Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00498: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall entschieden, dass eine Person, die mehrmals wegen Verkehrsdelikten verurteilt wurde und deren Führerausweis mehrmals entzogen wurde, eine neue Führerprüfung ablegen muss, um den Führerausweis wiederzuerlangen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er über ausreichende Fahrpraxis verfüge und eine Kontrollfahrt ausreichen sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anordnung der Führerprüfung verhältnismässig sei, um sicherzustellen, dass die Verkehrsregeln wieder in Erinnerung gerufen werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2010.00498 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 15.12.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung einer neuen Führerprüfung. |
Schlagwörter: | Führer; Strassen; Strassenverkehr; Führerausweis; Strassenverkehrs; Führerprüfung; Verfügung; Beschwerdeführers; Fahreignung; Führerausweises; Fahrzeug; Verwaltungsgericht; Strassenverkehrsamt; Rekurs; Regierungsrat; Entzug; Bedenken; Massnahme; Anordnung; Kontrollfahrt; Kanton; Verkehrsdelikte; Kantons; Entscheid; Regierungsrats; Untersuchung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 108 Ib 62; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2010.00498
Entscheid
der 1. Kammer
vom 15. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Robert Lauko.
In Sachen
gegen
betreffend Anordnung einer neuen Führerprüfung,
I.
Mit Verfügung vom 30.Juni 2009 hob die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) den am 10.November 2008 verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises von A auf und machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen einer neuen Führerprüfung der KategorieB (Theorie, inklusive Verkehrskunde und Praxis) abhängig.
II.
Den gegen diese Verfügung eingelegten Rekurs vom 9.August 2009, womit A den Ersatz der Führerprüfung durch eine Kontrollfahrt verlangte, wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 16.Juni 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20.September 2010 an das Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids und die Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 30.Juni 2009 dahingehend, dass zur Wiedererlangung des Führerausweises eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Strassenverkehrsamt schloss am 18.Oktober 2010 unter Hinweis auf seine Rekursvernehmlassung vom 14.September 2009 sowie den Regierungsratsbeschluss auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr. Da vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats angefochten wird, ist die in §38b Abs.1lit.d Ziff.1 VRG für administrative Massnahmen im Strassenverkehr grundsätzlich angeordnete einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen (§38b Abs.3 VRG). Die Geschäftserledigung erfolgt daher in Dreierbesetzung (§38 Abs.1 VRG).
2.
Dem Beschwerdeführer, der 1991 einen schweizerischen Führerweis erlangte, wurde dieser im Zeitraum von 1992 bis 1997 insgesamt fünf Mal entzogen, unter anderem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wiederholten Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug der Fahrerlaubnis, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Am 18.Juni 1996 wurde er zudem vom Bezirksgericht Affoltern wegen Einbruchdiebstahls in Verbindung mit diversen Verkehrsdelikten zu einer unbedingten Gefängnisstrasse verurteilt. Eine vom 26.Februar 1997 datierende Verfügung des damaligen Amts für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Kanton Zürich) lautete schliesslich entsprechend der bereits am 15.Januar 1996 ausgesprochenen Androhung auf vorsorgliche Entziehung des Führerausweises bis zur Abklärung allfälliger charakterlicher Ausschlussgründe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welcher der Beschwerdegegner bis auf Weiteres fernblieb.
Weder die genannten Sanktionen noch die am 21.April 1998 hauptsächlich wegen erneuten Fahrens ohne Führerausweis ausgefällte unbedingte Gefängnisstrafe konnte den Beschwerdeführer indessen davon abhalten, sich wieder ans Steuer zu setzen: So entwendete der zu dieser Zeit in der Strafanstalt Realta inhaftierte und in eine Forstgruppe eingeteilte Beschwerdeführer am 23.März 1999 das Auto seines Aufsehers und ergriff damit die Flucht. Sodann geriet er am 12.November 1999 in eine Fahrzeugkontrolle, bei der er zugab, aus seinem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt Sennhof in Chur zurückgekehrt zu sein, wo er nebst Verkehrsdelikten auch Strafen wegen Diebstahls und Betrugs abzusitzen hatte.
Auch nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 noch (mindestens) fünfmal wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und anderer Verkehrsdelikte verurteilt, bis ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10.November 2008 erneut auf unbestimmte Zeit entzogen und seine Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht wurde. Dieses Mal unterzog sich der Beschwerdeführer der ihm aufgetragenen Untersuchung.
Das am 22.Juni 2009 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ausgestellte Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offenbar einen gewissen Reifungs- und Anpassungsprozess vollzogen zu haben scheine und seine charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht positiv zu beurteilen sei. Gestützt wurde dieser Befund nebst diversen Leistungs- und Persönlichkeitstests auf die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner sozialen und beruflichen Situation sowie auf seine als mittlerweile gewandelt beurteilte Einstellung hinsichtlich einer gesetzeskonformen Lebensweise.
