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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2013.00581)

Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00581: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 18. Dezember 2013 in einem Fall bezüglich der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden. Die Kammer hat festgestellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers möglicherweise echt war, da beide Ehepartner aus dem gleichen Kulturkreis stammen und von 2004 bis 2009 zusammengelebt haben. Die Parteientschädigung wurde jedoch nicht zugesprochen. Der Richter Andreas Frei war an der Entscheidung beteiligt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'060.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2013.00581

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2013.00581
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2013.00581 vom 18.12.2013 (ZH)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Untersuchungspflicht bei Verdacht auf Scheinehe
Schlagwörter: Restaurant; Abteilung; Kammer; Verwaltungsrichterin; Bundesamt; Migration; Aufenthaltsb; Scheinehe; Verwaltungsgericht; Kantons; Urteil; Mitwirkend:; Abteilungspräsident; Andreas; Vorsitz; Leana; Isler; Tamara; Nüssle; Gerichtsschreiber; Felix; Blocher; Sachen; Verlängerung; Aufenthaltsbewilligung; Zusprechung; Parteientschädigung; ägt:; AuGVGr; öffentlichtvgl
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2013.00581

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2013.00581

Urteil

der 2. Kammer

vom 18.Dezember2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

durch RA C,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Bundesamt für Migration

II.

III.

Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

AuGVGr, 27.März 2013, 00, E.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]vgl. VGr, 31.Oktober 2012, VB.2012.00447, E.1.2).

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der Aufenthaltsb gestützt auf Art.77 VZAE

2 E.

3 Gemäss §7 Abs.1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein auf andere Weise. ­enanntenfn

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4.2 RR

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4.3. Aufgrund der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit tatsächlich gelebt wurde. Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht insbesondere, dass dem gleichen Kulturkreis angehören und von 2004 bis 2009 zusammengewohnt haben. Sie wissen viel voneinander, was auf eine echte Lebensgemeinschaft schliessen lässt. Dass die Ehe arrangiert wurde bzw. sich die Ehegatten vor der Hochzeit nur kurz kannten, deutet weniger auf eine Scheinehe, denn auf eine der Herkunft der Eheleute entsprechende normale, traditionelle Ehe hin.

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Bundesamts für Migration

5.

5.1 m und dem Beschwerdeführer je zur Hälftewird nicht zugesprochen .

5.2 Rückweisungseff.Juni

Demgemäss erkennt die Klammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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