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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2013.00627)

Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00627: Verwaltungsgericht

Der libanesische Staatsangehörige A kam 1986 mit seiner Familie in die Schweiz und erhielt 1991 eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Nachdem er und seine Familie Sozialhilfe bezogen hatten, wurde A vom Migrationsamt verwarnt. Sein Rekurs wurde abgelehnt, und er beantragte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verwarnung. Das Gericht entschied jedoch, dass die Verwarnung gerechtfertigt war, da A als selbstverschuldet angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, und sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2013.00627

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2013.00627
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2013.00627 vom 18.12.2013 (ZH)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung)
Schlagwörter: Recht; Ausländer; Aufenthalt; Beschwerde; Verwarnung; Aufenthalts; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Arbeit; Familie; Ausländerin; Beschwerdeführers; Rekurs; Sicherheitsdirektion; Prozessführung; Person; Ausländerinnen; Massnahme; Verbindung; üllt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:135 II 369;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §50; §20 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2013.00627

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2013.00627

Urteil

der 2. Kammer

vom 18.Dezember2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.

In Sachen

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),

hat sich ergeben:

I.

A, geb. 1956, libanesischer Staatsangehöriger, reiste am 24.Mai 1986 als Asylsuchender mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter B, geb. 1982, in die Schweiz ein. 1989 bzw. 1992 kamen die Töchter C und D zur Welt. Am 23.Juli 1991 erhielt die Familie eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.

Ab 31.Juli 2008 lebten die Ehegatten getrennt; am 15.Juli 2009 wurde die Ehe geschieden. Im März 2010 wurde A und seiner heutigen Lebenspartnerin E der Sohn F geboren.

Ab Januar 1996 musste A mit seiner Familie wiederholt wirtschaftlich unterstützt werden. Bis zum September 2012 belief sich die Sozialhilfe auf insgesamt rund Fr.145'000.-. Mit Verfügung vom 4.September 2012 verwarnte das Migrationsamt A und stellte ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass gebe.

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13.August 2013 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands blieb ebenfalls erfolglos.

III.

Mit Beschwerde vom 13.September 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dass der Rekursentscheid unter Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- wie das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen, etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §§19 Abs.1 und 3, 19b Abs.2 lit.b Ziff.1 sowie §§42 44 econtrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG), zuständig.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde selbst gegen eine blosse Verwarnung zulässig (VGr, 10.Juli 2013, VB.2012.00742; vgl. auch Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.96 N.21). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§50 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- Unterschreitung sowie Missbrauch (§50 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., 1999, §50 N.70ff.).

1.3 Streitgegenstand bildet die Verwarnung im Zusammenhang mit der Verlängerung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung für einen libanesischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwarnung nicht erfüllt seien, weil ihn an seiner wirtschaftlichen Notlage kein Verschulden treffe.

1.4 Gemäss Art.110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20.April 2009, 2C_651/2008, E.4.2). Letzteres gilt für das Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es wie vorliegend (vgl. Art.86 Abs.2 BGG) vom Kanton als nach dem Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt ist. Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides (vgl. BGr, 20.April 2009, 2C_651/2008, E.4.2; BGE 135 II 369 E.3.3).

2.

Zwischen der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art.2 Abs.1 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG), welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Gemäss Art.3 Abs.2 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe die Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen Behörde wird eingeschränkt, wenn Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht.

3.

3.1 Gemäss Art.33 Abs.3 AuG kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art.62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit.e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Laut Art.96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs.1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs.2).

3.2 In ihren Erwägungen hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie laut Mitteilung der Sozialen Dienste von Opfikon und der Stadt Zürich ab Januar 1996 bis August 2013 insgesamt mit rund Fr.150'000.- unterstützt worden seien. Derzeit zeichne sich keine Lösung von der Sozialhilfeabhängigkeit ab. Unter diesen Umständen sei der Widerrufsgrund nach Art.62 lit.e AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer halte sich seit gut 27 Jahren in der Schweiz auf, weshalb das Migrationsamt erst eine Verwarnung ausgesprochen habe. Weil auch diese Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten müsse, sei der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihn an der Fürsorgebedürftigkeit kein Verschulden treffe. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er im Libanon einen Coiffeursalon geführt. In der Schweiz habe er überwiegend in der Gastronomie gearbeitet. In den Neunzigerjahren sei er nebenberuflich auch in der Modebranche tätig gewesen. Im Jahr 2005 habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Autohandel aufgenommen; seit Februar 2008 arbeite er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Nach den Akten habe er die Stellen überwiegend auf eigenen Wunsch aufgegeben; weshalb er ab 2005 in der Gastronomie keine Stelle mehr gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Die zuständige IV-Stelle habe mit Verfügung vom 10.Juli 2013 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste wechselbelastende körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ohne längere Wegstrecken und mit zusätzlichen Pausen zu 80% zumutbar sei. Weil der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen; die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei daher selbst verschuldet. Mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer erscheine der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt. Schliesslich bestünden offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr.43'000.-. Weil das Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos zu würdigen sei, bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass er am 9.Mai 2010
einen Hirninfarkt ("Schlaganfall") erlitten habe. Im Weiteren leide er unter gravierenden Rückenbeschwerden. In Arztzeugnissen vom April und Juni 2010 habe Dr.med. G dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt und eine Anmeldung bei der IV empfohlen. Zum gleichen Schluss sei Dr.med. H mit Zeugnissen vom September 2010 und Juli 2011 gelangt. Im Vorbescheid vom 30.Mai 2012 habe auch die IV dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestiert. Dieser bemühe sich um eine Arbeit, damit er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Zu diesem Zweck habe er die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten. Diese habe ihre Hilfe mit Schreiben vom 3.Juli 2013 jedoch eingestellt und den Beschwerdeführer an die Stiftung "I" weiterverwiesen. In einem Zwischenbericht vom 12.September 2013 bescheinige die Stiftung dem Beschwerdeführer, dass er nach einer Arbeit suche, was bis anhin jedoch trotz professioneller Begleitung und Betreuung nicht gelungen sei. Unter all diesen Umständen gereiche die Sozialhilfeabhängigkeit dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf, weshalb eine Verwarnung ungerechtfertigt sei. Selbst wenn Art.96 Abs.2 AuG in Verbindung mit Art.62 lit.e AuG zum Zug käme, wäre eine Verwarnung unverhältnismässig. Denn abgesehen vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers stehe sie im Widerspruch zur gebotenen Achtung des Familienlebens. Entgegen der Auffassung der Sicherheitsdirektion seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren erfüllt, was auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zutreffe.

