Zusammenfassung des Urteils VB.2011.00030: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich einer Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation entschieden. Die Beschwerdegegnerin, ein Unternehmen, behauptete, dass die elektromagnetische Strahlung der Anlage ihre Produktion und Forschung beeinträchtigen würde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdegegnerin diese Behauptungen nicht ausreichend belegen konnte und keine konkreten Fakten vorlegte. Daher wurde entschieden, dass keine vorgängige Prüfung der elektromagnetischen Auswirkungen im Baubewilligungsverfahren notwendig sei. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde teilweise aufgehoben, und die Sache wurde zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2011.00030 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 21.12.2011 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Elektromagnetische Verträglichkeit. |
Schlagwörter: | Mobilfunk; Recht; Entscheid; Beschwerdegegnerschaft; Betrieb; Verfahren; Bundes; Anlage; Abschirmung; Bauausschuss; Bundesgericht; Störfestigkeit; Strahlung; Verträglichkeit; Geräte; Mobilfunkanlage; Mobilfunks; Produktion; Baubewilligung; Rechtsprechung; BAKOM; Störung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Gefahr; Stadt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 133 II 409; 134 II 124; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §63 N.11 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2011.00030
Urteil
der 1.Kammer
vom 21.Dezember2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
gegen
DAG,
FAG,
GAG,
alle vertreten durch RAH,
und
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der AAG mit Beschluss vom 29.November 2006 die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02.
II.
Dagegen gelangten die DAG sowie drei weitere Eigentümer von Liegenschaften in der Nachbarschaft des Bauvorhabens (die heutige Beschwerdegegnerschaft) je einzeln mit Rekursen an die Baurekurskommission IV. Diese hiess die Rekurse mit Entscheid vom 4.Dezember 2008 (BRKE IV Nrn. 01830186/2008) gut, hob die angefochtene Baubewilligung auf und wies die Sache zu weiteren Immissionsabklärungen an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zurück. Gemäss den Erwägungen des Entscheids hatte die Baubehörde einerseits ein von der Bauherrschaft nachträglich eingereichtes Standortdatenblatt, anderseits die elektromagnetische Verträglichkeit der Mobilfunkstrahlung für die Produktionsprozesse der DAG zu überprüfen.
III.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob die AAG Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2009.00028). Mit Entscheid vom 8.April 2009 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte die Rückweisung der Sache an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zwecks Überprüfung des neuen Standortdatenblatts, verzichtete jedoch auf die von der Baurekurskommission verlangten Abklärungen hinsichtlich der Einwirkungen auf die Produktionsanlagen der DAG.
IV.
Mit Beschluss vom 7.April 2010 nahm der Bauausschuss der Stadt Winterthur die verlangte Prüfung vor und bestätigte die Baubewilligung zuhanden der AAG.
V.
Dagegen wandte sich die DAG zusammen mit den drei Eigentümern von Nachbarliegenschaften wiederum an die Baurekurskommission (seit 1.Januar 2011: Baurekursgericht). Mit Entscheid vom 25.November 2010 (BRKEIV Nr.0193/2010) hiess diese den Rekurs gut und wies die Sache erneut an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zurück mit der Weisung, die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkstation mit den Forschungs- und Produktionsanlagen der DAG abzuklären.
VI.
Gegen diesen Entscheid erhob die AAG am 13.Januar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und jener des Bauausschusses der Stadt Winterthur zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am 4.Februar 2011 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17.Februar 2011 die Anträge, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erstattete am 8.März 2011 eine Vernehmlassung, ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Replik vom 14.April 2011 und Duplik vom 12.Mai 2011 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte zudem, die Vernehmlassung des Bauausschusses der Stadt Winterthur sei aus dem Recht zu weisen. Der Bauausschuss verzichtete auf eine Duplik.
Mit Präsidialverfügung vom 29.Juni 2011 wurden die Akten der Baurekurskommission IV aus dem ersten Rechtsgang (BRKE IV Nrn. 01830186/2008 vom 4.Dezember 2008) beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstelle, der nicht weiterziehbar sei.
1.1.1 Die Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht richtet sich gemäss §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG sinngemäss nach den Art.9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Verweisung umfasst grundsätzlich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den genannten Bestimmungen (vgl. VGr, 18.August 2011, VB.2011.00442, E.2.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Entscheid, mit welchem die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an eine Vorinstanz zurückgewiesen wird, als Zwischenentscheid im Sinn von Art.93 BGG (BGE 133 II 409 E.1.2). Gegen diesen ist gemäss Art.93 Abs.1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).
Die bloss "sinngemässe" Verweisung auf Art.9193 BGG (§19a Abs.2 VRG) erlaubt bei der Übernahme der bundesrechtlichen Vorschriften, den Besonderheiten des kantonalen Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. auch VGr, 18.August 2011, VB.2011.00442, E.2.3). Das Bundesgericht hat als Rechtsmittelinstanz teilweise andere Funktionen als das kantonale Verwaltungsgericht, was auch in den Verfahrensvorschriften zum Ausdruck gelangt. Während das Verfahrensrecht des Bundes darauf abzielt, das Bundesgericht von vermeidbaren Verfahren nach Möglichkeit zu entlasten, ist im kantonalen Verfahren nicht nur die Belastung der obersten kantonalen Instanz zu beachten, sondern ebenso sehr, dass den unteren Instanzen kein unnötiger Verfahrensaufwand aufgebürdet wird.
