Zusammenfassung des Urteils VB.2011.00680: Verwaltungsgericht
Der Lehrbeauftragte A wurde an der Kantonsschule X befristet angestellt und erhielt später eine Verlängerung des Beschäftigungsgrades. Nach einer Kündigung durch den Staat rekurrierte A und forderte die Nichtigkeit der Kündigung sowie eine Entschädigung. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da das Verwaltungsgericht die Anstellung als rechtmässig erachtete. Die Anstellung war bis zum 31. August 2010 befristet und endete ordnungsgemäss. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten von CHF 4'600 wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2011.00680 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 15.12.2011 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit der Kammer (E. 1.2). |
Schlagwörter: | Anstellung; Kündigung; Anstellungsverhältnis; Diplom; Beschwerde; Verfügung; Höhere; Lehramt; Mittelschul; Lehrperson; Kantons; Beschwerdeführers; Anstellungsverhältnisse; Ausbildung; Kantonsschule; Arbeitsverhältnis; Erwerb; Diploms; Zeitpunkt; Unterrichtserfahrung; Anstellungsverhältnisses; Arbeitsverhältnisse; Mittelschullehrperson; Lehrpersonen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2011.00680
Urteil
der 4. Kammer
vom 15.Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
gegen
Kantonsschule X,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
A wurde mit Verfügung vom 10.März 2008 per 1.März 2008 als Lehrbeauftragter an der Kantonsschule X mit einem Beschäftigungsgrad von 36.36% (8Wochenlektionen) befristet bis am 31.August 2009 angestellt. Mit Verfügung vom 3.Juni 2009 wurde die befristete Anstellung bei einem neuen Beschäftigungsgrad von 95.45% (21Wochenlektionen) um zwei Semester bis am 31.August 2010 verlängert. Nachdem A am 12.Juni 2009 das Diplom für das Höhere Lehramt erworben hatte, wurde er mit Verfügung vom 29.Juni 2009 per 1.Juli 2009 neu in Lohnklasse 21 eingereiht.
Mit Verfügung vom 15.Februar 2010 wurde A die "Kündigung durch den Staat (unverschuldet)" mitgeteilt und das Arbeitsverhältnis per 31.August 2010 aufgelöst.
II.
A liess am 31.März 2010 rekurrieren und die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung unter Entschädigungsfolge beantragen. Eventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die Kündigung per 28.Februar 2011 erfolgt sei; weiter sei festzustellen, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich sei; ihm sei eine Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 23.September 2011 ab.
III.
A liess am 25.Oktober 2011 Beschwerde führen und die Aufhebung der Verfügung vom 23.September 2011, die Feststellung, dass die Kündigung per 28.Februar 2011 erfolgt sei, die Zusprechung einer Zahlung von Fr.4'037.10, die Feststellung, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich gewesen sei sowie die Zusprechung einer Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen unter Entschädigungsfolge beantragen.
Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 9.November 2011 und die KantonsschuleX mit Beschwerdeantwort vom 25.November 2011 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über unter anderem personalrechtliche Anordnungen ist das Verwaltungsgericht nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 sowie §§4244 econtrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde wird eine Forderung aus Lohnnachzahlung über Fr.4'037.10 sowie eine Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen geltend gemacht, was insgesamt einer Forderung von fast Fr.60'000.- entspricht. Demnach übersteigt der Streitwert Fr.20'000.- und ist die Angelegenheit Kraft §38 Abs.1 in Verbindung mit §38b Abs.1 lit.c econtrario VRG durch die Kammer zu entscheiden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die befristete Anstellung sei durch den Erwerb des Diploms für das Höhere Lehramt und aufgrund der bereits mehr als ein Jahr dauernden Anstellung automatisch in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis überführt worden. Die Kündigung habe er erst am 4.März 2010 erhalten, was da er in diesem Zeitpunkt bereits im dritten Dienstjahr gestanden habe zur Folge habe, dass die Kündigung ihre Rechtswirkung erst per 28.Februar 2011 entfalte. Die Kündigung sei zudem missbräuchlich erfolgt, weil es sich um eine Kündigung auf Vorrat handle und allfällige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht abgeklärt worden seien.
