Zusammenfassung des Urteils VB.2011.00608: Verwaltungsgericht
Die Stadt Zürich plant seit Längerem den Bau eines Seeuferwegs entlang des Zürichsees. Nachdem mehrere Einsprachen abgewiesen wurden, beschloss der Stadtrat die Festsetzung des Projekts und legte die Verfahrenskosten den Einsprechenden auf. Daraufhin erhoben A, B und RAC Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats, der sie teilweise gutgeheissen hat. In der folgenden Verhandlung wurden verschiedene ökologische Ersatzmassnahmen diskutiert, die im Zusammenhang mit dem Stegprojekt stehen. Die Behörden wogen öffentliche Interessen gegen private Interessen ab und entschieden, dass der geplante Steg gebaut werden soll. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2011.00608 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 21.12.2011 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Festsetzung eines Seestegprojekts in Zürich Wollishofen. |
Schlagwörter: | Beschwerdeführenden; Interesse; Seesteg; Seeufer; Recht; Stegbau; Vorinstanz; Bewilligung; Verfahren; Stegs; Projekt; Interessen; Stadt; Seeuferweg; Regierungsrat; Wasser; Verwaltungsgericht; Stegbauprojekt; Immissionen; Errichtung; Fussgänger; Rekurs; Natur; Seestegs; Gewässer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 131 I 113; 134 IV 246; 136 I 207; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2011.00608
Urteil
der 3. Kammer
vom 21.Dezember2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
B,
RAC,
alle vertreten durch RAC,
gegen
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Die Stadt Zürich plant seit Längerem, auf ihrem Gemeindegebiet entlang des Zürichseeufers einen durchgehenden Seeuferweg zu realisieren. Am 19./20.März 2008 erfolgte die Amtsblattpublikation und vom 25.März bis 24.April 2008 die öffentliche Auflage von Plänen zum Bau eines zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen über den Zürichsee führenden Stegs. Das Projekt umfasst eine 284Meter lange, 2,8Meter breite und im Abstand von 15Metern auf Pfählen fundierte Stahlkonstruktion mit bogenförmigem, mehrfach geknicktem Verlauf. Die Plätze am Ufer bei den Steganschlüssen sollen dabei neu gestaltet werden. Als ökologische Ersatzmassnahmen, die aufgrund negativer Beschattungseffekte des Stegbaus erforderlich sind, ist ferner vorgesehen, eine bestehende Ufertreppe abzubrechen, mittels Kiesschüttung ein Flachufer zu gestalten und eine etwa 25Meter lange Blocksteinmauer zu erstellen.
Am 17.Juni 2009 wies der Zürcher Stadtrat mehrere gegen das Stegbauprojekt eingegangene Einsprachen ab, verwies die vorsorglich angemeldeten Entschädigungsforderungen in das Schätzungsverfahren, beschloss die Festsetzung des Seeuferwegprojekts gemäss Auflageplan und auferlegte den Einsprechenden die Verfahrenskosten. Gleichzeitig eröffnete der Stadtrat auch die Verfügung der Baudirektion vom 6.April 2009 sowie eine am 22.April 2009 wiedererwägungsweise beschlossene Dispositivänderung. Mit diesen Verfügungen hatte die Baudirektion des Kantons Zürich der Stadt Zürich für das Stegprojekt unter Auflage zahlreicher Nebenbestimmungen eine wasserrechtliche Konzession, eine fischereigesetzliche Bewilligung, eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb von Bauzonen, eine Bewilligung aufgrund der Landanlagekonzession sowie eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung erteilt.
II.
A. Eigentümer von A, B und RAC , 23.Juni 2010 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, der Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.
B. Am 13.September 2010 erhoben A, B und RAC beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 23.Juni 2010 und machten unter anderem geltend, der angefochtene Entscheid sei unter Missachtung von Ausstandsbestimmungen zustande gekommen. Am 13.Januar 2010 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil VB.2010.00458 teilweise gut und hob den Beschluss des Regierungsrats vom 23.Juni 2010 wegen Verletzung einer Ausstandsbestimmung auf, ohne die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Es wies die Sache zu neuem Entscheid in rechtskonformer Zusammensetzung des Spruchkörpers an den Regierungsrat zurück.
