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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2013.00463)

Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00463: Verwaltungsgericht

Die Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich erhielt eine baurechtliche Bewilligung für einen Ballspielplatz beim Strandbad Wollishofen. Nach Beschwerden und Gerichtsverfahren wurden bestimmte Anforderungen an den Ballspielplatz gestellt, insbesondere bezüglich Lärmschutzmassnahmen und Ballfangnetzen. Letztendlich wurde entschieden, dass ein Drahtseilnetz aus Edelstahl die Anforderungen erfüllt und geeignet ist, den Lärmschutz zu gewährleisten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2013.00463

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2013.00463
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2013.00463 vom 19.12.2013 (ZH)
Datum:19.12.2013
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Frage der korrekten Umsetzung der mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2010 und des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 angeordneten Lärmschutzmassnahmen für den Ballspielplatz des Strandbads Wollishofen.
Schlagwörter: Bälle; Verwaltungsgericht; Ballspielplatz; Drahtseilnetz; Bausektion; Stadt; Fassade; Bundesgericht; Baurekursgericht; Höhe; Ballspielplatzes; Badegebäude; Augenschein; Verwaltungsgerichts; Badegebäudes; Abstand; Urteil; Baubewilligung; Bewilligung; Seestrasse; Spielfeld; Softbälle; Sandbelag; Badeanlage; Lösung; Lärmschutz; Vorinstanz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2013.00463

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2013.00463

Urteil

der 1. Kammer

vom 19.Dezember2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

In Sachen

gegen

betreffend Baubewilligung,

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich am 2.Oktober 2012 in Ergänzung zur Baubewilligung vom 3.Februar 2009 die baurechtliche Bewilligung hinsichtlich des Ballspielplatzes beim Strandbad Wollishofen, Seestrasse451 (Kat.-Nr. 01), in Zürich-Wollishofen.

II.

Hiergegen gelangte A am 9.November 2012 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids und eventualiter die Neuausschreibung des Bauvorhabens unter Beachtung der denkmalpflegerischen Aspekte. Das Baurekursgericht führte am 12.März 2013 im Beisein der Parteien einen Abteilungsaugenschein bei der Spielwiese Wahlenpark (Zürich-Oerlikon) und beim Spielfeld Schulhaus Rebhügel (Zürich-Binz) durch und testete die dort verwendeten Ballfangnetze. Am 17.Mai 2013 hiess es den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Bausektion mit folgenden Nebenbestimmungen:

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

III.

Dagegen erhob A am 20.Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Bauentscheid sei unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben, soweit dieser die Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.November 2010 nicht erfülle, insbesondere insoweit er keine vollständige Abdeckung der Fassade der Badeanstalt und keinen Rückprallschutz enthalte.

Das Baurekursgericht beantragte am 28.Juni 2013 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich am 11.Juli 2013 und die Bausektion der Stadt Zürich am 26.August 2013 schlossen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16.September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf folgendem Sachverhalt:

1.1 Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Beschwerdegegnerin 1 am 3.Februar 2009 die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung des Strandbads Wollishofen und des dazu gehörigen Ballspielplatzes. Dieser ist rund 106 m2 gross und grenzt unmittelbar an die Nordfassade des Badegebäudes an. Er liegt rund 2m von der beschwerdeführerischen Grundstücksgrenze entfernt. Den gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht am 18.September 2009 teilweise gut und ergänzte die angefochtene Bewilligung hinsichtlich der Öffnungszeiten des Ballspielplatzes. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 17.November 2010 teilweise gut (VB.2009.00605) und ergänzte die angefochtene Baubewilligung um folgende Punkte:

1.2 In der Folge hiess das Bundesgericht am 27.Juli 2011 (1C_34/2011) eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut. Es befand, dass auch für das Volleyballspiel Softbälle zu benutzen seien. Zudem sei auch entlang der südlichen Längsseite des Ballspielplatzes, an der Fassade des Badegebäudes, eine Schallschutzmassnahme notwendig. Da bei der konkreten Ausführung auch den Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen sei, sei es sachgerecht, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die städtische Behörde zurückzuweisen. Die vom Verwaltungsgericht angeordneten Nebenbestimmungen behielten im Übrigen ihre Gültigkeit.

