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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2012.00663)

Zusammenfassung des Urteils VB.2012.00663: Verwaltungsgericht

A wurde in einer Justizvollzugsanstalt mit einer Geldstrafe belegt, nachdem er in unerlaubte Rechtsgeschäfte verwickelt war. Er legte Rekurs ein, der abgewiesen wurde, und erhob dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- A auf. Die unterlegene Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2012.00663

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2012.00663
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2012.00663 vom 27.12.2012 (ZH)
Datum:27.12.2012
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Disziplinarstrafe: Busse wegen Vornahme von Einzahlungen für die Ehefrau eines Mitgefangenen sowie Bekanntgabe der Adresse einer Privatperson.
Schlagwörter: Vollzug; Direktion; Justiz; Brief; Rekurs; StJVG; Disziplinarvergehen; Ehefrau; Freiheit; Busse; Innern; Entschädigung; Höhe; Justizvollzug; Einzelrichter; Beschwerdeführers; Verbindung; Vollzugs; Entscheid; Kollegin; Kontrolle; Verwaltungsgericht; Rechtsgeschäfts; Kontrollen; Rechtsgeschäfte; Antrag; Parteientschädigung; Überdies; Übrigen; Begründung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2012.00663

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.Abteilung

VB.2012.00663

Urteil

des Einzelrichters

vom 27.Dezember2012

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

A ist zurzeit in der JustizvollzugsanstaltB (nachfolgend JVA) im C untergebracht und befindet sich im Status des Arbeitsexternats. Am 24.Juli 2012 bestrafte ihn die Direktion der JVA nach erfolgter Anhörung wegen mehrfachen unerlaubten Rechtsgeschäfts, Beteiligung an Vereitelung, Umgehung Verfälschung von Kontrollen sowie Verstosses gegen Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr.200.-, nachdem die Datenauswertung eines bei einem Gefangenen im offenen Vollzug sichergestellten Mobiltelefons ergeben hatte, dass zwischen diesem und A verschiedene Rechtsgeschäfte abgewickelt worden waren.

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 24.Juli 2012 erhob A am 8.August 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung des besagten Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Nach Eingang der Rekursantwort stellte A neu einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von Fr.40.-. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 11.September 2012 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Es wurde ihm ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Dagegen erhob A am 12.Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rekursverfahren gestellten Anträge. Überdies verlangte er eine Entschädigung in Höhe von Fr.130.-. Am 18.Oktober 2012 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug stellte am 13.November 2012 den gleichen Antrag und verwies zur Begründung auf die in der Angelegenheit ergangenen Entscheide sowie auf die Untervernehmlassung der Direktion der JVA vom 13.November 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

2.

Nach §23b Abs.2 lit.j StJVG verübt zudem ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht verfälscht. Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§23b Abs.3 StJVG).

2.2 610e

2.3 Die ein- und ausgehende Brief- und Paketpost kann gemäss §40 Satz1 C, kontrolliert werden. der

3.

. Danach hatte die Ehefrau des, wobei DwarStreitpunktdagegen abgewickelten Geschäfter: Diese enthält nur schon (vgl. E.2.3). Unentgeltliche Rechtsgeschäfte, wie d, fallen darunter . Die ihrer Natur nach unentgeltliche Schenkung (vgl. Art.239 Abs.1 OR) findet denn auch beispielhafte Erwähnung in §41 Abs.1 der HausordnungCder besagten Bestimmungen (VB.2011.00215, 11.Mai 2011, E.4.4).

n,Denthält iaber nach Treu und Glaubenist,f.

