Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00638: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Fall betreffend die bedingte Entlassung eines Straftäters nach Art. 86 StGB. Der Täter, A, wurde wegen schwerster Delikte verurteilt und beantragte die bedingte Entlassung. Nach verschiedenen Stellungnahmen und Gutachten wurde sein Gesuch abgelehnt, da weiterhin eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte bestand. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A ab und entschied, dass die Kosten ihm auferlegt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2010.00638 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 13.12.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. |
Schlagwörter: | Beschwerdeführers; Entlassung; Vollzug; Recht; Vorinstanz; Gutachten; Rückfallgefahr; Justiz; Legalprognose; Vollzug; Gesuch; Vollzugs; Prognose; Justizvollzug; Urlaube; Einholung; Rekurs; Verfügung; Beurteilung; Direktion; Verfahren; Zeitpunkt; Therapiebericht; Rechtsbeistand |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 119 IV 5; 124 IV 193; 125 IV 113; 133 IV 201; 134 IV 246; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2010.00638
Entscheid
des Einzelrichters
vom 13.Dezember 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
betreffend bedingte Entlassung nach Art.86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15.Dezember 2004 des Mordes, des versuchten Raubes, der unrechtmässigen Aneignung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gesprochen und mit 14 Jahren, 5 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer 1999 ausgefällten Strafe von 7 Tagen Gefängnis) bestraft, wovon 1465 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Das Obergericht ordnete ferner eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Am 15.Oktober 2008 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich die Verlängerung dieser Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum 14.Dezember 2013. Am 9.August 2010 hatte A zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst; das definitive Strafende fällt auf den 9.Juni 2015.
B. Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats verfügte das Amt für Strafvollzug am 30.März 2009, dass A unter Einhaltung bestimmter Auflagen fortan begleitete therapeutische 5-stündige Ausgänge und begleitete 5-stündige Beziehungsurlaube gewährt werden könnten. Am 28.Dezember 2009 bewilligte ihm das Amt unter bestimmten Auflagen maximal 8-stündige begleitete therapeutische Ausgänge und begleitete Tagesurlaube.
C. Am 12.Februar 2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Bewilligung von unbegleiteten Urlauben und die Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt; eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am 22.April 2010 verfügte die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, das Gesuch um Gewährung unbegleiteter Urlaube werde abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 1.Juni 2010 unter anderem, das Gesuch um Versetzung in den offenen Strafvollzug sowie das Eventualbegehren um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens würden abgewiesen. Einen gegen diese beiden Verfügungen gerichteten Rekurs von A wies die Direktion der Justiz und des Innern am 1.September 2010 ab. A erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das das Verfahren auf Antrag von A hin am 23.November 2010 einstweilen sistierte. Die Justizvollzugsamtsakten des sistierten Verfahrens (VB.2010.00562/563) wurden im vorliegenden Verfahren unter act. 6 beigezogen.
D. Am 14.April 2010 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (d.h. auf den 9.August 2010). Das Amt für Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14.Juli 2010 ab und ersuchte den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD), der Justizvollzugsbehörde per 30.Juni 2011 einen Therapiebericht zu erstellen und dabei zum Verlauf und Erfolg bzw. zur Fortsetzung der Massnahme sowie zur bedingten Entlassung Stellung zu nehmen. Ferner ersuchte das Amt die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, der Justizvollzugsbehörde per 31.Juli 2011 einen Führungsbericht zuzustellen und sich darin zur Frage der bedingten Entlassung zu äussern.
II.
Am 23.August 2010 erhob A gegen die Verfügung vom 14.Juli 2010 Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 7.Oktober 2010 ab (Disp.-Ziff.I), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr.799.- (Disp.-Ziff.II), wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab (Disp.-Ziff.III) und verzichtete auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Disp.-Ziff.IV).
III.
Am 11.November 2010 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) die Verfügung vom 7.Oktober 2010 sei aufzuheben, (2.) er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, (3.) eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, (4.) ihm seien für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ferner seien ihm auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 16.November 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug mit Beschwerdeantwort vom 22.November 2010.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und §38b Abs.2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Auf den 1.Januar 2007 wurde der am 13.Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang erfuhren auch die Bestimmungen über die bedingte Entlassung, die neu in Art.86ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind, Änderungen. Gemäss der heute geltenden Fassung von Art.86 Abs.1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber 3 Monate, verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art.86 Abs.2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art.86 Abs.3 StGB).
I Art.38 Ziff.1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E.
