Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00537: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsfall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, bei dem es um die bedingte Entlassung eines Mannes namens A aus dem Strafvollzug wegen sexueller Nötigung und Handlungen mit Kindern ging. A hatte seine Tochter sexuell missbraucht und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er rekurrierte gegen die Entscheidung der Justizdirektion, die seine bedingte Entlassung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten von A und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an die Justizdirektion zurück. Letztendlich wurde A's Beschwerde abgelehnt, da seine Legalprognose und sein Verhalten im Strafvollzug als belastend eingestuft wurden. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'060.-- wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2010.00537 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 26.11.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug |
Schlagwörter: | Justiz; Vollzug; Entlassung; Justizvollzug; Vollzugs; Vollzug; Beschwerdeführers; Justizdirektion; Justizvollzugs; Verhalten; Rekurs; Recht; Behandlung; Gefahr; Verwaltungsgericht; Legalprognose; Gewalt; Arbeit; Sonderdienst; Anstalt; Akten; Freiheit; Taten; Gutachten; Sicht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 119 IV 5; 124 IV 193; 125 IV 113; 133 IV 201; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2010.00537
Entscheid
des Einzelrichters
vom 26.November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
gegen
hat sich ergeben:
I.
A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11.Mai 2009 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (wovon 553 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren) bestraft, da er zwischen 1998 und 2003 seine Tochter B (geb. 1985) mehrfach zeitweise fast täglich in sexueller Absicht an Gesäss, Beinen und Vagina ausgegriffen sowie seine Finger in ihre Vagina gesteckt hatte. Zudem zwang er sie mehrmals, seinen steifen Penis zu berühren, und rieb sich mit Sexbewegungen an ihr, bis er zum Samenerguss kam. Zwei Drittel der Strafe waren am 4.März 2010 verbüsst; das effektive Strafende fällt auf den 4.Mai 2011. Der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug verweigerte mit Verfügung vom 2.März 2010 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug.
II.
A. Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 2.April 2010 (Datum des Poststempels: 9.April 2010) bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Diese trat auf den Rekurs wegen verspäteter Rekurserhebung mit Verfügung vom 13.April 2010 nicht ein und leitete im Übrigen die Eingabe von A zuständigkeitshalber an den Stabsdienst der Amtsleitung des Justizvollzugs zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde weiter (Disp.-Ziff.II).
B. Mit Beschwerde vom 29.April 2010 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disp.-Ziff.I der Verfügung der Justizdirektion vom 13.April 2010. Er machte geltend, er habe die Rekursfrist nicht einhalten können, weil ihm das Vollzugspersonal der Strafanstalt C den Kauf von Briefmarken zum Versand der Rekursschrift willkürlich verweigert habe. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 23.Juli 2010 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob Disp.-Ziff.I der Verfügung der Justizdirektion vom 13.April 2010 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurück. In der Folge wies die Justizdirektion As Rekurs am 10.September 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 4.Oktober 2010 gelangte A erneut mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 10.September 2010 sowie seine bedingte Entlassung, wobei er zur Begründung der Anträge auf seine Rekursschrift vom 2.April 2010 verwies. Darauf zog das Verwaltungsgericht die Akten des Justizvollzugs und der Justizdirektion bei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach §38b Abs.1 lit.d Ziff.2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art.86 Abs.1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen Vergehen begehen. In Bezug auf die Legalprognose wird damit nicht mehr wie vor der am 1.Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 13.Dezember 2002 positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen Vergehen mehr begehen. Das Bundesgericht schliesst aus der neuen Formulierung von Art.86 StGB, dass die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt wurden. Stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle. Abgesehen davon entspreche die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art.38 Ziff.1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E.2.2; vgl.BBl1999 2119).
2.2 Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E.2.3; BGE 119 IV 5 E.2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E.2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E.3). Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20.Januar 2003, 6A.86/2002, E.2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E.5b/bb).
3.
