E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2010.00625)

Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00625: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend eine stationäre Massnahme entschieden. Der italienische Staatsangehörige A wurde aufgrund von psychotischen Handlungen und Schuldunfähigkeit freigesprochen und in eine Pflegeanstalt eingewiesen. Nach einer Verlängerung der stationären Behandlung um fünf Jahre wurde diese schliesslich aufgehoben, da die Fortführung aussichtslos erschien. Der Einzelrichter entschied, dass A 500 CHF an Gerichtskosten zu zahlen hat, zusätzlich zu weiteren Kosten in Höhe von 60 CHF.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2010.00625

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2010.00625
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2010.00625 vom 13.12.2010 (ZH)
Datum:13.12.2010
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.07.2011 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Strafvollzug: Beschwerdelegitimation bei Aufhebung einer stationären Massnahme
Schlagwörter: Massnahme; Verfügung; Einzelrichter; Bezirksgericht; Justizvollzug; Verwaltungsgericht; Kantons; Abteilung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Lukas; Widmer; Gerichtssekretär; Andreas; Conne; Sachen; Beschwerdegegner; Bezirksanwaltschaft; Staatsangehörigen; Anklage; Verweisungsbruchs; Vergehens; Bundesgesetz; Aufenthalt; Niederlassung; Ausländer; Vorstrafen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2010.00625

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2010.00625

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13.Dezember 2010

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.

A. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 31.Mai 1990 gegen den italienischen Staatsangehörigen A Anklage wegen Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Er wies 21 mit einer Ausnahme einschlägige Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung bestraft worden. Nach dem damals erstellten ärztlichen Gutachten stellten seine Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 11.Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit frei und wies ihn im Sinn von aArt.43 Ziff.1 Abs.1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB; in der bis 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) in eine Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im Psychiatriezentrum C auf und trat dann in das Wohnheim D über, wo er bis heute weilt.

B. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Verfügung vom 23.November 2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme nicht gegeben seien, und beantragte dem Bezirksgericht Zürich, darüber zu entscheiden, ob die stationäre Behandlung um höchstens fünf Jahre zu verlängern sei. Darauf verlängerte dieses am 27.März 2008 die stationäre Massnahme um fünf Jahre.

C. Der Justizvollzug hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 1.Juni 2010 auf, da deren Fortführung aussichtslos sei, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Disp.-Ziff.II).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

2.

3.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.