Auch das neue Strafrecht hält an der Regel Stufenfolge der Vollzugsschritte fest d.h. Einzelhaft beim Eintritt, hernach Übertritt in eine Abteilung der Strafanstalt, Arbeits- und Wohnexternat (ehemals Halbfreiheit) und schliesslich bedingte Entlassung (Art.77, 77a, 78lit.a, 86 Abs.1 StGB). Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E.2.3; BGE 119 IV 5 E.2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGr, 6.Mai 2010, 6B_245/2010, E.2, www.bger.ch; BGE 125 IV 113 E.2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 6.Mai 2010, 6B_245/2010, E.4.2, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E.3). Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen,
Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben des Beschwerdeführers zu verneinen (BGE 133 IV 201 E.3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19.Januar 2010, 6B_961/2009, E.2.2.3, www.bger.ch). In der Praxis sind bei der Beurteilung der Rückfallgefahr Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose allerdings nicht alleine überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument auch FOTRES kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9.April 2008, 6B_722/2007, E.4.2, www.bger.ch).
3.
3.1 Die Vorinstanz hatte die Nichtgewährung der bedingten Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers begründet. Aufgrund der Einschätzung von Fachpersonen sei von einem moderaten bis deutlichen bzw. moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte bzw. Sexualdelikte auszugehen. Da die Rückfallgefahr hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben; sexuelle Integrität) betreffe, könne trotz legalprognostisch positiv zu wertenden Aspekten eine bedingte Entlassung noch nicht befürwortet werden. Bevor eine solche infrage komme, müsse der Beschwerdeführer, der sich bereits seit vielen Jahren im Strafvollzug befinde und bisher lediglich einige begleitete Urlaube absolviert habe, weitere Vollzugslockerungsstufen durchlaufen und Therapien absolvieren, um das Rückfallrisiko zu verringern.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Entlassungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen, da er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe, sein Vollzugsverhalten gut sei und nicht angenommen werden könne, dass er weitere Verbrechen Vergehen begehen werde. Seit über einem Jahr absolviere er begleitete Urlaube und therapeutische Ausgänge, und auch die Vorinstanz anerkenne legalprognostisch positiv zu wertende Aspekte. In Serbien verfüge er über ein Stellenangebot sowie über ein Beziehungsnetz von ihn unterstützenden Verwandten und Bekannten, was zu seiner Bewährung beitrage. In Bezug auf die Legalprognose habe sich die Vorinstanz auf unklare und nicht nachvollziehbare Einschätzungen gestützt, während sie den Bericht seines ehemaligen Therapeuten, der ihm eine geringe Rückfallgefahr attestiert habe, ignoriert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Fortsetzung des ohnehin bereits lange andauernden Freiheitsentzugs sowie der Therapien negative Auswirkungen auf seine Resozialisierung hätte. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die Rückfallprognose einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe, zumal sie eine solche auch mit Weisungen hätte verbinden können.
3.3 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Einschätzung der Legalprognose erweist sich als nicht stichhaltig. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 26.Juli 2007 ergibt sich, dass die Gutachterin zunächst das strukturelle Rückfallrisiko des Beschwerdeführers beurteilte, d.h. die Rückfallgefahr ohne Berücksichtigung risikovermindernder Faktoren. Sie schätzte dieses aufgrund diverser Prognoseinstrumente sowie einer klinischen und einzelfallbezogenen Analyse als moderat bis deutlich ein. Anschliessend erwähnte die Gutachterin aber entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch die aufgrund erzielter Therapiefortschritte vorhandenen dynamischen Risikoverminderungsfaktoren. In Bezug auf Gewalttaten hielt sie diesbezüglich fest, es könne nicht von einer nennenswerten und anhaltenden Verminderung der Problembereiche ausgegangen werden, sodass nicht von einer nachhaltigen Verminderung des deutlichen strukturellen Risikos gesprochen werden könne. Bezüglich Sexualstraftaten sei die dynamische Risikoverminderung hingegen etwas höher und wirke deutlich deliktpräventiv. Insgesamt könne noch nicht von einer relevant präventiv wirksamen Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden. Diese Ausführungen der Gutachterin sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allgemein verständlich, transparent, nachvollziehbar und juristisch fassbar. Sie legen ohne Weiteres den von der Vorinstanz gezogenen Schluss nahe, dass von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für Gewaltdelikte bzw. von einer moderaten Rückfallgefahr für Sexualdelikte auszugehen ist. Diese Einschätzung wird durch den jährlichen Therapiebericht des PPD vom 1.Juli 2010 bestätigt; darin kam die Therapeutin vor dem Hintergrund der klinischen Einschätzung und der Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs sowie der aktuellen FOTRES-Bewertung für beide Zieldelikte zum Ergebnis, dass kurz- bis mittelfristig ein moderates Rückfallrisiko bestehe. Auch die Ausführungen der Therapeutin sind nachvollziehbar und genügend begründet, wenn man berücksichtigt, dass Therapieberichte wie der Beschwerdeführer selber erwähnt nicht den Ansprüchen eigentlicher Gutachten zu genügen haben. Schliesslich erscheint auch vertretbar, dass die Vorinstanz der Beurteilung eines früheren Therapeuten des Beschwerdeführers nur geringes Gewicht beimass; dieser hatte die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Therapieberichts vom 8.Juli 2009 zwar als gut beurteilt, begründete aber kaum, worauf die Verminderung der Rückfallgefahr, die die Fachkommission noch vier Monate zuvor als hoch bezeichnet hatte, zurückzuführen sei, und erwähnte gleichzeitig Problembereiche, die der weiteren Aufarbeitung in der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bedürfen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer mindestens moderaten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen.
