Zusammenfassung des Urteils VB.2014.00371: Verwaltungsgericht
Die Person A wurde wegen schwerer Straftaten zu einer langen Haftstrafe verurteilt und befindet sich in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung. Nachdem A begleitete Urlaube beantragt hatte, wurden diese von den Behörden abgelehnt. A legte Rekurs ein, der jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Daraufhin reichte A eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, um die Urlaubsgewährung zu erwirken. Das Gericht prüfte die Situation und entschied, dass die Gewährung von unbegleiteten Urlauben mit Zeitfenstern ein Risiko darstellt und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 1'140.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2014.00371 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 25.11.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rückweisung an das Amt für Justizvollzug zur Neubeurteilung der Frage der Urlaubsgewährung infolge eines neuen Gutachtens. Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG |
Schlagwörter: | Vollzug; Justiz; Recht; Urlaub; Massnahme; Justizvollzug; Disp-ZiffI; Massnahmen; Zeitfenster; Verwaltungsgericht; Zeitfenstern; Urlaube; Beschwerdeführers; Vollzugs; Gewährung; Verfügung; Direktion; Innern; Antrag; Vollzugsplan; Verwahrung; Gesuch; Massnahmenvollzug; Disp-ZiffII; Versetzung; Verfahren; Abteilung; Einzelrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 84 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2014.00371
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25.November2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
zzt.Justizvollzugsanstalt B,
gegen
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5.Mai 1999 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs hierzu sowie der mehrfachen (versuchten) Schändung zu fünf Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 222Tagen Untersuchungshaft und 520Tagen vorzeitigen Strafvollzugs) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben.
Mit Beschluss vom 30.Juli 2008 hob das Bezirksgericht D die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art.59 Abs.3 des Strafgesetzbuches (StGB) an. Seit dem 1.September 2009 befindet sich A in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt B. Am 2.Juli 2013 beschloss das Bezirksgericht D die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre.
Am 22.November 2013 stellte A ein Gesuch um Gewährung von begleiteten Urlauben mit unbegleiteten Zeitfenstern. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug3 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug wies das Gesuch mit Verfügung vom 10.Februar 2014 ab (Disp.-Ziff.II). Zugleich wies sie die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab (Disp.-ZiffI). Auf das Gesuch vom 24.Januar 2014 um Gewährung von unbegleiteten Urlauben trat der Straf- und Massnahmenvollzug3 mangels Zuständigkeit nicht ein (Disp.-Ziff.III) und wies das gleichzeitig erhobene Gesuch um Erstellung eines aktuellen Vollzugsplans ab (Disp.-Ziff.IV).
II.
A reichte am 19.März 2014 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern ein und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziff.II und IV der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs von A mit Verfügung vom 2.Mai 2014 ab und gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
III.
A. Dagegen erhob A, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin C, am 11.Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Disp.-Ziff.I des Rekursentscheids sei aufzuheben und A seien begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern zu gewähren. Das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, einen Vollzugsplan zu erstellen. Zudem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern reichte am 25.Juni 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 7.Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde.
B. Mit Verfügung vom 20.August 2014 bewilligte das Amt für Justizvollzug A die Versetzung in den offenen Vollzug. Am 26.August 2014 wurde er ins Massnahmenzentrum E versetzt. Das Massnahmenzentrum E wurde ersucht, dem Straf- und Massnahmenvollzug3 per 30.Januar 2015 einen Führungsbericht über den Verlauf und Erfolg der Massnahmen zuzustellen, welcher auch eine Stellungnahme zur probeweisen Entlassung von A beinhalte.
C. Mit Präsidialverfügung vom 22.August 2014 setzte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin von A eine Frist zur Stellungnahme, da sie in der Beschwerde ausgeführt hatte, es sei unbestritten, "dass nach der Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Institution zunächst keine unbegleitete Urlaube zu gewähren sind, sondern vorerst die therapeutische Bindung wieder etabliert werden muss."
