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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2010.00491)

Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00491: Verwaltungsgericht

Der 1947 geborene A wurde wegen mehrfacher schwerer Straftaten zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt. Er beantragte einen begleiteten Tagesurlaub, der jedoch abgelehnt wurde. A erhob Beschwerde und forderte die Bewilligung des Urlaubs. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A grundsätzlich Anspruch auf den begleiteten Urlaub hat, jedoch die genauen Umstände noch geprüft werden müssen. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen A und dem Beschwerdegegner aufgeteilt, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. A erhält unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Fall wird zur erneuten Prüfung an den Beschwerdegegner zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2010.00491

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2010.00491
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2010.00491 vom 25.11.2010 (ZH)
Datum:25.11.2010
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs.
Schlagwörter: Urlaub; Vollzug; Vollzugs; Urlaubs; Beziehung; Vollzug; Recht; Urlaube; Urlaubsgesuch; Vollzugslockerung; Beziehungsurlaub; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Justiz; Rückfallgefahr; Besuch; Richtlinien; Massnahme; Justizvollzug; Gesuch; Familie; Gewährung; Bezug; Vollzugsöffnung; Vollzugslockerungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 I 203; 134 II 124; 134 II 137;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §50 N.80 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2010.00491

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2010.00491

Entscheid

der 3. Kammer

vom 25.November 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot­ach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss

In Sachen

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.

Der 1947 geborene A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16.März 2006 wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9Jahren verurteilt, unter Abzug von 730 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft bzw. aus vorzeitigem Strafantritt; ferner wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Zwei Drittel der Strafe waren am 15.März 2010 verbüsst; das effektive Strafende fällt auf den 15.März 2013.

Am 18.Juli 2009 stellte A beim Amt für Justizvollzug ein Urlaubsgesuch. Das Gesuch betraf einen 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub und beinhaltete gemäss dem beigelegten Tagesprogramm eine Schifffahrt auf dem Zürichsee, den Kauf von 12 Musik-CDs in Rapperswil sowie einen einstündigen Besuch bei einer befreundeten, ehemals im Nachbarhaus von A wohnenden Familie in E. Das Gesuch wurde von der Direktion der Strafanstalt C unterstützt, und sowohl der als Begleiter angegebene Mitarbeiter der Strafanstalt als auch der an der Besuchsadresse wohnende Familienvater erklärten ihr Einverständnis. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats kam in ihrer Stellungnahme vom 6.Oktober 2009 zum Schluss, dass sie begleitete Tagesurlaube von A unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit zurzeit nicht befürworten könne. Am 15.Dezember 2009 wies das Amt für Justizvollzug das Urlaubsgesuch ab.

II.

Am 18.Januar 2010 erhob A bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15.Dezember 2009. In der Stellungnahme vom 10.Mai 2010 kam die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zum Schluss, auch angesichts neuer Gutachten und Therapieberichte könnten begleitete Tagesurlaube unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit nicht befürwortet werden. Am 4.August 2010 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 15.Dezember 2009 ab (Disp.-Ziff.I). Die Verfahrenskosten wurden dem Rekurrenten auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff.II). Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, der einstweilen aus der Staatskasse entschädigt wurde (Disp-Ziff.III). Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Disp.-Ziff.IV).

III.

