E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00007
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00007 vom 19.03.2014 (ZH)
Datum:19.03.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Die Vorinstanz stellte in einem Zwischenentscheid fest, dass der Rekurs gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufschiebende Wirkung habe.
Schlagwörter: Rekurs; Beschwerde; Aufschiebende; Verwaltungsgericht; Kammer; Verwaltungsrecht; Zwischenentscheid; Kündigung; Zweckverband; Lita; Verbindung; Weiterbeschäftigung; Bestimmungen; Griffel; Angefochten; Endentscheid; Alain; Gesuch; Rechtsfolgen; Personalreglement; Econtrario; Personalgesetzes; Subsidiär; Kantons; Juni; Litc; Kommentar; Anstellungsverhältnis; Anspruch; Wiedergutzumachende
Rechtsnorm: Art. 51 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2014.00007

Urteil

der 4. Kammer

vom 19.März2014

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

gegen

betreffend Kündigung (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.

D ist seit Januar 2012 beim Zweckverband A angestellt. Mit Verfügung vom 2.Oktober 2013 löste der Zweckverband das Arbeitsverhältnis per Ende April 2014 auf.

II.

DZweckAaufschiebendeF ,das Gesuch um­

III.

ZweckAF DZweckAvon D

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen eines Zweckverbands etwa betreffend die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses ist das Verwaltungsgericht nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §§19 Abs.1 lit.a und Abs.3 Satz1, 19a Abs.1, 19b Abs.2 lit.c VRG und §152 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 [LS131.1] sowie §§4244 econtrario VRG zuständig.

1.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kommt dem Rechtsmittel gegen einen das Rekursverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid der Streitwert der Hauptsache zu (RB 2008 Nr. 27; VGr, 16. November 2010, PB.2010.00045, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110] und hierzu Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG N. 3033). Dieser beträgt vorliegend mindestens Fr.74'375.-, weshalb die Angelegenheit nach §38 Abs.1 sowie §38b Abs.1 lit.c econtrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

1.3 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nach § 41 Abs.3 in Verbindung mit§19a Abs.2 VRG sowie Art.93 Abs.1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b). Streitgegenstand ist vorliegend die Frage, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb von vornherein nur die erste Variante in Betracht fällt. Es muss sich grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE134 I 83 E.83 E.3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von §19a Abs.2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden lediglich "sinngemäss" nach
Art.9193 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von §19a Abs.2 VRG, welche Vorschrift trotz dem darin enthaltenen Verweis auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von §19a Abs.2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach
Art.9193 BGG nicht angefochten werden könnte (VGr, 28.Februar 2013, VB.2012.00558, E.1.2.2; vgl. auch Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S.43ff., 52; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §19a N.8ff.).

Angefochten ist vorliegend ein Feststellungsentscheid der Vorinstanz, wonach dem Rekurs gegen die Kündigungsverfügung des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zu­komme.­er­­­­

­­s­s­den als Nachteil geltend gemachten Zustandeiner anderen Person­­­­

1.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers, den Entscheid bis spätestens am 28.Februar 2014 zuzustellen, erweist sich als gegenstandslos.

2.

2.1 Gemäss §25 Abs.2 lit.a VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses in personalrechtlichen Angelegenheiten unter anderem bei einer Kündigung keine aufschiebende Wirkung zu. Davon abweichend hat ein Rekurs jedoch dann aufschiebende Wirkung, wenn das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht (§25 Abs.4 VRG).

die Rekursinstanz Unrechtmässigkeit einer Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorsieht.

­­

2.2 Auf das Anstellungsverhältnis des Beschwerdegegners sind die Bestimmungen des Personalreglements des Zweckverbands A anwendbar. Reglementsgemäss gelten subsidiär die Bestimmungen des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27.September 1998 (PG, LS177.10). Das Personalreglement regelt die Rechtsfolgen bei unrechtmässiger ordentlicher Kündigung nur insofern, als es den Anspruch auf eine Abfindung ausschliesst. Die übrigen Rechtsfolgen richten sich somit nach den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Personalgesetzes.

2.3 Da die Rekursbehörde die Weiterbeschäftigung nicht anordnen kann, fällt auch die Erteilung aufschiebender Wirkung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich ausser Betracht, weil eine vorsorgliche Massnahme nicht dazu dienen kann, dem Gesuchsteller mehr zu gewähren, als er mit dem Endentscheid wird erhalten können.

­­­Bd.I, ­ Damit erscheint nicht plausibel, dass die Ausgangsverfügung sich als nichtig erweisen könnte.

3.

4.

Der angefochtene Beschluss bzw. die Anträge des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde waren offensichtlich unbegründet. mdeshalb 1 lit.b

5.

­­


Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 5'220.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz