Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00740: Verwaltungsgericht
A, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete eine Schweizer Staatsangehörige im Jahr 2010, wurde aber später aufgrund des Aufenthaltsortwechsels von seiner Frau die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, die Beschwerde einzureichen, da die Befugnis zur Wiedererwägung beim Migrationsamt liegt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'060.-, wovon der Beschwerdeführer CHF 2'000.- tragen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2013.00740 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 18.12.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Reicht der Beschwerdeführer innert Rekursfrist ein Schreiben bei der ersten Instanz ein und nimmt er dessen Behandlung durch Letztere als Wiedererwägungsgesuch nicht nur hin, sondern akzeptiert diese Art der Verfahrenserledigung und unterzieht sich damit dem ursprünglichen Entscheid, so kann er nicht rund ein Jahr nach Einreichen dieses Schreibens geltend machen, die erste Instanz hätte das Schreiben als Rekursschrift erkennen und an die zuständige Instanz weiterleiten müssen. |
Schlagwörter: | Kammer; Abteilung; Verwaltungsrichterin; Aufenthaltsbewilligung; Türkei; Staatsangehörige; Restaurant; Migrationsamt; Verwaltungsgericht; Kantons; Urteil; Mitwirkend:; Abteilungspräsident; Andreas; Vorsitz; Tamara; Nüssle; Silvia; Hunziker; Gerichtsschreiber; Andres; Sachen; Verlängerung; Staatsangehöriger; Schweizer; Ehefrau; Bevölkerungsamt; Stadt; F-Strasse |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2013.00336
Urteil
der 2. Kammer
vom 9.Dezember2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1979, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 2.Februar 2010 in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1972.
September
B. Per 7.März 2012 meldete die Ehefrau ihren Mann A beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich nach "D, Restaurant E, F-Strasse 01", ab, worauf A mit Verfügung vom 7.Juni 2012 die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde. Als Begründung führte das Migrationsamt die Aufgabe des Zusammenwohnens bzw. der ehelichen Gemeinschaft sowie das Fehlen einer anderen Anspruchsgrundlage an.
II.
III.
Die Kammer erwägt:
s
1.2
Insofern der Beschwerdeführer den Antrag stellt auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Diesbezüglich ist er an das Migrationsamt zu verweisen, da die Befugnis zur Wiedererwägung bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde liegt lVorbem. zu .
Restaurant Een
enbezüglich, erfolgteJuniRückblickendE
Nach dem Gesagten
weiterDies trifft jedoch nicht zuDerentnommenFolglich
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
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