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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2011.00724)

Zusammenfassung des Urteils VB.2011.00724: Verwaltungsgericht

A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen verschiedener Straftaten verurteilt und hat mehrere Rechtsmittel eingelegt, um eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu erreichen. Trotz positiver Verhaltensentwicklung im Gefängnis und guter Medikamentencompliance wurde die bedingte Entlassung aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht und Legalprognose abgelehnt. Sowohl der Justizvollzug als auch die Justizdirektion bestätigten diese Entscheidung. A wiederholte in seinen Beschwerden an das Verwaltungsgericht seine Argumente, wurde jedoch aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit den vorherigen Urteilen abgewiesen. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und A muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2011.00724

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2011.00724
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2011.00724 vom 23.12.2011 (ZH)
Datum:23.12.2011
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.02.2012 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Schlagwörter: Justiz; Vollzug; Verwaltungsgericht; Justizvollzug; Entlassung; Justizdirektion; Entscheid; Vollzugs; Kinder; Kindern; Rekurs; Eingabe; Freiheit; Beschwerdeführers; Krankheit; Gericht; Verfügung; Eingaben; Vorinstanzen; Einzelrichter; Verbindung; Delikt; Kantons; Urteil; Obergericht; Drittel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:119 IV 5; 124 IV 193; 125 IV 113; 133 IV 201;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2011.00724

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2011.00724

Urteil

des Einzelrichters

vom 23.Dezember2011

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

In Sachen

gegen

hat sich ergeben:

I.

A. A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 6.Februar 2009 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr.3'000.- bestraft. Zwei Drittel der Strafe waren am 28.September 2010 verbüsst, das effektive Strafende fällt auf den 28.Dezember 2012. Mit Verfügung vom 6.September 2010 hatte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) die bedingte Entlassung von A verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 18.Oktober 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Auch das Verwaltungsgericht wies As Beschwerde dagegen mit Entscheid vom 22.Dezember 2010 ab.

B. Mit Verfügung vom 26.September 2011 verweigerte der Justizvollzug As bedingte Entlassung erneut.

II.

Dagegen rekurrierte A am 29.September 2011 bei der Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 7.November 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit drei Eingaben vom 13. und 14.November 2011 erhob A dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde und erneuerte sinngemäss seinen Rekursantrag. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Vorinstanzen bei. Am 23.November 2011 reichte A unaufgefordert dem Justizvollzug eine weitere Eingabe ein, welche dieser an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach §38b Abs.1 lit.d Ziff.2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art.86 Abs.1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E.2.3; BGE 119 IV 5 E.2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E.2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE124 IV 193 E.3). Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20.Januar 2003, 6A.86/2002, E.2.9; BGE 124 IV 193 E.5b/bb).

3.

3.1 Der Justizvollzug gelangte in seinem Entscheid vom 26.September 2011 gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8.Dezember 2006, den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt B vom 3.Mai 2011 und die Anhörung des Beschwerdeführers vom 23.September 2011 zum Schluss, die Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner unverändert belasteten Legalprognose nicht erfüllt. Zwar habe er sich gegenüber dem Anstaltspersonal wohl verhalten und weise im geschützten Rahmen der Anstalt eine gute Medikamentencompliance auf, sodass er sein Vollzugsverhalten insofern habe verbessern können, als er nicht mehr habe diszipliniert werden müssen. Jedoch weise er nach wie vor keinerlei Krankheits- uns Schuldeinsicht auf. Er bestreite die Anlasstaten vehement und sehe sich selbst als Opfer. Er meine, nicht krank zu sein und mit seinen Kindern machen zu können, was er wolle. Es müsse deshalb dringend von einer weiterhin erheblich belasteten Legalprognose ausgegangen werden. Ferner könne aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die zur Behandlung der schizophrenen Erkrankung eingesetzten Medikamente in Freiheit einnehmen würde, was das Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und Leben zusätzlich erhöhe.

3.2 Die Justizdirektion bestätigte diese Einschätzung und verwies gestützt auf §28 Abs.1 VRG vorab auf den Entscheid des Justizvollzugs. Sie erwog, nach wie vor legalprognostisch ungünstig seien die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in das Delikt und die fehlende Auseinandersetzung damit, der Besitzanspruch gegenüber seinen Kindern, die mangelnde Krankheitseinsicht sowie der fehlende soziale Empfangsraum. Zudem sei zu bedenken, dass sehr hohe Rechtsgüter (u.a. die sexuelle Integrität von Kindern) betroffen seien. Selbst wenn die Rückfallgefahr durch den weiteren Strafvollzug nicht wesentlich gemindert werden sollte, rechtfertige es sich trotzdem, den Beschwerdeführer weiterhin im Strafvollzug zu belassen.

Weiter führte die Justizdirektion aus, die Einwände des Beschwerdeführers gegen das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 2.Februar 2009 seien nicht zu hören, und auf seine unsubstanziierten Vorbringen gegen die Gutachterin und deren Beurteilung sei nicht näher einzugehen. Wie bereits im Rekursentscheid vom 18.Oktober 2010 festgehalten, könne auf das Gutachten ohne Weiteres abgestellt werden. Sodann zeugten die Eingaben des Rekurrenten einmal mehr von grosser Uneinsichtigkeit in seine Krankheit und seine Delikte.

3.3 Der Beschwerdeführer setzte sich in seinen umständlich formulierten Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen auseinander. Er beschränkte sich darauf, seine Rügen zu wiederholen. So behauptete er erneut, nicht krank zu sein, und betonte, als Vater als einziger über seine Kinder verfügen zu dürfen. Zudem monierte er wiederum, sein Strafurteil sei nicht von einem gerechten Gericht gefällt worden, und er sitze unschuldig im Gefängnis, weshalb sein Fall nochmals vor das Gericht kommen solle. Diese unsubstanziierten Rügen wurden bereits von den Vorinstanzen beurteilt, weshalb diesbezüglich wie auch hinsichtlich der allgemeinen Prüfung der Voraussetzungen zur bedingten Entlassung auf deren Entscheide verwiesen werden kann (vgl. E.3.1, 3.2; §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG).

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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