Zusammenfassung des Urteils VB.2012.00592: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2012 entschieden, dass die bedingte Entlassung eines Gefangenen abgelehnt wird, da die Legalprognose belastet ist und ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Trotz positiver Aspekte wie dem Vollzugsverhalten und der sozialen Integration im Heimatland wurde die bedingte Entlassung als nicht empfehlenswert erachtet. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass eine Therapie oder Deliktaufarbeitung nicht angeordnet wurde und plädierte für eine bedingte Entlassung. Letztendlich wurde entschieden, dass die weitere Strafverbüssung sinnvoll sei, da die Gefahr eines Rückfalls hoch ist. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, der zudem Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2012.00592 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 13.12.2012 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. |
Schlagwörter: | Entlassung; Recht; Vollzug; Vollzug; Legalprognose; Tataufarbeitung; Beurteilung; Heimat; Beschwerdeführers; Vollzugsbericht; Heimatland; Verbüssung; Ermessen; Taten; Verfahren; Verwaltungsgericht; Vollzugs; Vorleben; Rests; Person; Zusammenhang; Risiko-Assessment; Justizvollzug; Erinnerungslücken; Verbindung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 124 IV 193; 133 IV 201; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art.86, Art. 86 StGB, 2008 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3.Abteilung |
VB.2012.00592
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13.Dezember2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern wie hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und §38b Abs.2 VRG). Weil vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen (Art.86 Abs.1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs.2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art.86 Abs.3 StGB).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E.2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe derjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E.5b/bb).
2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E.3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12.Juli 2010, 6B_331/2010, E.3.3.5; BGr, 19.Januar 2010, 6B_961/2009, E.2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2.A., 2007, Art.86 StGB N.10). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die das Gesuch stellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen wird verlassen müssen, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12.Juli 2010, 6B_331/2010, E.3.3.5). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Haft die Schweiz wird verlassen müssen.
2.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.2 VRG).
3.
3.1 Die Vorinstanz verwies auf die Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos durch die Abteilung für Risiko-Assessment des Amts für Justizvollzug vom 8.April 2010 (nachfolgend: "Risiko-Assessment-Beurteilung"), wonach beim Beschwerdeführer die Begehung von Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und die Rückfälligkeit betreffend Eigentumsdelikte in Anbetracht der häufigen Wiederholungen bei nicht erkennbarer Veränderungsbereitschaft als hochwahrscheinlich eingeschätzt worden waren. Weiter wurde auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 19.Januar 2012 (nachfolgend: Vollzugsbericht) hingewiesen, wo beantragt worden war, den Beschwerdeführer auf den frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Vollzug zu entlassen. Sodann wurden der aktuelle Gesundheitszustand und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vom Amt für Justizvollzug am 30.März2012 durchgeführten Anhörung gewichtet, wonach er seine Delikte bereue und nach der Entlassung beabsichtige, in seiner Heimat auf dem Land mit seiner Frau und dem Sohn zu leben und seiner Familie in der Landwirtschaft zu helfen.
Zusammengefasst kam die Rekursinstanz zum Ergebnis, obgleich die soziale Integration des Beschwerdeführers im Heimatland und sein Vollzugsverhalten als positiv zu werten seien, sei die Legalprognose stark belastet. Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen und habe hier zwischen 2002 und 2007 fünf Raubüberfälle verübt. In seinem Heimatland seien zwischen 1975 bis 2006 insgesamt acht Vorstrafen wegen schweren Diebstahls verzeichnet worden. Es habe keinerlei Tataufarbeitung stattgefunden, und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht im Traum daran zu denken, wieder zu delinquieren, überzeugten nicht. Auch wenn eine gewisse Verschlechterung seines somatischen Zustands anzunehmen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage wäre, einschlägig zu delinquieren. Die Gefahr eines Rückfalls sei bei einer bedingten Entlassung höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es sei zu hoffen, dass er bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne. Ebenso sei zu beachten, dass bei einer bedingten Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) gefährdet wären.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne gemäss BGE133 IV201 E.3.2 nicht angehen, die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Vorleben zu verneinen, wie dies vorliegend aber hauptsächlich begründet worden sei. Sodann seien in der angefochtenen Verfügung die für und gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte bzw. die Frage, ob die Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben zunehmen werde, wie in BGE 124 IV 193 E.5b/bb ausgeführt, nicht rechtsgenügend beurteilt worden. Insbesondere sei keine Therapie andere Art der Aufarbeitung angeordnet worden. Somit befinde er sich in keiner solchen Therapie, welche annehmen liesse, dass er durch diese eine (weitere) Entwicklung während des Strafrests durchlaufen werde. Zudem sei in der Verfügung des Beschwerdegegners festgehalten, dass er, der Beschwerdeführer, sich reuig zeige. Die Vollzugsanstalt und insbesondere die zuständige Sozialarbeiterin gingen denn auch davon aus, dass seine Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht weiter verbessert werden könne. Entgegen der Meinung der Rekursinstanz sei im Vollzugsbericht nicht nur auf das Vollzugsverhalten abgestellt, sondern es sei eine konkrete Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Wenn also einerseits durch den Vollzug des Strafrests keine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei und auch keine Umstände vorlägen Massnahmen angeordnet worden seien, die allenfalls eine solche Verbesserung erwarten liessen, bzw. andererseits gemäss Literatur und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch sogar die allgemeine Gefahr einer Verschlechterung der Legalprognose bestehe, sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Im Zusammenhang mit dem Rückfallrisiko sei sodann zu beachten, dass zwar hochwertige Rechtsgüter betroffen seien, jedoch in einem mittelmässigen Ausmass, was somit nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche.