1.3 Mit der baurechtlichen Bewilligung vom 2.Oktober 2012 beurteilte die Bausektion der Stadt Zürich die von der Bauherrin erarbeitete Projektänderung. Darin wird vorgesehen, dass anstelle des bestehenden Kunstrasens ein Sandbelag eingebracht wird. Zudem soll der Ballspielplatz mit Ausnahme der östlichen Schmalseite, welche weiterhin mit einem Textilnetz versehen bleiben soll, mit einem Drahtseilnetz eingefangen werden. An der westlichen Rückwand sowie entlang der Badehausfassade soll das Netz einen Abstand von 15cm zur jeweils dahinterstehenden Wand aufweisen. Der über die Rückwand hinausragende, gegen die Seestrasse gerichtete Netzbereich sowie der parallel zur beschwerdeführerischen Liegenschaft verlaufende Netzabschnitt sollen an Pfosten montiert werden. Das Netz soll eine Höhe von 3,2m aufweisen. Einzig gegen die Seestrasse hin, welche gegenüber dem Ballspielplatz höher gelegen ist, soll das Netz insgesamt eine Höhe von rund 4,6m erreichen. Das Netz reicht beim Badegebäude bis zur Oberkante der Fenster im ersten Geschoss. Für die im zweiten Geschoss der Badeanlage befindlichen Fenster ist keine Schutzvorrichtung vorgesehen.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte das Projekt, verfügte jedoch, dass das Drahtseilnetz bei den freistehenden Einfriedungen (d.h. gegen die Seestrasse und die beschwerdeführerische Liegenschaft hin) mit einem Klirrschutz auszurüsten allseitig in einem Abstand von 15cm zur Tragkonstruktion bzw. zu den Zaunpfosten zu montieren sei. Die einzelnen Seile seien sodann mittels Klemmhülsen aneinander zu heften und die vor den massiven Mauern erstellten Netzteile müssten so befestigt werden, dass das Aufschlagen des Netzes auf die dahinterliegende Wand vermieden werde.

1.4 Das Baurekursgericht ergänzte den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich insoweit, als es anordnete, dass der Sandbelag nach der Walzung eine Tiefe von mindestens 15cm aufzuweisen habe. Sodann ordnete es an, das Ballfangnetz dürfe nicht straff gespannt sein und der Klirrschutz müsse derart beschaffen sein, dass weder das Netz noch die Klemmhülsen gegen die Pfosten schlagen könnten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hätten die Bausektion angewiesen, eine Lösung zu finden, welche das Zurückspringen der Bälle auf das Spielfeld verunmögliche. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass ein gespanntes Netz diese Vorgabe erfüllen könne. Es sei nach wie vor möglich, sich die Bälle selbst zuzuspielen. Auch werde das Metallnetz nicht über die ganze Fassade des Badegebäudes, sondern nur bis etwa zur halben Höhe gezogen. Ein bloss halb hohes Netz würde nur dann etwas nützen, wenn über dem Feld ebenfalls ein Netz gespannt wäre, welches verhindern würde, dass die Bälle an die nackte Mauer über dem Netz gespielt werden könnten. Auch sei es offenkundig nicht möglich, die Badbesucher davon abzuhalten, mit eigenen mitgebrachten Bällen zu spielen, zumal sich der Ballspielplatz in der entlegensten Ecke der Badeanlage befinde. Die vom Bundesgericht bestätigten Auflagen des Verwaltungsgerichts dürften in der Umsetzung nicht verwässert werden.

3.

Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet lediglich die Frage, ob die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.November 2010 und des Bundesgerichts vom 27.Juli 2011 angeordneten Lärmschutzmassnahmen korrekt umgesetzt worden sind.