Der Antrag des Regierungsrats vom 29.April 2009 zur Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts begründete die Verweisung auf die Bestimmungen des Bundesrechts unter anderem damit, dass auf diese Weise ein optimaler Anschluss des kantonalen Verfahrens an das Verfahren vor Bundesgericht erreicht werde, da in beiden Verfahren Vor- und Zwischenentscheide unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden könnten (S.139). Zur Anfechtung von Rückweisungsentscheiden führte er aus, diese Frage richte sich im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz nach dem Bundesrecht: Anfechtbar sei ein Rückweisungsentscheid dann, wenn er gemäss Bundesgerichtsgesetz als anfechtbarer Entscheid im Sinn von Art.90ff. BGG zu beurteilen sei (S. 159). Diese Aussage trifft insofern zu, als das kantonale Gericht die Anfechtbarkeit nicht enger umschreiben darf als die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Tritt das kantonale Gericht dagegen in weiterem Umfang auf entsprechende Beschwerden ein, verletzt es kein Bundesrecht. Auch der Anschluss an das Verfahren vor Bundesgericht wird dadurch nicht beeinträchtigt; zur gesetzgeberischen Zielsetzung, die der Verweisung auf Art.9193 BGG zugrunde liegt, ergibt sich daraus kein Widerspruch.
1.1.2 Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung von Art.93 Abs.1 lit.a BGG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass ihr aus der Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Zwar stellt die Rückweisung für die Gemeinde, welcher Vorgaben für die Behandlung der Bewilligung gemacht werden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wohl einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr den Weiterzug des Entscheids ermöglichen würde (BGE 134 II 124 E.1.3; 133 II 409 E.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch nicht auf diesen Nachteil berufen, da die Stadt den Entscheid nicht angefochten hat.
Mit Bezug auf Art.93 Abs.1 lit.b BGG ist die Anforderung, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt; das gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen Abklärungen den Vorstellungen der Beschwerdegegnerschaft entsprechen sollen. Bei Gutheissung des Beschwerdeantrags würde ein Endentscheid resultieren. Auch wenn die Vorinstanz nicht alle bei ihr erhobenen Rügen geprüft hat, ist ein solches Vorgehen nicht ausgeschlossen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §63 N.11 mit Hinweisen). Der Entscheid, ob das Verwaltungsgericht einen reformatorischen einen kassatorischen Entscheid fällen will, erfolgt bei der materiellen Prüfung und kann für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht entscheidend sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die der Baubehörde aufgetragenen Abklärungen betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit, die sich bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermeiden lassen, aller Wahrscheinlichkeit nach bedeutend aufwendiger sind als die Behandlung der von der Vorinstanz offengelassenen Punkte. Hinzu kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz den Umfang der von der Baubehörde vorzunehmenden Abklärungen nicht eindeutig umschreibt. Unklar ist insbesondere, ob mit dem Baubewilligungsverfahren lediglich zu gewährleisten sei, dass die von der Mobilfunkstation zu erwartende Strahlenbelastung die massgeblichen Grenzen der elektromagnetischen Störfestigkeit einhält, ob entsprechend dem Anliegen der Beschwerdegegnerschaft überdies zu prüfen sei, wieweit auch eine Strahlenbelastung unterhalb dieser Grenzen noch zu Störungen im Betrieb der Beschwerdegegnerin1 führen kann (vgl. hinten, E.7). Diese Unterscheidung beeinflusst den Umfang der Untersuchung in hohem Mass, denn während die erste Anforderung relativ einfach überprüfbar sein dürfte, kann die zweite zu kaum absehbaren Weiterungen führen. Unter der zweiten Annahme ist ferner nicht ersichtlich, welche Konsequenzen daraus nach den Vorgaben der Vorinstanz für das Vorgehen der Baubehörde resultieren (hinten, E.4.4). Diese Fragen bedürfen einer Klärung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdegegnerschaft beantragte mit der Duplik, die Vernehmlassung des Bauausschusses der Stadt Winterthur sei aus dem Recht zu weisen, da diese nicht durch den Bauausschuss, sondern durch das Baupolizeiamt erstattet werde und von einer unbekannten Person ohne Vollmacht unterzeichnet sei.
Die Vernehmlassung des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 8.März 2011 wurde von RAI unterzeichnet, der schon im Verfahren vor der Vorinstanz und in den früheren Verfahren in gleicher Sache unwidersprochen als Vertreter des Bauausschusses aufgetreten ist und auch im Rubrum der Verfahrensakten als solcher aufgeführt wird. In der Vernehmlassung vom 8.März 2011 hat sich RAI durch die Parteibezeichnung auf Seite 1 ebenfalls deutlich als Vertreter des Bauausschusses zu erkennen gegeben. Dass er die Eingabe auf Briefpapier des Baupolizeiamtes erstattete, dessen Leiter er ist, und diese Funktion auch bei seiner Unterschrift erwähnte, ändert nichts am Vertretungsverhältnis.
Bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung, wäre im Übrigen nicht die Vernehmlassung aus den Akten zu weisen, sondern es wäre dem Bauausschuss Frist anzusetzen, um die Bevollmächtigung nachzuweisen. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da die Vernehmlassung keine für das Beschwerdeverfahren relevanten Prozesserklärungen des Bauausschusses enthält.
2.
2.1 Im Rückweisungsentscheid vom 8.April 2009 ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass den anwendbaren Vorschriften des Bundesrechts betreffend elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte, d.h. die Vermeidung von elektromagnetischer Strahlung, welche andere Geräte stört, insbesondere der Verordnung vom 9.April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Verordnung vom 14.Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR784.101.2), keine Vorschriften über die zulässige Sendestrahlung vom Mobilfunkanlagen in Situationen der vorliegenden Art zu entnehmen seien (E. 3.4).
An diese Begründung ist das Gericht grundsätzlich auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren gebunden, wenn gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz, der im Anschluss an die Rückweisung ergangen ist, wieder Beschwerde erhoben wird (VGr, 24.August 2000, VB.2000.00232, E.3 = RB 2000 Nr.13 = BEZ 2000 Nr.54; vgl. VGr, 5.April 2011, VB.2010.00445, E.4.1). Auch neue Tatsachenvorbringen sind im zweiten Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zugelassen, denn die Beschwerde ist bei ihrer (erstmaligen) Erhebung zu begründen (Art.54 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §54 N.8); dass das Verfahren in der Zwischenzeit an eine Vorinstanz zurückgewiesen wurde, rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz.
Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die Vorinstanz das Verwaltungsgericht sich im neuen Verfahren auf zusätzliche Erwägungen stützen, die im rückweisenden Entscheid nicht enthalten waren (Kölz/Bosshart/Röhl, §64 N.10). Ebenfalls zu berücksichtigen sind ferner seit dem Rückweisungsentscheid eingetretene Rechtsänderungen, sofern das neue Recht auf ein hängiges Verfahren anwendbar ist (vgl. zu Letzterem Kölz/Bosshart/Röhl, §20 N.52; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St.Gallen 2010, N.322ff.); in diesem Fall sind auch weitere Tatsachen zu beachten, die im Licht der neuen Rechtslage von Bedeutung sind.
2.2 Seit dem Rückweisungsentscheid vom 8.April 2009 erfolgten in der vorliegend beurteilten Materie verschiedene Rechtsänderungen, darunter insbesondere:
2011 2569): Verweisung auf die technischen Normen gemäss der Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.Februar 2011;
2011 3845): Verweisung auf einzelne technische Normen gemäss der Mitteilung 2011/C118/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 15.April 2011.
Dieser neuen Rechtslage ist bei der heutigen Beurteilung Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Gemäss Art.4 Abs.1 lit.a VEMV müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde. Nach Art.5 Abs.1 VEMV bezeichnet das BAKOM im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, diese Anforderungen zu konkretisieren. In der Publikation vom 22.März 2011 hat das BAKOM mittels Verweisung auf die Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.Februar 2011 die in jener Mitteilung genannten Normen als massgeblich bezeichnet.
Für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit einschlägig ist vorliegend die Norm EN 61000-6-2:2005 "Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Teil 6-2: Fachgrundnormen Störfestigkeit für Industriebereiche" (vgl. die Liste der harmonisierten Normen der EU gemäss der Mitteilung 2011/C59/01 der Kommission; www.bakom.admin.ch, Stichwort Normen). Auf dieselbe Norm verweist auch die Publikation des BAKOM vom 3.Mai 2011 in Bezug auf Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend elektromagnetische Verträglichkeit bei Fernmeldeanlagen gemäss Art.7 Abs.1 lit.b FAV.
3.2 Für die im Mobilfunk verwendeten Frequenzbereiche legt die Norm EN 61000-6-2:2005 die Anforderungen an die Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischen Einwirkungen im Industriebereich wie folgt fest (BGr, 19.Oktober 2009, 1C_400/2008, E.5.5):
Frequenz | Störfestigkeit | Mobilfunk-Bereich |
< 1000 MHz | 10V/m | GSM 900 |
14002000 MHz | 3V/m | GSM 1800 |
> 2000 MHz | 1V/m | UMTS |
Im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art.4 Abs.1 lit.a VEMV, wonach die von Geräten und ortsfesten Anlagen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen müssen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb anderer Geräte und ortsfester Anlagen verunmöglichen würde, wird diese Festlegung von Störfestigkeitswerten dahingehend interpretiert, dass:
Geräte und Anlagen, die elektromagnetischen Einwirkungen betroffen sind, die Verantwortung dafür trägt, dass seine Geräte bzw. Anlagen die geforderte Störfestigkeit besitzen;
2) der Betreiber einer störenden Anlage dafür zu sorgen hat, dass diese keine elektromagnetischen Einwirkungen verursacht, die über den Pegel hinausgehen, der für die Störfestigkeit der betroffenen Geräte gilt.
Die zweite der genannten Konsequenzen lässt sich aus den anwendbaren Vorschriften nicht ohne Weiteres ableiten, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid (BGr, 19.Oktober 2009, 1C_400/2008, E.5.5f.).
Damit liegen die für die Störfestigkeit geltenden Pegel im Bereich des Mobilfunks GSM 1800 und UMTS tiefer als die zum Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung festgelegten Anlagegrenzwerte von 6 bzw. 5V/m (Anhang 1 Ziff.64 der Verordnung vom 23.Dezember 1999/1.Juli 2009 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]; SR 814.710). Ein direkter Vergleich der beiden Regelungen ist allerdings wenig aussagekräftig, da die Vorschriften, welche auf diese Pegel Bezug nehmen, grosse Unterschiede aufweisen.
4.
4.1 Elektrische Geräte werden vor dem Inverkehrbringen im Rahmen einer Konformitätsbewertung auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen von VEMV und FAV geprüft (Art.8ff. VEMV, Art.6 und 13ff. FAV). Eine vorgängige Prüfung ortsfester Anlagen, um zu gewährleisten, dass diese in ihrer Umgebung keine Störung anderer Geräte verursachen, ist dagegen nicht vorgesehen. Erst nach der Inbetriebnahme werden solche Anlagen durch das BAKOM kontrolliert (Art.19ff. VEMV). Diese Behörde kann die Anlage durch eine Prüfstelle prüfen lassen, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie den geltenden Vorschriften nicht entspricht, wenn Beschwerden über Störungen vorliegen (Art.21 Abs.1 lit.d und Abs.2 VEMV). Stellt sich heraus, dass eine ortsfeste Anlage stört, kann das BAKOM die Weiterführung des Betriebs untersagen einschränken eine Anpassung der Anlage verlangen (Art.22 Abs.2 lit.c und d VEMV). Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende gefährliche Beeinflussungen auf, so ordnet das BAKOM die geeigneten Massnahmen an und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten (Art.22 Abs.3 VEMV). Die FAV enthält vergleichbare Vorschriften (Art.22ff.).
