Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00541: Verwaltungsgericht
Es geht um einen Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, bei dem es um die Annullierung des Führerausweises auf Probe einer Person namens A geht. Das Strassenverkehrsamt hatte den Ausweis aufgrund von zwei Verkehrsverstössen entzogen. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Strafen zu hoch seien und das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden sein sollte. Letztendlich entscheidet das Gericht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers annulliert wird und er ein Jahr lang keinen neuen Ausweis beantragen kann. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'080.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00541 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 23.12.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zweimalige Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln; Abgrenzung leichte und besonders leichte Widerhandlung; Annulierung des Führerausweises auf Probe. |
Schlagwörter: | Strasse; Widerhandlung; Strassenverkehr; Recht; Führerausweis; Verfahren; Ordnungsbusse; Probe; Ordnungsbussen; Richter; Verwaltungsgericht; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Befehl; Recht; Verkehrs; Beschwerdeführers; Ausweis; Führerausweises; Strassenverkehrsamt; Entzug; Entscheid; Einzelrichter; Beurteilung; Grundlage; Kollision; Busse; Verbindung; Verordnung; Gesetzes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 132 I 157; 135 II 138; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2014.00541
Urteil
des Einzelrichters
vom 23.Dezember2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe,
I.
Das Strassenverkehrsamt verfügte am 20.März 2014 den Entzug des auf Probe ausgestellten Führerausweises von A wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid von 22.August 2014 ab.
III.
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A am 24.September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu beantragen.
Mit Eingabe vom 10.Oktober 2014 beantragte das Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14.Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung.
Ebenso verzichtete der Beschwerdeführer am 23.Oktober 2014 auf die Möglichkeit der freigestellten Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss §38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG durch den Einzelrichter.
2.
Am 13.Juni 2012 erhielt der Beschwerdeführer den Führerausweis für eine Probezeit von zwei Jahren. Mit Verfügung vom 15.Januar 2013 erfolgten die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr sowie ein einmonatiger Warnentzug des Führerausweises wegen einer durch mangelnde Aufmerksamkeit verursachten Kollision mit einem Baum, bei welcher der Beschwerdeführer als Folge mit dem Fahrzeug im benachbarten Bach landete und sich selbst verletzte. Diese Administrativmassnahme erwuchs in Rechtskraft.
Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 6.Dezember 2013 als der Beschwerdeführer in einem Waldabschnitt von C Richtung D unterwegs war. Er lenkte um ungefähr 16:30Uhr einen Personenwagen und rollte infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die vereisten Strassenverhältnisse eingangs einer Linkskurve geradeaus, fuhr über den rechten Strassenrand und kollidierte anschliessend mit einem Baum. Am 21.Januar 2014 erging in dieser Sache ein mittlerweile in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl des Statthalteramts E, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Busse von Fr.300.- verpflichtet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist der Entzug des Führerausweises zu beurteilen, der aufgrund eines erneuten strassenverkehrsrechtlichen Vorfalls angeordnet wurde. Als Folge der zwei genannten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 20.März 2014 und ordnete zudem an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der letzten Widerhandlung, also am 6.Dezember 2014, bei Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden könne.
3.
Der Führerausweis auf Probe verfällt gemäss Art.15a Abs.4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art.35a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27.Oktober 1976 (VZV) mit der zweiten Widerhandlung, welche zum Entzug des Ausweises führt. Umstritten ist, ob der Vorfall vom 6.Dezember 2013 in C als eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinn von Art.16a Abs.1 SVG zu qualifizieren ist, die für sich alleine genommen bereits einen zeitweisen Ausweisentzug zur Folge hätte, ob die Kollision mit dem Baum eine besonders leichte Widerhandlung nach Art.16a Abs.4 SVG darstellt, bei welcher auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten ist. Abhängig davon ist der angefochtene Ausweisentzug entweder aufzuheben der auf Probe ausgestellte Führerausweis von Gesetzes wegen zu entziehen.