3.1 In ihren Entscheiden haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht neben anderen baulichen und organisatorischen Massnahmen auflageweise angeordnet, dass an die Rückwand und an die längere Seitenwand des Ballspielplatzes eine weiche Isolationsmatte ein Netz anzubringen ist, welche(s) den Aufprall der Bälle dämpft bzw. abbremst. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bälle nach dem Aufprall nicht wieder ins Spielfeld zurückspringen können. Neben dem Effekt der Schallreduktion soll damit auch verhindert werden, dass sich ein einzelner Spieler den Ball mithilfe der Wand jeweils selber zuspielen kann, was besonders lärmintensiv und störend wahrgenommen wird. Zudem wurde angeordnet, dass auf dem Spielplatz nur weiche, vom Badeanlagepersonal abzugebende Bälle verwendet werden dürfen. Das Bundesgericht hat schliesslich festgehalten, dass bei der konkreten Ausführung auch den Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen ist.

3.2 Gemäss dem bei den Akten liegenden Protokoll der Projektteamsitzung vom 7.Juni 2012 wurden seitens der Bauherrschaft verschiedene Lösungen geprüft, die ein Zurückspringen der Bälle ins Spielfeld verhindern sollen. Dabei hat sich ergeben, dass die getesteten Prallschutzmatten sogar eine schallverstärkende Wirkung zeigten. Die ebenfalls untersuchten Schaumstoffmatten waren nicht aussenraumtauglich, da sie Wasser aufsaugten. Die Untersuchung von textilen Netzen ergab, dass diese wegen der starken Ausdehnung beim Ballaufprall mindestens 1m vor der Längswand aufgespannt werden müssten. Aufgrund der geringen Feldabmessungen wurde diese Variante ebenfalls ausgeschlossen.

Man entschied sich für ein Drahtseilnetz aus Edelstahl, welches mit ca. 15 cm Abstand ohne vertikale Pfosten vor die Wände gespannt werden soll. Die Lösung mit Drahtseilnetzen wurde bereits bei anderen lärmempfindlichen Standorten als geräuscharmer Ballfang eingesetzt. Auch aus denkmalpflegerischer Sicht wurde diese Lösung als verträglich betrachtet, da sie relativ transparent in Erscheinung tritt und mit Abstand zum Bauwerk reversibel montiert werden kann.

Die Bausektion der Stadt Zürich schloss sich dieser Beurteilung an. In der baurechtlichen Bewilligung vom 2.Oktober 2012 ist demgemäss die Anbringung eines Drahtseilnetzes vorgesehen. Zudem soll anstelle des bestehenden Kunstrasens ein Sandbelag eingebracht werden.

3.3 Das Baurekursgericht hat am 12.März 2013 einen Augenschein durchgeführt und an zwei Standorten mit Drahtseilnetzen jenes Herstellers, der das streitbetroffene Netz liefern soll, das "Rückprallverhalten" von weichen Bällen getestet. Gemäss dem bei den Akten liegenden Augenscheinprotokoll hat sich gezeigt, dass die Bewegungsenergie der gespielten Bälle beim Aufprall auf das Drahtseilnetz weitgehend abgedämpft wird. Aus der Fotodokumentation ergibt sich, dass die Bälle in lediglich geringem Abstand zum Drahtseilnetz auf dem Boden gelandet sind. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Aufprall auf das Netz sowohl bei Smashs als auch bei gekickten Bällen kaum zu hören war und das Netz nur geringfügig nachgab.

3.4 Aufgrund der Feststellungen des Baurekursgerichts erweist sich die gewählte Lösung mit einem Drahtseilnetz ohne Weiteres als zweckdienlich. Einerseits ist sie aus denkmalpflegerischer Sicht die verträglichste Variante. Andererseits hat der vorinstanzliche Augenschein gezeigt, dass die auf das Netz gespielten Bälle kaum zu hören waren und mit lediglich geringem Abstand zum Drahtseilnetz auf dem Boden landeten. Im Gegensatz zu den beiden Standorten des vorinstanzlichen Augenscheins wird beim vorliegend zu beurteilenden Ballspielplatz der einzubringende weiche Sandbelag zusätzlich dafür sorgen, dass die vom Netz "abtropfenden" Bälle nicht ins Spielfeld zurückrollen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich ein einzelner Spieler den Ball selbst wieder zuspielen könnte. Mit den ergänzenden Anordnungen des Baurekursgerichts, wonach der Sandbelag eine Tiefe von mindestens 15 cm aufzuweisen hat, das Ballfangnetz nicht straff gespannt sein darf und der Klirrschutz derart beschaffen sein muss, dass weder das Netz noch die Klemmhülsen gegen die Pfosten schlagen können, ist zusätzlich sichergestellt, dass die Vorgaben des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts eingehalten werden. Die von den Vorinstanzen vorgesehene Umsetzung der Auflagen ist somit ohne Weiteres geeignet, den angestrebten Lärmschutz unter Berücksichtigung der Anliegen des Denkmalschutzes zu gewährleisten.