4.2 Diese Regelung wird von der Rechtsprechung im Grundsatz als sachgerecht anerkannt, da vor der Inbetriebnahme einer Anlage nur schwer vorhersehbar ist, ob Geräte gestört werden. Höhere Anforderungen werden jedoch gestellt, wenn ein Störpotenzial im Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- Personenschäden besteht. In diesem Fall verlangt das Bundesgericht gestützt auf das Vorsorgegebot, dass bereits im Baubewilligungsverfahren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage geprüft wird und Vorkehrungen getroffen werden, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (BGr, 19.Oktober 2009, 1C_400/2008, E.5.4; 27.April 2010, 1C_154/2009, E.7.3).
Diese Voraussetzung wurde als erfüllt betrachtet bei einem Betrieb, der mit grossen Mengen explosiver Stoffe arbeitet und bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten war, dass elektronische Steuerungselemente aufgrund der Einwirkungen einer geplanten Mobilfunkanlage gestört werden könnten (BGr, 19.Oktober 2009, 1C_400/2008, E.5). Keine Gefahr schwerwiegender Sach- Personenschäden wurde dagegen bei einer Servicestelle für digitale Produktionsmaschinen erkannt, bei welcher die Befürchtung bestand, dass die Einwirkungen einer Mobilfunkanlage zu Produktionsstörungen, insbesondere Fehlern im Schneidepfad im Druckbild, führen könnten (BGr, 27.April 2010, 1C_154/2009, E.7.3).
4.3 Das BAKOM interpretiert die dargestellte Rechtsprechung dahingehend, dass eine Prüfung im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur erforderlich sei bei Betrieben, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit der Störfallverordnung vom 27.Februar 1991 (SR 814.012) unterstehen (BAKOM, Faktenblatt elektromagnetische Verträglichkeit [EMV] und Mobilfunkbasisstationen, 14.Oktober 2010).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine vorgängige Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens immer dann erforderlich, wenn ein Störungspotenzial im Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- Personenschäden besteht. Dass diese Situation in erster Linie bei Betrieben besteht, die der Störfallverordnung unterstehen, mag zutreffen; eine strikte Beschränkung auf diese Betriebe lässt sich der Rechtsprechung allerdings nicht entnehmen und erscheint auch nicht zwingend. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
4.4 Nach der vorn dargestellten Rechtslage, die der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugrunde liegt, trägt der Betreiber der elektrischen Anlage, welche die elektromagnetische Strahlung emittiert, die Verantwortung für die Einhaltung der Einwirkungspegel, die den genannten Störfestigkeitsgrenzen entsprechen. Unterhalb dieser Grenzen ist es dagegen Sache des Inhabers der von den Einwirkungen betroffenen Geräte, für die geforderte Störfestigkeit derselben zu sorgen (vorn, E.3.2).
Die Beschwerdegegnerin1 macht nun aber geltend, dass ihre Produktion und Forschung bereits bei Belastungen weit unterhalb der genannten Grenzen, insbesondere unterhalb eines Pegels von 1V/m im Frequenzbereich UMTS 2100 MHz, massiv beeinträchtigt werde. Es sei für sie technisch unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar, Massnahmen zur Abschirmung zu treffen, welche die Störwirkung ausreichend reduzierten.
Nach Art.22 Abs.3 VEMV besitzt das BAKOM die Möglichkeit, auch in Situationen, da trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende gefährliche Beeinflussungen auftreten, geeignete Massnahmen zu treffen und über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten zu entscheiden. Diese Bestimmung setzt aber voraus, dass zunächst die anerkannten Regeln der Technik von beiden Seiten Störer wie Gestörtem eingehalten werden, bevor das BAKOM entsprechende Eingriffe vornimmt. Vorliegend hat daher die Beschwerdegegnerin1 zunächst dafür zu sorgen, dass ihre Installationen die geforderte Störfestigkeit aufweisen; eine zusätzliche Überprüfung der Situation im Sinn von Art.22 Abs.3 VEMV ist im Prinzip erst dann erforderlich, wenn Störungen auftreten, obschon die Anforderungen betreffend Störfestigkeit auf beiden Seiten erfüllt sind.
Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass Situationen auftreten, in denen es unverhältnismässig wäre, alle notwendigen Massnahmen auf Seiten des Gestörten zu verlangen; dem Störer könnte dann zugemutet werden, auf seiner Seite allenfalls gegen Entschädigung Anpassungen vorzunehmen. Erachtet man ein solches Vorgehen als zulässig, stellt sich indessen die weitere Frage, ob es sachgerecht sei, diese Abklärungen bereits im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorzunehmen. Die Kompetenz für einen Entscheid nach Art.22 Abs.3 VEMV kommt grundsätzlich dem BAKOM zu, das aufgrund seiner Sachkunde am ehesten in der Lage ist, diesen zu treffen. In welcher Form das BAKOM allenfalls ins Bewilligungsverfahren einbezogen werden könnte, ist nicht geklärt.
Diese Fragen können hier jedoch offenbleiben, da die Darlegungen der Beschwerdegegnerin1, wie die folgenden Erwägungen zeigen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen Ausnahmesituation bieten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin1 entwickelt und produziert in ihren Liegenschaften an der J-Strasse 03, 04, 05 und 06 hochpräzise Geräte für die Druckmessung und damit zusammenhängende Anwendungen. Ihre Produkte finden weltweit Anwendung zum Beispiel in Wasserversorgungsanlagen, Verkehrsflugzeugen (z.B. Überwachung des Kabinendrucks), im Autobau und in Industriebetrieben (z.B. Erdölförderung und -lagerung). Spezielle Drucktransmitter werden für den Einsatz in stark explosionsgefährdeten Bereichen gefertigt.