3.1 Bei der Qualifikation der Schwere der strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlung ist im Administrativerfahren grundsätzlich auf den Strafentscheid sowie die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters abzustellen, weil das Verwaltungsgericht gemäss §1 VRG nur für die Beurteilung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten zuständig ist (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §1 N.5). Ein Abweichen vom Strafentscheid ist lediglich zulässig, wenn dem Strafrichter wesentliche Tatsachen unbekannt waren er nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Der Beschuldigte muss Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und gegebenenfalls die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (VGr, 17.Mai 2011, VB.2011.2008, E.2.3.1; VGr, 9.Februar 2011, VB.2010.00655, E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 13.Juni 2014, 1C_95/2014, E.4.1). Dies gilt umso mehr, als dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer im Schreiben vom 29.Januar 2014 auf die massgebliche Bedeutung des Strafbefehls für das Administrativverfahren und auf seine im Strafverfahren umfassenden Verteidigungsrechte hinwies. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht sei nicht an den Strafbefehl des Statthalteramts E gebunden, weil sein Vater dagegen fristgerecht Einsprache erhob. Da es letzterem allerdings an der hierfür nötigen Legitimation fehlte, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Folglich ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Administrativverfahren an die tatsächlichen Grundlagen des Strafbefehls, mit dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art.31 Abs.1 und Art.90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art.3 Abs. 1 VZV verurteilt wurde, gebunden.
Wenn eine Gebundenheit des Gerichts an die tatsächlichen Grundlagen des Strafbefehls bei der gegebenen Konstellation dennoch zu verneinen wäre, so würde sich wie die nachfolgenden Erwägungen (3.4 und 3.5) aufzeigen am Ergebnis nichts Entscheidendes zugunsten des Beschwerdeführers ändern.
3.2 Bei der Auslegung eines besonders leichten Falls im Sinn von Art.16a Abs.4 SVG orientiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung an denjenigen Verkehrsregelverletzungen, die gemäss dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) erledigt werden (vgl. BGr, 29.November 2010, 1C_406/2010, E.4.2). Die in Art.1 Abs.2 OBG vorgesehene Obergrenze für Ordnungsbussen beträgt Fr.300.-, wobei der Verordnungsgeber diesen gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft hat und die höchstmögliche Ordnungsbusse auf Fr.260.- festsetzte (vgl. Ziff.303.3.e der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4.März 1996 [OBV]). Die vom Beschwerdeführer akzeptierte Busse beträgt Fr.300.- und sprengt damit den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens bereits wegen ihrer Höhe. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er bringt jedoch vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht überzeugend und das Nichtausschöpfen der gesetzlichen Obergrenze von Fr.300.- entspräche einer willkürlichen Normierung des Verordnungsgebers. Eine Bestimmung ist willkürlich im Sinn von Art.9 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt sinn- und zwecklos ist (BGE 132 I 157 E.4.1). Das Gesetz bezeichnet die Höchstgrenze für Ordnungsbussen. Diese betrug ursprünglich Fr.100.- (vgl. AS 1972 734ff.; BBl 1969 I 1090ff.) und wurde mit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Jahr 1996 auf Fr.300.- erhöht (vgl. AS 1996 1075ff.; BBl 1993 III 769ff.). Damit räumte der Gesetzgeber dem Bundesrat bei der Umsetzung des Ordnungsbussenverfahrens auf Verordnungsstufe einen Beurteilungsspielraum ein, um die Ordnungsbussen periodisch den Lebenshaltungskosten anpassen zu können (BBl 1993 III 770). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, wenn der Bundesrat mit Blick auf die Gesetzesdelegation vom vorgesehenen Beurteilungsspielraum Gebrauch machte und er den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens beim Erlass der OBV bislang nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft hat. Die Höhe der Busse darf nach dem Gesagten daher als ein Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens einer verkehrsrechtlichen Widerhandlung genommen werden.
3.3 Eine Verkehrsregelverletzung ist dann als besonders leicht im Sinn von Art.16a Abs.4 SVG zu qualifizieren, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker lediglich eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn zudem nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. hierzu Art.16a Abs.1 lit.a SVG e contrario; BGr, 12.März 2013, 1C_260/2012, E.2.2; BGr, 2.Dezember 2005, 6A.52/2005, E.2.2.3). Dies kann unter Umständen bei einer Streifkollision mit sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem Parkplatz der Fall sein (Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, ZStrR 124/2006, S.39). Das Bundesgericht ging bei einer Streifkollision in der blauen Parkzone einer Quartierstrasse mit geringem Sachschaden indes davon aus, dass sich aufgrund des Rückwärtsfahrens ein Gefahrenpotential realisiert habe, welches bereits nicht mehr als besonders leicht zu qualifizieren sei (BGr, 29.November 2010, 1C_406/2010, E.4.5). Die Vorinstanz verwies auf einen weiteren Fall, wonach das Bundesgericht das Verschulden eines Lenkers als mittelschwer erachtete, weil dieser nachts ausserorts auf einer kurvenreichen, abfallenden Strasse bei starkem Regen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h ausfuhr und dabei ins Schleudern geriet. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz zitiere offensichtlich nicht einschlägige Entscheide. Er verkennt jedoch, dass die Vorinstanz den Fall bloss vergleichsweise zu Illustrationszwecken heranzog und damit keine Rechtsverletzung beging. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in der Verletzung von Art.90 Abs.1 SVG mehrfach eine leichte aber eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art.16a Abs.1 bzw. Art.16b Abs.1 SVG erblickte (vgl. BGr, 13.Juni 2014, 1C_95/2014, E.4.2; BGE 135 II 138, E.2.4).