Am 20.September 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Begehren: (1.) Disp.-Ziff.I der Verfügung vom 4.August 2010 sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, die beantragten begleiteten Tagesurlaube zu bewilligen; (2.) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und RA B sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; und (3.) die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, wenn diese nicht infolge Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entfalle.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 28.September 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte am 18.Oktober 2010 auch das Amt für Justizvollzug, wobei es unter anderem auf eine Stellungnahme der Abteilung Sonderdienst vom 1.Oktober 2010 verwies.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz fallen zwar grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 VRG). Da sich im vorliegenden Fall indessen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist er durch die Kammer zu entscheiden (§38b Abs.2 VRG). Weil im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vorinstanzlichen Abweisungsentscheide in Bezug auf das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom 18.Juli 2009. Die Vorinstanzen erblickten in diesem Urlaubsgesuch offenbar ein Gesuch um mehrere begleitete Tagesurlaube. Auch der Beschwerdeführer scheint nicht von einem Gesuch um einen einmaligen Urlaub auszugehen, denn er stellte das Begehren, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die beantragten begleiteten Tagesurlaube zu bewilligen. Aus dem Wortlaut des Urlaubsgesuchs geht allerdings nicht hervor, dass es sich um ein Gesuch von mehr als einem Urlaub handelt. Der Beschwerdeführer gab im Gesuch zwar kein konkretes Besuchsdatum an. Doch er hielt fest, es handle sich um sein 1. Urlaubsgesuch bzw. um seinen 1.begleiteten Urlaub. Auch der Inhalt des vorgeschlagenen Tagesprogramms (Schifffahrt, CD-Kauf und Besuch bei Freunden) lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Urlaubsgesuche stellte. Der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein erster begleiteter Urlaub zu gewähren sei.

2.

2.1 Gemäss Art.84 Abs.6 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2.A., Bern 2009, Rz. 134; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St.Gallen 2008, Art.84 N.9). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art.84 N.5).

Laut §61 Abs.1 der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7.April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind. Beziehungsurlaub kann unter anderem bewilligt werden zum Besuch von nicht verwandten Personen, wenn die enge Beziehung nach der Entlassung eine echte Hilfe sein kann (Ziff.3.4 Abs.2 lit.c Richtlinien).

2.4 Nach Ziff.2.1 lit.b der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 27.Oktober 2006 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen prüft die Vollzugsbehörde bei Vollzugsbeginn die Frage der Gemeingefährlichkeit bei Verurteilten, die aufgrund eines der im Anhang der Richtlinien aufgeführten Delikte unter anderem Vergewaltigung und Schändung eine freiheitsentziehende Sanktion zu verbüssen haben. Vor dem Entscheid über Vollzugsöffnungen überprüft die Vollzugsbehörde die Beurteilung bei als gemeingefährlich eingestuften Straftätern erneut (Ziff.2.2 lit.a Richtlinien). Die Vollzugsbehörde holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern ein, wenn a) das Bundesrecht es vorschreibt; b) sie die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann; c) sie Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen hat; d) sie trotz der Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugsöffnung in Erwägung zieht. Die Fachkommission hat beratende Funktion (Ziff.4.1 Abs.1 Satz1 Richtlinien); sie gibt Empfehlungen zur Vollzugsplanung ab (Ziff.4.1 Abs.1 Satz2 Richtlinien). Für die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bleiben Vollzugsbehörde und Vollzugseinrichtung zuständig (Ziff.4.1 Abs.2 Richtlinien).

2.5 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 1P.10/2006, 31.Januar 2006, E.2.4, www.bger.ch). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechts­ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl.Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §50 N.80). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E.2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art.9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art.36 BV nicht vereinbar (BGr, 9.Februar 2005, 1P.622/2004, E.3.3, www.bger.ch).

3.

3.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass er am Therapieprogramm engagiert teilnimmt und dass er einen überwiegend stabilen, positiven Behandlungsverlauf aufweist. Ferner wird auch von keiner Seite infrage gestellt, dass die Fluchtgefahr als gering einzustufen ist und kein Hindernis für Vollzugslockerungen darstellt. Strittig ist hingegen die Beurteilung der Legalprognose bzw. die Frage, ob die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, seinem Gesuch um einen 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub entgegensteht.

