Zusammenfassung des Urteils VB.2011.00537: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde Erlenbach führte ein submissionsrechtliches Einladungsverfahren für den Neubau eines Sprungturms durch, bei dem der Preis das einzige Zuschlagskriterium war. Die Firma CAG erhielt den Zuschlag, während die AAG ausgeschlossen wurde und Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Ausschluss der AAG aufgrund einer Formalität unrechtmässig war und der Zuschlag an sie gehen sollte. Die Beschwerdegegnerin, die Gemeinde Erlenbach, wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Entschädigung für die Beschwerdeführerin verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2011.00537 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 21.12.2011 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Submission: Ausschluss wegen Abänderung der Ausschreibungsunterlagen. |
Schlagwörter: | Angebot; Zuschlag; Skonto; Angebote; Ausschluss; Rabatt; Submission; Preis; Mitbeteiligte; Unternehmer; Ausschreibung; Unternehmervariante; Verfahren; Vergabe; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Beschaffungswesen; Ausschreibungsunterlagen; Kantons; Kammer; Vergabeentscheid; Gutheissung; Mitbeteiligten; Submissionsbedingungen; Angebots; Vergleich; Offerte; Recht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2011.00537
Urteil
der 1. Kammer
vom 21.Dezember2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
vertreten durch RAB,
gegen
und
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Für den Neubau des Sprungturms im Seebad E führte die Gemeinde Erlenbach ein submissionsrechtliches Einladungsverfahren durch; einziges Zuschlagskriterium bildete der Preis. Zwei Firmen reichten Angebote ein, nämlich die CAG und die AAG, wobei Letztere zusätzlich eine Unternehmervariante offerierte.
Mit Beschluss vom 22.August 2011 erteilte der Gemeinderat den Zuschlag der CAG für deren Angebot im Betrag von Fr.121'762.55 (netto inkl. MwSt.). Die nicht berücksichtigte AAG wurde vom Verfahren ausgeschlossen und erhielt mit Schreiben vom 24.August 2011 eine Absage.
II.
Die AAG gelangte mit Beschwerde vom 5.September 2011 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, den Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei; eventualiter sei die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Gemeinde Erlenbach beantragte am 13.September 2011, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Im Übrigen akzeptierte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, ersuchte aber um einen raschen Entscheid. Die CAG teilte mit Schreiben vom 26.September 2011 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung vom 28.September 2011 wurde die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt sowie das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin hielten mit Replik vom 3.November 2001 bzw. mit Duplik vom 11.November 2011 an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 22.November 2011 wiederum auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr.27 = BEZ 1999 Nr.13 = ZBl 100/1999, S.372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §41 N.22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art.15ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.März 2001 (IVöB) sowie die §§2ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr.18 = BEZ 1999 Nr.11; §21 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel sowohl gegen den Ausschluss ihrer Angebote vom Verfahren wie auch gegen den Zuschlag an die Mitbeteiligte. Beide Entscheide sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art.15 Abs.1bis lit.d und e IVöB). Die Beschwerdeführerin ist zu deren Anfechtung legitimiert: Mit ihren Angeboten, welche preislich unter demjenigen der Mitbeteiligten liegen, hätte sie für den Fall einer Zulassung zum Verfahren gute Erfolgsaussichten der Preis ist einziges Zuschlagskriterium.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss vom Verfahren mit einer Verletzung der Formerfordernisse durch die Beschwerdeführerin. Diese habe das in elektronischer Form eingereichte Formular "Angebot / Allgemeine Submissionsbedingungen" unter Ziff.4 abgeändert: Beim offerierten Preis sei die Zeile "Rabatt %" durch "Skonto %" ersetzt worden. Diese Abänderung sei zudem nicht kenntlich gemacht worden, wobei der Beschwerdeführerin allerdings keine böse Absicht unterstellt werde.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten Unternehmervariante verweist die Beschwerdegegnerin auf Ziff.14 der Submissionsbedingungen; darin seien Unternehmervarianten klar und unmissverständlich ausgeschlossen worden.
Ergänzend merkt die Beschwerdegegnerin an, dass rein materiell nichts gegen eine Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin sprechen würde; sie habe klar das günstigste Angebot eingereicht.