Die Beschwerdegegnerschaft und mit ihr die Vorinstanz machen geltend, dass es sich hier um einen Forschungs- und Fabrikationsbetrieb handle, dessen Empfindlichkeit auf elektromagnetische Einflüsse weit über das normale Mass hinausgehe. So würden in den Gebäuden J-Strasse 05 und 06, die am nächsten beim Standort der geplanten Mobilfunkanlage liegen, neue Technologien entwickelt und getestet sowie Sensoren fabriziert. Falls fehlerhafte Druckmess-Komponenten ausgeliefert würden, bestehe die Gefahr von Störungen in Industriebetrieben, Verkehrsmitteln und Versorgungsanlagen mit der Folge von schwerwiegenden Sach- und Personenschäden. Wenn sich diese Gefahren auch nicht unmittelbar auf das Betriebsareal und dessen Umgebung auswirkten, seien sie doch zu berücksichtigen.
5.2 Eine vorgängige Prüfung ortsfester Anlagen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird abweichend von diesem Grundsatz verlangt, dass die Prüfung bereits im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wird, so ist es Sache des Betriebs, welcher eine Störung befürchtet, die Umstände aufzuzeigen, welche dieses Vorgehen erforderlich machen.
Dabei genügt es nicht, die befürchteten Konsequenzen pauschal zu behaupten; Behauptungen sind vielmehr so weit zu substanziieren, d.h. in Einzeltatsachen gegliedert vorzutragen, dass das Gericht darüber Beweis abnehmen kann. Das gilt auch, wo ein Beweis durch Gutachten angestrebt wird. Bei anspruchsvollen technischen Sachverhalten haben die Parteien den zu begutachtenden Sachverhalt immerhin so konkret darzustellen, dass das Gericht einen Gutachter instruieren kann und dieser in der Lage ist, die Expertise auszuarbeiten (Christoph Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, zu Art.221 N.46; unter Hinweis auf Karl Spühler, Behauptungslast und Beweiswürdigung bei hochtechnischen Zusammenhängen, in: Christoph Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S.95f.).
Vorliegend dürfte die technische Natur der Materie für die Beschwerdegegnerin1 kein unüberwindliches Hindernis darstellen. Aufgrund ihrer anerkannten technischen Kompetenz ist sie zweifellos in der Lage, die wesentlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
6.
6.1 Die nächstgelegenen Betriebsgebäude der Beschwerdegegnerin1 liegen ca. 80m (J-Strasse 06) und ca. 140m (J-Strasse 05) vom Standort der geplanten Mobilfunkanlage entfernt.
Die Beschwerdeführerin hatte die Gesamtbelastung aus den Emissionen der Mobilfunkanlage für die am nächsten beim Antennenstandort gelegene Ecke des Gebäudes J-Strasse 06 in einer Ergänzung zum Standortdatenblatt vom 8.November 2006 mit 3,84V/m errechnet. Die Berechnung berücksichtigt keine Gebäudedämpfung und nimmt keine Aufgliederung nach UMTS- und GSM-Frequenzbändern vor. Die Beschwerdegegnerin1 reichte ihrerseits im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Stellungnahme einer "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" ein (einer privaten Beratungsstelle der "Schweizerischen Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener", vgl. http://gigaherz.ch), welche für das Betriebsgebäude J-Strasse 06 Belastungen von 2,36V/m (UMTS 2100 MHz) bzw. 1,98V/m (GSM 900 MHz) und für dasjenige an der J-Strasse 05 solche von 1,25V/m (UMTS 2100 MHz) bzw. 1,06V/m (GSM 900MHz) errechnete. Die Stellungnahme enthält keinerlei Angaben darüber, wie die Werte ermittelt wurden, insbesondere über die genaue Lage des Immissionsortes, berücksichtige Dämpfungsfaktoren usw. Geht man davon aus, dass sie auf die äussersten Gebäudeecken abstellte und keine Gebäudedämpfung einrechnete, stimmt sie in etwa mit dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Wert überein bzw. liegt noch etwas unter demselben.
Diese Werte bedeuten, dass eine entsprechende Belastung nur auftritt, wenn in der exponierten Gebäudeecke direkt am Fenster ohne jede Abschirmung gearbeitet wird. Ist der Arbeitsplatz dagegen durch eine Wand abgedeckt liegt er auf der Rückseite des Gebäudes, so besteht eine Dämpfung von mindestens 15 dB und reduziert sich die Belastung auf deutlich unter 1V/m. Ein ähnliches Resultat lässt sich durch eine Abschirmung mittels einer dünnen Metallschicht eines Metallgitters erzielen.
Aufgrund dieser Zusammenhänge kann davon ausgegangen werden, dass die Strahlung im Frequenzbereich des UMTS-Mobilfunks 2100 MHz für den weitaus grössten Teil der Betriebsräume der Beschwerdegegnerin1 von vornherein unter der Feldstärke von 1V/m liegen, welche als Anforderung an die Störfestigkeit gilt (vorn, E.3.2). In einigen exponierten Räumen wird er insbesondere an den Fenstern (beim Fehlen jeglicher Abschirmung) überschritten sein, doch lässt sich dies mit relativ einfachen Massnahmen beheben. Der Störfestigkeitswert für die Mobilfunkfrequenz GSM 900, welche bei 10V/m liegt, ist zweifellos noch deutlicher unterschritten, denn die durch die Mobilfunkstation verursachte Belastung erreicht in diesem Frequenzbereich nach den Angaben der Beschwerdegegnerin1 nur Feldstärken von 1,98V/m bzw. 1,06V/m.
Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der strittigen Mobilfunkanlage auf dem Areal der Beschwerdegegnerin1 zu elektromagnetischen Einwirkungen führen könnte, welche die Anforderungen an die Störfestigkeit von Geräten im Industriebereich (vorn, E.3.2) übersteigen bzw. nicht mit einfachen Mitteln auf den entsprechenden Wert reduzierbar sind.
