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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2010.00436)

Zusammenfassung des Urteils VB.2010.00436: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in der 1. Abteilung hat am 1. Dezember 2010 in einem Fall bezüglich einer Baubewilligung entschieden. Der Quartierverein A, B, C, D, 24 vertreten durch den Quartierverein A, war gegen die Stadt Winterthur und den Bauausschuss der Stadt Winterthur vor Gericht. Die Beschwerdeführenden forderten die Aufhebung des Rekursentscheids und weitere Massnahmen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten den Beschwerdeführenden auf. Die Verliererpartei war die Stadt Winterthur (d)

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2010.00436

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2010.00436
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2010.00436 vom 01.12.2010 (ZH)
Datum:01.12.2010
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Baubewilligung für die mit baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung einer Liegenschaft in eine Anlaufstelle für Randständige. Legitimation Quartierverein.
Schlagwörter: Rekurs; Kanton; Mitglieder; Quartierverein; Stadt; Beschwerdeführenden; Anlaufstelle; Interesse; Baubewilligung; Rekurse; Vorinstanz; Beziehung; Kantons; Auswirkungen; Immissionen; Legitimation; Verwaltungsgericht; Entscheid; Winterthur; Baurekurskommission; Aufhebung; Mängel; Verfahren; Röhl; Anfechtung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:113 Ib 225;
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §59 N.8 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2010.00436

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2010.00436

Entscheid

der 1. Kammer

vom 1.Dezember 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Corina Schuppli.

In Sachen

Quartierverein A,

B,

C,

D,

24 vertreten durch Quartierverein A,

gegen

Stadt Winterthur,

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Am 17.Dezember 2009 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der Stadt Winterthur die baurechtliche Bewilligung für die mit baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung der Liegenschaft F-Strasse 01 als Anlaufstelle für Randständige anstelle von Büros.

II.

Mit Entscheid vom 17.Juni 2010 trat die Baurekurskommission IV auf die gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurse des Quartiervereins A sowie von C und D nicht ein und wies sie den Rekurs von B ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 28.August 2010 beantragten der Quartierverein A (im Folgenden Quartierverein) sowie B, C und D im Wesentlichen Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Die Vorinstanz schloss am 10.September 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die örtliche Baubehörde als Beschwerdegegnerin beantragte am 30.September 2010, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Am 12.November 2010 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Neben dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids beantragen die Beschwerdeführenden, es seien die Baurekurskommission IV (BRK IV) und die Stadt Winterthur zu rechtsstaatlichem Handeln anzuhalten, sodann sei der Regierungsrat des Kantons Zürich und eventuell der SIA Kanton Zürich sowie Gastro Suisse Kanton Zürich zu informieren. Im Rahmen der Replik stellten sie zudem die Anträge, es sei eventualiter "der Wahlkörper für die BRK IV des Kantonsrates Zürich (sic!) zu informieren" und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

1.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des angefochtenen Rekursentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Baubewilligung. Diese Anordnungen der Rekurskommission und der örtlichen Baubehörde sind auf Mängel im Sinn von §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b sowie Abs.2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zu prüfen, und die Beschwerde ist, soweit keine Abweisung erfolgt, gemäss §§63 und 64 VRG zu erledigen. Der Antrag, die Vorinstanzen (allgemein) zu rechtsstaatlichem Handeln anzuhalten, sprengt diese Befugnisse des Verwaltungsgerichts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.2 Gemäss §65 Abs.2 VRG werden die Entscheide des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten (lit.a) und dem Regierungsrat mitgeteilt (lit.b) sowie der Schlichtungsstelle im Sinn des Gleichstellungsgesetzes, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde (lit.c). Der Regierungsrat ist mithin von Gesetzes wegen zu informieren; der diesbezügliche Antrag stösst ins Leere. Ohne Weiteres abzuweisen sind dagegen die Eventualanträge, die nicht am Verfahren beteiligten SIA Kanton Zürich und Gastro Suisse Kanton Zürich zu informieren.