3.1 Die Justizdirektion verwies zur Begründung des Rekursentscheids vorab auf die Erwägungen des Justizvollzugs. Dieser sei in zutreffender Weise zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seien aufgrund der schwer belasteten Legalprognose und seines auffälligen Vollzugsverhaltens nicht gegeben. Gegen die bedingte Entlassung spricht sodann vorweg der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch keinen einzigen der Vollzugslockerungsschritte (vgl. E.2.2) wie etwa begleitete und unbegleitete Urlaube absolviert hat.
3.1.1 Hinsichtlich der Legalprognose nahm der Strafvollzug in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D vom 23.Februar 2008 Bezug. Dieser hatte beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung gemäss ICD-10: F22.0 (auch Paranoia genannt) diagnostiziert. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende psychische Störung mit im Allgemeinen schlechter Prognose, da die wahnhafte Überzeugung unkorrigierbar und ihr Träger einer kritischen Betrachtung und Infragestellung nicht zugänglich sei. Seine Überzeugung sei nicht verhandelbar und könne nicht in Zweifel gezogen werden. Demzufolge sei die Krankheitseinsicht nicht vorhanden und die Bereitschaft zur Behandlung fehle. Zwar enthielten die Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer weiteren Minderjährigen sexuell angenähert habe, und es erscheine nicht wahrscheinlich, dass er sich gegenüber seiner Tochter nochmals dieselben sexuellen Annäherungen und Handlungen zuschulden kommen liesse. Aus psychiatrischer Sicht könne aber auf weite Sicht sicher nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer ähnlichen, nicht vorhersehbaren Gelegenheit sexuelle Grenzüberschreitungen begehen könnte. Zudem lasse sich nicht voraussehen, wie sich die Paranoia weiterentwickle. Diese führe oft im Kampf um Recht und Gerechtigkeit zu grenzüberschreitenden Handlungen aus wahnhaften Motiven. Aus rein psychiatrischer Sicht gebe es zwar derzeit keine unmittelbaren Gründe, ein deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Haftregime zu erwarten, doch bestehe in Anbetracht der Paranoia auf weitere Sicht die Gefahr einer Ausartung in deliktische Verhaltensweisen. Demnach könne beim Beschwerdeführer die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen, aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Es könne sich einerseits um Straftaten handeln wie jene, welche ihm vorgeworfen würden, sofern sich eine ähnliche Konstellation/Gelegenheit ergebe. Anderseits wären Straftaten zu erwarten, welche sich aus der wahnhaften Erlebnisweise ergäben. Dabei könne nicht vorausgesagt werden, in welche Richtung eine mögliche wahnhaft begründete Delinquenz gehen könnte.
Sodann stellte der Justizvollzug auf die Vorabklärung des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 12.November 2009 ab. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Gespräch mit einem Mitarbeiter des PPD gewünscht habe, da er gesund und kein Verbrecher sei, sondern das Opfer einer schlimmen Verschwörung. Seine Bereitschaft, sich mit innerpsychischen Prozessen und seinem Verhalten auseinanderzusetzen, sei aufgrund des Wahnsystems, wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber sämtlichen Justizbehörden und seiner fehlenden Geständigkeit bezüglich der begangenen Delikte nicht im Ansatz erkennbar. Das Rückfallrisiko bezüglich Inzest sei mittels FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) als moderat bis deutlich eingeschätzt worden, wobei miteinbezogen worden sei, dass es für den Beschwerdeführer schwierig werden dürfte, erneut eine Situation wie beim Missbrauch seiner Tochter B anzutreffen. Während diese bezüglich sexueller Übergriffe kaum mehr in Gefahr sein dürfte, seien mit Gewalt erzwungene sexuelle Handlungen mit seiner Ex-Ehefrau, wie sie nach deren Aussagen bereits vorgekommen sind, durchaus denkbar. So habe er die Frage, ob er sie und die Kinder auch aufsuchen würde, wenn ihm dies verboten würde, klar bejaht. Durch den Wahn und die Verurteilung könnten insbesondere die Ex-Ehefrau und die Tochter B gefährdet sein. Dabei sei Stalking mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, bezüglich schwererer Gewalthandlungen sei eine Einschätzung ohne Exploration des Beschwerdeführers erschwert. Insbesondere aufgrund seiner Verkennung der Realität und seines Dominanzstrebens als Familienoberhaupt könne eine evidente Gefahr für schwere Gewalthandlungen angenommen werden, falls sich ein Familienmitglied seinen Wünschen Anweisungen widersetzen sollte.
