Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00727: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich des Führerausweisentzugs entschieden. Die Beschwerdeführerin A hatte gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts geklagt, die ihren Führerschein für einen Monat entzogen hatte. Nach mehreren Instanzen wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Vorinstanzen eine erhöhte abstrakte Gefährdung feststellten. Der Einzelrichter entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten tragen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2013.00727 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 27.12.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Warnungsentzug. Ungenügender Abstand: Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung. |
Schlagwörter: | Strasse; Strassenverkehr; Vorinstanz; Strassenverkehrsamt; Gefährdung; Hinweis; Kantons; Widerhandlung; Rekurs; Entscheid; Einzelrichter; Fahrzeug; Recht; Hinweisen; Verfügung; Führerausweis; Abstand; Sicherheit; Situation; Verwaltungsgericht; Sicherheitsdirektion; Strassenverkehrsamts; Verletzung; Bundesgericht; Urteil; Führerausweisentzug; Verwarnung; Beurteilung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 IV 88; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2013.00727
Urteil
des Einzelrichters
vom 27.Dezember2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 11.Juni 2013 den Führerausweis aufgrund eines Vorfalls vom 23.Mai 2012, den es als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte, für die Dauer von einem Monat.
II.
A rekurrierte dagegen am 17.Juli 2013 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 24.September 2013 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25.Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 24.September 2013 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17.Juli 2013 (recte: 11.Juni 2013) seien aufzuheben, und es sei eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19.November 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 1.November 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Sachverhalt, der mit der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war, ist unbestritten. Das Strassenverkehrsamt stützte sich diesbezüglich auf den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 3.Dezember 2012 (act.7/6), was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Demnach hatte die Beschwerdeführerin am 23.Mai 2012 mit ihrem Personenwagen, KFZ.NR.01, auf der Seestrasse in Zollikon einen ungenügenden Abstand zum vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten (Nachfahrabstand von 1,08Sekunden; vgl. Entscheid der Vorinstanz, E.4c) und missbräuchlich Warnsignale abgegeben (Lichthupe). Ebenso unbestritten ist, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem erwähnten Strafbefehl als leicht einzustufen ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Abgrenzung der mittelschweren von der leichten Widerhandlung korrekt dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E.1b und c sowie E.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Nachdem von einem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art.16b Abs.1 lit.a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 [SVG]). Dazu genügt das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung voraus (BGE131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen; VGr, 7.August 2013, VB.2013.00452, E.5.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es habe nicht nur keine konkrete Gefährdung existiert, es fehle auch an einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Rekursbegründung (z.B. vorausfahrendes Polizeifahrzeug, davor kein anderes Fahrzeug, breite Strasse, konzentriertes Nachfahren, Tageslicht, trockene Strasse, freie Übersicht) nicht auseinandergesetzt. In der konkreten Situation habe der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung nicht nahegelegen.
3.3 Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation, in welcher die Übertretung geschieht, abhängt, ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird (BGE 123 IV 88 E.3a mit Hinweisen). Wesentliches Kriterium ist dabei die Nähe der Verwirklichung (BGE131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen).
3.4 Die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung wurde von den Vorinstanzen jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einem Nachfahrabstand von 1,08Sekunden den nach der vom Bundesgericht anerkannten Faustregel "halber Tacho" erforderlichen Abstand um rund 40% unterschritt (Entscheid der Vorinstanz, E.4c). Damit wäre es ihr nicht möglich gewesen, auf ein brüskes Anhalten bzw. Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig zu reagieren. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen ebenso wenig einen substanziierten Einwand wie gegen die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass eine derartige Situation nicht derart aussergewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin nicht damit hätte rechnen müssen.
Die von der Beschwerdeführerin im Rekurs vorgebrachten Argumente, dass ausser dem vorausfahrenden Polizeiauto keine weiteren Fahrzeuge in Sichtweite gewesen seien, dass die Strasse trocken gewesen sei und dass sie beim Nachfahren äusserst konzentriert gewesen sei (Rekursschrift, Rz.3), vermögen nichts daran zu ändern, dass mit einem plötzlichen Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs zu rechnen war. So entspricht der gemäss der erwähnten Faustregel "halber Tacho" ermittelte Wert jenem Abstand, der bei günstigen Verhältnissen mindestens einzuhalten ist (vgl. BGr, 21.Juni 2013, 1C_183/2013, E.4.1 mit Hinweisen). Insofern gehört zur zu würdigenden Situation (vgl. E.3.3) auch das konkret zu beurteilende regelwidrige Verhalten. Während die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung gegen Art.34 Abs.4 SVG auch bei günstigen Verhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefährdung schuf, wäre dies möglicherweise bei anderen Verfehlungen etwa eine Widerhandlung gegen Art.34 Abs.1 SVG (Rechtsfahren) anders zu beurteilen. Der zutreffende Hinweis der Vorinstanz auf die grundlegende Bedeutung des Einhaltens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren für die Verkehrssicherheit (vgl. BGr, 21.Juni 2013, 1C_183/2013, E.4.1 mit Hinweisen) ist daher nicht zu beanstanden.
3.5 Die Vorinstanz hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung zu Recht bejaht. Da der Führerausweis nach einer solchen für mindestens einen Monat zu entziehen ist (Art.16b Abs.2 lit.a SVG) und diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art.16 Abs.3 Satz2 SVG), muss es bei der verfügten Entzugsdauer von einem Monat bleiben.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
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