Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00516: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde B stellte fest, dass mehrere Fahrzeuge regelmässig auf öffentlichem Grund geparkt wurden und erhob rückwirkend Gebühren. Der Fahrzeughalter A erhob Einspruch, aber die Gemeinde beharrte auf ihren Beschlüssen. Nach verschiedenen Instanzen wurde die Beschwerde von A abgelehnt, da die Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren rechtens war. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 560.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2010.00516 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 16.12.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gebühren für nächtliches Dauerparkieren |
Schlagwörter: | Gemeinde; Fahrzeug; Gebühr; Gebühren; Einsprache; Fahrzeuge; Verfügung; Tparkierverordnung; Kontrolle; Entscheid; Gemeinderat; Tparkieren; Parkieren; Gebührenpflicht; Verrechnungsverfügungen; Verfügungen; Statthalteramt; Gehör; Recht; Fahrzeughalter; Verwaltungsgericht; Einzelrichterin; Nummern; ürden |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 111 V 402; 126 I 180; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2010.00516
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 16. Dezember 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit drei Verrechnungsverfügungen vom 3.Juni 2009 teilte die GemeindeB mit, anlässlich ihrer Kontrollen habe sie festgestellt, dass die Fahrzeuge mit den Nummern ZH01, ZH02 und ZH03 regelmässig auf öffentlichem Grund abgestellt würden. Die Fahrzeuge seien erstmals am 2.April 2009 gesichtet worden und würden rückwirkend ab der ersten Kontrollerfassung der Gebührenpflicht unterstellt.
B. Dagegen erhob A am 1.Juli 2009 Einsprache an den Gemeinderat B und verlangte die Zustellung der in den Verrechnungsverfügungen genannten Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund. Nach Erhalt derselben begründete er seine Einsprache mit Schreiben vom 20.Juli 2009 und ersuchte um "nochmalige Überprüfung" der angefochtenen Verfügungen. Der Gemeinderat leitete das Schreiben an die Polizei der Gemeinde B weiter. Diese hielt mit Schreiben vom 28.Juli 2009 fest, die genannten Fahrzeuge seien nachweislich drei bzw. vier Mal nachts auf öffentlichem Grund kontrolliert worden, und zwar am 2.April 2009, 15.Mai 2009, 27.Mai 2009 und 7.Juli 2009. Damit sei von bewilligungs- und gebührenpflichtigem Nachtparkieren auszugehen. Falls A mit dieser Antwort nicht zufrieden sei, müsse er innert 30 Tagen Einsprache an den Gemeinderat erheben.
C. Mit sechs Verrechnungsverfügungen vom 6.August 2009 teilte die Gemeinde B A mit, die Fahrzeuge mit den Nummern ZH04, ZH05 und ZH06 seien am 2.April 2009, diejenigen mit den Nummern ZH07 und ZH08 am 15.Mai 2009 und dasjenige mit der Nummer ZH09 am 27.Mai 2009 erstmals gesichtet worden. Bezüglich dieser sechs Fahrzeuge habe bei Kontrollen eine regelmässige Parkierung festgestellt werden können, weshalb sie rückwirkend ab erster Kontrollerfassung der Gebührenpflicht unterstellt würden.
D. Am 9.September 2009 erhob A gegen die genannten insgesamt neun Verrechnungsverfügungen Einsprache. Darauf antwortete die Gemeinde B am 17.September 2009, sie habe mit Schreiben vom 28.Juli 2009 an ihren Verfügungen vom 3.Juni 2009 festgehalten, wogegen innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei. Dasselbe gelte für die Verfügungen vom 6.August 2009. Nach verschiedenen Mahnungen bekräftigte A am 4.Februar 2010 sein Festhalten an den Einsprachen.
E. Der Gemeinderat B wies "die Einsprache von Herr A in Sachen Nachtparkieren" mit Beschluss vom 13.April 2010 vollumfänglich ab.
II.
Gegen den Beschluss vom 13.April 2010 rekurrierte A am 20.Mai 2010 beim Statthalteramt des Bezirks C und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 17.August 2010 ab.
III.
