Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00557: Verwaltungsgericht
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich legte der AAG die ABC-Einsatzkosten in Höhe von Fr.8'571.20 für einen Öl-/Chemiewehreinsatz aufgrund einer verursachten Ölspur durch Fahrer B auf. B erhob Einspruch und argumentierte, dass er nicht gefahren sei und daher nicht belangt werden könne. Die Gebäudeversicherung trat auf den Einspruch nicht ein, da B nicht als Adressat der Verfügung galt. Das Baurekursgericht wies den Rekurs von AAG und B ab und legte die Kosten zu 1/3 der AAG und zu 2/3 B auf. AAG und B legten Beschwerde ein, um die Kosten neu festzusetzen. Die Einzelrichterin entschied, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 850.- festzusetzen sei, ohne Kosten für die Beschwerdeführenden und ohne Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00557 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 11.12.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Beschwerdeführenden beantragten die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des Verfahrens vor dem Baurekursgericht, da dieses zu deren Bemessung von einer Streitigkeit ohne bestimmbaren Streitwert ausgegangen sei, obwohl in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Streitwert gegeben sei. |
Schlagwörter: | Verfahren; Streitwert; Gerichtsgebühr; Verfahrens; Kosten; Kantons; Verfügung; Recht; Entscheid; Einsprache; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kommentar; Verwaltungsgericht; Gebäudeversicherung; Gebühr; Baurekursgericht; Rekurs; Plüss; Rechtsvertreter; Interesse; Bemessung; Gebühren; Verfahrenskosten; Ermessen; ABC-Verfügung; Kostenauflage; Höhe |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2014.00557
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11.Dezember2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
beide vertreten durch RAC,
gegen
betreffend Gerichtskosten,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Verfügung vom 28.Februar 2014 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich der AAG die ABC-Einsatzkosten in Höhe von Fr.8'571.20 für einen Öl-/Chemiewehreinsatz, nachdem durch ein Fahrzeug, dessen Fahrer B gewesen sei, eine grössere Ölspur verursacht worden war.
B. Dagegen erhob B durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter am 28.März 2014 Einsprache bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Verfügung vom 28.Februar 2014. Er machte geltend, er habe das Fahrzeug, welches die Ölspur verursacht habe, nicht gefahren, weshalb er auch nicht belangt werden könne.
C. Mit Einspracheentscheid vom 5.Juni 2014 trat die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auf die Einsprache nicht ein und erwog, dass der Rechtsvertreter gemäss eingereichter Vollmacht nur B als Privatperson vertrete und davon auszugehen scheine, dass die betreffende Verfügung gegenüber B ergangen sei, dieser jedoch nicht Adressat sei und zudem durch diese Verfügung weder berührt noch ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung Aufhebung habe. Es fehle somit an der Legitimation und damit an einer Prozessvoraussetzung.
D. Daraufhin liess der Rechtsvertreter von B der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich mit E-Mail vom 26.Juni 2014 eine Vollmacht der AAG zukommen und bat, es sei auf den Einspracheentscheid zurückzukommen und dieser sei materiell zu behandeln. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich teilte mit E-Mail vom 3.Juli 2014 mit, sie halte am Nichteintretensentscheid vom 5.Juni 2014 fest.
II.
Mit Eingabe vom 7.Juli 2014 rekurrierte der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag der AAG und B beim Baurekursgericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 5.Juni 2014. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich habe auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu behandeln.
Mit Entscheid vom 3.September 2014 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs der AAG nicht ein und wies den Rekurs von B ab. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr.2'500.- sowie Zustellkosten in Höhe von Fr.60.-, wurden zu 1/3 der AAG und zu 2/3 B auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Dagegen gelangten die AAG und B mittels ihres gemeinsamen Rechtsvertreters mit Beschwerde vom 30.September 2014 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 3.September 2014 sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Gebühr des vorinstanzlichen Verfahrens sei durch das Verwaltungsgericht selbst neu festzusetzen eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Gebühren an das Baurekursgericht zurückzuweisen, unter Kostenfolgen gemäss Verfahrensausgang sowie unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die AAG und B. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich beantragte am 22.Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27.Oktober 2014 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr.20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).