3.4 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist und dass die Vorinstanz nicht nur legalprognostisch negative, sondern auch positiv zu wertende Aspekte anerkannte, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Straftäters (vgl. E.2.3). Eine solche nahm die Vorinstanz vor, wobei sie der weiterhin bestehenden, mindestens moderaten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. E.3.3) zu Recht grosses Gewicht beimass, zumal die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter auf dem Spiel steht (vgl. E.2.3). Gegen eine günstige Legalprognose spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer bisher erst begleitete Urlaube absolviert hat bzw. dass ihm bis heute weder unbegleitete Urlaube noch die Versetzung in den offenen Vollzug gewährt wurden. Vor dem Hintergrund der in E.2.2 erwähnten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst weitere Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen hat, bevor als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs die bedingte Entlassung zur Diskussion steht. Unter diesen Umständen kann für die Beurteilung des Entlassungsgesuchs nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein Arbeitsangebot sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auch wenn dies auf eine gewisse Stabilität der künftigen Lebensverhältnisse hinzudeuten vermag. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs und der Therapiebesuche negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollten. Zu Recht macht die Vorinstanz schliesslich geltend, dass die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht möglich wäre, da dieser beabsichtigt, nach seiner Gefängnisentlassung in Serbien zu leben (vgl. BGr,12.Juli 2010, 6B_331/2010, E.3.3.5, www.bger.ch). Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen hat.
4.
4.1 Im Rahmen eines Eventualstandpunkts macht der Beschwerdeführer geltend, sein für den Rekursabweisungsfall gestelltes Gesuch um Einholung eines neuen, externen Gutachtens, das sich zu seiner Legalprognose äussere, hätte gutgeheissen werden müssen. Das neueste Gutachten stamme aus dem Jahr 2007 und äussere sich in Bezug auf seine Rückfallgefahr nicht eindeutig. Im Übrigen müsse im Hinblick auf seine bedingte Entlassung ohnehin ein neues Gutachten eingeholt werden, wie bereits im Gutachten vom 26.Juli 2007 festgehalten worden sei.
4.2 Den Argumenten des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass sich das psychiatrische Gutachten vom 26.Juli 2007 wie in E.3.3 dargelegt mit genügender Klarheit zur Legalprognose des Beschwerdeführers äussert. Ferner verweist die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein neues Gutachten nur dann zwingend eingeholt werden muss, wenn das frühere Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. BGE 134 IV 246 E.4.3). Von solchen Veränderungen ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, zumal der Therapiebericht vom 1.Juli 2010 zu ähnlichen Schlüssen gekommen ist wie das Gutachten vom 26.Juli 2007 und insgesamt nur eine leichte Verminderung der Rückfallgefahr feststellte (vgl. E.3.3). Mit der Vorinstanz ist demnach zu schliessen, dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Einholung eines neuen Gutachachtens zum heutigen Zeitpunkt als verfrüht erweist bzw. dass ein solches Gutachten erst dann einzuholen ist, wenn der Beschwerdeführer weitere Vollzugslockerungsstufen erfolgreich durchlaufen haben wird. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers erweist sich somit zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Anzumerken ist, dass die aktuelle Vollzugsplanung im Hinblick auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eine neue externe Begutachtung per Ende 2011 vorsieht, falls die zurzeit geplanten weiteren Vollzugsöffnungsschritte positiv verlaufen.
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte ihm im Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Begehren des Beschwerdeführers seien offensichtlich aussichtslos gewesen, was der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenstehe (vgl. §16 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE128 I 225 E.2.5.3). Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz zu Recht geltend, der Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft mit der bedingten Entlassung rechnen dürfen, nachdem er wegen schwerster Delikte verurteilt worden sei und bisher erst begleitete Urlaube absolviert habe, und der Antrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer bedingten Entlassung erscheine als klar verfrüht. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da sich seine Begehren als offensichtlich aussichtslos erweisen (vgl. E.5).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
und entscheiden:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.