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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2013.00462)

Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00462: Verwaltungsgericht

A bat die Spitaldirektion des Spitals B um die Herausgabe der Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau. Nach mehreren Schreiben und Rekursen wurde der Antrag abgelehnt, da A keine ausreichenden Gründe für sein Einsichtsgesuch angegeben hatte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Spitaldirektion nicht dazu verpflichtet war, die Dokumentation herauszugeben, da kein anfechtbarer Beschluss vorlag. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- wurden A auferlegt, ohne dass ihm eine Parteientschädigung zustand.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2013.00462

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2013.00462
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2013.00462 vom 18.12.2013 (ZH)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2014 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Patientenrechte: Einsicht in Krankengeschichte
Schlagwörter: Spital; Spitaldirektion; Gesundheitsdirektion; Verfügung; Eingabe; Kammer; Rekurs; Verfügungs; Verwaltungsgericht; Abteilung; Urteil; Verwaltungsrichter; Gesuch; Herausgabe; Patientendokumentation; Vorinstanz; Massnahme; Beschwerdeverfahren; Kantons; Mitwirkend:; Abteilungspräsident; Rudolf; Bodmer; Vorsitz; Verwaltungsrichterin; Elisabeth; Trachsel; Matthias; Hauser; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2013.00462

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2013.00462

Urteil

der 3. Kammer

vom 18.Dezember2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

In Sachen

gegen

betreffend Patientenrechte,

hat sich ergeben:

I.

A ersuchte die Spitaldirektion des Spitals B mit Schreiben vom 4.Februar 2013 bezüglich seiner im Jahr 2008 verstorbenen Ehefrau um "Herausgabe der gesamten im Spital B aufliegenden, fallspezifischen Patientendokumentation" inklusive dreier im Gesuch bezeichneter Proben. Dieses Begehren wiederholte er mit Schreiben an die Spitaldirektion vom 17.April 2013. Mit Schreiben vom 2.Mai 2013 antwortete die Spitaldirektion, für die Entbindung der Spitalärzte von der Schweigepflicht müsse A ein Interesse an der Einsichtnahme geltend machen und dieses begründen. Er werde daher gebeten, der Spitaldirektion seine Motive für sein Akteneinsichtsgesuch anzugeben.

II.

Darauf rekurrierte A mit Eingabe vom 20.Mai 2013 bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Gesundheitsdirektion möge das Spital B dazu anhalten, seinem Antrag auf Herausgabe der Patientendokumentation nachzukommen; gegebenenfalls möge die Gesundheitsdirektion alle nachgesuchten Unterlagen bis zum letztinstanzlichen Urteil "einsichern lassen". Die Gesundheitsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 27.Mai 2013 nicht ein.

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 17.Juni 2013 an das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 28.Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. auf diese sei nicht einzutreten, und die Spitaldirektion verzichtete am 14.August 2013 auf eine Beschwerdeantwort. A wiederholte seine Anträge mit Eingabe vom 21.August 2013 erneut. Die Spitaldirektion liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

2.

h,Daraus schloss die Vorinstanz sinngemäss, das Schreiben vom 2.Mai 2013 sei keine anfechtbare Anordnung im Sinn von §19 Abs.1 lit.a VRG. Der Beschwerdeführer

3.

3.1 Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung vorliegt (vgl. VGr, 11.Mai 2005, PB.2005.00002, E.4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, N.888). Verfügungs

zwar an der De . Falls der Beschwerdegegner das Verfahren ohne entsprechende weitere Eingabe des Beschwerdeführers nicht fortsetzen würde, hätte das insoweitnicht darauf eingetreten dieses

n

esSoweit der Beschwerdeführer damit ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme stellen wollte, substanziierte er die dafür notwendigen besonderen Gründe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §6 N.9) weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eintrat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG; §17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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