4.

4.1 Es ist aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er und seine Familie seit Januar 1996 insgesamt rund Fr.145'000.- an Sozialhilfe bezogen haben. Im Streit liegt einzig die Frage, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Fürsorgebedürftigkeit treffe.

4.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfügung vom 10.Juli 2013 ein Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. Zur Begründung hielt die Amtsstelle fest, dass ihm aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste, wechselbelastende körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ohne längere Wegstrecken und mit zusätzlichen Pausen im Umfang von 80% zumutbar sei. Damit könnte er, statistisch gesehen, ein Jahreseinkommen von rund Fr.50'000.- erzielen. Diese nach einer umfassenden medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangene Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für das Verwaltungsgericht besteht somit kein Anlass, die medizinische Beurteilung der zuständigen und fachkundigen Amtsstelle in Zweifel zu ziehen. Auch mit der ausführlichen Präsentation der vorhandenen Arztberichte vermag der Beschwerdeführer das Ergebnis nicht zu entkräften, dass ihm eine leichtere Arbeit mit einem Pensum von 80% zugemutet werden könne.

4.3 Anderweitige Gründe für die Erwerbslosigkeit bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor. Nachdem er sich in mehreren Berufen betätigt hat, überwiegend und mit Erfolg an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich nach Kräften wieder um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Wie gesagt wird er dabei durch die Stiftung "I" fachkundig unterstützt.

4.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer bisher nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, ist seine Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art.62 lit.e AuG zum Teil als selbstverschuldet zu betrachten. Wie die Sicherheitsdirektion richtig festgehalten hat, musste der Beschwerdeführer schon während längerer Zeit mit erheblichen Beträgen wirtschaftlich unterstützt werden, als er noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszügen der Betreibungsämter Zürich 12 und Opfikon insgesamt 21 offene Verlustscheine über knapp Fr.43'000.- aufweist.

5.

5.1 Kommt der ausländischen Person wie hier kein gesetzlicher völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch zu, so liegt die Erteilung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde (Tamara Nüssle, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art.33 N.33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art.96 Abs.1 AuG). Ist eine Massnahme (hier die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art.96 Abs.2 AuG). Die Androhung erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst noch nicht verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art.96 N.19).

5.2 Massgebend für die Zulässigkeit einer Verwarnung spricht die erhebliche und lang andauernde Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, ohne dass gegenwärtig Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage besteht. Während längerer Zeit mussten er und seine Familie wirtschaftlich unterstützt werden, obwohl er damals noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Seit Februar 2008 arbeitet er überhaupt nicht mehr. Gegen eine Verwarnung sprechen der rund 27½ Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der hiesige Aufenthalt seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Sohnes F. Ob die drei Töchter aus der ersten Ehe heute ebenfalls in der Schweiz leben, ist nicht aktenkundig. Selbst wenn dies zutreffen sollte, käme dem Wohnsitz von erwachsenen Kindern in der Regel kein massgebendes Gewicht zu (vgl. BGr, 19.Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3; 129 II 11 E.2 S.14). Ob sich der Beschwerdeführer im Herkunftsland mutmasslich wieder beruflich und sozial integrieren könnte und ob allenfalls wegen der Sicherheitslage ein Vollzugshindernis für die Ausschaffung in den Libanon besteht, muss im Zusammenhang mit der Verwarnung noch nicht geprüft werden.

Der 57-jährige Beschwerdeführer leidet nachweislich unter starken gesundheitlichen Beschwerden und sein Sozialhilfebezug ist gegenwärtig aufgrund seiner getätigten Arbeitsbemühungen wohl als unverschuldet einzustufen. In Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seiner familiären Verhältnisse wäre ein Widerruf der Bewilligung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig. Sollte die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ungeachtet der Verwarnung dennoch fortdauern, hätte das Migrationsamt vorgängig einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Ferner hat die Amtsstelle dannzumal die massgebenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend gegeneinander abzuwägen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- wie für das Beschwerdeverfahren. Gemäss §16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs.2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr unterlassen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, §16 N.32).

6.3 Die vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E.2.2, www.bger.ch; vgl. Art.83 lit.c Ziffer2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und erkennt:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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