2.2 Die Vorinstanz kommt, als Folge einer teleologischen Auslegung von §3 Abs.4 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7.April 1999 (MBVO, LS413.111), zum Schluss, dass für eine unbefristete Anstellung Unterrichtserfahrung von mehr als einem Jahr vorausgesetzt werden dürfe. Der Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr komme ebenfalls Ausbildungscharakter im Sinne von §13 Abs.2 Satz 3 des Personalgesetzes vom 27.September 1998 (PG, LS177.10) zu, weshalb auch eine über ein Jahr hinausdauernde befristete Anstellung zulässig sei. Unter Berücksichtigung der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers von drei Semestern mit einem Anstellungspensum von 36.36% sei die Verlängerung des befristeten Lehrauftrags nicht rechtsverletzend. Da es sich um ein befristetes Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei eine Kündigung nicht notwendig gewesen, weshalb sich die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung und des Vorwurfs der missbräuchlichen Kündigung erübrige.
Strittig ist demnach in erster Linie, ob der Beschwerdeführer in einem befristeten unbefristeten Anstellungsverhältnis stand und ab welchem Zeitpunkt die allenfalls notwendige Kündigung ihre Wirkung entfaltete bzw.ob es sich dabei um eine missbräuchliche Kündigung handelte.
3.
3.1 Gemäss §13 Abs.1 PG werden Arbeitsverhältnisse in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit zur Kündigung begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach §13 Abs.2 PG grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig (Satz1). Eine darüber hinausgehende Verlängerung hat die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (Satz2). Vorbehalten bleiben indes besondere Bestimmungen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (Satz3). Nach der Weisung des Regierungsrates sollen dazu einerseits die Lehrbeauftragten an Berufs- und Mittelschulen und anderseits die zahlreichen Ausbildungsverhältnisse wie mit Assistierenden an der Universität, Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten Auditorinnen und Auditoren bzw.juristischen Sekretärinnen und Sekretären an den Gerichten zählen (ABl 1996, 1174).
Der Lehrkörper einer Mittelschule setzt sich gemäss §3 Abs.1 MBVO aus Lehrbeauftragen, Mittelschullehrpersonen und Mittelschullehrpersonen mbA zusammen. Die Anstellungsverhältnisse Ersterer sind befristet, diejenigen Letzterer beide unbefristet (§3 Abs.2 MBVO). Die Anstellung erfolgt gemäss §3 Abs.4 MBVO unbefristet, sofern die Lehrperson über einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben hat (oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat) sowie Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist. Die Anstellung erfolgt demgegenüber gemäss §3 Abs.5 Satz1 MBVO befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs.3 (recte: Abs.4) nicht erfüllt wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht.
3.2 Die Verfügung der Kantonsschule X, mit welcher der Lehrauftrag des Beschwerdeführers um zwei Semester zu einem neuen Beschäftigungsgrad von 95.45% verlängert wurde, datiert vom 3.Juni 2009. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer noch nicht über das Diplom für das Höhere Lehramt und war eine unbefristete Anstellung nach §3 Abs.4 MBVO nicht möglich. Dementsprechend erfolgte die Anstellung denn auch als Lehrbeauftragter und nicht als Mittelschullehrperson. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kurz darauf das Diplom für das Höhere Lehramt erwarb und infolgedessen per 1.Juli 2009 gestützt auf §8 MBVO neu in Lohnklasse 21 eingereiht wurde. Die Anstellung hatte im Verfügungszeitpunkt demnach zwingend befristet zu erfolgen.