Mit Eingabe vom 27.Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer am Antrag auf Gewährung unbegleiteter Zeitfenster während der begleiteten Urlaube festhalten. Der Antrag um Erstellung eines Vollzugsplans sei insofern gegenstandslos geworden, als die Vollzugsbehörden diesen Anfang 2015 erstellen würden. Damit sei dem Recht des Beschwerdeführers auf Vollzugsplanung genüge getan. Das Amt für Justizvollzug hielt am 6.November 2014 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 wie hier kein
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der Urlaubsgewährung mit unbegleiteten Zeitfenstern. Der Antrag auf Erstellen eines Vollzugsplans wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen, da ein Führungsbericht per Januar 2015 in Aussicht gestellt wurde. Diesbezüglich ist der entsprechende Antrag als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §28 N.20).
2.
Für Verurteilte im Massnahmenvollzug gilt nach Art.90 Abs.4 Art. 84 StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen erfordern. Art
3.
3.1 Die Direktion der Justiz und des Innern stellte fest, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers unbestrittenermassen vorbildlich sei. Die abgelehnte Vollzugsöffnung (begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern) werde auch nicht mit einer erhöhten Fluchtgefahr begründet. Die Vorinstanz hatte daher einzig zu prüfen, ob die beantragte Vollzugsöffnung unter dem Aspekt der Gemein- bzw. Rückfallgefahr verantwortbar sei. Sie kam zum Schluss, dass sowohl die Gutachterin wie auch die Fachkommission und der Beschwerdegegner die in den letzten Jahren erreichten therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers durchaus gewürdigt hätten. Die Vollzugslockerung von begleiteten Urlauben zu unbegleiteten Zeitfenstern ausserhalb der Vollzugseinrichtung stelle jedoch einen grossen Schritt dar. Die vom Amt für Justizvollzug geäusserten Zweifel, ob die vom Beschwerdeführer erreichten therapeutischen Fortschritte derzeit ausreichen würden, um eine Kontaktaufnahme mit potenziellen Opfern (Mädchen) zu verhindern, erschienen bei der gegeben Aktenlage nicht unberechtigt.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass inzwischen das Gutachten von Dr. med. F vom 31.Mai 2014 eingegangen sei. Demnach gehe von ihm keine Gefahr aus, dass er unmittelbar bei der Gewährung von unbegleiteten Freizügigkeiten Sexualdelikte an Kindern begehen werde. Da gemäss dem Gutachter die Stagnationen im therapeutischen Prozess zusätzliche risikoreiche Situationen für die Entwicklung einer Dekompensation des bisher Erreichten seien, sei es legalprognostisch geradezu zwingend, dem Beschwerdeführer umgehend unbegleitete Öffnungsschritte zu gewähren, ohne die Versetzung in den offenen Vollzug abzuwarten.
4.
Seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2.Mai 2014 wurde einerseits das Gutachten von Dr.med.F vom 31.Mai 2014 erstellt und andererseits der Beschwerdeführer am 26.August 2014 in den offenen Vollzug des Massnahmenzentrums E versetzt. Nachfolgend Umstände vorliegenden sind
hierund Beweismittel . und Beweismittel damit
das Verwaltungsgericht von Urlaub mit unbegleiteten ZeitfensternDas Verwaltungsgericht(VGr, 28.September 2009, VB.2009.00266, E.3.4einen allfällig negativendieGmit unbegleiteten Zeitfenstern den Beschwerdegegnerr (auch 20.Juni2013, VB.2013.00286, E.4.2). Zudem ist insbesondere abzuklären, ob der Beschwerdeführer im neuen Vollzugssetting bereits eine tragfähige Beziehung zu den neuen Betreuern aufbauen konnte. Dafür ist die erstinstanzliche Behörde besser geeignet als das VerwaltungsgerichtMarco Donatsch, Kommentar VRG, §64 N.9
4.4 . Die Disp.-Ziff.I der Direktion der Justiz und des Innern2.Mai 2014 Disp.-Ziff.II derdes Amts für Justizvollzug10.Februar 2014den Beschwerdegegner
5.
Gutachtens und der Versetzung des Beschwerdeführers 65a Abs.2
5.2 des Verfahrens .
Abs.1 und 2haben.
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts des langjährigen Straf- und Verwahrungsvollzugs auszugehen, und die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Entscheid über die Bewilligung eines begleiteten Urlaubs seit dem Beginn des langjährigen Verwahrungsvollzugs ist für den Beschwerdeführer von einiger Tragweite (BGr, 2. Oktober 2014, 6B_1138/2013, E.2.8.2). Demnach ist ihm für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§13 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.Juni 1997).
6.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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