Mit Ausnahme einiger exponierter Räume entspricht die Mobilfunkanlage damit dem Stand der Technik gemäss den Anforderungen, die sich aus den schweizerischen und europäischen Normen betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit ergeben. Der Umstand, dass in den exponierten Räumen sofern diese überhaupt für EMV-empfindliche Forschungs- bzw. Produktionsprozesse verwendet werden geringfügige Massnahmen zur Abschirmung getroffen werden müssen, bewirkt keine Gefahr von schwerwiegenden Sach- Personenschäden im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er rechtfertigt daher auch keine vorgängige Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
6.2 Durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft wird dieses Ergebnis nicht infrage gestellt. Die von ihr vorgebrachten umfangreichen Behauptungen zur erwarteten Strahlenbelastung und den befürchteten Schäden erweisen sich als wenig konkret und oft widersprüchlich. So hatte sie im ersten Verfahren vor der Baurekurskommission (R4.2007.00004 = BRKE IV Nr.0183/2008) ohne Angabe von Belegen geltend gemacht, die von der Mobilfunkanlage zu erwartenden Immissionen könnten nicht mit vernünftigem Aufwand auf ein Niveau unter 1V/m gedämpft werden. Spezielle Abschirmungen von Gebäudeteilen Maschinen seien mit Bezug auf eine andere Mobilfunkanlage geprüft worden und hätten sich als nicht machbar erwiesen (ohne nähere Angaben). Bei Betriebsstörungen könnten Schäden in der Höhe von Millionen von Franken entstehen bzw. die Beschwerdegegnerin1 gezwungen werden, ihren Betrieb zu verlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen nicht zuletzt auch gestützt auf die Unterlagen der Beschwerdegegnerin1 zeigen, sind jedoch Immissionen von mehr als 1V/m höchstens lokal eng begrenzt zu erwarten und lassen sich auch ohne Weiteres auf einen tieferen Wert dämpfen.
7.
Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich sodann, wie erwähnt, auf den Standpunkt, dass die Produktion und Forschung im Betrieb der Beschwerdegegnerin1 auch bei Belastungen weit unterhalb der genannten Grenzen der Störfestigkeit, insbesondere unterhalb eines Pegels von 1V/m im Frequenzbereich UMTS 2100 MHz, massiv beeinträchtigt werde.
7.1 Auch ihre diesbezügliche Sachdarstellung bleibt allerdings höchst unbestimmt. Im ersten Rekursverfahren (R4.2007.00004 = BRKE IV Nr.0183/2008) hatte sie ausgeführt, die produzierten Sensoren müssten auf mindestens 0,1 % genau abgeglichen werden. Messungen hätten jedoch gezeigt, dass schon bei einer Strahlenbelastung von 1V/m eine Störung von 3 % auftrete. Dazu reichte sie Messungen des EMV-Labors der Beschwerdegegnerin1 ein, welche die Beeinflussung durch GSM-Mobilfunksignale belegen sollten. Diese Dokumente zeigten zwar, dass die Messresultate, wie nicht anders zu erwarten, durch die Mobilfunkstrahlung verfälscht werden können. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, welche Strahlenbelastung in den Räumen, in denen die Messungen durchgeführt werden, tatsächlich zu erwarten ist und welche Massnahmen zur Abschirmung getroffen wurden bzw. getroffen werden können. Bei den Messungen wurde die Störstrahlung mit einem Hochfrequenz-Generator in den Testkreislauf eingespeist; welche Strahlenbelastung im fraglichen Raum ohne die künstlich erzeugte Störung herrschte, wird nicht ersichtlich.
Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerschaft auf eine Messung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft biologische Elektrotechnik (SABE) hin, gemäss welcher beim Gebäude J-Strasse 05 die Strahlenbelastung im Hochfrequenzbereich 100 kHz bis 3GHz je nach Messpunkt schon heute zwischen 0,14 und 0,25V/m betrage. Diese Strahlung rühre von einer 375 m entfernten Mobilfunkanlage her und führe schon heute zu grossem Mehraufwand. Obschon die Beschwerdegegnerin1 alle Vorkehrungen zur Abschirmung getroffen habe, müssten von 200'000 produzierten Sensoren 10'000 neu gemessen werden, was einem Mehraufwand von Fr.40'000.- entspreche. Auch in diesem Zusammenhang stellte sie jedoch weder die getroffenen Abschirmungsmassnahmen dar noch begründete sie auch nur ansatzweise, woraus sie den Schluss zog, dass die Nachmessungen auf die bestehende Mobilfunkstrahlung zurückzuführen seien. Auch ist der genannte Mehraufwand von Fr.40'000.- nicht dazu angetan, die behaupteten Schäden in der Höhe von Millionen von Franken zu substanziieren.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdegegnerschaft damals einen Bericht der "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" ein (datiert vom 13.März 2005, gemäss den Daten der ausgedruckten Berechnungsblätter aber wohl vom 13.März 2007). Der Bericht enthält jedoch lediglich eine Überprüfung des Standortdatenblatts und berechnet einen neuen Wert für die OMEN 5 und 8; zu den hier angesprochenen Fragen enthält er keine Aussage. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VB.2009.00028) verwies die Beschwerdegegnerschaft erneut auf diesen Bericht, den sie nun als "sehr sorgfältiges Gutachten" bezeichnete und als Beleg dafür anführte, dass die Sensoren, Druckmesszellen und Transmitter der Beschwerdegegnerin von weit überdurchschnittlicher Empfindlichkeit seien und deren Produktions- und Prüfungseinrichtungen daher einer spezifischen Abklärung bedürften. Auch zu dieser Problematik sagt der Bericht überhaupt nichts aus.
7.2 Gestützt auf diese Vorbringen gelangte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 8.April 2009 zum Schluss, die Beschwerdegegnerin1 habe die befürchteten Auswirkungen auf ihren Betrieb nicht ausreichend belegt; ihre Darlegungen seien weitgehend pauschal und reichten nicht aus, um die Notwendigkeit zusätzlicher Einschränkungen zu belegen (E. 3.6).