C. Mit Beschluss vom 17.August 2011 entschied der Regierungsrat erneut über den am 31.Juli 2009 erhobenen Rekurs und verfügte, (I.)der Baudirektor trete bei der Rekursberatung und -beschlussfassung in den Ausstand, (II.)der gegen den Stadtratsbeschluss vom 17.Juni 2009 gerichtete Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, (III.)die Verfahrenskosten würden den Rekurrierenden zu je einem Drittel auferlegt (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) und (IV.)es werde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Am 24.September 2011 erhoben A, B und RAC beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17.August 2011. Sie beantragten, auf den geplanten Steg sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Ferner stellten sie die Eventualbegehren, (a)der Steg sei höchstens 1,5Meter breit möglichst wassernah mit einem Durchlass für Schiffe und in einem einzigen Bogen ohne Aufenthaltsflächen zu gestalten und es sei die Passage täglich bei Einbruch der Dunkelheit von beiden Seiten zu verschliessen, (b)die Ausgleichsmassnahmen auf dem südlichen Gelände der Seidenweberei seien so auszugestalten, dass die überbaute Wasserfläche wieder der Bucht zugeführt werde, (c)auf die beidseits des Stegs geplanten Anpassungs- und Neugestaltungsarbeiten sei zu verzichten, insbesondere auf das Fällen der grossen Bäume, subeventualiter sei zumindest die bestehende Bepflanzung mit den grossen alten Pappeln zu belassen und in die Gestaltung einzubeziehen, (d)auf die Umgestaltung der Hafenanlage im angrenzenden Bereich des geplanten Stegs sei zu verzichten, insbesondere auf die Neupflanzung von Säulenpappeln und die Errichtung einer Begegnungszone, und (e)es seien die Entwertungen der Anrainergrundstücke infolge der neuen Immissionen ebenso materiell zu entschädigen wie die faktische Enteignung durch die Erschwerung bis Verunmöglichung der Zufahrt zu den Bootshäusern; subeventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten und dass Unfreiwilligkeit im Sinn des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vorliege. Schliesslich stellten sie die Verfahrensanträge, (1.)die Stadt Zürich sei anzuweisen, das Seeuferprojekt ordnungsgemäss auszustecken und danach nochmals öffentlich auszuschreiben, (2.)aufgrund des konkreten Projekts sei ein neues Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen, und es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen, und (3.)es sei ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein durchzuführen.
Mit Beschwerdeantwort vom 27Oktober 2011 beantragte die Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Regierungsrat äusserte sich mit Stellungnahme vom 1.November 2011 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §17 Abs.4 Satz2 des Strassengesetzes vom 27.September 1981 (StrG) in Verbindung mit §41 Abs.1 und §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 17.August 2011, der zum einen den stadträtlichen Festsetzungsbeschluss vom 17.Juni 2009 und zum anderen die Verfügung der Baudirektion vom 6.bzw. 22.April 2009 betrifft (vgl. VGr, 13.Januar 2011, VB.2010.00458, E.3.1).
1.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Eigentümer von Grundstücken, die im Bereich des projektierten Seeuferwegs an den Zürichsee grenzen in Sichtweite des Projekts liegen, aufgrund der räumlichen Nähe zum Projekt und der möglicherweise damit verbundenen Immissionen mehr als beliebige Dritte vom Bauvorhaben betroffen sind und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. §21 Abs.1 VRG).
