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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2014.00437)

Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00437: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2014 entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligung für A, geboren 1961, der mit seiner Ehefrau B in der Schweiz lebt, nicht verlängert wird. Die Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass beide seit Jahren Sozialhilfe in Anspruch nehmen und die finanzielle Abhängigkeit als zu hoch eingestuft wird. Trotz des Einspruchs von A und B wurde die Beschwerde abgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligung überwiegt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'080 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2014.00437

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00437
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00437 vom 18.12.2014 (ZH)
Datum:18.12.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfebezugs im Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.-.
Schlagwörter: Beschwerdeführenden; Recht; Aufenthalt; Sozialhilfe; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Interesse; Anspruch; Familie; Verbleib; Frist; Ehefrau; Familienlebens; Person; Widerruf; Kinder; Gesuch; Vorinstanz; Wegweisung; Interessen; Ausländer; Urteil; Verfügung; Kanton; Regierungsrat; Widerrufsgr; Achtung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:135 I 221; 138 III 217; 139 I 31; 139 I 330;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2014.00437

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2014.00437

Urteil

der 1. Kammer

vom 18.Dezember2014

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

beide vertreten durch RAC,

gegen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 14.Oktober 2008 das Gesuch von A, geboren 1961, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin im Kanton Zürich vom 18.Juni 2008 ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30.November 2008.

II.

Dagegen rekurrierten A und seine Ehefrau B am 13.November 2008 mit getrennten Eingaben an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25.Juni 2014 ab und setzte eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 1.September 2014 an. Gleichzeitig gewährte der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege, hingegen wies er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.

III.

Am 4.August 2014 erhoben A und B gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Am 20.Au­gust 2014 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer heiratete am 17.Juni 2008 die hier niedergelassene Beschwerdeführerin und ersuchte am Tag darauf um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführenden hätten nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1.August 2001 mit Fr.177'156.- von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen seit dem 1.Juli 2008 auch gemeinsam von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer erfülle damit den in Art.62 lit.e AuG aufgeführten Widerrufsgrund. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass eine Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privat- Familienlebens gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.November 1950 (EMRK) verletze. Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen rufen sie mangels eines Staatsvertrags mit Ecuador zu Recht nicht an (vgl. Art.2 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 [AuG]).

2.

2.1 Die Wegweisung einer ausländischen Person aus der Schweiz muss je nach Fallkonstellation am Massstab von Art.8 Abs.1EMRK sowie Art.13 Abs.1 BV gemessen werden, welche einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Damit sich eine ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Familienmitglied unterhalten, welches in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E.2.1). Da die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und die Ehe der Beschwerdeführenden tatsächlich gelebt wird, fällt diese in den Schutzbereich von Art.8 Abs.1EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV (vgl. Entscheid der Vorinstanz).

2.2 Dass sich die Beschwerdeführenden vorliegend auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer einen (absoluten) Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Der genannte Anspruch unterliegt vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (Art.8 Abs.2EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV in Verbindung mit Art.36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGr, 31. Mai 2013, 2C_74/2013, E.2.2).

3.

3.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art.43 Abs.1 AuG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammen wohnen. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn ein Widerrufsgrund nach Art.62 AuG vorliegt (Art.51 Abs.2 lit.b AuG). Gemäss Art.62 lit.e AuG kann die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen beziehungsweise nicht erteilen, wenn der Ausländer eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheids Sozialhilfe bezogen wird nicht. Andernfalls könnte die Wegweisung durch einen vorübergehenden Verzicht auf Sozialhilfe verhindert werden (BGr, 1.Februar 2007, 2A.639/2006, E.2.2).

3.2 Ein Sozialhilfebezug dieser Grössenordnung ist als hoch zu qualifizieren (vgl. dazu Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.62 N.50). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten erfüllen sogar die Voraussetzungen eines dauerhaften und erheblichen Angewiesenseins auf Sozialhilfe im Sinn von Art.63 lit.c AuG (vgl. ).

Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Leistungen nicht alleine dem Beschwerdeführer zugutekamen, sondern auch die Beschwerdeführerin und bis zur Volljährigkeit deren Tochter davon profitierten. Nach Art.62 lit.eAuG genügt es für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Person, für welche der Ausländer zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht sowohl zwischen Ehegatten (Art.159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) als auch zwischen (Stief-)Eltern und ihren minderjährigen (Stief-)Kindern (Art.276 ff.ZGB).

3.3 Die Beschwerdeführerenden sind beide nicht erwerbstätig. Bezüglich ihrer sporadischen Arbeitstätigkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden . Die Beschwerdeführerin wurde seit dem 1.Dezember 2003 von der Sozialhilfe unterstützt. Dass sie sich am 11.Juli 2014 zur Vermittlung bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hat, erscheint wenig erfolgversprechend. Sie ist gemäss den Ausführungen ihres Hausarztes vom 25.Juli 2014 durch ihre Traumatisierung sowie durch belastungsbedingte Rückenschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt stark eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer zog am 8.Juni 2008 zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Während seiner nun bereits sechsjährigen Anwesenheit gelang es ihm nicht, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle sind nicht ersichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde stellte sein Aufenthaltsstatus keinen Grund dar, welcher ihn an der Stellensuche gehindert hätte. Er war zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Weiter ist anzumerken, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, obwohl er seit über sechs Jahren in der Deutschschweiz lebt, offenbar auf das AnfängerniveauA1 des "common frame of reference" beschränken. Erst seit Februar dieses Jahres nimmt er an einem Integrationsprogramm teil. Eine positive Entwicklung ist selbst nach der überlangen Verfahrensdauer, welche ihm für eine erfolgreiche Integration mehr Zeit verschafft hat, nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussicht auf Erwirtschaftung eines dauerhaften, unterhaltsdeckenden Einkommens auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführenden als sehr gering.

3.4 Mit Schreiben vom 10.Juli 2014 haben die drei Kinder der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführenden ab 1. August 2014 die vollumfängliche Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten zugesichert. Die Sozialbehörde bestätigte den Erhalt dieses Schreibens und stellte per 31.Juli 2014 ihre Zahlungen ein. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Kinder der Beschwerdeführerin für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen würden, um den Verbleib des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Da ihre finanzielle Existenz damit gesichert sei, hätten sie sich von der Sozialhilfe abgemeldet.

Die Unterzeichnung der Zahlungsverpflichtung und der Verzicht auf die Fürsorge erfolgten offensichtlich unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Nachdem das Verfahren vor der Rekursinstanz mehrere Jahre geruht hatte, erfolgte die Zusicherung der Unterstützung sogleich nach Erhalt des abschlägigen Rekursentscheids: Der Rekursentscheid ging den Beschwerdeführenden am 4.Juli 2014 zu; am 10.Juli 2014 wurde das Schreiben der Kinder aufgesetzt. Zudem entfaltet die unterzeichnete Zahlungsverpflichtung kaum eine rechtliche Wirkung; die unlimitierte Verpflichtung der Übernahme der Lebenshaltungskosten wäre wohl als eine übermässige Selbstbindung im Sinn von Art.27 Abs.2 des Zivilgesetzbuches zu werten. Vor dem Hintergrund dieser zielgerichteten Unterzeichnung der Zahlungsverpflichtung besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungen im Fall der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder eingestellt würden und die Beschwerdeführenden erneut Sozialhilfe beziehen würden.

3.5 Insgesamt erscheint es jedenfalls als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden zukünftig erneut durch die Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Damit ist die Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit zu bejahen. Der Widerrufsgrund nach Art.62 lit.e AuG ist gegeben.

4.

