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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2012.00605)

Zusammenfassung des Urteils VB.2012.00605: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Alimentenbevorschussung entschieden, dass die Unterhaltsbeiträge nur bis zum Erreichen der Mündigkeit der Kinder geschuldet waren. Die Beschwerdeführerin, A, hatte gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde geklagt, die das Gesuch um Alimentenbevorschussung abgelehnt hatte. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsbeiträge nicht über die Mündigkeit hinausgehen und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, da ihr Begehren als aussichtslos eingestuft wurde. Der Richter in diesem Fall war Rudolf Bodmer, die Gerichtskosten betrugen 840 CHF, und die unterlegene Partei war weiblich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2012.00605

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2012.00605
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2012.00605 vom 13.12.2012 (ZH)
Datum:13.12.2012
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Jugendhilfe: Frage der Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus.
Schlagwörter: Unterhalt; Entscheid; Erläuterung; Unterhalts; Mündigkeit; Kinder; Verfahren; Beschluss; Erläuterungsentscheid; Unterhaltsbeiträge; Gesuch; Scheidungsurteil; Disp-Ziff; Bezirksrat; Obergericht; Anspruch; Einzelrichter; Erwerbsfähigkeit; Scheidungsurteils; Formulierung; Prozessführung; Regel; Vorinstanz; BezirksgerichtsH; Gewährung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:118 II 97; 127 I 202;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, §38 N.5 SR, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2012.00605

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.Abteilung

VB.2012.00605

Urteil

des Einzelrichters

vom 13.Dezember 2012

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

gegen

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Urteil des BezirksgerichtsH vom 25.Februar 1999 wurde die Ehe von D und E geschieden. Letzterer wurde gemäss Disp.-Ziff.5 verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder A (geboren 1990) und F (geboren 1991) monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar nach abgestuften Unterhaltsbeiträgen schliesslich je Fr.600.- ab dem vollendendeten zwölften Altersjahr der Kinder "bis zur Mündigkeit, längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder".

B. Am 5.Dezember 2011 wies die VormundschaftsbehördeC ein von A am 28.Oktober 2011 gestelltes Gesuch um Alimentenbevorschussung für die Zeit ab 1.September 2011 ab. Sie begründete dies damit, dass die in Disp.-Ziff.5 des Scheidungsurteils gewählte Formulierung bzw. das Wort "längstens" eine Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Mündigkeit bedeute. Ein Unterhalt nach der Mündigkeit verlange einen eindeutigen Hinweis, dass derselbe bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zugesprochen werde.

II.

A. Dagegen liess A am 20.Dezember 2011 beim BezirksratG (fortan: Bezirksrat) Rekurs erheben und beantragen, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde sei aufzuheben und dem Gesuch vom 28.Oktober 2011 zu entsprechen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Ebenfalls am 20.Dezember 2011 ersuchte A beim BezirksgerichtH um Erläuterung von Disp.-Ziff.5 des Scheidungsurteils gemäss Art334 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 2008 (ZPO). Mit Entscheid vom 31.Januar 2012 erläuterte das BezirksgerichtH diese Ziffer dahin gehend, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu verstehen sei für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit der Kinder schon vor Erreichen der Mündigkeit eintreten sollte. Gegen diesen Entscheid führte A Beschwerde gemäss Art.319ff. ZPO beim Obergericht des Kantons Zürich, das auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30.März 2012 mangels Legitimation jedoch nicht eintrat. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

C. Mit Beschluss vom 4.April 2012 gewährte der Bezirksrat A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung, nicht jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 22.August 2012 schliesslich wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er die Verfahrenskosten A auferlegte, dieselben zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse nahm.

III.

A. Daraufhin liess A am 18.September 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 22.August 2012 sei aufzuheben und dem Gesuch vom 28.Oktober 2011 zu entsprechen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am 26.September 2012 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10.Oktober 2012 verzichtete die VormundschaftsbehördeC auf eine Beschwerdeantwort. A verzichtete sodann am 16.Oktober 2012 auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §38 N.5). Nachdem die Bevorschussung bis anhin Fr.600.- pro Monat betrug und diese nicht für einen begrenzten Zeitraum beantragt wurde, ergibt sich in Anwendung der genannten Regel ein Streitwert von Fr.7'200.-. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (§38b Abs.1 lit.c VRG).

2.

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Scheidungsurteils vom 25.Februar 1999 auch noch nach Erreichen des Mündigkeitsalters Anspruch auf Unterhaltsleistungen bzw. eine Bevorschussung derselben seitens der Beschwerdegegnerin hat.

3.

Am 1.Januar 2012 wurde das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14.März 2011 (KJHG) teilweise in Kraft gesetzt. Noch nicht in Kraft ist der die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder regelnde §23, sodass in diesem Zusammenhang zurzeit noch §20 Abs.1 des Jugendhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (JHG) anzuwenden ist. Danach bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nicht rechtzeitig nachkommen. Als Rechtstitel gelten neben anderem gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern (vgl. §25 Abs.1 lit.a der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 [JHV]).