1.4 Den Beschwerdeführenden fehlt es allerdings an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit sie beantragten, die Stadt Zürich sei anzuweisen, das Seestegprojekt ordnungsgemäss auszustecken und danach nochmals öffentlich auszuschreiben. Es ist nämlich unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vom mittels Bojen ausgesteckten Stegprojekt Kenntnis hatten, dass die öffentlich aufgelegten Planunterlagen einen massstabgetreuen Plan des Bauvorhabens enthielten und dass die Beschwerdeführenden rechtzeitig Einsprache bzw. Rekurs erhoben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung einen Nachteil erlitten haben könnten und welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen (BGr, 8.März 2011, 1C_440/2010, E.3.4; BGr, 12.Mai 2009, 1C_506/2008, E.2.2.2; vgl. VGr, 10.Mai 2000, VB.2000.00086, E.2c/aa). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.
2.
2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, der Rekurs sei von der Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit geprüft worden. Der Umstand, dass der Baudirektor im Rahmen des zweiten Rechtsgangs in den Ausstand getreten sei, ändere nichts daran, dass die übrigen Regierungsräte vorbefasst gewesen seien, da sie aufgrund des ersten Rechtsgangs sowie aus Loyalität gegenüber dem Baudirektor faktisch gebunden gewesen seien. Das Verfahren hätte deshalb an ein unabhängiges Spruchgremium etwa an den Regierungsrat eines anderen Kantons überwiesen werden müssen.
Das Vorbringen überzeugt nicht: Zum einen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein allfälliger Ablehnungsanspruch der Beschwerdeführenden verwirkt wäre, da sie es unterlassen haben, die Befangenheitseinrede unverzüglich nach Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrunds geltend zu machen (vgl. BGE 136 I 207 E.3.4 und 121 I 225 E.3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §5a N.5). Zum anderen ist ohnehin nicht von einer unstatthaften Vorbefassung auszugehen, wenn eine Sache wie im vorliegenden Fall erneut durch die gleichen Personen beurteilt wird, nachdem deren Entscheid von einer oberen Instanz aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, §5a N.12; vgl. BGE 131 I 113 E.3.6 und 3.8).
2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB1995 Nr.12 = BEZ1995 Nr.32; Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.42). Im vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten insbesondere aus den massgebenden Planunterlagen hinreichend ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt.
2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, für das geplante Bauvorhaben müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet werden. Auch dieses Begehren erweist sich als unbegründet: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim vorliegenden Stegbauprojekt nicht um einen Vergnügungspark mit einer Fläche von mehr als 75'000 m2 für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besuchern pro Tag im Sinn von Ziff.60.6 des Anhangs der Verordnung vom 19.Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) handelt. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der geplante Steg einen Freizeitpark darstellen sollte bzw. weshalb die für Freizeitparks bestehende Bestimmung auf einen über Wasser führenden Fussgängersteg analog anwendbar sein sollte. Im Übrigen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Verbindungen des vorliegend strittigen Bauvorhabens mit anderen Stegbauprojekten ersichtlich.
2.4 Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, aufgrund des konkreten Bauprojekts sei ein neues Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen. Sie stellen indessen nicht infrage, dass sich die NHK zum Seeuferweg bereits mit Stellungnahme vom 13.Oktober 2005 geäussert und die Erstellung eines Seestegs am geplanten Standort befürwortet hat. Haben aber in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt, wie dies vorliegend geschehen ist, so muss nur dann ein weiteres Gutachten bzw. ein Obergutachten eingeholt werden, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl, §7 N.25) wenn das frühere Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. BGE 134 IV 246 E.4.3). Im vorliegenden Fall sind weder begründete Zweifel an der richtigen und unabhängigen Beurteilung der Sachfrage noch veränderte Verhältnisse seit der Stellungnahme der NHK im Jahr 2005 ersichtlich, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Die Vorinstanz macht im Übrigen zu Recht geltend, dass das Stegbauprojekt nicht im Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung liegt, sodass keine gesetzliche Verpflichtung bestand, eine Stellungnahme der Sachverständigenkommissionen einzuholen (vgl. §3 lit. d der Verordnung vom 12Januar 2005 über die Sachverständigenkommissionen gemäss §216 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 [PBG]).