Die in jenem Entscheid getroffene rechtliche Würdigung ist grundsätzlich für das vorliegende Verfahren weiterhin massgeblich, denn das Gericht bleibt im zweiten Beschwerdeverfahren an seine damalige Begründung gebunden (vorn, E.2.1). Auch mit Bezug auf Tatsachenvorbringen ist weiterhin auf den damaligen Stand abzustellen, denn die Beschwerde war bei ihrer erstmaligen Erhebung zu begründen. Die seitherigen neuen Rechtsgrundlagen (vorn, E.2.2) ändern nichts an diesem Ergebnis, da die Beschwerdegegnerin1 sich nach wie vor auf dieselben Einwirkungen und Nachteile für ihre Produktionsprozesse beruft. Sie hätte daher schon im ersten Rechtsgang Anlass gehabt, diese ausreichend darzulegen.
7.3 An der Beurteilung ändert sich indessen nichts, wenn die neuen Behauptungen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit berücksichtigt werden.
7.3.1 Die Beschwerdegegnerschaft weist erneut auf die unabsehbaren Folgen hin, die zu erwarten wären, wenn infolge der Strahlung der Mobilfunkanlage einzelne gar eine ganze Serie von falsch kalibrierten Sonden der Beschwerdegegnerin1 in alle Welt verschickt und in Flugzeuge, Autos, Chemie- und andere Industrieanlagen eingebaut würden. Auch auf dem Areal selbst könne es zu schweren Sach- und Personenschäden kommen (was jedoch nicht näher erläutert wurde). Fehlleistungen der äusserst sensiblen Maschinen der Beschwerdegegnerin1 seien aufgrund der Strahleneinwirkung mit Sicherheit zu erwarten und würden zu mangelhaften Produkten mit nicht nur schwer zu entdeckenden Mängeln führen. Selbst wenn gewisse Abschirmmassnahmen möglich seien, garantierten diese noch kein einwandfreies Funktionieren der Maschinen ohne Ausschuss. Die Kosten für eine zusätzliche Abschirmung seien so hoch, dass eine wirtschaftliche Produktion verunmöglicht würde. Wenn ein Betrieb in seiner Existenz bedroht werde, müsse aber von einer übermässigen Störung gesprochen werden.
Pro Jahr würden Messungen an mehr als 500'000 Aufnehmern vorgenommen. Ohne Abschirmung schlügen diese so stark aus, dass es unmöglich wäre, die Stabilität zu ermitteln. Daher würden schon heute alle nur erdenklichen Abschirmungen angewandt; nur so könne die Beschwerdegegnerin beim heutigen Niveau an EMV-Strahlung funktionieren. Nach der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage würde die Strahlung über zehn Mal stärker und damit eine hinreichende Abschirmung unmöglich. Ähnlich verhalte es sich bei den Transmittern. Diese seien zwar bei der späteren Verwendung in einem Stahlgehäuse gekapselt und damit gegen Strahlung wenig empfindlich. Zur Abstimmung auf den Aufnehmer müsse die Elektronik jedoch frei liegen, weshalb dann ebenfalls aufwendige Abschirmungen erforderlich seien. Falls die Mobilfunkantenne bewilligt werde, müsse die Beschwerdegegnerin an den Mauern und Fenstern der Betriebsgebäude Massnahmen treffen, die zusammen auf weit über eine Million Franken zu stehen kämen. Hinzu kämen Stahl- und andere Abschirmungen bei maschinellen Einrichtungen, die noch weit teurer sein dürften. Erfahrungsgemäss sei ferner mit Erschwernissen und Komplikationen in den Betriebsabläufen zu rechnen, die mit Hunderttausenden von Franken zu Buch schlagen würden. Die eingereichten Messungen zeigten, dass die Gefahren durch die geschilderten Abschirmmassnahmen gar nicht genügend reduziert werden könnten und auch wirtschaftlich das Verbleiben am bisherigen Standort verunmöglicht würde.
7.3.2 Die in diesen Ausführungen genannten Gefahren und Kostenfolgen werden wiederum nicht näher substanziiert. Auch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. So reichte die Beschwerdegegnerschaft erneut Messungen des EMV-Labors der Beschwerdegegnerin1 ein, die belegen sollen, dass elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich des 900 MHz GSM-Mobilfunks das Ausgangssignal eines Druckaufnehmers bzw. Drucktransmitters zu stören vermöge. Anhand der Werbung für ein digitales Manometer der Beschwerdegegnerin1, bei welchem eine Messgenauigkeit von +/ 0,01 % angepriesen wird, wies sie ferner darauf hin, dass diese Genauigkeit für die Anwender von Bedeutung sei. Diese Dokumente belegen jedoch wiederum nur die an sich unbestrittene Tatsache, dass Messresultate durch die Mobilfunkstrahlung verfälscht werden können und dass daraus für die Beschwerdegegnerin1 ein Problem resultieren kann. Sie sagen jedoch wiederum nichts darüber aus, welche Strahlenbelastung in den Räumen, in denen die Messungen durchgeführt werden, tatsächlich zu erwarten ist und welche Massnahmen zur Abschirmung getroffen wurden bzw. getroffen werden können; und dies, obschon das erste Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf diesen Mangel in den Darlegungen der Beschwerdegegnerschaft hingewiesen hatte.
An den gleichen Mängeln leiden zwei neue Stellungnahmen der "Fachstelle Nichtionisierende Strahlung" vom 6.Mai 2010 und 21.Januar 2011. Die erste nennt Strahlungswerte für die Betriebsgebäude der Beschwerdegegnerin1 (dazu vorn, E.6.1), interpretiert den Entscheid des Bundesgerichts vom 19.Oktober 2009 was nicht die Aufgabe eines Experten ist und enthält den Hinweis, dass der Unterzeichner selber während 23 Jahren ein Ingenieurbüro für Steuerungs- und Regelungstechnik betrieben habe und daher die Wichtigkeit von zuverlässigen Drucksonden bestätigen könne. In der zweiten erläutert der Autor die Bedeutung eines präzisen Ausgangssignals von Drucksonden für die Regelungstechnik und betont die Gefahren, die aus ungenau kalibrierten Sonden z.B. bei deren Einsatz in einem Chemiewerk entstehen könnten. Er weist zudem drauf hin, dass sich die Unzuverlässigkeit eines Produkts unter Fachleuten rasch herumspreche; der Hersteller der Drucksonden könne daher bereits ruiniert sein, bevor es überhaupt zu einem Unfall komme. Auch diese Aussagen leuchten ohne Weiteres ein, enthalten jedoch wiederum nichts Konkretes zu den geltend gemachten Gefahren.