3.2 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers wie folgt: Angesichts der Schwere der vorliegend infrage stehenden Delikte dürfe bei Vollzugslockerungen ein Rückfallrisiko nicht leichthin in Kauf genommen werden. Die Fachkommission gehe zutreffend davon aus, dass die Gewährung eines unbegleiteten Urlaubs beim Beschwerdeführer in naher Zukunft aufgrund der nach wie vor belasteten Legalprognose nicht verantwortbar sei. Der vorhandenen Rückfallgefahr bei unüberwachten Urlauben könnte zwar grundsätzlich weitgehend dadurch begegnet werden, dass ihm nur Urlaube in Begleitung einer Anstaltsperson gewährt würden. Gemäss Praxis würden aber begleitete Beziehungsurlaube vor allem zur Beobachtung und im Sinne einer Vorbereitung unbegleiteter Urlaube im Rahmen einer konkreten Vollzugsplanung praktiziert. Urlaube in Begleitung sollten mithin lediglich den Übergang zu unbegleiteten Urlauben unterstützen. Nach 6 bis maximal 8 begleiteten Urlauben sollte bekannt sein, ob der Gefangene die an ihn gestellten Anforderungen erfülle. Weitere begleitete Urlaube brächten erfahrungsgemäss keine neuen Erkenntnisse. Die Personalsituation in der Strafanstalt C sei denn auch nicht darauf ausgelegt, Gefangene während eines Jahres gar längere Zeit im unveränderten Vollzugslockerungsstatus zu begleiten. Im Einzelfall könne zwar auch ein Täter, der die Anforderungen an Vollzugslockerungen noch nicht erfülle, Bedarf nach einem begleiteten Urlaub für ein ganz konkretes Ereignis haben. Genereller Beziehungsurlaub in Begleitung sei demgegenüber sinnentfremdet und komme nicht infrage. Da der nächste Vollzugslockerungsschritt unbegleitete Urlaube in naher Zukunft nicht infrage komme und eine Vollzugslockerungsperspektive somit fehle, erscheine es gerechtfertigt, auch begleitete Tagesurlaube abzulehnen. Hinzu komme, dass die verbleibende Haftzeit von knapp drei Jahren gemäss dem Gutachter nicht ausreichend sei, genügend grosse Fortschritte zu machen, damit der Beschwerdeführer ganz ohne Risiko eines deliktischen Rückfalls entlassen werden könne. Sollte die Zeit nicht ausreichen, um alle Vollzugsstufen erfolgreich zu durchlaufen, so könnte allenfalls immer noch eine Änderung der Sanktion im Sinn der Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht gezogen werden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer, der über keinen sozialen Empfangsraum verfüge, im Rahmen eines begleiteten Urlaubs eher tragende soziale Kontakte aufbauen könne als durch die Möglichkeit, Besuche zu empfangen und telefonisch und schriftlich zu kommunizieren.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm begangenen Delikte lägen lange Zeit zurück (Zeitraum zwischen 1978 bis 1994) und seien strikt familienintern gewesen. Nach der letzten Missbrauchstat im Jahr 1994 habe er während 10 Jahren deliktfrei gelebt, bis es 2004 zur Strafverfolgung gekommen sei. Die von sexuellem Kindsmissbrauch betroffenen Familienmitglieder befänden sich mittlerweile längst im Erwachsenenalter. Die jährlichen Berichte der Gefängnistherapeuten seien ausnahmslos sehr positiv ausgefallen. Ein Gutachten vom 22.Februar 2010 habe das Rückfallrisiko im tiefen Bereich angesiedelt und ausgeführt, dass die einzelnen Vollzugsstufen jetzt rasch in Angriff zu nehmen seien. Im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung habe der Beschwerdegegner angekündigt, die Gewährung der ersten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Urlauben werde demnächst geprüft. Ferner habe auch die Anstaltsleitung die Gutheissung des Urlaubsgesuchs empfohlen. Einzig die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats habe eine negative Empfehlung abgegeben; diese sei jedoch in Bezug auf die Frage des begleiteten Urlaubs nicht schlüssig und widerspreche zudem dem Gutachten, auf das sich die Kommission angeblich stütze. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den gutachterlichen Schlüssen, dass Sicherheitsbedenken bestehen könnten in Bezug auf den beantragten 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub des 63-jährigen Beschwerdeführers. Die seitens der Gutachter empfohlenen Vollzugslockerungen dürften im Übrigen auch nicht mit Kostenargumenten verweigert werden. Soweit die Vorinstanz die Gesuchsablehnung mit der fehlenden verfügbaren Zeit für das Durchlaufen sämtlicher Vorbereitungsstufen während der verbleibenden Haftzeit begründe, argumentiere sie widersprüchlich, denn beim begleiteten Urlaub handle es sich ja gerade um die allererste Vorbereitungsstufe, die Voraussetzung für weitere Vollzugslockerungen bis hin zur bedingten Entlassung sei. Von den Empfehlungen der Gutachter hätten die Vorinstanzen nur mit eingehenden Begründungen abweichen dürfen, was sie jedoch nicht getan hätten.