2.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, die Vorinstanzen seien zu Unrecht nicht auf enteignungsrechtliche Rügen eingegangen; es bestehe eine Entschädigungspflicht für die Entwertungen der Anrainergrundstücke aufgrund der zu erwartenden Immissionen und der Erschwerung der Bootshäuserzufahrt. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass sich enteignungsrechtliche Forderungen nach §§32 ff. des Gesetzes vom 30.November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten (AbtrG) richten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (so auch VGr, 24.Juni 2009, VB.2009.00081, E.4.4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführenden in diesem Punkt nicht eingetreten ist und die betreffenden Forderungen in das Schätzungsverfahren verwiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden statuieren weder §17 StrG noch andere Rechtsnormen eine Pflicht, über baubewilligungsrechtliche Fragen im gleichen Verfahren zu entscheiden wie über enteignungsrechtliche Forderungen; aufgrund von §§32ff. AbtrG und §183ter Abs.2 des Einführungsgesetzes vom 2.April 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) wäre dies vielmehr unzulässig. Auch aus Art.25a des Bundesgesetzes vom 22.Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) lässt sich nichts anderes ableiten: Die darin enthaltenen Koordinationsgrundsätze betreffen lediglich jene Verfahren, die sich mit den baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen befassen, nicht aber das Verfahren, das sich mit den enteignungsrechtlichen Folgen der Bewilligungserteilung befasst. Die für das strassenrechtliche Verfahren zuständigen Instanzen haben sich demnach zu Recht nicht zu enteignungsrechtlichen Vorbringen geäussert.
3.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorliegend strittigen Stegbauprojekts wurden eine Konzession und mehrere Bewilligungen erteilt (vgl. oben, Sachverhalt I.). Dabei galt es diverse gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Im Rahmen von strassengesetzlichen Projektfestsetzungen ist zu berücksichtigen, dass Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren sind; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen (§14 StrG). Bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für eine Neuanlage hat die Behörde unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen, die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen und zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen Maschinen getötet verletzt werden (Art.9 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 21.Juni 1991 über die Fischerei [BGF]). Nach Art.24 RPG können Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich bedürfen grundsätzlich einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung der kantonalen Wasserbaubehörde (§18 Abs.1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2.Juni 1991 [WWG]). Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt ein anderes öffentliches Interesse erheblich verletzt würde (§18 Abs.2 WWG). Den Gemeingebrauch beschränkende übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession einer Bewilligung (§36 Abs.1 WWG). Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§43 Abs.1 WWG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art.18 Abs.1ter des Bundesgesetzes vom 1.Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, auf die Errichtung des geplanten Stegs hätte verzichtet werden müssen. Die Behörden hätten das öffentliche Interesse an der Errichtung des Stegs überbewertet und den entgegen stehenden Interessen zu geringes Gewicht beigemessen.
4.1 Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Errichtung eines Seestegs ist zum einen das Wasserwirtschaftsgesetz, das die Schaffung neuer Erholungsräume und die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu den Gewässern als öffentliche Interessen erwähnt (§2 lit.e und g WWG). Zum anderen sieht der kantonale Richtplan entlang des Zürichsees einen durchgehenden Seeuferweg vor. Dabei liegt auf der Hand, dass sich das öffentliche Interesse auf einen effektiv dem Seeufer entlang verlaufenden Weg bezieht. Der heute im fraglichen Streckenabschnitt entlang der Seestrasse verlaufende Weg kann nicht als eigentlicher Seeuferweg bezeichnet werden; er dient im Übrigen auch nicht der Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Gewässern. Bereits im Beschluss vom 17.November 1993 hatte der Zürcher Regierungsrat festgehalten, das öffentliche Interesse am Bau eines Seeuferwegs sei unbestritten, da gerade für die Bewohner städtischer Gebiete der Zugang zur Natur von hohem Erholungswert und von grosser Bedeutung