4.
4.1 Im Rahmen der gemäss Erwägung 2.2 vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nebst dem fraglos positiv zu wertenden Vollzugsverhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland grundsätzlich sozial integriert ist, vor allem seine neuere Einstellung zu seinen Taten und damit einhergehend die Frage der Deliktaufarbeitung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 IV 201 E.2.3). Angesichts des ebenfalls zu berücksichtigenden Vorlebens des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist er mehrfach wegen schweren Diebstahls vorbestraft kommt der neueren Einstellung zu den begangenen Taten bzw. der Deliktaufarbeitung umso grössere Bedeutung zu (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art.86 N.10).
4.2 In der Risiko-Assessment-Beurteilung wurden unter anderem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Gutachten von Dr.E des Instituts für Medizinische Begutachtung vom 3.Dezember 2007 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 14.Juli 2008 und der Bericht von Dr.D vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs (PPD) vom 19.Februar2008 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikten Erinnerungslücken aufgrund einer langjährigen psychischen Störung geltend gemacht. Auch in seiner Heimat sei er mehrmals hospitalisiert gewesen. Zum besseren Verständnis ist auf die Gutachten von Dr.E und Dr.D näher einzugehen:
4.2.1 Dr.E war im Gutachten vom 3.Dezember 2007 zur Schlussfolgerung gelangt, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychische Störung nicht vorliege und eine Rückfallgefahr bezüglich erneuter Straftaten zu bejahen sei. Er stützte dies unter anderem auf mehrere Ungereimtheiten, so zum Beispiel, dass die angebliche Hospitalisation des Beschwerdeführers in der (nahe von G gelegenen) KlinikF zwischen dem 6.November 2006 bis zum 5.Januar 2007 nicht im Einklag mit den in den gleichen Zeitraum fallenden Überfällen mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers stehe.
4.2.2 Dr.D vom PPD, wo der Beschwerdeführer im Rahmen der Inhaftierung seit dem 22.Februar 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand, diagnostizierte in der ärztlichen Stellungnahme vom 19.Februar 2008 dagegen einen Residualzustand einer Schizophrenie. Bezüglich Amnesien im Zusammenhang mit dem Deliktsgeschehen könne keine Angabe gemacht werden. Es lasse sich lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten fluktuierend immer wieder unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen gelitten habe. Phasen totaler Amnesie für das abgelaufene Jahr hätten keine beobachtet werden können.
4.2.3 Dr.E hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.Juli 2008 an seiner Beurteilung fest. Die von Dr.D postulierte Diagnose umfasse eine eher unspezifische Symptomatik. Zudem wirke ein schizophrenes Residuum eher kriminoprotektiv und der Beschwerdeführer hätte daher noch mehr Energie und Willenskraft aufwenden müssen, um den Mangel an Initiative, die Passivität, Apathie und die verminderte psychomotorische Aktivität zu überwinden und die Delikte zu begehen.
4.3 In der Risiko-Assessment-Beurteilung vom 8.April 2010 wurden die Amnesien als wenig glaubhaft erachtet und die Gewaltbereitschaft bzw. Rückfälligkeit, wie unter E.3.1. erwähnt, in Bezug auf Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten als hochwahrscheinlich eingeschätzt.
4.4 Im Vollzugsbericht vom 19.Januar 2012 wurde festgehalten, wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Erinnerungslücken habe eine Tataufarbeitung nicht stattfinden können. Als legalprognostisch ungünstig müssten in erster Linie diese vorgegebenen Erinnerungslücken bezüglich der Straftaten und die damit einhergehende fehlende Auseinandersetzung genannt werden. Weder aus den ärztlichen Dokumentationen noch den Feststellungen des Personals des Wohn- und Arbeitsbereichs der Anstalt liessen sich Hinweise auf Vergesslichkeit entnehmen, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine Tataufarbeitung verweigere. Zudem würden die mehrfachen Verurteilungen im Heimatland gegen eine gute Legalprognose sprechen. Positiv zu werten seien hingegen das Vollzugsverhalten sowie der Umstand, dass er über einen tragfähigen sozialen Empfangsraum im Heimatland mit genügenden finanziellen Mitteln verfüge. Im Vollzugsbericht wurde sodann die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt, unter anderem mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht verbessert werden könne.