3.1.2 In Bezug auf das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers stellte der Justizvollzug auf den Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom 18.Februar 2010 ab. Gemäss diesem sei er am 26.Januar 2010 in die Gruppe für Integration und Krisenintervention (IG/KI) versetzt worden, da seine psychischen Ressourcen den Anforderungen für den Normalvollzug nicht genügten. Er zeige ein auffälliges Verhalten, indem er dem Personal gegenüber sehr fordernd auftrete und für sich Sonderregelungen in Anspruch nehmen wolle. So verweigere er die Arbeit mit der Begründung, er sei frühpensioniert und müsse deshalb nicht arbeiten. Zudem habe er sowohl das obligatorische Eintrittsgespräch als auch die ärztliche Eintrittsuntersuchung verweigert und die zuständige Psychiaterin des PPD abgewiesen. Überdies hätten sich diverse Insassen über ihn beschwert, da er durch Lärmbelästigung in der Nacht (Schreien und laute Sprechgebete) auffalle. Er ziehe sich gerne in seine Zelle zurück und bete mehrmals am Tag. Wegen seiner Arbeitsverweigerung habe er Mitte Januar 2010 diszipliniert werden müssen. In das Unrecht seiner begangenen Delikte habe er nach wie vor keine Einsicht; er zeige keinerlei Gesprächsbereitschaft und breche diverse Kontakte ab. In Übereinstimmung mit der Risikoeinschätzung des Justizvollzugs vom 4.November 2009 sei von Vollzugslockerungen wie Urlaub, Versetzung in den offenen Vollzug bedingter Entlassung dringend abzuraten, solange nicht durch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung ausreichender Eigen- und Fremdschutz habe aufgebaut werden können. Seine Familie wäre durch ihn erheblich gefährdet, wenn er aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte. Bei einem allfälligen Rückfall wären hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben sexuelle Integrität betroffen.
3.2 Gestützt auf die genannten Aktenstücke gelangte der Justizvollzug zu Recht zum Schluss, die Legalprognose des Beschwerdeführers erweise sich als schwer belastet, und es sei nicht ersichtlich, wie sich diese positiv verändern liesse. Zudem weise er ein äusserst auffälliges Vollzugsverhalten auf. Nicht nur die ungünstige Legalprognose, sondern auch das auffällige, fordernde, störende, unkooperative und verweigernde Vollzugsverhalten sprächen gegen eine bedingte Entlassung. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 11.Mai 2009 festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines wenig kooperativen Verhaltens selbst zuzuschreiben, dass eine testpsychologische Abklärung nicht habe vorgenommen werden können, und habe das Gutachten als sehr ausführlich und plausibel erachtet. Daher seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Diagnose einer Paranoia Zweifel aufkommen liessen. Zwar seien Art und Ausmass möglicher künftiger Delikte aufgrund des Störungsbilds des Beschwerdeführers nicht vorhersehbar, doch bestehe die deutliche Gefahr der Verübung erneuter einschlägiger Straftaten in ähnlichen Konstellationen weiterer Delikte bis hin zu schweren Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer lehne eine medikamentöse Behandlung strikte ab, und es finde weder eine Tataufarbeitung noch eine Behandlung der wahnhaften Störung statt. Demnach seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gegeben. Diese Feststellung stimmt mit der Einschätzung überein, welche aus sämtlichen zitierten Aktenstücken hervorgeht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Justizdirektion diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Justizvollzugs verwies.
4.