3.5 Der Beschwerdeführer stört sich im Weiteren daran, dass das Metallnetz nicht über die ganze Fassade, sondern nur bis etwa zur halben Höhe des Badegebäudes gezogen wird. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nur mit Softbällen gespielt werden darf und diese nicht gleich wuchtig wie Hartbälle geschlagen bzw. geworfen werden können. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Bälle in der Regel bestimmungsgemäss in Längsrichtung gegen die Rückwand zur Seestrasse und wieder zurück zur östlichen Schmalseite in Richtung See und nicht quer gegen die Fassade des Badegebäudes gespielt werden. Deswegen und aufgrund der Höhe des Netzes von 3,2m ist davon auszugehen, dass nur vereinzelt Bälle über das Netz und an die Fassade des Badegebäudes gespielt werden. Die anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins in rund vier Meter Höhe gegen die Fassade des Schulhauses geschossenen Softbälle waren gemäss Augenscheinprotokoll nur schlecht hörbar. Selbst wenn sich eine einzelne Person den Ball über das Drahtseilnetz via Fassade selbst zuwerfen wollte was allerdings aufgrund der beengten Platzverhältnisse in Querrichtung und der jeweils zu erreichenden Höhe wenig attraktiv erscheint ist aufgrund der zu verwendenden Softbälle nur von geringfügigen Lärmimmissionen auszugehen. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einem über die ganze Fassade gespannten Netz bzw. nach einer nach oben geschlossenen Einfriedung des Ballspielplatzes lässt sich aufgrund der zu erwartenden, lediglich geringfügigen Immissionen sowie unter Berücksichtigung der Anliegen des Denkmalschutzes nicht rechtfertigen. Mit der Errichtung eines Drahtseilnetzes bis zu einer Höhe von 3,2m wird die entsprechende Lärmschutzauflage in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts hinreichend umgesetzt.

3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei offenkundig nicht möglich, die Badebesucher davon abzuhalten, mit eigenen mitgebrachten Bällen zu spielen, zumal sich der Ballspielplatz in der entlegensten Ecke der Badeanlage befinde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem während den Öffnungszeiten stets anwesenden Aufsichtspersonal obliegt, diese Anordnung durchzusetzen. Sollten tatsächlich eigene Bälle verwendet werden, wäre dies schon anhand des lauteren Abschlagsknalls gegenüber Softbällen vom Aufsichtspersonal hörbar, auch wenn sich dieses nicht unmittelbar beim Ballspielplatz befindet bzw. diesen nicht im unmittelbaren Blickfeld hat. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Anordnung vom Personal nicht kontrolliert werden könnte. Es ist Aufgabe der Badeanlagebetreiberin, ihr Personal entsprechend zu instruieren. Jedenfalls kann im Rahmen der hier zu prüfenden Umsetzung der vorgesehenen Lärmschutzauflagen nicht gesagt werden, die Auflage, dass nur von der Badeanstalt abgegebene Bälle verwendet werden dürfen, sei von vornherein nicht kontrollier- durchsetzbar. Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prüfung des Drahtseilnetzes anlässlich des Augenscheins vom 12.März 2013 mit einem Soft- und nicht (auch) mit einem Hartball durchgeführt hat.

3.7 Zusammenfassend ist die Umsetzung der in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts angeordneten Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Ballspielplatzes nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen war aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Unterlagen ohne Weiteres möglich, weshalb sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten aus den früheren Baubewilligungsverfahren erübrigte.

4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§13 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu. Mangels besonderen Aufwands im Sinn von §17 Abs.2 lit.a VRG ist auch der Beschwerdegegnerin1 trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.


Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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