1.2 Zur Anfechtung des Kostenentscheids legitimiert sind unter den Voraussetzungen von §21 VRG all jene, denen Verfahrenskosten auferlegt wurden, was vorliegend auf beide Beschwerdeführenden zutrifft. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründete die Höhe der Gerichtsgebühr damit, dass ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vorgelegen habe, weshalb die Gerichtsgebühr unter Verweis auf §338 Abs.2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) und §3 Abs.3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr) in der Regel Fr.1'000.- bis Fr.50'000.- betrage und demnach die Gerichtsgebühr auf Fr.2'500.- festzusetzen sei.
2.2 Die Beschwerdeführenden verlangen die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens. Da es um die Eintretensfrage betreffend einer ABC-Kostenverfügung gegangen sei, sei der Streitwert des Verfahrens konkret anhand des verfügten Betrages zu eruieren. Da sich dieser auf Fr.8'571.20 belaufe, richte sich die Gerichtsgebühr nach diesem Streitwert und betrage folglich zwischen Fr.500.- und Fr.1'000.- gemäss §3 Abs.1 GebV VGr respektive unter Berücksichtigung von §4 Abs.2 GebV VGr zwischen Fr.100.- und Fr.1'000.-. Die Vorinstanz habe, indem sie auf eine nicht streitige Angelegenheit geschlossen habe, den kantonalen Tarif verletzt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Streitwert sei im Verfahren vor der Vorinstanz nicht bestimmbar gewesen, da es nur um die Frage gegangen sei, ob sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Die Gerichtsgebühr habe sich deshalb nicht nach den verfügten ABC-Kosten zu richten, da es nicht um deren materielle Beurteilung gegangen sei.
3.
3.1 Die Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach §13 VRG erfolgt von Amtes wegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014 [KommentarVRG], §13 N.7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Entsprechend diesem weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die Bemessung von Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn sie zur Ermessenskontrolle befugt sind (Plüss, Kommentar VRG, §13 N.24 mit weiteren Hinweisen und N.95 f.).
3.2 Gemäss §338 Abs.1 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel zwischen Fr.500.- bis Fr.50'000.- (§338 Abs.2 PBG). Die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe (vgl. §337a Abs.1 lit.b PBG) finden sich in der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts, nach deren §1 Abs.1 unter anderem die vom Baurekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten geregelt werden, wobei die gleichen Bemessungsfaktoren wiederholt werden (§2 GebV VGr).
3.3 Die Gebührenverordnung unterscheidet zwischen Verfahren mit bestimmbaren und ohne bestimmbaren Streitwert (§3 Abs.1 und Abs.3 GebV VGr). Ist ein Streitwert nicht direkt bestimmbar, so richtet sich die Gebühr vielmehr nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§2 GebV VGr). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig (VGr, 24.Oktober 2013, VB.2013.00467, E.7.1).
3.4 Die Erhebung einer Gerichtsgebühr nach dem Streitwert setzt das Vorliegen einer Streitigkeit mit bestimmbarem Streitwert voraus, d.h. einer Streitigkeit, die unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist bzw. bei der es um bezifferbare finanzielle Interessen geht. Die direkten finanziellen Interessen müssen gegenüber allfälligen ideellen Interessen im Vordergrund stehen. Ein Streitwert besteht zudem nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person eine Massnahme verlangt, deren Finalität in der Verteidigung ihrer Vermögensrechte besteht. Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende Partei bewirken würde (Plüss, Kommentar VRG, §65a N.13f.).
3.5 Die Verfahrenskosten sind zu reduzieren, wenn die Begehren materiell nicht geprüft werden, etwa wenn auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Die Gebühr kann in solch einem Fall bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Entscheid einer Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung nahekommt (§4 Abs.2 GebV VGr; vgl. Plüss, Kommentar VRG, §13 N.37). Der Streitwert darf zwar grundsätzlich auch bei Nichteintretensentscheiden ein relevantes Bemessungskriterium bilden. Erfordert ein Nichteintretensentscheid aber einen äusserst geringen Erledigungsaufwand etwa wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wurde , so ist die Gerichtsgebühr in erster Linie nach dem Zeitaufwand zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG, §65a N.11).
4.