Ausgehend von diesem Gutachten und in Anbetracht des langjährigen Fahrverbots verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 30.Juni 2009 die Aufhebung der Verfügung vom 10.November 2008 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine neue Führerprüfung (Theorie inkl. Verkehrskunde und Praxis) zu absolvieren habe (Art.14 Abs.3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 [SVG]).
Mit Beschluss vom 16.Juni 2010 wies der Regierungsrat den gegen die Verfügung vom 30.Juni 2009 erhobenen Rekurs des jetzigen Beschwerdeführers ab.
3.
Gegen den Rekursentscheid und die Verfügung vom 30.Juni 2009 wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sehr wohl über die vom Beschwerdegegner in Abrede gestellte Fahrpraxis verfüge. Nicht nur sei er als Transportmitarbeiter und Beifahrer stets mit den Vorschriften des Strassenverkehrs konfrontiert gewesen, sondern habe überdies im Ausland mehrfach ein Fahrzeug gelenkt. Die unternommenen Fahrten seien legal gewesen, da er als Präsident der in Pristina angesiedelten Zweigstelle einer in Phnom Penh, Kambodscha, domizilierten Kinderhilfsorganisation, nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, einen Führerausweis der UNO erlangt habe. Dieser habe auch für die Schweiz Gültigkeit, weil er nicht als internationaler, sondern als ausländischer Führerausweis zu qualifizieren und erst nach Entzug des schweizerischen Ausweises erteilt worden sei. Folglich sei die angeordnete Fahrprüfung unverhältnismässig, denn unter den gegebenen Umständen genüge zur Überprüfung seiner Fahreignung eine Kontrollfahrt im Sinn von §29 der Verordnung vom 27.Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV).
4.
Die Verfügung vom 30.Juni 2009 stützt sich auf Art.14 Abs.3 SVG, wonach bei Bedenken über die Eignung eines Motorfahrzeugführers dieser einer neuen Prüfung zu unterwerfen ist.
4.1 Wann von der Fahreignung einer Person auszugehen ist, ergibt sich aus einer Mehrzahl von verkehrssicherheitsbezogenen persönlichen Eigenschaften sowie aus dem Nichtvorhandensein der in Art.14 Abs.2 SVG aufgezählten Ausschlussgründe (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz.2031; André Bussy/Baptiste Rusconi, Code suisse de la circulation routière, 3. A., Lausanne 1996, Kommentar zu Art.14 SVG Rz.7.2.2). Bestehen bezüglich der Fahreignung einer Person Bedenken, so ist sie nach Art.14 Abs.3 SVG einer erneuten Führerprüfung zu unterwerfen, ohne dass dafür die enger formulierten Voraussetzungen von Art.28 VZV (betreffend "Kenntnis der Verkehrsregeln", "Fähigkeit, diese praktisch anzuwenden", "fahrtechnisches Können") erfüllt sein müssten (vgl. VGr, 7.November 2007, VB.2007.00270, E.3.2, www.vgrzh.ch). Folglich können auch eine lange Fahrabstinenz (dazu unten E.4.4) charakterliche Gründe wie die andauernde Verweigerung, sich an die Verkehrsregeln zu halten (vgl. Art.14 Abs.2 lit.d SVG), die Anordnung einer Prüfung rechtfertigen.
4.2 Ob eine neue Führerprüfung angeordnet wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Das Verwaltungsgericht darf nur bei Rechtsverletzungen im Sinn von §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG einschreiten.
Das Strassenverkehrsamt begründete die getroffene Anordnung in seiner Rekursvernehmlassung vom 14.September 2009 mit dem langjährigen Unterbruch der (legalen) Fahrpraxis des Beschwerdeführers infolge des am 10.März 1997 ausgesprochenen Fahrverbots. Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen hegte es offenbar keine mehr, nachdem das von ihm in Auftrag gegebene verkehrspsychologische Gutachten vom 22.Juni 2009 diesbezüglich zu einem positiven Schluss gelangt war.
4.3 Angesichts der Vorfälle in den Jahren 2007 und 2008 lässt sich der gutachterliche Befund betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers jedoch kaum nachvollziehen. Die zu beantwortende Frage ging dahin, ob beim Beschwerdeführer eine charakterliche Problematik bestehe, welche dazu führe, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Gegenstand der Untersuchung bildete also im Wesentlichen der in Art.14 Abs.2 lit.d SVG umschriebene Ausschlussgrund (siehe E.4.1), mithin die "Bereitschaft des Probanden zur Einhaltung von Regeln und Normen". In der zusammenfassenden tabellarischen Beurteilung wurde dieser Punkt mit der Note B-C bewertet, was nach der Legende einer leichten bis sehr starken negativen Auffälligkeit entspricht.
