Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00428: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass ein verurteilter Straftäter, A, aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung und hohen Rückfallrisiken nicht bedingt entlassen werden kann. Verschiedene forensische Prognoseinstrumente wurden herangezogen, um das Rückfallrisiko einzuschätzen, wobei alle zu einem negativen Ergebnis kamen. Der Beschwerdeführer zeigte keine Bereitschaft zur Therapie oder Auseinandersetzung mit seinem Delikt, was zu der Entscheidung führte, dass eine bedingte Entlassung nicht möglich ist. Die Kosten des Rekursverfahrens belaufen sich auf insgesamt Fr. 2'120.-, wovon Fr. 756.- von der Staatskasse übernommen werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00428 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 17.12.2014 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.05.2015 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. |
Schlagwörter: | Prognose; Vollzug; Beschwerdeführers; Gutachter; Punkte; Gutachten; Vollzug; Eigenschaften; Bewertung; Prognoseinstrument; Entlassung; Punkten; Legalprognose; Verfahren; Heimat; Persönlichkeitsstörung; Auseinandersetzung; Verhalten; Delikt; Rekurs; Aussichten; Kantons; Einzelrichterin; Justiz; Unterlagen; Rückfallrisiko |
Rechtsnorm: | Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2014.00428
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17.Dezember2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
vertreten durch RAB,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
Zürich verurteilte A am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 15¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3.September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16.Oktober 2012 in der Interkantonalen Strafanstalt Z. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11.September 2019.
-.
II.
III.
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Die Einzelrichterin erwägt:
1.
2.
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C seineCzwar Der Gutachter geht auch auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers ein und zeigt auf,seines
. Die Direktion der Justiz und des Innern geht weiter von einer guten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und Kindern aus
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4.3.1 Der GutachterC hat in Bezug auf die Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) ausführlich erklärt, wie die Beurteilung vorgenommen wird: 20Eigenschaften (wie Empathiefähigkeit, Fehlen von Schuldgefühlen, jugendliche Delinquenz etc.) werden mit Punkten gewertet (0Punkte, wenn die Eigenschaften fehlen, 2Punkte wenn sie eindeutig vorhanden sind). Das Gutachten zeigt, wie die Eigenschaften im konkreten Fall bewertet wurden. Aus der vorgenommenen Bewertung ergibt sich ein Total von 37Punkten (Höchstwert bei 40Punkten). Ein Rechnungsfehler liegt nicht vor und wäre entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers leicht aufzufinden. Bereits im GutachtenC wurde das Prognoseinstrument PCL-R zu Hilfe gezogen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls einen Score von über 30Punkten erreichte. Inwieweit der Beschwerdeführer mit der Bewertung der einzelnen Eigenschaften nicht einverstanden ist, macht er nicht geltend.
4.3.2 Beim Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) handelt es sich um ein aktuarisches Prognoseinstrument, wobei ein Straftäter mit einer Gruppe von Rückfalltätern anhand weniger Kriterien verglichen wird (vgl. Frank Urbaniok, Leitfaden und Qualitätskriterien zur Erstellung von Gutachten, www.fotres.ch). Tatsächlich fällt vorliegend die Beschreibung dieses Instruments sehr kurz aus, und nur das Ergebnis des Beschwerdeführers wird festgehalten, wonach er einen Punktwert von 26 erziele und damit in die Risikokategorie8 (von insgesamt 9) falle. Die Bewertungsregeln des VRAG lassen sich jedoch auf der Website www.fotres.ch einsehen: Die hier zu beschreibenden Eigenschaften lassen sich entweder klar mit Ja Nein beantworten (z.B. "bis zum 16.Lebensjahr mit beiden biologischen Elternteilen gelebt", Zivilstand verheiratet, Versagen bei früherer bedingter Entlassung) ergeben sich aus der Vorgeschichte (z.B. Alkoholprobleme in der Vorgeschichte, Alter zum Zeitpunkt des Delikts, Verletzungsgrad des Opfers). Der vom Gutachter eingesetzte Punktwert von 26 ist nachvollziehbar. Weitergehende Unterlagen des Gutachters erscheinen für die vorliegend vorzunehmende Legalprognose daher nicht nötig.
4.3.3 Betreffend das Prognoseinstrument FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) beinhaltet das GutachtenC schliesslich im Anhang eine Auswertungsübersicht. Durch die Erklärung im Anhang wird die vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar. Alle Einzelmerkmale und alle Merkmalsgruppen werden auf einer Bewertungsskala von 04 eingeordnet. Im Anhang lässt sich die Bewertung im Detail ersehen. Auch hier sind keine Rechungsfehler ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zudem auch nicht geltend, die einzelnen Merkmale seien anders zu bewerten. Inwiefern hier weitere Unterlagen zusätzliche Erkenntnisse bringen würden, ist nicht ersichtlich.
4.3.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass eine rein appellatorische Kritik an den Prognoseinstrumenten in diesem Verfahren nicht beachtlich ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Prognoseverfahren, die auf einem mehr als zehn Jahre alten Informationsstand beruhen würden, seien im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen psychopathologischen Zustand zu diagnostizieren, widerspricht diese Rüge Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer sich den Umstand, dass eine neue persönliche Untersuchung unterblieb, selber zuzuschreiben hat.
Fin seiner Heimat.
