , Auflagen Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst und schriftlich.Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12Monaten um höchstens 15% gekürzt werden. Des Weiteren können Leistungen mit Anreizcharakter, so beispielsweise der Einkommens-Freibetrag, die Integrationszulage die minimale Integrationszulage, gekürzt gestrichen werden. Bei Kürzungen ist die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit angemessen zu berücksichtigen. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorab die Rechtmässigkeit der Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers, :;sowie .
4.2 Mit §21 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Auflagen Weisungen wie die infrage stehenden, wobei diese Bestimmung in der konkretisiert und in §23 lit.b SHV als mögliche Auflage Weisung eine ärztliche therapeutische Untersuchung Behandlung erwähnt wird. Überdies rechtfertigen sich Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration, so auch die Entbindung des (behandelnden) Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt (.14.1.03, Ziff.3, 30.Januar 2013). Demnach besteht für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse.
4.3 Es fragt sich des Weiteren, ob die umstrittenen Weisungen verhältnismässig und insbesondere notwendig sind. Der Beschwerdeführer spricht denn auch sinngemäss der ihm auferlegten neuropsychologischen Abklärung die Notwendigkeit ab. Er verweist dabei auf die Arbeitszeugnisse aus der Privatwirtschaft, die das Gegenteil zu denjenigen aus dem Arbeitsprogramm aussagen würden.
4.3.1 Die im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung stehenden Weisungen sind ohne Weiteres geeignet, um in der Folge die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt gestützt auf die Schlussfolgerungen der untersuchenden Fachperson abzuklären, allenfalls adäquate Unterstützungsmassnahmen für ihn zu finden und ihn schliesslich wieder beruflich integrieren und von der Sozialhilfe ablösen zu können.
4.3.2 Nach Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin im Anhörungsprotokoll vom 28.Januar 2014 aufgeführten Dokumente bestehen Anhaltspunkte, die für die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers sprechen. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Akten nicht, diese Feststellungen verschiedener unabhängiger Stellen mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen, insbesondere hinsichtlich seiner sozialen Kompetenzen, zu widerlegen. Anzufügen bleibt, dass der vom Beschwerdeführer zusammengestellte Fragebogen, der offenbar von der Leiterin Abteilung Finanzen der Stadtverwaltung am 17.Januar 2014 ausgefüllt wurde, keine Angaben zu den erwähnten Problembereichen enthält. Beim Arbeitszeugnis der HAG vom 30.September 2011 handelt es sich um ein Zeugnis im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Einzelarbeitsvertragsverhältnisses, wobei davon auszugehen ist, dass die darin enthaltenen Formulierungen unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gewählt wurden (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, ObligationenrechtI, 5.A., 2011, Art.330a N.6f.). Dieses Dokument erscheint demnach nicht als gleichermassen aussagekräftig wie die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Beurteilungen, die im Rahmen von Stellencoachings des Beschwerdeführers von Integrationsprogrammen erstellt wurden. Dies gilt auch für die weiteren sich in den Akten befindenden Arbeitszeugnisse (Arbeitszeugnis des ArbeitgebersI vom 31.Dezember 2009 und Arbeitszeugnis des ArbeitgebersJ vom 16.Juni 2003). Im Übrigen fällt das Arbeitszeugnis des ArbeitgebersK vom 18.Mai 2012 bezüglich Bewertung der Qualität der geleisteten Arbeit wie auch bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Betrieb nicht sehr positiv aus.
4.3.3 Der von der abklärenden Fachperson zu erstellende Bericht könnte bei entsprechender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als Entscheidungsgrundlage zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und für den Erlass weiterer adäquater Unterstützungsmassnahmen dienen, welche dessen wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und folglich zu dessen beruflichen Integration führen könnten. Auch wäre damit zu prüfen, ob eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung möglich wäre, sodass bei Erfolg die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von §2 Abs.2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte. Dabei handelt es sich um wichtige Interessen, welche die privaten, vom Beschwerdeführer nicht näher umschriebenen Interessen überwiegen: Der Eingriff in seine persönliche Freiheit im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ist jedenfalls zumutbar. Die umstrittenen Weisungen sind demnach verhältnismässig und insgesamt rechtmässig. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Weisungen richtet, ist sie daher abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht grundsätzlich um Prüfung von Erwägung3.4 des angefochtenen Entscheids und wendet sich sinngemäss auch gegen die wegen Verletzung der Weisung ausgesprochene Kürzung.
Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24.Februar 2014 auf die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von sechs Monaten bei Nichterfüllung der Weisung hingewiesen, weshalb die Voraussetzungen von §24 lit.b SHG erfüllt sind. Auch entspricht der Umfang dieser Leistungskürzung den SKOS-Richtlinien, Kap.A.8.2. Da der Beschwerdeführer schliesslich den Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung nicht nachkam, ist die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Unzulässig erweist sich hingegen die in Disp.-Ziff.4 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7.Mai 2014 zusätzlich angeordnete und vorinstanzlich nicht geprüfte Streichung aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere des bisher vergüteten 9-Uhr-Passes: Dem Beschwerdeführer wurde diese Leistungskürzung weder vorgängig angedroht noch wäre eine solche Sanktion nach den SKOS-Richtlinien zulässig (vgl. E.3.3). Damit ist auf diese Kürzung zu verzichten und Disp.-Ziff.4 des Entscheids vom 7.Mai 2014 entsprechend zu ändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
7.
7.1 ,jedoch er gestellt.
7.2 seiner wirtschaftlichen BedürftigkeitMit teilweiser Gutheissung ist seine Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslosDas Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
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