4.1 Die Justizdirektion äusserte sich sodann zur Zuständigkeit des Sonderdiensts des Justizvollzugs, welche vom Beschwerdeführer im Rekurs infrage gestellt worden war. Zu Recht führte sie aus, dass nach §14 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit §5 lit.a und §8 Abs.1 lit.a der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 (JVV) die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs zum Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig sind. Der Sonderdienst befasst sich mit Verurteilten mit hohem Gefährlichkeits- und Rückfallpotenzial und ist als Abteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste ohne Weiteres zuständig zur Behandlung von Gesuchen um bedingte Entlassung. Die Betreuung des Beschwerdeführers durch den Sonderdienst wurde in der Risikoeinschätzung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs vom 4.November 2009 mit der moderat ausgeprägten Rückfallgefahr für ein schweres Gewalt- und/oder Sexualdelikt begründet. Diese Einschätzung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, der PPD habe mit ihm keine entsprechenden Vorabklärungen Explorationen durchgeführt, wird durch die (auszugsweise zitierten) Akten widerlegt. Soweit die Abklärungen nicht weiter gehen konnten, ist dies der erwähnten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben (vgl. E.3).
4.2 Aus demselben Grund konnte der Gutachter mit dem Beschwerdeführer keine testpsychologische Abklärung vornehmen. Dieser habe eine solche wie die psychiatrische Begutachtung insgesamt abgelehnt. Das Fehlen einer entsprechenden Abklärung hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und ist nicht geeignet, das detaillierte, verständliche und schlüssige Gutachten infrage zu stellen. Diese Einschätzung der Qualität des Gutachtens teilen im Übrigen das Obergericht sowie nach dessen Ausführungen der damalige amtliche Verteidiger und die Anklagebehörde. Auf die darüber hinaus unsubstanziierte Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei willkürlich, ist nicht näher einzugehen. Mangels Substanziierung ist auch der Vorwurf, der Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom 18.Februar 2010 sei willkürlich, rechtswidrig, manipuliert und falsch, nicht weiter zu erörtern.
4.3 In Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal des Gefängnisses E, in dem er in Untersuchungshaft sass, kam die Justizdirektion zu Recht zum Schluss, deren eingehende Prüfung erübrige sich. Mit diesen habe er seine Arbeitsverweigerung in der Strafanstalt C zu rechtfertigen versucht, doch seien sie vorliegend nicht von Bedeutung, da die Arbeitsverweigerung für die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht ausschlaggebend gewesen sei. In der Tat betreffen diese Vorwürfe insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seines rechten Ellbogens durch Gewaltanwendung gegen ihn, welche er als Grund für die Arbeitsverweigerung angab. Diese spielt jedoch im Vergleich zu den übrigen für die Verweigerung der bedingten Entlassung angeführten Gründen eine untergeordnete Rolle. Zudem konnte der Arzt der Strafanstalt C keine arbeitsmedizinische Einschränkung feststellen.
4.4 Schliesslich trat die Justizdirektion mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit auf die sinngemäss gegen die Fallverantwortliche des Sonderdiensts erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein. Im Übrigen sei die Beschwerde zu wenig substanziiert und lasse ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht angezeigt erscheinen, weshalb von deren Überweisung an die zuständige Behörde (Leitung des Justizvollzugs) abzusehen sei. Dies hält einer Rechtskontrolle ebenfalls stand. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb die Justizdirektion auf die Aufsichtsbeschwerde hätte eintreten sollen.
4.5 Die von verschiedener Seite beschriebenen Eindrücke des Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E.3) werden bestätigt durch einen Vorfall vom 7./8.August 2010, als er mit psychotisch anmutendem und potenziell gefährlichem Verhalten negativ aufgefallen sei. Er habe in der Nacht stundenlang und sehr laut in seiner Zelle gebetet, worauf sich mehrere Insassen beim Personal beschwert hätten. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei ihm Zyprexa (Neuroleptikum gegen Schizophrenie; www.kompendium.ch) verschrieben worden, wobei man ihn darauf hingewiesen habe, dass er dieses Medikament zwingend einzunehmen habe. Da er dessen Einnahme verweigert habe, sei er wegen seines verschlechterten psychischen Zustands und der damit verbundenen Gefahr gewalttätiger Übergriffe durch Mitinsassen in zeitlich unbefristete Einzelhaft verbracht worden. Darüber hinaus mussten gegen ihn am 27.April 2010 wegen Arbeitsverweigerung erneut Disziplinarmassnahmen verhängt werden.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5. Mitteilung an
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