von vornhereinAstellt die einbezahlte Geldsummeenndar . Überdies wurde nicht nur eine einzige Geldtransaktion für die Ehefrau von D ausgeführt, sondern deren drei. Die wurde damit begründet, dass D und seine (in Freiheit lebende) Ehefrau am Urlaubswochenende keine Zeit hätten, die anscheinend wichtige Zahlung selber auszuführen. Aus objektiver Sicht zeichnete sich der Beschwerdeführer mitmit Entgegennahme , was D durch die Einschaltung des Beschwerdeführers gerade verhindern wollteund nach Massgabe von Treu und Glauben stellen die Ehefrau von D auf dessen Geheiss dar, sondern es liegt ihnen ein verbindliches Leistungsversprechen zugrunde bzw. der Beschwerdeführer wurde den MitinsassenDabeijedenfalls es dervon obliegt, zu verwalten und Zahlungen auszuführen§132 Abs.2 und §144 Abs.2 JVV; . Demnachsich der Beschwerdeführer ,.

Daran ändert die Auskunft von E nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Auskunft in rechtlichen Belangen handelt, die im Auftrag des Beschwerdeführers und basierend auf dessen Angaben erstellt wurde. Das besagtewäre folglich höchstens als Parteigutachten zu qualifizieren. Unter diesen Umständen und mit Hinweis darauf,kommt dieser Rechtsauskunft zu (Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.23) Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass E über sämtliche Gegebenheiten der Problemstellung, insbesondere über den Umstand der Unterbringung im Strafvollzug, informiert wurde, da die Rechtsauskunft vom 20.September 2012 nur auf Einzahlungen "im Umfang von Total Fr.250.- für einen Freund" und somit im privatrechtlichen Bereich Bezug nimmt. Darauf hat die Direktion der JVA denn auch zutreffend hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre gerade diese Information von Relevanz gewesen, denn die Verhältnisse im Strafvollzug bringen es mit sich, dass besondere Regeln auf Straftäter Anwendung finden, um Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug zu gewährleisten, wobei insbesondere Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte, insbesondere der persönlichen Freiheit im Sinn von Art.10 Abs.2 in Verbindung mit Art.36 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV), in Kauf genommen werden (vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2.A., 2009, S.182 N.170). Entsprechend bestehen Verbote wie jenes, das in §41 enthalten ist. Wie oben dargestellt, kann die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, der sich während des Strafvollzugs ereignet hat, jedenfalls anders ausfallen, als wenn sich das Tatsächliche in Freiheit zugetragen hätte.

3.5 ErwägungDass erst im vorinstanzlichen Entscheid eine genauere Qualifizierung des streitbetroffenen Rechtsgeschäfts vorgenommen wurde, stellt im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art.29 Abs.2 BV dar, da im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen sind . Gemässes bei den für D vorgenommenen Einzahlungen

Die Bekanntgabe der Adresse einer Kollegin gegenüber D war ferner dazu geeignet, die Kontrolle der ein- und ausgehenden Briefpost gemäss §40 der HausordnungC zu umgehen bzw. zu vereiteln, was eine Verletzung von §23b Abs.2 lit.j StJVG darstellt. Da gemäss §23b Abs.3 StJVG überdies sowohl die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen als auch schon der Versuch eines solchen wie das Vergehen selbst bestraft wird (vorn E.2.1), ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer D am nächsten Tag angewiesen hat, keine weiteren Briefe mehr an seine Kollegin zu versenden, und dass er einen bereits zugestellten Brief ungeöffnet an den Absender zurückgeschickt hat.

4.

Unter Hinweis, dass die Rüge der Unangemessenheit vorliegend nicht geprüft wird (vgl. §50 Abs.2 VRG) und den Justizvollzugsbehörden in der Angelegenheit ein grosses Ermessen bei der Bemessung der Disziplinarstrafe zusteht, kann bezüglich der Frage, ob die verfügte Busse von Fr.200.- als verhältnismässig zu qualifizieren ist und die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet wurden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereute, die Adresse einer Kollegin dem Insassen D bekannt gegeben zu haben und einen erneuten unzulässigen Briefwechsel zu verhindern versuchte (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Der verfügten Busse in Höhe von Fr.200.- liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung zugrunde.

5.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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