4.

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 22.August 2012 zusammengefasst, mit dem unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid des Obergerichts sei der Erläuterungsentscheid des BezirksgerichtsH in Rechtskraft erwachsen, und Disp.-Ziff.1 desselben ersetze damit hinsichtlich der strittigen Formulierung Disp.-Ziff.5 des Scheidungsurteils. Einerseits habe die Beschwerdeführerin keine zivilrechtliche Berufung gegen das erläuterte Scheidungsurteil erhoben. Andererseits führe die Tatsache, dass das BezirksgerichtH trotz fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin einen Erläuterungsentscheid gefällt habe, nicht zur Nichtigkeit desselben. Ausgehend von der im Erläuterungsentscheid verwendeten klaren Formulierung, die keinen Raum für eine Auslegung lasse, seien die Unterhaltsbeiträge nur bis zum Eintritt der Mündigkeit geschuldet gewesen und bestehe nun zugunsten der mündigen Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr.

4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 18.September 2012 vermögen diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, geben die Absätze 2 und 3 von Art.334 ZPO im Fall eines Erläuterungsgesuchs einer Partei eine Zweiteilung des Verfahrens vor. In einem Zwischenentscheid soll über Gutheissung Abweisung des Gesuchs Nichteintreten befunden werden. Wenn es sich um einen Entscheid einer unteren kantonalen Instanz handelt, ist gegen diesen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid die Beschwerde nach Art.319ff. ZPO zulässig. In einer zweiten Phase wird der erläuterte Entscheid in einer neuen Ausfertigung zugestellt. Gegen diesen neuen Entscheid, der den erläuterungsbedürftigen Entscheid ersetzt, sind die Rechtsmittel zulässig, die die ZPO im Zeitpunkt der Zustellung des neuen Entscheids für Entscheide dieser Art vorsieht (vgl. Ivo Schwander in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art.334 N.17). Die separate Eröffnung des Entscheids über Erläuterung ist allerdings lediglich im Fall der Abweisung bzw. des Nichteintretens angezeigt. Im Fall einer Gutheissung wird wie dies vorliegend das BezirksgerichtH offenbar getan hat das Gericht vielmehr in der Regel in einem Akt darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung erfüllt sind, und diese gleichzeitig vornehmen. Die Regelung, dass ein Entscheid über ein Erläuterungsbegehren mit Beschwerde anfechtbar ist (Art.334 Abs.3 ZPO), betrifft damit nur den Entscheid über das Gesuch an sich (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art.334 N.11, 14).

4.3 Im Erläuterungsentscheid vom 31.Januar 2012 hielt der Einzelrichter des BezirksgerichtsH fest, die erwähnte Dispositiv-Ziffer werde in dem Sinn erläutert, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (die heutige Beschwerdeführerin) zu verstehen sei für den Fall, dass sie bereits vor Erreichen ihrer Mündigkeit voll erwerbsfähig sein sollte.

Das Obergericht war im Beschluss vom 30.März 2012 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (gemäss Art.334 Abs.3 ZPO) nicht eingetreten, weil das Gesuch um Erläuterung zwar von den Parteien, nicht aber von Dritten gestellt werden könne. Werde in einer Scheidungskonvention dem Kind ein Mündigenunterhaltsanspruch eingeräumt, handle es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, BandI, 4.A., Basel 2010, Art.133 N.14); als Dritter stehe der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erläuterung aber nicht zu. Damit wäre auch eine Berufung gegen das erläuterte Scheidungsurteil (Art.334 Abs.4 ZPO) an der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin gescheitert, da sie nicht Partei des Scheidungsverfahrens war, selbst wenn sich die Voraussetzungen dazu von denjenigen zur Anfechtung der Beschwerde nach Art.334 Abs.3 ZPO unterscheiden (dazu Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art.321 N.7ff.). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Anstalten unternahm, das erläuterte Scheidungsurteil anzufechten, lässt sich daher entgegen der Vorinstanz nichts ableiten.

4.4 Zu beachten ist, dass das Obergericht zwar auf die ZPO-Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht eintrat und in den Erwägungen festhielt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht legitimiert gewesen sei, ein Gesuch um Erläuterung zu stellen. Das Obergericht hob den bezirksgerichtlichen Entscheid jedoch nicht auf. Daneben ging es auch nicht auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit desselben ein, sondern äusserte sich lediglich zur unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Erläuterungsentscheids dies allerdings auch nur im Sinn einer Anmerkung. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, steht das Vorgehen des Obergerichts in diesem Verfahren nicht zur Disposition. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass der bezirksgerichtliche Erläuterungsentscheid mangels einer ausdrücklichen Aufhebung auch nach dem obergerichtlichen Beschluss Bestand hatte.

Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, kein Rechtsmittel gegen den erläuterten Entscheid ergriff und der Erläuterungsentscheid durch den Beschluss des Obergerichts materiell unangetastet blieb, erwuchs dieser in Rechtskraft. Es ist somit keineswegs so, dass der Erläuterungsentscheid aufgrund des obergerichtlichen Entscheids keinerlei Wirkungen entfaltet und die vorgenommene Erläuterung als obsolet anzusehen ist. Nachdem der Erläuterungsentscheid den Entscheid des BezirksgerichtsH vom 25.Februar 1999 ersetzte, bestand für die Vorinstanz hingegen tatsächlich kein Anlass mehr, die infrage stehende Disp.-Ziff.5 einer weiteren Auslegung anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu unterziehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs von Willkür kann daher nicht gesprochen werden. Folglich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltsbeiträge längstens bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters geschuldet waren und nun zugunsten der Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht mehr besteht.

Infolgedessen besteht auch für eine Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Willens im Zeitpunkt des Scheidungsurteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anlass. Eine solche wäre vielmehr im zivilrechtlichen Erläuterungsverfahren angebracht gewesen.

5.

Ungeachtet der erwähnten prozessualen Vorgänge ergibt sich die Richtigkeit der Auslegung der Scheidungskonvention, wie sie der Einzelrichter in Ehesachen erläuterte, auch aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar erlaubt Art.133 Abs.1 letzter SatzZGB, den die Beschwerdeführerin anruft, grundsätzlich den Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festzulegen. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beitrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art.277 Abs.2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können. Eine solche Regelung mag dem Kind zwar einen nützlichen Rechtsöffnungstitel bieten, sofern keine einschränkenden Bedingungen statuiert werden, verschafft ihm aber keine unumstössliche Gewissheit über seinen Anspruch (Breitschmid, a.a.O., Art.133 N.14, Art.277 N.23; vgl. dazu etwa BGr, 3.Oktober 2007, 5A_384/2007). Daneben verbleibt dem mündigen "Kind", im eigenen Namen einen Anspruch aus Art.277 Abs.2 geltend zu machen.

Eltern haben nach Art.277 Abs.2 ZGB für den Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Es besteht daher keine absolute Altersgrenze für die Unterstützung Mündiger. Hingegen muss die elterliche Unterstützung über die Mündigkeit hinaus zumutbar sein, was sich anhand einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte entscheidet. So kann Unterhalt nur erbracht werden, wenn der Pflichtige überhaupt leistungsfähig ist, wobei allfällige finanzielle Mittel des der Mündigen (Einkommen aus Nebenerwerb, Vermögen, Erspartes etc.) zu berücksichtigen sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind weitere Leistungen dem Pflichtigen nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn ihm auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20% übersteigendes Einkommen verbleibt (BGE 118 II 97 E.4b/aa; BGE 127 I 202 E.3e). Schliesslich muss der Unterhalt nutzbringend eingesetzt werden, um zumutbar zu sein, was voraussetzt, dass sich das Kind für die beabsichtigte Ausbildung eignet, diese ernsthaft und zielstrebig betreibt. Mündigenunterhalt bedeutet die Hinführung zu Erwerbsfähigkeit und -tätigkeit, nicht generelle Weiterbildungsfinanzierung (Breitschmid, a.a.O., Art.277 N.11, 14ff.).

Nach der Interpretation der Beschwerdeführerin würden diese einschränkenden Elemente des Mündigenunterhalts gerade keine Berücksichtigung finden und Art.277 Abs.2 ZGB in Scheidungskonventionen, die nicht wie vorliegend den Unterhalt für die Kinder tatsächlich über deren Mündigkeit hinaus regeln, faktisch aushebeln. Damit müssten Alimente auch nach Eintritt der Mündigkeit bevorschusst werden ohne Gewissheit darüber, dass auf sie ein Anspruch in der bevorschussten Höhe überhaupt bestünde. Das entspricht nicht der Gerichtspraxis. Demnach muss die Scheidungskonvention in Disp.-Ziff.5 so ausgelegt werden, dass die Unterhaltspflicht nach dem Willen der Parteien mit der Mündigkeit ihrer Kinder zu Ende gehen sollte, allenfalls vorher, wenn sie dann bereits erwerbsfähig wären. Selbstverständlich bleibt der Beschwerdeführerin der Weg, einen Anspruch über Art.277 Abs.2 ZGB geltend zu machen, nach wie vor offen.

Nach dem Ausgeführten hält der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis einer Rechtskontrolle stand (vgl. §50 Abs.1 und 2 VRG) und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss §16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs.2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, §16 N.32).

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts des Umstands, dass sich der sorgfältig begründete vorinstanzliche Entscheid als vollumfänglich richtig erwies, ist die Beschwerde jedoch als aussichtslos im oben genannten Sinn zu bezeichnen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 840.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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