sei. Damals hatten zwar fischereirechtliche Gründe (nachhaltige Gefährdung des Lebensraums mit Naturverlaichung einheimischer Fischarten) gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gesprochen. Doch der 1993 geplante Seeuferweg hätte unmittelbar dem Seeufer entlang geführt und Fauna und Flora deshalb wesentlich stärker beeinträchtigt als der heute geplante, in deutlicher Distanz zum Ufer verlaufende Seesteg. Das öffentliche Interesse am Bau des geplanten Stegs kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass der Gemeinderat der Stadt Zürich am 2.Oktober 2008 mit 76:46 Stimmen einen Objektkredit von 4.73Mio. Franken für dieses Bauvorhaben bewilligt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 24.Juni 2009, der eine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Projektkredit betraf, festgehalten, dass ein öffentliches Interesse an einem durchgehenden Seeuferweg immer noch bestehe, und dass die Hindernisgründe von 1993 dem heutigen Projekt nicht entgegenstünden (VGr, 24.Juni 2009, VB.2009.00081, E.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gingen die Vorinstanzen demnach zu Recht davon aus, dass an der Errichtung des geplanten Seestegs ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht; auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug weiterer Akten kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Behörden immissionsschutzrechtliche Interessen zu wenig berücksichtigt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Stegbau dazu führe, dass sich die bereits heute im Bereich der Roten Fabrik bestehenden übermässigen Lärm- und Abfallimmissionen südwärts bis zum Hafen Wollishofen ausdehnten. Der Seesteg führe zu Schädigungen der Unterwasservegetation durch Gewässerverschmutzungen sowie zu chronischen Lärmexzessen durch menschliche Stimmen, Musik, Feuerwerk und Motorfahrzeuge.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die bestimmungsgemässe Benutzung des Seestegs nicht regelmässig zu übermässigen Immissionen im Sinn von Art.15 des Bundesgesetzes vom 7.Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bzw. zu Lärm, der die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört, führen wird. Der Lärm beschränkt sich auf Immissionen, die von den über den Steg gehenden Fussgängerinnen und Fussgängern ausgehen; Motorfahrzeuglärm wird aufgrund eines Fahrverbots nicht verursacht. Weshalb sich allfällige übermässige Immissionen, die gemäss den Beschwerdeführenden im Bereich der Roten Fabrik verursacht werden, zum Seesteg hinüber ausdehnen sollten, ist nicht ersichtlich. Soweit ins Wasser geworfene Abfälle für die Seevegetation schädlich sind, ist mit der Vorinstanz und den Fachleuten davon auszugehen, dass durch die an den Enden des Stegs vorgesehenen Abfalleimer der illegalen Müllentsorgung im See genügend entgegengewirkt werden kann.
4.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die vorgesehenen ökologischen Ersatzmassnahmen (Flachwasserzone; Brutfloss für Flussseeschwalben; Ruderalvegetation) seien in ihrer Wirkung ungewiss und stellten keinen gleichwertigen Ersatz für die entstehenden Beeinträchtigungen dar, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die ökologischen Auswirkungen des Projekts wurden durch einen Gewässerschutzexperten und einen Ornithologen untersucht. Durch den Rückbau der Treppenanlage beim chaussierten Platz der Roten Fabrik und der mittels einer kleinen Schüttung erreichten Uferabflachung entsteht ein sanfter Übergang vom Wasser zum Land, der einem natürlichen Flachufer entspricht und Lebensraum schafft für ufernah wachsende Pflanzen, eine lockere Ruderalvegetation und wirbellose Kleintiere. Die Fläche der Ersatzmassnahme beträgt rund 500 m2, während die ökologisch relevante Beschattungsfläche durch den Steg im Anschlussbereich an das Ufer 297,5 m2 beträgt. Auch die Errichtung eines Brutflosses für Flussseeschwalben erscheint aufgrund der eingeholten Fachgutachten als sinnvolle ökologische Ersatzmassnahme. Im Rahmen der Nebenbestimmungen der Verfügung vom 6.April 2009 hat die Baudirektion eine langfristige Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen angeordnet, wie sie der beigezogene Gewässerbiologe vorgeschlagen hatte. Die als ökologischen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art.18 Abs.1ter NHG angeordneten Vorkehren sind insgesamt als genügend zu erachten. Unter diesen Umständen besteht kein Bedarf für die Umsetzung einer von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragten weiteren Ausgleichsmassnahme (Wieder-der-Bucht-Zuführung der überbauten Wasserfläche auf dem südlichen Gelände der Seidenweberei).