5.2.1 Im Gutachten vom 21.Dezember 2004 diagnostizierte D dem Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F91.2) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2). Es seien beim Beschwerdeführer schwerwiegende Mängel im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung gegeben. Er neige zu vordergründigen Rationalisierungen und besitze eine geringe Empathiefähigkeit. Es finde sich eine ganz mangelhafte Fähigkeit, Schuldbewusstsein zu erleben. Eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Tatverhalten finde kaum statt.
5.2.2 Gemäss der Rückfallrisikobeurteilung des Amts für Justizvollzug vom 12.Juli 2006 habe das einzige positiv zu wertende und üblicherweise stabilisierende Kriterium, dass der Beschwerdeführer seit 1998 verheiratet sei und Kinder habe, ihn seither nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren. Die Prognose bezüglich erneuter Tötungs- Gewaltdelikte sei erheblich belastet. Der Beschwerdeführer bewege sich seit Jahren in einem kriminogenen Umfeld und sei mehrmals aktenkundig bzw. verurteilt worden.
5.2.3 C diagnostizierte mit Aktengutachten vom 16.Januar 2014 eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) mit einer ausgesprochen hohen Psychopathie. Unter Würdigung der Aktenlage und Anwendung verschiedener forensischer Prognoseinstrumente legte der Gutachter dar, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein hohes Rückfallrisiko u.a. für Gewaltstraftaten vorgelegen habe. Es würden sich keine Anhaltspunkte für relevante positive Veränderungen des dissozialen Weltbildes und der psychopathischen Wertvorstellungen ergeben. Aus dem Gesamtbild müsse derzeit angenommen werden, dass das weitgehend unauffällige Verhalten im Vollzug als oberflächliche Anpassungsleistung gedeutet werden müsse und sich an den kritischen deliktrelevanten Problembereichen keine signifikanten Veränderungen feststellen liessen.
5.2.4 Sowohl die psychiatrischen Gutachten als auch die Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug gehen demnach von einem hohen Rückfallrisiko aus. Der Beschwerdeführer wird als durchgängig und anhaltend dissozial und gewalttätig eingeschätzt. Der GutachterC kommt zum Schluss, dass aufgrund fehlender Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit seiner Tat bzw. problematischen Persönlichkeitsanteilen jedenfalls nicht von einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung bzw. der von ihm vor der Inhaftierung gezeigten jahrelangen verschiedenartigen Delinquenz ein blosses Anpassungsverhalten im Vollzug nicht ausgeschlossen werden könne. Ohnehin kann der Beschwerdeführer einzig aus dem guten Vollzugsverhalten keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen, wie die Vorinstanz richtigerweise darlegte. Trotz angepasstem Verhalten im Vollzug delinquierte der Beschwerdeführer nach der Entlassung jeweils wieder. Das angepasste Verhalten im geschlossenen Rahmen ist seit der Jugend bekannt. Damit zielt die Rüge des Beschwerdeführers, es sei gar nicht möglich, sich jahrelang im Vollzug zu verstellen, ins Leere. Eine Anpassung im geschlossenen Rahmen führte bisher nie zu einer anhaltenden positiven Entwicklung, die sich auch in der Freiheit gezeigt hätte.
5.2.5 Ein Tataufarbeitung ist bis anhin nicht vorgenommen worden. Gemäss dem Bericht der Vollzugskoordinationssitzung vom 24.Mai 2012 spreche der Beschwerdeführer nicht über sein Delikt. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass er unschuldig sei und fühle sich selbst als Opfer. Obwohl ihm vom Sozialwesen mehrfach empfohlen worden sei, eine freiwillige Therapie zu machen, sei er nicht darauf eingegangen. Bereits im Vollzugsplan vom 11.Mai 2006 wurde die Auseinandersetzung mit der Tat als Ziel gesetzt. Dennoch hat der Beschwerdeführer keine Deliktarbeit sonstige Auseinandersetzung mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen.
Es trifft zwar zu, dass ein Insasse nicht dazu gezwungen werden kann, sich psychiatrisch begutachten zu lassen die Delikte (psychiatrisch) aufzuarbeiten (vgl. auch Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2.A., Bern 2009, S.33). . Hingegen wäre es ihm mit einer Mitwirkung an Gesprächen mit dem Sozialdienst Ähnlichem möglich, sich im Hinblick auf Vollzugslockerungen mindestens als vertragsfähig zu empfehlen. Ein Interesse an entsprechenden Angeboten zeigte der Beschwerdeführer nicht. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sensibilisierung für Signale, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen würden, stattgefunden hätte.
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Die Vorinstanz führte aus, der Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos, da der Beschwerdeführer angesichts der ihm schon früher gestellten, erheblich belasteten Legalprognose und der nicht vorhandenen Bereitschaft zur Mitwirkung nicht ernsthaft von einer Gutheissung der Begehren ausgehen konnte. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung auf Abweisung ungefähr die Waage halten nur geringfügig differieren. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf einen positiven Ausgang des Rekursverfahrens waren im Hinblick auf die übereinstimmenden Einschätzungen zur Legalprognose tatsächlich nicht allzu hoch. Angesichts des Schreibens der Strafanstalt Z vom 18.März 2014, wonach sie die bedingte Entlassung unterstütze, sowie der sich stellenden Fragen bezüglich den Unterlagen zu den Prognoseinstrumenten kann der Rekurs jedoch auch nicht als offensichtlich aussichtslos im oben erwähnten Sinn bezeichnet werden.
7.
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Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr.756.- unter Vorbehalt von §16 Abs.4 VRG auf die Staatskasse zu nehmen. Sie wird zudem
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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