4.1 Art.62AuG ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Folglich führt selbst das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Wegweisung einer ausländischen Person. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint 5 Abs.2 BV; BGE 139 I 31 E.2.3.1; Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3.A., Zürich 2012, Art.62 AuG N.2In Fällen wie dem vorliegenden ist zusätzlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse der vom Betroffenen angerufenen privaten Interessen grundrechtlich geschützt sind (vgl. VGr, 20.Dezember 2013, VB.2013.00582, E.3.2). Die notwendige Interessenabwägung um einen Eingriff in den in Art.8 Ziff.1 EMRK verankerten Schutz des Familienlebens zu rechtfertigen, entspricht im Wesentlichen derjenigen von . Dabei fallen nach der Rechtsprechung insbesondere der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe wie das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes der Bewilligung entgegenstehen (BGE 139 I 330 E.2.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das aus Art.8 EMRK bzw. auch aus Art.13 Abs.1 BV abgeleitete Aufenthaltsrecht eingeschränkt werden, wenn die Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit besteht (BGE 139 I 330 E.4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

4.2 Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden ).

4.2.1 Die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden dauert seit mehreren Jahren und erreichte einen grossen Betrag. Trotz der aktuellen Unterstützung durch die Kinder der Beschwerdeführerin erscheint es nach den obigen Ausführungen als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden erneut auf die finanzielle Unterstützung durch den Staat angewiesen sein werden. Es spricht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse gegen die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer.

4.2.2 Wie oben dargelegt, sind beim Beschwerdeführer kaum Integrationsbemühungen und -erfolge vorhanden. Es ist deshalb trotz des inzwischen über sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz kein berufliches schützenswertes wirtschaftliches Interesse am Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Hingegen hat der Beschwerdeführer bereits seit der Heirat mit der in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse am hiesigen Zusammenleben.

4.2.3 Angesichts der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau und der schon damals eher ungünstigen Berufsaussichten war es gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 14.Oktober 2008 den Aufenthalt in der Schweiz verweigert hat. Vor dem Hintergrund, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden auch in der Folge bestehen blieb, erscheint das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung heute noch grösser als damals. Aufseiten des Beschwerdeführers hat sich das Interesse am Verbleib in der Schweiz insofern auch erhöht, als er inzwischen wie mit der Beschwerde geltend gemacht auch eine Beziehung zu den Kindern und Enkeln der Beschwerdeführerin hat. Allerdings erfolgten keine näheren Ausführungen zur Veranschaulichung dieser Beziehung.

4.2.4 Insgesamt spricht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Eine Ausreise ist ihm trotz der damit möglicherweise einhergehenden Trennung vor seiner Ehefrau und deren Nachkommen zumutbar. Bei der gegebenen Konstellation ist auch nicht davon auszugehen, dass das mildere Mittel der Verwarnung (Art.96 Abs.2 AuG) ausreichend wäre. Denn obwohl die Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 14.Ok­tober 2008 wegen Sozialhilfebezug verweigert worden war, blieb er hier ohne berufliches Einkommen. Dass eine Verwarnung diesbezüglich eine Änderung bewirken könnte, erscheint deshalb als unwahrscheinlich. Entsprechend erweist sich die Aufenthaltsverweigerung als verhältnismässig und mit Art.8 EMRK und Art.13 Abs.1 BV vereinbar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. Art.64d Abs.1 AuG). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit immerhin mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau hier lebt. Anderseits hat er in der Schweiz keine beruflichen Verpflichtungen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, welche zur Deckung des Grundbedarfs für sich und die Familie notwendig sind (BGE 135 I 221, E.5.1 = Pra 2010 Nr.25; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.18). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E.2.2.4; Plüss, §16 N.46).

Bei der gegebenen Aktenlage erscheinen die Beschwerdeführenden als mittellos. Sodann ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Zudem waren die Beschwerdeführenden zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Verwaltungsgericht auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, §16 N.80f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen.

Die Beschwerdeführenden werden auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art.83 lit.c Ziff.2 BGG; BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E.2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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