Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00451: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass der Beschwerdeführer keine Rekurslegitimation gegen ein Strassenprojekt hat, da die geplanten Massnahmen keine deutlich wahrnehmbaren Nachteile für ihn verursachen. Die Bushaltestelle und Parkplätze in der Nähe seines Grundstücks werden voraussichtlich keine signifikanten Immissionen verursachen. Der Bezirksrat hat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, da die Parkplätze nicht Teil des Strassenprojekts sind. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2010.00451 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 25.11.2010 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2011 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Strassenprojekts. |
Schlagwörter: | Strasse; G-Strasse; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Strassenprojekt; Verkehr; Verkehrs; Meter; Vorinstanz; Rekurs; Parkplätze; Aufsicht; Recht; Busse; Grundstück; Verwaltungsgericht; Aufsichtsbeschwerde; Anfechtung; Mehrimmissionen; Projekt; Grundstücks; Bushaltestelle; Bezug; Verkehrszunahme; Erstellung; Fahrzeuge; Parkplätzen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 136 II 281; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §21 N.21 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2010.00451
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25.November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
vertreten durch RA B,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach §17 Abs.4 Satz2 des Strassengesetzes vom 27.September 1981 (StrG) in Verbindung mit §41 Abs.1 und §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig.
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Fragen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat und ob es zulässig war, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben.
2.
2.1 Gemäss §21 Abs.1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. §21 Abs.1 VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren (vgl. §17 Abs.1 Satz2 und Abs.4 Satz2 StrG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Rekurrenten der Rekurrentin eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn sie zur Folge hätte (VGr, 20.Mai 2009, VB.2008.00576, E.3). Dabei muss die rekurserhebende Person allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §21 N.21).
2.2 In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze (vgl. §17 Abs.1 und 4 StrG). Anzuknüpfen ist aber nicht nur an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis, sondern auch an jene, welche bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist. Wie bei der Anfechtung von (Hochbau-)Projekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus einem Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird die Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 136 II 281 E.2.3.2). Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 Prozent als recht- und zweckmässig (BGr, 20.Dezember 2005, 1A.148/2005, E.3.5f., in: ZBl 107/2006 S.609; URP 2006 S.144). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass Mehrimmissionen bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 510 Prozent nicht deutlich wahrnehmbar sind (RB2005 Nr.9 E.2.2). Sodann lässt sich aus der Benützung der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile (vgl. RB 2005 Nr.9; RB2003 Nr.13).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Rekurslegitimation zu Unrecht verneint. Er sei zur Rekurserhebung gegen das Strassenprojekt berechtigt, da dieses zu deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen führe und ihm daraus spezifische Nachteile erwüchsen. Das Projekt sehe auf der G-Strasse rund 60 Meter südlich seines Grundstücks die Erstellung einer auf der Fahrbahn gelegenen Bushaltestelle H vor. Warte der Bus an dieser Haltestelle, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen, so stauten sich die dahinter wartenden Fahrzeuge bis zu seinem Garten. Dies habe Lärm- und Abgasimmissionen zur Folge in Bezug auf seine Liegenschaft, deren Wohn-, Ess- und Schlafzimmer sowie Sitzplatz zur G-Strasse hin ausgerichtet seien. Zu Spitzenzeiten hielten bei der geplanten Station D 16 Busse pro Stunde, sodass die G-Strasse durchschnittlich alle 4 Minuten durch einen auf der Fahrbahn stehenden Bus blockiert sei. In den Abend- und Morgenstunden herrsche auf der G-Strasse reger Verkehr also gerade zu Zeiten, zu denen besonders viele Fahrgäste ein- und ausstiegen, was an Haltestellen zu langen Wartezeiten führe. Ferner sei an der G-Strasse rund 10 Meter südlich seines Grundstücks die Errichtung von Parkplätzen vorgesehen. Falls Fahrzeuge von diesen Parkplätzen in die G-Strasse einbiegen wollten, müssten die auf der Strasse verkehrenden Busse wie auch der gesamte Privatverkehr unmittelbar vor seiner Liegenschaft anhalten. Durch das Bremsen, Warten mit laufendem Motor und Wiederanfahren des Verkehrs direkt vor seinem Hauptwohnbereich sei er Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt, die ihn in besonderem Masse treffen würden. Im Übrigen führe das grössere Verkehrsaufkommen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit in Bezug auf den Zugang seines Grundstücks zur G-Strasse.
4.
4.1 Aus den für das vorliegend strittige Strassenprojekt massgebenden Projektplänen geht hervor, dass die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, Kat.-Nr. 02, parallel zur G-Strasse verläuft getrennt durch ein rund 8 Meter breites, unüberbautes Gartengrundstück (Kat.-Nr. 03), das im Miteigentum des Beschwerdeführers steht. Über das Gartengrundstück führt ein schmaler Weg, der die auf dem Grundstück Kat.-Nr.02 erstellte, über den F-Weg erschlossene Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der G-Strasse verbindet. Sitzplatz, Wohn-, Ess- und Schlafzimmer der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind zur G-Strasse hin ausgerichtet und befinden sich gemäss einer Situationsskizze des Beschwerdeführers in einer mittleren Distanz von 15 Metern zu dieser Strasse. Die im Strassenprojekt vorgesehene Bushaltestelle H befindet sich rund 80 Meter von seiner Liegenschaft und etwa 60 Meter vom südlichsten Punkt seines Grundstücks entfernt; rund 80 Meter beträgt auch die Distanz zwischen der Bushaltestelle und jenem Bereich der G-Strasse, von dem die vom Beschwerdeführer befürchteten Verkehrsimmissionen ausgehen. Die vorgesehenen Parkplätze liegen etwa 30 Meter von jenem Bereich der G-Strasse entfernt, der auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt.