3.2 Die Beschwerdeführerin verweist ihrerseits auf die Ausschreibungsunterlagen, wonach allfällige Skonti in den Rabatt einzuberechnen seien, ausgehend von einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Beschwerdegegnerin habe somit das Offerieren mit Skonti erlaubt. Im Übrigen könnten die einzelnen Angebote ohne Weiteres miteinander verglichen werden, zumal beide Anbieter denselben Preisnachlass von 2 % gewährt hätten. Der Ausschluss sei demnach unzulässig und die Beschwerdeführerin zum Vergabeverfahren zuzulassen.
Für die geltend gemachte Zulässigkeit der Unternehmervariante verweist die Beschwerdeführerin auf Ziff.22 der Submissionsbedingungen.
4.
4.1 Gemäss §28 lit.h der Submissionsverordnung vom 23.Juli 2003 werden Anbietende von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (RB 1999 Nr.61 = BEZ 1999 Nr.25 E.6 = ZBl 101/2000, S.265; RB 2006 Nr.46 E.3.2; VGr, 28.September 2011, VB.2011.00316, E.5.1.1; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S.225ff., 235; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2.A., Zürich etc. 2007, N.272f.).
4.2 In Abänderung von Ziff.4 des vorgegebenen Formulars hat die Beschwerdeführerin auf ihrem Angebot nicht Rabatt, sondern ein Skonto vermerkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen ohne Kenntlichmachung verändert hat, kann darin unter den gegebenen Umständen keine Verletzung von wesentlichen Formvorschriften erblickt werden, welche einen Ausschluss rechtfertigen würde. Vorliegend ergibt sich nicht eindeutig, welche Bedeutung der Anmerkung1 zu Ziff.4 des Angebotsformulars zukommt. Die Beschwerdeführerin nahm diese von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Unklarheit offenbar zum Anlass, um die Ausschreibungsunterlagen entsprechend anzupassen.
Zwar wird ein Skonto nur bei Zahlung innert Frist gewährt; es kann deshalb für das Gemeinwesen ein Vorteil sein, wenn der Unternehmer nicht bloss ein Skonto, sondern einen Rabatt im Sinn eines voraussetzungslosen Preisnachlasses anbietet. Ist aber gemäss der Ausschreibung nur ein Rabatt zulässig, so ist das Gemeinwesen gehalten, beim Preisvergleich zwischen den Offerten ein Skonto ausser Acht zu lassen (dazu RB 2003 Nr.59; VGr, 12.Januar 2005, VB.2004.00477, E.4.2; Galli/Moser/Lang/Clerc, N.548). Bei diesem Vorgehen ist die Vergleichbarkeit der verschiedenen Angebote ohne Weiteres gegeben. Zudem fällt eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Konkurrenten, welche korrekterweise einen Rabatt offeriert haben, ausser Betracht. Angesichts dessen und mit Blick auf die erwähnte Mitverantwortung der Beschwerdegegnerin erweist sich Ausschluss der Beschwerdeführerin als zu formalistisch und unverhältnismässig. Vielmehr wäre das Angebot der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung des Skontos dem Angebot der Mitbeteiligten gegenüberzustellen gewesen. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als rechtswidrig.
4.3 Der Vergleich der vorliegenden Angebote ergibt Folgendes: Die Mitbeteiligte offerierte die Arbeiten unter Berücksichtigung eines Rabattes von 2 % zu einem Gesamtbetrag von Fr.121'762.55. Das Angebot der Beschwerdeführerin "gem. Ausschreibung" beläuft sich unter Gewährung von 2 % Skonto auf Fr.113'348.25; lässt man das Skonto unbeachtet, ergibt sich ein Angebotspreis von Fr.115'661.50. Auch mit diesem Betrag ist die Offerte der Beschwerdeführerin noch deutlich günstiger als das Angebot der Mitbeteiligten.
4.4 Der angefochtene Zuschlag ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichte Unternehmervariante zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht selber; die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13.Februar 2002, VB.2001.00035, E.3c = BEZ 2002 Nr.33).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§13 Abs.2 Satz1 in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für die Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (§17 Abs.2 VRG).
6.
Mit einem Auftragswert von etwas über Fr.100'000.- wird der im Staatsvertragsbereich massgebende Schwellenwert für Bauarbeiten bei Weitem nicht erreicht (Art.1 lit.c der Verordnung des EVD vom 11.Juni 2010 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011; SR 172.056.12). Gegen das vorliegende Urteil ist daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zulässig (Art.83 lit.f in Verbindung mit Art.113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'650.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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