Mit der Duplik reichte die Beschwerdegegnerschaft schliesslich umfangreiche Messprotokolle der KAG vom 5./6.Oktober 2009 ein, die belegen sollen, dass die vom eigenen Labor der Beschwerdegegnerin1 erstellten Messungen mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit durchgeführt worden seien. Die Beschwerdegegnerin lasse nämlich "die ganze Angelegenheit" regelmässig durch die KAG überprüfen. Diese sei offizielle schweizerische Akkreditierungsstelle des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und Prüfstelle für elektromagnetische Verträglichkeit gemäss NISV sowie sicherheitstechnische Prüfungen an elektronischen Produkten. Aus den Messprotokollen, die von keinerlei Erläuterungen in Textform begleitet sind, wird allerdings nicht ersichtlich, welche Sachverhalte damit überprüft wurden. Ohnehin steht nicht die Genauigkeit der eingereichten Labormessungen infrage, sondern deren Relevanz für die vorliegend beurteilten Rechtsfragen. Dazu sagen die Messprotokolle nichts aus.
Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerschaft die behauptete Gefahr von Personenschäden in den Betriebsräumen der Beschwerdegegnerin1 mit der Schädlichkeit langzeitiger Mobilfunkstrahlung insbesondere für elektrosensible Personen. Dieser Punkt betrifft die in der Rechtsprechung zur Genüge geklärten allgemeinen Auswirkungen des Mobilfunks. Im Hinblick darauf wird in jedem Fall und so auch hier die Einhaltung der Anlagegrenzwerte überprüft; weitergehende Massnahmen sind nicht erforderlich.
7.3.3 Die Darlegungen der Beschwerdegegnerschaft bleiben damit nach wie vor höchst unbestimmt und enthalten zu den relevanten Punkten keine konkreten und überprüfbaren Fakten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin1, die zweifellos über die notwendige Sachkunde verfügt, wenig Interesse zeigt, über die massgeblichen Umstände sachlich zu informieren. Stattdessen verweist sie zum wiederholten Mal auf Messungen, "Gutachten" usw., denen mit Bezug auf die relevanten Fragen offensichtlich nichts zu entnehmen ist. Auch aus der Luft gegriffene Erläuterungen wie jene, dass die Abschirmung gegen Mobilfunkstrahlung heute hauptsächlich mittels Temperaturwechselkammern erfolge, welche die durchlaufende Luft auf minus 35 Grad abkühlten und dann wieder auf plus 155 Grad erwärmten, wodurch die Strahlung "so etwas wie ausgefiltert" werde (Duplik, S.9), rufen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung hervor.
Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass für die Anordnung einer Expertise. Voraussetzung einer Expertise wäre, dass zu den für den Entscheid wesentlichen Fragen eine ausreichend konkrete Sachdarstellung vorläge, über die Beweis abgenommen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. So ist zum Beispiel eine Expertise darüber, dass die Beschwerdegegnerin1 "alle nur denkbaren Abschirmmassnahmen" getroffen habe (vgl. den entsprechenden Antrag in der Duplik, zu Ziff.5964; ferner zu Ziff.79 und 80), in dieser Allgemeinheit weder sinnvoll noch durchführbar.
8.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die von der Beschwerdegegnerin1 geltend gemachten Gefahren nicht unmittelbar ihr Betriebsareal und dessen Umgebung betreffen. Sie befürchtet vielmehr eine Gefährdung von Verkehrsmitteln, Industriebetrieben etc., in denen ihre Produkte zum Einsatz gelangen. Selbst wenn diese Befürchtungen begründet wären, ergäbe sich daraus nicht zwingend die Notwendigkeit einer vorgängigen Prüfung der elektromagnetischen Einflüsse im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Falls nämlich nach der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage konkrete Anhaltspunkte dafür auftreten, dass in den Anlagen der Beschwerdegegnerin1 trotz zumutbaren Vorkehrungen zum Immissionsschutz Entwicklungs- Produktionsprozesse beeinträchtigt werden, können Abklärungen des BAKOM gemäss den Vorgaben von VEMV und FAV unverzüglich eingeleitet und allenfalls notwendige Massnahmen gegen störende gefährliche Beeinflussungen getroffen werden (vorn, E.4). Störungen lassen sich auf diese Weise beheben, noch bevor fehlerhafte Produkte an die Kunden der Beschwerdegegnerin1 ausgeliefert werden und dort zu Gefährdungen führen. Für die Befürchtung, dass eine allfällige Beeinträchtigung des Produktionsprozesses nicht rechtzeitig entdeckt werden könnte, nennt die Beschwerdegegnerschaft keine Anhaltspunkte.
9.
Zusammengefasst ergibt sich:
Für die von der Vorinstanz angeordnete Abklärung der elektromagnetischen Auswirkungen der projektierten Mobilfunkanlage auf die Produktionsanlagen der Beschwerdegegnerin1 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens besteht somit keine Grundlage. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben. Da die Vorinstanz im Rekursverfahren nicht alle seitens der heutigen Beschwerdegegnerschaft erhobenen Rügen geprüft hat, ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid an sie zurückweisen.
10.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte zu auferlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind durch die Vorinstanz neu zu verlegen.
11.
Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.82ff. BGG zur Verfügung. Die Parteien werden jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art.93 Abs.1 BGG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraussichtlich nicht erfüllt sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 8'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 8'150.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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