4.2 Der Umstand, dass die im Strassenprojekt vorgesehene Bushaltestelle H auf der Fahrbahn der G-Strasse liegt, wird zwar effektiv dazu führen, dass die hinter dem Bus befindlichen Fahrzeuge anhalten müssen, während die Passagiere ein- und aussteigen. Zieht man allerdings in Betracht, dass es sich bei der G-Strasse nicht um eine viel befahrene Hauptverkehrsstrasse handelt, sondern um eine Sammelstrasse, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, und dass pro Stunde lediglich 4 Busse (zu Spitzenzeiten am Morgen und am Abend: 8 Busse) der Linie 04 die G-Strasse in südlicher Richtung durchfahren (die Richtung Norden fahrenden Busse fallen als Verursacher von rückstaubedingten Mehrimmissionen vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers ausser Betracht), so kann mit der Vorinstanz praktisch ausgeschlossen werden, dass die anhaltenden Busse einen Rückstau bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers also auf einer Länge von 80 Metern (vgl. E.4.1) verursachen werden. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Erstellung der Bushaltestelle H am vorgesehenen Standort weder aufgrund einer Verkehrszunahme von mehr als 10 Prozent noch aufgrund von über 80 Meter langen Rückstaus deutlich wahrnehmbare Mehrimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers verursachen wird.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Erstellung von 10Parkplätzen an der G-Strasse beanstandete, trat der Bezirksrat nur schon deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs ein, weil diese Parkplätze nicht Gegenstand des Strassenprojekts sind. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Replik vom 9.April 2010 selber, dass die Parkplätze Teil des Hochbauprojektes zur Überbauung des Zentrumsareals von E seien Das Hochbauprojekt und mit diesem auch die fraglichen Parkplätze waren vom Gemeinderat I mit Entscheid vom 15.September 2009 bewilligt worden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Bau- und das Strassenprojekt zwar zwei eng zusammenhängende, aber doch getrennte und separat anfechtbare Projekte sind, sodass aus einer allfälligen Legitimation zur Anfechtung des Bauprojekts nicht auf eine Rekursberechtigung in Bezug auf das Strassenprojekt geschlossen werden kann.
Aufgrund des Standorts der geplanten Parkplätze könnte der Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin keine Rekurslegitimation ableiten: Es ist nicht einzusehen, weshalb sich der Verkehr auf der G-Strasse bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers also auf einer Strecke von 30 Metern (vgl. E.4.1) zurückstauen sollte, wenn Fahrzeuge von den geplanten Parkplätzen in die G-Strasse ein- und ausbiegen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erstellung der Parkplätze nicht zu deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers führen wird.
4.4 Als unbegründet erweist sich schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strassenprojekt beeinträchtige die Sicherheit des Zugangs von seiner Liegenschaft zur G-Strasse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Strassenprojekt vorgesehenen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Verkehrszunahme bewirken sollten, die zu einer legitimationsbegründenden Sicherheitsbeeinträchtigung seines Liegenschaftszugangs führen könnte.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch das Strassenprojekt Zentrum E nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, sodass die Vorinstanz seine Rekurslegitimation zu Recht verneinte.
5.
5.1 Im Rahmen eines Eventualantrags macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Beschwerdeabweisung müsse das Verwaltungsgericht die Sache an die zuständige Aufsichtsbehörde überweisen zumindest die Vorinstanz zu einer solchen Überweisung auffordern. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Sache an die Aufsichtsbehörde zu überweisen, soweit er beantragt habe, seine Rekurseingabe sei im Nichteintretensfall als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.
5.2 Unbestritten ist, dass die Aufsicht über das kommunale Strassenwesen dem Statthalter obliegt (§40 Abs.2 StrG), sodass der Bezirksrat zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Beanstandungen nicht zuständig war. Strittig ist einzig, ob der Bezirksrat die Sache zwecks Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an den Statthalter hätte überweisen müssen.
5.3 Gemäss §5 Abs.2 Satz1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, den Rechtsuchenden, der eine fristgebundene Eingabe irrtümlich bei der falschen Instanz einreicht, von den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren (Kölz/Bosshart/Röhl, §5 N.37). Handelt es sich um eine nicht fristgebundene Angelegenheit, besteht hingegen keine Weiterleitungspflicht (VGr, 20.5.2010, VB.2010.00080, E.2.4 und VGr, 26.Februar 2009, VB.2008.00508, E.6, beide unter www.vgrzh.ch). Da Aufsichtsbeschwerden nicht fristgebunden sind, war der Bezirksrat nicht dazu verpflichtet, die Eingabe des Beschwerdeführers von Amtes wegen an die Aufsichtsinstanz zu überweisen. Aus dem gleichen Grund ist auch das Verwaltungsgericht nicht zur Weiterleitung der Angelegenheit an den allenfalls zuständigen Statthalter verpflichtet. Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass die Vorinstanz trotz Unzuständigkeit eine materielle Kurzbeurteilung vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. In seinem Zuständigkeitsbereich als Aufsichtsbehörde ist der Statthalter ohnehin nicht an allfällige aufsichtsrechtliche Erwägungen im Rekursentscheid gebunden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das eventualiter gestellte Überweisungsbegehren des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
6.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen somit nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
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