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann ferner auch nicht gesagt werden, dass der geplante Seesteg überdimensioniert sei, das Landschaftsbild beeinträchtige und die Bucht und die Badeanstalt unter Verletzung von Denkmalschutzvorschriften abriegle. Die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) hat sich zur Errichtung eines Seestegs wie erwähnt positiv geäussert (vgl. oben, E.2.4). Dabei ist unerheblich, ob die Kommission vom regierungsrätlichen Entscheid von 1993 Kenntnis hatte nicht, denn dieser stellt aufgrund der deutlichen Unterschiede zum heutigen Projekt (vgl. oben, E.4.1) kein Präjudiz dar. Die Fachleute und Behörden haben überzeugend dargelegt, dass das Landschaftsbild durch den Stegbau nicht beeinträchtigt wird und zu keiner optischen Abriegelung der denkmalgeschützten Bootshäuser führt. Die Breite des Stegs entspricht unbestrittenerweise den einschlägigen Normen des Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), und die Steghöhe wurde sinnvollerweise so gewählt, dass kleinere Motorboote und Rettungsboote weiterhin auf den See hinaus gelangen können. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die gewählte Konstruktion sei schlank und weitgehend lichtdurchlässig, trete aufgrund der erheblichen Entfernung vom Seeufer verhältnismässig leicht und filigran in Erscheinung, lasse nicht den Eindruck einer eigentlichen Hafensituation entstehen, beeinträchtige den freien Blick vom und auf den See in einem vertretbaren Ausmass und genüge insgesamt den Ortsbildschutzvorschriften gemäss §§23ff. der Verordnung vom 20.Juli 1977 über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen (NHV), so ist dies angesichts des erheblichen behördlichen Beurteilungsspielraums (Kölz/Bosshart/Röhl, §50 N.84ff.) und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichts (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG) nicht zu beanstanden. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden, der Steg sei möglichst wassernah und mit einem Durchlass für Schiffe zu gestalten, kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht gefolgt werden.
4.5 Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Stegbauprojekt als unbegründet. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Baudirektion können die Bootshäuser, Badeanstalt und Ufermauern ohne Weiteres auch vom Land aus unterhalten werden. Kleinere Boote auch jene der Seepolizei können unter dem Steg hindurch gelangen, und das Seegras kann auch von einem kleineren Mähgerät geschnitten werden, das den Steg passieren kann. Das Stegprojekt verstösst sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht gegen Parkplatzbestimmungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Erstellung des Seestegs keinen Mehrverkehr auslöst, zumal sich das Bauvorhaben in einem Gebiet mit sehr guter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr befindet. Dem vorliegenden Stegbauprojekt steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass auf der linken Seeuferseite wenige weitere Abschnitte existieren, die (noch) nicht durch einen Uferweg erschlossen sind die für die Allgemeinheit nicht jederzeit nur gegen Gebühr zugänglich sind.