Dagegen erhob A am 20.September 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17.August 2010. Das Statthalteramt verzichtete am 7.Oktober 2010 auf Vernehmlassung, während die Gemeinde B am 26.Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Gesamtbetrag der umstrittenen Gebühren scheint Fr.910.- zu betragen, sodass die Entscheidung angesichts des unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§38b Abs.1 lit.c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass sich anhand der Akten der Vorinstanzen nicht überprüfen lässt, ob der Rekurs vom 20.Mai 2010 und die Einsprache vom 9.September 2009 rechtzeitig erfolgten. Zudem hatte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 17.September 2009 auf den Standpunkt gestellt, gegen ihre Verfügung vom 28.Juli 2009 sei innert Frist keine Einsprache erhoben worden. Dasselbe gelte für die Verfügungen vom 6.August 2009. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Gebühren rückwirkend ab 1.November 2008 erhoben habe, obwohl seine Fahrzeuge frühestens am 2.April 2009 erstmals gesichtet worden seien. Damit rügt er sinngemäss die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art.29 N.17ff.).
3.3 Zwar hatte der Beschwerdeführer das genannte Argument (E.3.1) in seiner Eingabe vom 20.Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin vorgebracht. In der Rekursschrift berief er sich jedoch lediglich darauf, nicht um die Kostenpflicht für das Nachtparkieren in B gewusst zu haben. Das Statthalteramt verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers demnach nicht, indem es die Frage der rückwirkenden Gebührenerhebung nicht prüfte. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe lediglich für den Zeitraum nach der ersten Kontrollerfassung Gebühren erhoben. Dies wird denn auch durch die Höhe des in Rechnung gestellten Betrags bestätigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bewilligungs- und Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren in B habe ihm nicht bekannt sein können, da er seinen Wohnsitz nicht in dieser Gemeinde habe. Insbesondere sei dies nicht mit Tafeln ausgeschildert, weshalb es auswärtigen Autofahrern nicht entgegengehalten werden könne.
4.2 Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund bildet gesteigerten Gemeingebrauch, wofür Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (BGE108 Ia 111 E.2a und 122 I 279 E.2b, letztmals bestätigt durch BGr, 29.September 2010, 1C_386/2009, E.3.2, www.bger.ch; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2005, Rz.3447). Dies muss nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit Tafeln ausgeschildert werden; vielmehr genügt eine Genehmigung der Nachtparkverordnung durch die Gemeindeversammlung (VGr, 14.September 2006, VB.2006.00291, E.3.3 und 5.Oktober 2010, VB.2010.00412, E.2.1; beide unter www.vgrzh.ch).
4.3 Die Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde B wurde von deren Gemeindeversammlung am 23.November 2004 angenommen (Art.15 der Nachtparkierverordnung der Gemeinde B). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht um die nächtliche Parkgebühr gewusst, nützt ihm nichts, denn es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E.3; vgl. auch VGr, 14.September 2006, VB.2006.00291, E.3.2 und 5.Oktober 2010, VB.2010.00412, E.2.1). Er bestritt sodann nicht, an den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Daten in der Nacht auf deren öffentlichem Grund parkiert zu haben.
4.4 Nach Art.1 der Nachtparkierverordnung ist das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund bewilligungs- und gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Gemäss Art.2 Abs.3 der Nachtparkierverordnung wird regelmässiges Parkieren bei Fahrzeughaltern vermutet, die in der Gemeinde B Wohnsitz haben und nicht belegen können, dass sie über einen privaten Abstellplatz verfügen. Auswärtige Fahrzeughalter sind den Fahrzeughaltern mit Wohnsitz in B gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (Art.4 Satz2 der Nachtparkierverordnung). Die Gebühren betragen laut Art.9 der Nachtparkierverordnung Fr.35.- pro Monat. Gestützt auf die Delegation in Art.14 der Nachtparkierverordnung erliess der Gemeinderat am 7.September 2004 eine Vollziehungsverordnung. Nach dessen Art.0 Abs.2 liegt regelmässiges Parkieren vor, wenn ein Fahrzeug innerhalb von vier Monaten mindestens dreimal bei einer nächtlich stattfindenden Kontrolle erfasst wird. Der Kreis der Bewilligungs- und Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Gebührenhöhe sind somit aus der Nachtparkierverordnung ersichtlich, sodass den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E.2a; vgl. dazu auch Art.127 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999). Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass auswärtige Fahrzeughalter für das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde B eine monatliche Gebühr von Fr.35.- zu entrichten haben.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Gebühren als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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