Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00560: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde A unterstützt B seit August 2012 mit einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Krankenkassenprämien. B beantragte im April 2014 die Berücksichtigung der Mietkosten in seinem Budget, was abgelehnt wurde. Die Kammer entscheidet, dass Gemeinden zur Beschwerde berechtigt sind, wenn sie durch Entscheidungen wie eine Privatperson berührt sind. Es wird geprüft, ob die Mietkosten von B tatsächlich übernommen werden müssen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Gemeinde muss den Sachverhalt klären. Richterin: Elisabeth Trachsel
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00560 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 18.12.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Umstrittene Übernahme von Wohnkosten eines in der Wohnung seiner Eltern bislang kostenlos wohnhaften Sozialhilfeempfängers. |
Schlagwörter: | Beschwerdegegner; Beschwerdegegners; Gemeinde; Kammer; Entscheid; Kantons; Verwaltungsrichter; Sozialhilfe; Berücksichtigung; Mietkosten; Gemeinden; Interesse; Aufhebung; Bundesgericht; Verfahren; Vorinstanz; öffentlich-rechtliche; Massgabe; Verhältnisse; Eltern; Aufgabe; Verwaltungsrichterin; Unterstützungsbudget; Sozialbehörde; Verletzung; Garantien |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2014.00560
Urteil
der 3. Kammer
vom 18.Dezember2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
gegen
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
B wird seit dem 1.August 2012 von der Gemeinde A monatlich mit einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zuzüglich Krankenkassenprämie nach Bundesgesetz vom 18.März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) subsidiär unterstützt. Am 1.April 2014 beantragte er die anteilsmässige Berücksichtigung der Mietkosten in seinem Unterstützungsbudget, was die Sozialbehörde der Gemeinde A (nachfolgend Sozialbehörde) mit Beschluss vom 30.April 2014 abwies.
II.
III.
Die Kammer erwägt:
1.
1.2 Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend insbesondere E.4f.).
1.3 in welcher Höhe jedoch()
2.
2.1.1 Nach §49 in Verbindung mit §21 Abs.2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben (lit.a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- Bundesverfassung gewährt (lit.b), bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- Verwaltungsvermögen (lit.c).
2.1.2 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art.111 Abs.1 BGG). Die Legitimationsvoraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes sind demnach auch im kantonalen Verfahren zu beachten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §21 N.3). Gemäss Art.89 Abs.1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit.a), durch den angefochtenen Entscheid Erlass besonders berührt ist (lit.b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat (lit.c). Nach Art.89 Abs.2 lit.c BGG sind ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- Bundesverfassung gewährt.
2.1.3 Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.89 Abs.1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGr, 25.Juni 2014, 8C_113/2014, E.4.1; BGE136 II 274 E.4.2). Nach Massgabe der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Die Beschwerdelegitimation wäre indessen dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25.Juni 2014, 8C_113/2014, E.6.5 und 6.6).
(vgl. insbesondere E.4f.)
3.
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5.
Somit bleibt die Prüfung, inwieweit im Rahmen der effektiv gelebten Verhältnisse, worauf sogleich einzugehen ist, die vom Beschwerdegegner beanspruchten Mietkosten ins Budget aufzunehmen sind. lebte derkostenlos in der Wohnung seiner Eltern. Die Aufteilung der Mietkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdegegner effektiv entstanden sind , was die Eltern des Beschwerdegegners überdies noch schriftlich bestätigten. Es fragt sich im Folgendenob die vertragliche Abmachung tatsächlich den faktischen Verhältnissen entspricht, sodass der besagte nunmehrdasdes Beschwerdegegners aufgenommen werden muss
Beschwerdegegner01er während einer gewissen Zeit Erbestandenin Bezug auf damals Hingegen könnte seinesgrundsätzlich für die Aufnahme von Wohnkosten im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners sprechen.
Unter diesen Umständen besteht ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die faktischen Verhältnisse sich tatsächlich verändert haben, sodass die Wohnkosten des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen wären. Damit liegt eine ungenügende seitens vorist demnach aufzuheben und dienach Massgabe von §64 Abs.1 VRG zurückzuweisen, um unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinn von 1 4 und; Als Beweismittel käme Beschwerdegegners ob ihrer Gründe betreffend die Aufgabe der freiwilligen Unterbringung ihres Sohnes unter Beibringung des Hauptmietvertrags (vgl. nachfolgend E.5.4) Auch wäre festzustellen, ob für das infrage stehende Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermieters des Hauptmietvertrags vorliegt (vgl. Art.262 Abs.1 OR).
kostenlosendürfte wohl seit Abschluss des Untermietvertrags vom 8.Mai 2014 (vgl. E.3.2)Damit wäre die Beschwerdeführerin bei nachgewiesener fehlender Bereitschaft der Eltern des Beschwerdegegners, ihren Sohn weiterhin kostenlos in ihrer Wohnung wohnen zu lassen, nach Massgabe r überdies einzuladenunter Berücksichtigung von §7 Abs.1 VRG und 3dientch
Die Aufhebung von der Vorinstanzund die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde57, 9 und 70
6.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
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