4.5 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine Tataufarbeitung bislang nicht stattfinden konnte, weil der Beschwerdeführer Erinnerungslücken geltend machte. Solche sind aber aufgrund der fachärztlichen Abklärungen, jedenfalls bezogen auf das hier interessierende Deliktsgeschehen, nicht glaubhaft. Dr.D machte dazu ausdrücklich keine Angaben und entkräftete daher die Feststellungen von Dr.E nicht. Wenn also der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Erinnerungslücken bislang eine Tataufarbeitung verunmöglicht hat, so ist dies sein gutes Recht. Die Konsequenz daraus, nämlich die Verhinderung einer sich auf die Legalprognose günstig auswirkenden Tataufarbeitung, hat er aber sich selber zuzuschreiben. Die Rüge, es sei nicht für nötig befunden worden, dass er eine angeordnete Aufarbeitung seiner Delikte vornehme, und es sei keine Therapie andere Art der Aufarbeitung bestimmt worden, geht daher fehl. Grundsätzlich obliegt es dem Beschwerdeführer, die Bereitschaft für eine Tataufarbeitung zu signalisieren (vgl. VGr, 1.März 2011, VB.2011.00034, E.4.2.2). Dies hat nichts mit einem "geständig machen" zu tun. Zudem macht der Beschwerdeführer Reue geltend. Einer Tataufarbeitung sollte daher nichts mehr im Weg stehen.
4.6 Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der weiteren Strafverbüssung denjenigen der bedingten Entlassung gegenüberzustellen (E. 2.2):
Angesichts der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr, welche gemäss der Risiko-Assessment-Beurteilung betreffend Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten als hochwahrscheinlich einzuschätzen ist, kommt der Frage der Tataufarbeitung, wie dargelegt, ein umso höheres Gewicht zu. Dabei geht es primär um die Ingangsetzung der inneren Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Aufarbeitung vorzunehmen und dies auch zu signalisieren. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festgehalten hat, es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne.
Auf der anderen Seite muss die Frage gestellt werden, ob der Schritt in Richtung Tataufarbeitung auch bei einer bedingten Entlassung und trotz des Umstands, dass wegen der bevorstehenden Ausschaffung die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen entfallen, möglich wäre bzw. ob die Rückfallgefahr durch die weitere Strafverbüssung gleichbleibend ist gar vergrössert wird. So attestierte der Vollzugsbericht dem weiteren Strafvollzug keine Vorteile. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung eine Tataufarbeitung vornimmt, erscheint aufgrund seines Vorlebens und der bisherigen Einstellung zu den begangenen Taten als kaum wahrscheinlich. Vielmehr kann ihm angesichts der genannten Umstände jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine gute Prognose für das Verhalten nach der Entlassung gemacht werden. Es besteht im Gegenteil und trotz einer gewissen Verschlechterung seines somatischen Zustands die konkrete Befürchtung, dass er auch in seiner Heimat in die alten Muster zurückfällt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art.86 N.8f.).
Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die weitere Strafverbüssung entgegen der Beurteilung im Vollzugsbericht als sinnvoll, besteht doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Tataufbereitung ergreifen wird. Da das effektive Strafende auf den 11.Januar 2015 fällt, verbleibt dafür noch genügend Zeit. Die zuständige Behörde wird weiterhin mindestens einmal jährlich zu prüfen haben, ob die bedingte Entlassung zu gewähren ist (Art.86 Abs.3 StGB).
Entsprechend ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung nicht zu beanstanden und es kann auch im Übrigen auf deren Erwägungen verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung:
5.2.1 Gemäss §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben gemäss §16 Abs.2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2.2 Das Begehren des Beschwerdeführers ist schon aufgrund des Vollzugsberichts nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Auch war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Zudem ist er jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren, was allein zu beurteilen ist als mittellos einzustufen. Zwar verfügt er im Heimatland über ein gewisses Vermögen und kann mit einer monatlichen Rente von 500 Euro und einer IV-Rente rechnen. Damit hat er aber seine Lebenskosten zu decken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, auch noch für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. So ging auch das Amt für Justizvollzug davon aus, seine Mittel reichten "möglicherweise" zur Deckung des Lebenskosten aus. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.3 Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§9 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010).
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§16 Abs.4 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.Rechtsanwalt lic.iur. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.