Dass die befristete Anstellung als Folge des Erwerbs des Diploms für das Höhere Lehramt automatisch zu einer unbefristeten Anstellung und der Beschwerdeführer gleichsam vom Lehrbeauftragten zur Mittelschullehrperson befördert würde, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst liegt die Zuständigkeit für die Begründung und Auflösung unbefristeter Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen bei der Schulkommission (§6 Abs.1 Ziff. 3 des Mittelschulgesetzes vom 13.Juni 1999 [MittelschulG, LS413.21]), die Zuständigkeit für die Begründung und Auflösung befristeter Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen demgegenüber bei der Schulleitung (§7 Abs.2 Ziff.3 MittelschulG). Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen, hätte sich demnach die Schulkommission eine Anstellungsverfügung der Schulleitung entgegenhalten zu lassen, was einen Eingriff in die Zuständigkeitsregelung darstellen würde. Die automatische Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses einzig als Folge des Erwerbs des Diploms für das Höhere Lehramt widerspräche sodann der in diesem Bereich auch im öffentlichen Recht herrschenden Gestaltungsautonomie. Würde man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers folgen, wäre die Kantonsschule jeglichen Einflusses auf die Art des Anstellungsverhältnisses beraubt, da diese einzig von Handlungen des Beschwerdeführers abhängig wäre. Dies ist denn auch nicht mit der Situation eines über ein Jahr hinaus weitergeführten Anstellungsverhältnisses im Sinne von §13 Abs.2 PG zu vergleichen. In jenem Fall führt die stillschweigende ausdrückliche Weiterführung und damit eine aktive Handlung zumindest eine Unterlassung sowohl des Angestellten als auch der Anstellungsbehörde zur Umwandlung des Anstellungsverhältnisses. Was demgegenüber der Beschwerdeführer möchte, führte dazu, dass die Kantonsschule ihn am 3.Juni 2009 mangels Diploms für das Höhere Lehramt zwingend hätte befristet anstellen, sich danach jedoch den Erwerb des Diploms und den daraus resultierenden Wegfall der Befristung hätte entgegenhalten lassen müssen. Dies widerspräche sowohl dem Zweck von §3 Abs.4 und 5 MBVO, welcher die Möglichkeit der Anstellung ohne Diplom vorsieht, als auch dem Zweck von §13 Abs.2 PG, welcher die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei einer stillschweigenden ausdrücklichen Weiterführung des Anstellungsverhältnisses vorsieht. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Automatismus besteht demnach jedenfalls für ein bereits vor Erwerb des Diploms für das Höhere Lehramt verfügtes und zulässigerweise auf ein Jahr befristetes Anstellungsverhältnis nicht.
3.3 §3 Abs.4 MBVO schreibt neben dem Diplom für das Höhere Lehramt Unterrichtserfahrung von "wenigstens einem Jahr" vor. Dieser zusätzlichen Voraussetzung ist wie die Vorinstanz zutreffend ausführt Ausbildungscharakter beizumessen. Das Diplom für das Höhere Lehramt setzt mit Ausnahme eines Praktikums (vgl. §14 Abs.2 der Verordnung über den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 14.Dezember 2009) keine praktische Erfahrung als Lehrperson voraus. Ähnlich wie die Tätigkeit als Assistenzärztin juristischer Sekretär dient die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter demnach in erster Linie dem Erwerb erster Berufserfahrung und damit einem Ausbildungszweck. Die Bestimmung in §3 Abs.4 MBVO erweist sich somit ohne weiteres als mit §13 Abs.2 PG vereinbar. Die Wendung "wenigstens" ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass für eine Anstellung als Mittelschullehrperson im Sinne von §3 Abs.1 lit.b und c MBVO Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorauszusetzen ist, wobei dem Ausbildungsstand und dem Anstellungspensum angemessen Rechnung zu tragen ist. Mithin ist Unterrichtserfahrung vor Abschluss der Ausbildung ein geringeres Gewicht beizumessen und bei tiefem Pensum hat die Unterrichtserfahrung mehr als ein Jahr zu betragen. Die Verlängerung der befristeten Anstellung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr erweist sich im Hinblick auf die vor Abschluss der Ausbildung geleistete Unterrichtstätigkeit und die Tatsache, dass diese hochgerechnet auf ein Jahr nur einem Pensum von 12 Wochenlektionen bzw.54.5% entsprach, nicht als rechtsverletzend.