Dennoch wurde die charakterliche Fahreignung des Probanden im Schlussfazit positiv beurteilt, weil er angeblich einen gewissen Reifungs- und Anpassungsprozess vollzogen habe. Diese Begründung erscheint indessen nicht schlüssig. Soweit die nach seinen eigenen Angaben seit ca. 2005 bestehende stabile berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers für den positiven Befund ausschlaggebend war, steht dies in Widerspruch zu den in den Jahren 2007 und 2008 begangenen Verkehrsdelikten, mit denen der Beschwerdeführer seine Renitenz trotz geänderter Verhältnisse erneut mit aller Deutlichkeit unter Beweis stellte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen der letzten Sanktion vom 2.Juni 2008 und der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 19.Juni 2009 einen positiven charakterlichen Wandel vollzogen hätte, finden sich bis auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seither kapituliert und werde sich inskünftig an die Regeln halten, zudem keine hinreichenden Belege. Dasselbe gilt für den angeblichen UN-Führerausweis, den der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts im Kosovo erhalten haben soll, sodass die von ihm in der Schweiz unternommenen Fahrten als rechtswidrig anzusehen sind (dazu unten E.4.4). Genügend belegte Anhaltspunkte für einen positiven Charakterwandel seit Erlass der Massnahme vom 2.Juni 2008 sind damit keine auszumachen.
Wie es sich um die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers in Wirklichkeit verhält, kann aber offen bleiben, da bereits der langjährige Führerausweisentzug zu Bedenken im Sinn von Art.14 Abs.3 SVG Anlass gibt.
4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung können solche Bedenken auch gegeben sein, wenn ein Führer mit kurzer Fahrpraxis längere Zeit kein Fahrzeug mehr geführt hat (BGE 108 Ib 62 E.3b, bestätigt in BGr, 22.Mai 2008, 1C.464/2007, E.3.3, www.bger.ch). So ist nicht nur damit zu rechnen, dass ein Fahrzeugführer die herangebildeten Automatismen während der langen Entzugsdauer mehr weniger verloren haben könnte, sondern auch damit, dass in der Zwischenzeit die Verkehrsvorschriften zum Teil geändert und die Verkehrsdichte zugenommen hat, woraus sich ebenfalls Zweifel bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Fahrzeugführers ergeben können (BGE 108 Ib 62 E.3b; VGr, 7.November 2007, VB.2007.00270, E.3.2, www.vgrzh.ch).
Dem Beschwerdeführer war die Fahrerlaubnis seit dem 26.Februar 1997 durchgehend entzogen, was eine in verkehrsrechtlicher Hinsicht ausserordentlich lange Dauer darstellt. Obwohl der Beschwerdeführer trotz Entzug des Führerausweises hin und wieder ein Auto gelenkt hat, kann ihm deswegen noch keine genügende Fahrpraxis attestiert werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen angeblichen, in Pristina erlangten UN-Fahrausweis bezieht, bleibt er dem Verwaltungsgericht wie zuvor den Vorinstanzen den erforderlichen Nachweis schuldig, den er in diesem Fall nach §54 Abs.2 Satz3 VRG selber zu erbringen hätte; was die Regelmässigkeit der anlässlich seines Auslandaufenthalts unternommenen Fahrten und die Dauer des Aufenthalts betrifft, liegt nicht einmal eine genügend substanziierte Behauptung vor. Demnach ist für den Entscheid davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht Auto fahren darf, weder in der Schweiz noch anderswo.
Dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2007 bis 2008 mindestens fünf Mal wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und anderer Verkehrsdelikte verurteilt wurde. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei jemandem, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt ungeachtet der zahlreichen Sanktionen nicht einmal an den Führerausweisentzug gehalten halt, bestehen erhebliche Zweifel bezüglich seiner aktuellen Verkehrsregelkenntnisse, welche im Hinblick auf mögliche Regeländerungen auch einer gewissen aktiven Pflege bedürfen. Zu diesem Zweck genügt es nicht schon, als Beifahrer auf den Strassen unterwegs zu sein, wie es der Beschwerdeführer ins Feld führt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit der Massnahme vom 2.Juni 2008 nicht mehr selber gefahren ist.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedenken über die Fahreignung des Beschwerdeführers lag die Anordnung der Führerprüfung jedenfalls noch im Ermessen des Strassenverkehrsamts. Der diese Massnahme bestätigende Regierungsratsbeschluss erweist sich damit ebenfalls als rechtmässig.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Anordnung der Führerprüfung sei unverhältnismässig und durch eine Kontrollfahrt im Sinn von Art.29 VZV zu ersetzen. Damit stellt der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der erneuten Prüfung infrage, welche als Verwaltungsmassnahme das mildeste noch taugliche Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein muss (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 6.A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.581ff.).
Im vorliegenden Fall dient die Führerprüfung, insbesondere ihr theoretischer Teil sowie der Verkehrskundeunterricht, unter anderem dem Zweck, den Beschwerdeführer die Verkehrsregeln, um deren Einhaltung er sich über lange Zeit nicht gekümmert hat, wieder in Erinnerung zu rufen. Nur mit der nötigen Eigeninitiative wird der Beschwerdeführer beweisen können, dass ihm an der Einhaltung der Verkehrsregeln tatsächlich gelegen ist. Da mit einer blossen Kontrollfahrt dieses Ziel nicht erreicht werden kann, ist die ausgesprochene Massnahme verhältnismässig.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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