4.

4.1 Aus den Akten ergeben sich in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers folgende aktuelle Einschätzungen: Der Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 10.Februar 2010 kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten innerfamiliäre sexuelle Übergriffe besteht. Für den Fall, dass er eine neue Partnerschaft eingehe und eine Familie gründe Alkohol zu konsumieren beginne, müsse die Legalprognose jedoch unverzüglich überprüft werden. Die Fachkommission geht in ihrer Stellungnahme vom 10.Mai 2010 davon aus, dass derzeit keine Gefährdung von unbeteiligten Drittpersonen bestehe, zu denen der Beschwerdeführer keine Beziehung habe. Sollte er jedoch eine neue Partnerschaft eingehen eine neue Familie gründen, so bestünde ein erhebliches Rückfallrisiko in alte Verhaltensmuster bzw. eine Gefährdung der neuen Familienmitglieder. Die spezifische Risikoabklärung vom 15.Juni 2010 hält als Ergebnis fest, dass ein mittleres bzw. mittel-hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten anzunehmen sei, wenn der Beschwerdeführer erneut Dominanz- und Kontrollansprüche erhebe sei dies im engen Kontakt zu Kindern im Säuglingsalter bis zur Pubertät, im Rahmen einer gelebten Partnerschaft aufgrund von erneutem Alkoholkonsum. Sollten diese konstellierenden Faktoren fehlen, wäre das Risiko geringer anzusiedeln, und ausserhalb des sozialen Nahraums wären Gewalt- und Sexualstraftaten als unwahrscheinlich zu erachten.

4.2 Aus den soeben erwähnten gutachterlichen Einschätzungen geht hervor, dass eine nicht bloss geringfügige Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf schwerwiegende Strafdelikte besteht. Diese Gefahr beschränkt sich allerdings auf Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit unbeaufsichtigt in Freiheit befindet (Eingehen einer Partnerschaft; Gründung einer Familie; Beginn mit Alkoholkonsum) und betrifft einzig den sozialen Nahraum des Beschwerdeführers, nicht aber ihm unbekannte Drittpersonen. Demnach ist nicht anzunehmen und wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht, dass im Rahmen eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehe.

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Zweck des Beziehungsurlaubs darin, dem Eingewiesenen die Möglichkeit zu geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die beispielsweise aufgrund einer Therapieverweigerung rückfallgefährdet erschienen (BGr, 15.Oktober 2004, 1P.470/2004, E.5.3, www.bger.ch). Die infolge Therapieverweigerung bestehende Rückfallgefahr eines wegen Vergewaltigung verurteilten Beschwerdeführers müsse zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftentlassung berücksichtigt werden. Hingegen erscheine die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem begleiteten Urlaub von nur 12 Stunden rückfällig werden könnte, eher gering, da Opfer der von ihm begangenen Vergewaltigungen stets nur Frauen gewesen seien, die er bereits einige Tage zuvor kennen gelernt hatte und die ihm somit nicht völlig unbekannt gewesen seien (BGr, 15.Oktober 2004, 1P.470/2004, E.5.2, www.bger.ch). In einem anderen Fall nahm das Bundesgericht ebenfalls eine differenzierte Betrachtung der Legalprognose vor und mass einem 28-stündigen unbegleiteten Urlaub ein höheres Sicherheitsrisiko zu als einem 12-stündigen begleiteten Urlaub (BGr, 9.Februar 2005, 1P.622/2004, E.4.4.3, E.7.3.1 und E.7.4, www.bger.ch). In der Lehre wird hervorgehoben, dass in Fällen, in denen die Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegenstehe, zu prüfen sei, ob Urlaubsrisiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausgeschaltet werden könnten (Andrea Baechtold, Basler Kommentar StGB, 2.A., Basel 2007, Art.84 N.19).