3.4 Entscheidend ist, in welchem Ausmass der Lenker durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahrensituation für andere schuf (Mizel, S.39f.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers darf aus dem Umstand des Unfalls nicht automatisch auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geschlossen werden, zumal er den grössten Teil des Waldstücks unfallfrei überwunden habe. Das Abrutschen in der Kurve sei bei den gegebenen Verhältnissen unvermeidbar gewesen und die Kollision deswegen als besonders leicht zu qualifizieren. Er macht geltend, infolge des entgegenkommenden Krankenwagens habe er rechts fahren müssen, um die Gefahr einer Kollision zu vermeiden.
3.5 Der Beschwerdeführer war am späteren Nachmittag des 6.Dezember 2013 bei winterlichen Verhältnissen auf einer kurvigen Strasse in einem abfälligen Waldabschnitt nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 4045km/h unterwegs. Dabei geriet er in einer Kurve vollständig von der Strasse und prallte in einen Baum. Dass im Winter auf Nebenstrassen Glatteis eintreten kann, ist allgemein bekannt. Damit ist zu rechnen und dementsprechend ist die Geschwindigkeit anzupassen. Anhaltspunkte für eine besonders auffällige Vereisung ähnlich einer Bobbahn (z.B. bei einem drastischen Temperatursturz nach Regen), wie sie der Beschwerdeführer nachträglich geltend macht, bestehen nicht und sind insbesondere dem Polizeirapport nicht zu entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Die Geschwindigkeit ist zufolge Art.32 Abs.1 SVG stets den Umständen anzupassen, wozu nicht nur die Verkehrs- und Sichtverhältnisse, sondern im Winter besonders auch die Witterungsverhältnisse gehören. Der Beschwerdeführer hätte auf dem besagten Streckenabschnitt gerade auch als Neulenker mit wenig Fahrpraxis besonders achtsam unterwegs sein müssen, um seine Fahrweise entsprechend anpassen und die Geschwindigkeit weiter reduzieren zu können. Auch kann aus dem Umstand des auf der Gegenfahrbahn fahrenden Krankenwagens nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weil das Rechtsfahren keine Besonderheit darstellt, sondern vielmehr für alle Verkehrsteilnehmenden obligatorisch ist (Art.34SVG). Bei den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Unfall auf das den Verhältnissen nicht angepasste Fahrverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Mit dieser Fahrweise, der sich im Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug manifestiert hat, war der Beschwerdeführer in einer Art und Weise unterwegs, die für die anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung dargestellt hat. Sein Fehlverhalten kann daher nicht mehr als besonders leichte Widerhandlung im Sinn von Art.16a Abs.4 SVG gewertet werden. Die Frage, ob es als leichte mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Wesentlich ist, dass es sich beim Unfall vom 6.Dezember 2013 zumindest um eine leichte Widerhandlung handelt, bei welcher der Fahrausweis von Gesetzes wegen für mindestens einen Monat zu entziehen ist (vgl. Art.16a Abs.2 respektive Art.16b Abs.2 lit.a SVG).
4.
Der Beschwerdeführer beging nach dem Gesagten zum zweiten Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Das Gesetz sieht in Art.15a Abs.4 SVG in Verbindung mit Art.35a Abs.1 Satz1 VZV für eine solche Konstellation vor, dass der Führerausweis auf Probe verfällt. Vorliegend gilt nichts anderes. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der auf Probe ausgestellte Ausweis des Beschwerdeführers zu annullieren ist und ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der zweiten Widerhandlung unter Beibringung eines positiv ausfallenden verkehrspsychologischen Gutachtens gestützt auf Art.15a Abs.5 Satz1 SVG erteilt werden kann.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Als unterliegender Partei ist ihm überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
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