3.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen von §3 Abs.4 MBVO grundsätzlich erfüllen würde, erwiese sich die befristete Anstellung als rechtmässig: Die Kantonsschule X plante per Beginn des Schuljahres 2011/2012 die Anstellung von Lehrpersonen mbA, was eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Lehrperson obA über diesen Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liess. Damit war die Anstellung im neuen Beschäftigungsgrad von 95.45% von Anbeginn auf zwei Semester befristet und das Ende dieser Anstellung stand schon im Zeitpunkt der Verfügung fest. In solchen Fällen hat die Anstellung nach §3 Abs.5 MBVO befristet zu erfolgen (vgl. zu dieser Konstellation auch VGr Bern, 15.Mai 1996, BVR 1997 298, E.4c). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, am Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebenen Stellen als Lehrpersonen mbA teilzunehmen und dies auch tat. Selbst wenn er dabei reüssiert hätte, hätte dies wiederum eine neue Anstellung in einem neuen Anstellungsverhältnis zu Folge gehabt und wäre damit die Anstellung als Lehrbeauftragter nicht weitergeführt worden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war in einem solchen Fall eine unbefristete Anstellung als Lehrperson obA und anschliessende Kündigung bei Nichtanstellung als Lehrperson mbA nicht geboten. Die Kantonsschule X hätte sich vielmehr insoweit widersprüchlich verhalten, wenn sie dem Beschwerdeführer eine unbefristete Anstellung in der Absicht angeboten hätte, ihm im Falle des Unterliegens im Bewerbungsverfahren per Ende des Schuljahres wieder zu kündigen. Der Kantonsschule fehlte es von Anbeginn an der Absicht zur Begründung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses, weshalb es geboten war, dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung anzubieten.
Die Verlängerung der Anstellung zu einem neuen Pensum stellt denn auch kein Kettenarbeitsverhältnis dar, das zu verhindern Zweck von §13 Abs.2 PG ist (ABl1996, 1174; vgl.zum Verbot von Kettenverträgen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich etc. 2006, Art.334 N.7). Handelte es sich beim ursprünglichen Anstellungsverhältnis um eine während Absolvierung der Ausbildung gewährte Möglichkeit zum Unterrichten, hat das neu und zu einem bedeutend höheren Pensum vereinbarte Anstellungsverhältnis in erster Linie den Zweck, freie Wochenstunden bis zur Anstellung von Lehrpersonen mbA zu besetzen. Erst wenn dieses auf anderer Grundlage eingegangene Anstellungsverhältnis über die Dauer eines Jahres verlängert worden wäre, hätte nach §13 Abs.2 PG und §3 Abs.4 MBVO die weitere Anstellung unbefristet erfolgen müssen.
3.5 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer weder die Anstellungsverfügung vom 3.Juni 2009 in Zweifel gezogen noch während laufenden Schuljahres eine Anpassung dieser Verfügung wegen veränderter Sachumstände verlangt hat und sich die rechtskräftige Verfügung insofern entgegenhalten lassen muss.
3.6 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Streiff/von Kaenel, Art.334 N.4). Die Anstellung des Beschwerdeführers war bis am 31.August 2010 befristet und endete an diesem Datum. Der "Kündigungsverfügung" vom 15.Februar 2010 kommt deshalb nur die Bedeutung einer Bestätigungsverfügung zu, welche weder materielle Rechtswirkungen zeitigt noch die Kündigungsfristen nach §§16ff. PG einhalten muss (VGr, 12.Januar 2011, PB.2010.00005, E.5.2f.).
3.7 Da das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers demnach zulässigerweise bis am 31.August 2010 befristet war und auf diesen Zeitpunkt hin ordentlich endete, erweisen sich die Rügen betreffend Einhalten der Kündigungsfrist und Missbräuchlichkeit der Kündigung als gegenstandslos.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da der Streitwert der Beschwerde über Fr.30'000.- liegt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§65a Abs.3 VRG). Die Gerichtskosten sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
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