4.1 Für die Beschwerdeführenden bzw. im erstinstanzlichen Verfahren primär für den Beschwerdeführer2 ging es in erster Linie darum, dass Letzterer sich nicht als Verursacher der Öl-Spur sah, demzufolge ihm die Kosten gemäss ABC-Verfügung nicht aufzuerlegen wären. Die Einsprache sei gemäss dem Rechtsvertreter denn auch im Einverständnis der Beschwerdeführerin1 erfolgt, jedoch wurde sie nicht in deren Namen und ohne deren Vollmacht erhoben. Auch wenn es vor der Vorinstanz deshalb nur darum ging, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers2 eingetreten ist, so hatten beide Beschwerdeführenden eigentlich das primäre Ziel, dass auf die ABC-Verfügung materiell zurückgekommen wird. Die Beschwerdeführerin1 als Fahrzeughalterin, der als Verfügungsadressatin die Kosten auferlegt wurden, hatte mit Erhebung des Rekurses ebenso ein finanzielles Interesse wie der Beschwerdeführer2, auf welchen allenfalls Regress genommen würde. Sie hatten somit beide ein finales finanzielles Interesse an der Vermeidung einer Kostenauflage.
Grundsätzlich wurde von den Beschwerdeführenden die Berechtigung der Kostenauflage bestritten, dies konnte jedoch aufgrund des auf die Eintretensfrage beschränkten Rekursverfahrens nicht mehr Prozessthema sein. Da das vorinstanzliche und auch das vorliegende Verfahren nur dadurch verursacht wurden, dass die Beschwerdeführerin1 es unterlassen hatte, eine Einsprache in ihrem Namen zu erheben, obwohl sie materiell gegen die ABC-Verfügung hätte vorgehen wollen, hat der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen. Eine Gutheissung der materiellen Beurteilungsbegehren hätte einen geldwerten Vorteil von Fr.8'571.20 für die Beschwerdeführenden darstellen können, sodass sie mit den Rechtsmitteln in Bezug auf das Nichteintreten letztlich ihre Vermögensrechte verteidigten. Es ist folglich von einer Streitigkeit mit einem bestimmbaren Streitwert auszugehen, auch wenn sich keine direkten materiellen Fragen in Bezug auf die Kostenauflage gemäss ABC-Verfügung stellten. Es kann mittelbar ein Streitwert beziffert werden, der in den auferlegten Kosten der ABC-Verfügung bestand und als Ausgangslage für die Bemessung der Gerichtsgebühr hätte herangezogen werden müssen. Die Vorinstanz hätte folglich von §3 Abs.1 GebV VGr ausgehen müssen, wonach gemäss dem vorliegenden Streitwert eine Gerichtgebühr zwischen Fr. 500.- bis Fr.1'000.- festzulegen gewesen wäre.
Zudem sind vorliegend die Schwierigkeit des Falles und der Aufwand zu dessen Erledigung als noch gering einzustufen, was ebenfalls in die Bemessung der Gerichtsgebühr hätte einfliessen müssen. Es ist ferner aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Reduktionsmöglichkeit gemäss §4 Abs.2 GebV VGr berücksichtigt wurde, obwohl der Rekurs der Beschwerdeführerin1 nicht materiell geprüft werden musste und die Abweisung des Rekurses des Beschwerdeführers2 einer Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung nahekommt.
4.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in erster Linie die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren sei vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, entscheidet es selbst (§63 Abs.1 VRG), wobei es auch einen Ermessensentscheid treffen kann (Donatsch, Kommentar VRG, §3 N.18). Es kann die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§64 Abs.1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend dem Antrag der Beschwerdeführenden folgend die Gerichtsgebühr neu festzusetzen. Nach obigen Erwägungen ist diese in einem Rahmen von Fr.100.- bis Fr.1'000.- festzusetzen (§3 Abs.1 und §4 Abs.2 GebV VGr). Unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von Fr.8'571.20, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls sowie der Entscheidung ohne materielle Anspruchsprüfung ist die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr.850.- festzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (§13 Abs.2 VRG). Eine Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei erscheint unbillig, zumal diese im Verfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich obsiegte. Da im Beschwerdeverfahren nur die Kostenhöhe angefochten war und dieser Entscheid ungeachtet seines Ausgangs ohne jede Konsequenz für die Beschwerdegegnerin ist, wäre es unangemessen, ihr die Gerichtskosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Billigkeitsüberlegungen dürfen beim Entscheid über die Kostenauflage berücksichtigt werden (Plüss, Kommentar VRG, §13 N.63). Demzufolge sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dieselben Überlegungen sind in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden verlangte Parteientschädigung anzustellen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, §17 N.28). Es wäre unbillig, die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten, nicht zuletzt auch, weil das lediglich die Eintretensfrage betreffende Rekursverfahren auf die Einsprache des Beschwerdeführers2 zurückzuführen ist. Zudem wäre vorliegend auch mangels schwieriger Rechtsfragen und besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 lit.a VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
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