4.6 Insgesamt massen die Behörden den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Errichtung des Seestegs zu Recht höheres Gewicht zu als den entgegenstehenden öffentlichen Interessen sowie den privaten Interessen der beschwerdeführenden Grundstückeigentümer, deren Liegenschaften sich in deutlicher Distanz zum Seesteg befinden. Die im Rahmen von §14 StrG, Art.24 RPG sowie §§18 Abs.2 und 43 Abs.1 WWG vorgenommene Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführenden in Bezug auf das strittige Stegbauprojekt diverse Planänderungen.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus lärmrechtlichen Gründen dürfe der Steg höchstens 1,5Meter breit sein, solle keine Aufenthaltsflächen enthalten und müsse täglich bei Einbruch der Dunkelheit auf beiden Seiten geschlossen werden. Diesen Vorbringen ist indessen entgegenzuhalten, dass die Dimension des Stegbaus wie gesagt den VSS-Normen entspricht und dass nicht davon auszugehen ist, der Steg werde übermässige Immissionen verursachen (vgl. oben, E.4.2 und 4.4). Da sich die Beleuchtung des Stegs aus ökologischen Motiven auf die aus Sicherheitsgründen erforderliche nautische Markierungsbeleuchtung beschränkt, erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Steg nachts regelmässig von lärmenden Personen genutzt wird; die Vorinstanz rechnet denn auch lediglich an wenigen Abenden an Sommerwochenenden mit lauteren Fussgängergruppen auf dem Steg. Daraus kann keine Pflicht abgeleitet werden, zum heutigen Zeitpunkt gleichsam präventiv eine nächtliche Schliessung des Seestegwegs anzuordnen. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass die geplanten zwei kleinen Sitzbänke, die der kurzfristigen Erholung der stegüberquerenden Fussgängerinnen und Fussgänger dienen, zu derart häufigen und lauten Stimm-, Musik- und Feuerwerk-Immissionen führen, dass sich ein Verzicht auf die geplanten Aufenthaltsflächen rechtfertigen würde.
Falls sich nach der Projektrealisierung jedoch wider Erwarten zeigen sollte, dass der Seesteg in der Nacht regelmässig auf zweckfremde, übermässige Immissionen verursachende Weise genutzt wird, werden die Behörden die Anordnung geeigneter Massnahmen beispielsweise die nächtliche Schliessung des Stegs erneut zu prüfen haben.
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Seesteg müsse in einem grossen Bogen geführt werden, um die Berührung mit einer archäologischen Schutzzone zu verhindern, ist auf die einschlägigen Fachberichte zu verweisen, wonach die archäologischen Kulturschichten durch den Stegbau nicht tangiert werden und sich das Projekt aus archäologischer Sicht als vertretbar erweist. Die geknickte Linienführung, die den Fussgängern bei der Stegüberquerung immer wieder neue Ausblicke bieten soll, ist nicht zu beanstanden.
5.3 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, auf die beidseits des Stegs geplanten Anpassungs- und Neugestaltungsarbeiten sei zu verzichten. Im Bereich, wo der Steg an das Ufer grenze, seien keine Umgestaltungen vorzunehmen; insbesondere dürfe keine Begegnungszone in Form von chaussierten Plätzen eingerichtet werden, und die bestehenden Pappeln seien nicht durch neue Bäume zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass die bestehenden Bäume beim Hafen und bei der Roten Fabrik angesichts ihrer geringen Vitalität und Standsicherheit nicht als besonders erhaltenswert bzw. wertvoll im Sinn von §203 Abs.1 lit.f PBG eingestuft worden seien, dass die geplanten markanten Säulenpappeln eine Verbindung zum bereits bestehenden Abschnitt des Seeuferwegs herstellten und die Stegköpfe markierten, dass die neuen Pappeln mit der Zeit als neues Wahrzeichen bei der Roten Fabrik wahrgenommen würden, dass sie als Schattenspender dienten und dass sie die Seebucht optisch begrenzten. Was die Chaussierung der an den Steg grenzenden Flächen betreffe, dienten diese der Aufwertung und führten nicht zu Mehrlärm, zumal nicht geplant sei, an diesen Standorten Bewilligungen für Veranstaltungen zu erteilen. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die durch den Technischen Bericht vom 18.April 2008 weitgehend bestätigt werden, überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Stegbauprojekt vorgesehenen Gestaltungsmassnahmen das Landschaftsbild auf unzulässige Weise beeinträchtigen sollten. Angesichts des beachtlichen Beurteilungsspielraums der Beschwerdegegnerin sowie der auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E.4.4) kann dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §17 N.19).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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