4.4 Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung und Lehre ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen eine differenzierte Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich ist. Die Legalprognose muss spezifisch in Bezug auf eine konkrete Vollzugslockerung etwa auf einen begleiteten Urlaub, einen unbegleiteten Urlaub eine bedingte Entlassung beurteilt werden. Wenn die Voraussetzungen für eine bestimmte Vollzugsöffnung erfüllt sind, so ist diese grundsätzlich zu gewähren, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen. Sind beispielsweise die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs gemäss Art.84 Abs.6 StGB gutes Vollzugsverhalten sowie fehlende Flucht- und Rückfallgefahr in Bezug auf ein konkretes Urlaubsgesuch gegeben, so besteht prinzipiell ein Bewilligungsanspruch (vgl. oben, E.2.1), auch wenn noch nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt weitergehende Vollzugsöffnungsschritte etwa unbegleitete Urlaube in Frage kommen werden.

4.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Täter, dessen Gemeingefährlichkeit im Rahmen von Art.75a Abs.1 StGB zu überprüfen ist. Solchen Verurteilten werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass a) sie nicht mehr gemeingefährlich sind b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§70 Abs.2 JVV). Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich nach dem unter E.4.4 Gesagten, die Bewilligungsvoraussetzungen in Bezug auf die im konkreten Fall beantragte Vollzugslockerung zu prüfen, ohne zu untersuchen, ob bzw. wann die Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungsschritte erfüllt sein werden.

4.6 Im vorliegenden Fall gehen sämtliche Behörden und Gutachter davon aus, dass im Rahmen eines begleiteten 12-stündigen Urlaubs weder eine Flucht- noch eine Rückfallgefahr besteht und dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E.3.1 und 4.2), sodass die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung gemäss Art.84 Abs.6 StGB erfüllt sind. Auch §70 Abs.2 JVV spricht nicht gegen die Gewährung eines begleiteten Urlaubs: Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats lehnt begleitete Tagesurlaube zwar unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit ab; doch auch sie räumt ein, dass der Rückfallgefahr bei Urlauben mit der vorgesehenen Begleitung begegnet werden könne, und begründet ihre ablehnende Haltung lediglich mit der fehlenden Perspektive weitergehender Vollzugslockerungen. Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass Dritte vor der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr durch begleitende Massnahmen Begleitung des Urlaubs durch eine Aufsichtsperson ausreichend geschützt werden können. Da mit Bezug auf einen begleiteten Urlaub somit keine relevante Flucht- Rückfallgefahr anzunehmen ist, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäss Art.84 Abs.6 StGB erfüllt.

4.7 Im Folgenden sind die von der Vorinstanz gegen eine Urlaubsgewährung vorgebrachten Argumente zu prüfen.

4.7.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass praxisgemäss maximal acht begleitete Urlaube gewährt würden, bis zu unbegleiteten Urlauben übergegangen werden könne. Indessen sehen weder Gesetze noch Konkordate eine solche Regel vor. Im vorliegenden Fall steht ohnehin lediglich die Gewährung eines einzelnen erstmaligen Urlaubs infrage (vgl. oben, E.1.2). Wann, in welchem Umfang und in welchen Abständen weitere Urlaube zu gewähren sind bzw. weitere Vollzugsöffnungsschritte zu erfolgen haben, wird durch die erstmalige Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs nicht präjudiziert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Konkordat der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7.April 2006 lediglich einen maximalen, nicht aber einen minimalen zeitlichen Umfang des gewährten Beziehungsurlaubs vorschreibt (vgl. oben, E.2.2).

4.7.2 Ebenso wenig gegen die Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs spricht das Argument der Vorinstanz, die verbleibende dreijährige Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sei möglicherweise nicht ausreichend, um alle Vollzugsöffnungsstufen zu durchlaufen und die Rückfallgefahr genügend zu beseitigen. Es verhält sich vielmehr so, dass mit nahendem Strafende das öffentliche Interesse wächst, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen aufzubauen (BGr, 15.Oktober 2004, 1P.470/2004, E.5.1, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zurzeit (noch) über kein soziales Netz verfügt und dass deshalb zum Aufbau eines sozialen Umfelds ein längerer Resozialisierungsprozess erforderlich ist. Es erscheint deshalb geboten, einen ersten Vollzugsöffnungsschritt nicht mehr länger hinauszuzögern. Ob dieser Schluss auch dann zulässig wäre, wenn eine stationäre Massnahme angeordnet würde, die den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers über das effektive Strafende im Jahr 2013 hinaus verlängerte, braucht hier nicht beurteilt zu werden, denn heute steht noch keineswegs fest, dass eine solche Massnahme effektiv angeordnet werden wird.

4.7.3 Der Vorinstanz kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, im Rahmen von begleiteten Urlauben könnten tragende soziale Kontakte nicht besser aufgebaut werden als durch den Empfang von Besuchen innerhalb der Strafanstalt bzw. durch telefonische schriftliche Kommunikation. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die soziale Kontaktpflege ausserhalb der Strafanstalt auch in Begleitung einer Aufsichtsperson einen wesentlich grösseren Resozialisierungseffekt aufweist als die Kontaktpflege innerhalb der Strafanstalt.

4.8 Nach dem bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Flucht- und Rückfallgefahr ein grundsätzlicher Anspruch auf begleiteten Urlaub zusteht. Daraus lässt sich allerdings noch nicht schliessen, dass das vom Beschwerdeführer konkret gestellte Urlaubsgesuch vom 18.Juli 2009 hätte bewilligt werden müssen. Urlaube zum Besuch nicht verwandter Personen sind nämlich nur dann zu gewähren, wenn sie effektiv dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung wertvoll und nötig sind bzw. wenn die enge Beziehung nach der Entlassung eine echte Hilfe sein kann (Ziff.3.4 Abs.1 und 2 der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7.April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung; vgl. oben, E.2.2). Demnach muss im Fall eines konkreten Urlaubsgesuchs jeweils geprüft werden, ob der Kontakt zur Person, deren Besuch beantragt wird, unter dem Gesichtspunkt des grundlegenden Resozialisierungsziels zweckmässig erscheint.

4.9 Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen nicht geprüft und geht auch aus den Akten nicht hervor, ob der Urlaub, um den der Beschwerdeführer am 18.Juli 2009 ersuchte, unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Resozialisierungsprozesses zweckmässig erscheint. Insbesondere wurde bisher noch nicht beurteilt, ob der vom Beschwerdeführer beantragte Besuch bei der Familie D für seine soziale Wiedereingliederung effektiv wertvoll und nötig ist bzw. ob ihm die Beziehung zu dieser Familie nach seiner Entlassung eine echte Hilfe sein könnte. Ferner haben sich die Behörden bisher auch nicht zur Frage geäussert, ob das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Urlaubsprogramm (Schifffahrt, CD-Kauf) und die Urlaubsdauer (12 Stunden) als sinnvoll und angemessen erscheinen. Da die Vorinstanzen diese Fragen bisher noch nicht beurteilt haben und der Sachverhalt in dieser Hinsicht auch aus den Akten nicht hinreichend hervorgeht, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (§64 Abs.1 VRG).

4.10 Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff.I der Verfügung vom 4.August 2010 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15.Dezember 2009 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG); entsprechend sind auch die Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da dieser mittellos ist und seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen (§16 Abs.1 VRG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird indessen auf §16 Abs.4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der mittellose Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Er hat demnach Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§16 Abs.2 VRG). Der Antrag auf Bestellung des RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird auch in diesem Zusammenhang auf §16 Abs.4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E.1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b). Als Endentscheid im Sinn von Art.90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E.1.3).

Demnach beschliesst die Kammer:

1.Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§13 GebV VGr);

und entscheidet:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

7. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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