1.3 Sodann besteht auch kein Grund zur Information des Kantonsrats. Die Rechtsmässigkeit der Entscheide der Baurekurskommissionen prüft auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht; dem Kantonsrat stehen insofern keine Befugnisse zu. Im Übrigen stellt der in keiner Weise begründete Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht unabhängig und unbelastet entschieden, was sich die Beschwerdeführer nur "mit einer Fraternisierung mit der Beschwerdegegnerschaft" erklären könnten, eine ungehörige Unterstellung dar. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Eingabe jedoch zu verzichten (vgl. §71 VRG in Verbindung mit §131 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.Juni 1976 [GVG]). Die Beschwerdeführenden sowie die Organe des Quertiervereins sind aber darauf hinzuweisen, dass sie im Wiederholungsfall gestützt auf §§2 lit.d und 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30.Oktober 1866 ohne erneute Ermahnung mit einer Busse bestraft werden könnten (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts vom 1.April 1989, SJZ86/1990 S.185 Nr.37).

1.4 Abzuweisen ist sodann der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der bereits vor der Baurekurskommission als erster gerichtlicher Instanz hätte gestellt werden müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §59 N.8).

2.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers1 nicht eingetreten, weil der Umstand, dass die Mitglieder des Quartiervereins regelmässig die am Baugrundstück vorbeiführende, kürzeste Fusswegverbindung zur Altstadt und zum Schulhaus G benützten, ihnen nicht die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache verschaffe. Ebenfalls wegen unzureichender Beziehungsnähe ist sie auch auf die Rekurse der Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht eingetreten, deren Liegenschaften sich 270 bzw. 330m vom Baugrundstück entfernt befinden.

2.1 Gemäss §338a Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) sowie §21 Abs.1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung Änderung hat.

2.1.1 Zur Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baubewilligung ist nach diesen Bestimmungen befugt, wer durch das Bauvorhaben stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE120 Ib 431 E.1). Diese Nähe der Beziehung muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE120 Ib 59 E.1c). Die gerügten Mängel müssen zudem geeignet sein, die geltend gemachte Betroffenheit zu beseitigen, das heisst, sie müssen im Ergebnis zu einer Aufhebung einer für den Anfechtenden wesentlichen Änderung der angefochtenen Bewilligung führen (Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.21 und 34ff.).

2.1.1.1 Zur Frage der für die Legitimationsbegründung erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr.18 (= BEZ 1982 Nr.39) erwogen, sie hänge nicht von einer in Metern gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Supplément zur 2.A., Zürich 1998, N.984f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S.221). Dabei gibt es keine feste und allgemein gültige, in Metern bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gilt. Es muss vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung gewürdigt werden kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S.296; vgl. dazu auch RB1995 Nr.9, E.1).

2.1.1.2 Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (RB1985 Nr.8). Wird die spezifische Betroffenheit Drit­ter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Bei den befürchteten Nachteilen kann es sich auch um solche ideeller Art handeln; allerdings müssen Beeinträchtigungen ideeller Art ein erheblich grösseres Ausmass als materielle Immissionen erreichen, damit ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen zu bejahen ist (RB2004 Nr.5 = BEZ 2004 Nr.69). Die Legitimation ist nur zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden kön­nen (BGE 113 Ib 225 E.1c; 112 Ib 154 E.3). Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Nationalstrassenprojekts hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass nicht jegliche Änderung des Verkehrsflusses im umliegenden kantonalen kommunalen Strassennetz den dortigen Anwohnern den Zugang zum Verfahren verschafft, auch wenn diese eine etwas nähere Beziehung zum Projekt aufweisen würden als die Einwohner irgendeiner anderen Stadt Region (BGr, 7.Dezember 1995, ZBl 98/1997, S.136, E.5).

2.1.2 Die Beschwerdeführerin1 leitet als Quartierverein ihre Legitimation aus der Betroffenheit ihrer Mitglieder im Sinn von Art.338a Abs.1 PBG ab. Diese sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass die als juristische Person organisierte Vereinigung statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen der Mitglieder befugt ist, die Interessen zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sind, und jedes dieser Mitglieder selber zur Geltendmachung des Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.51 mit Hinweisen).

2.1.3 Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr.4 = ZBl 66/1965, S.506; RB 1995 Nr.11 E.3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr.8, 1989 Nr.10; Kölz/Bosshart/Röhl, §21 N.29 und 41). Je nachdem, was für eine Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr minder ausführlich dargestellt werden (vgl. RB 1982 Nr.18 = BEZ 1982 Nr.39).

2.2 Der Beschwerdeführer1 für die Mehrheit seiner Mitglieder und die Beschwerdeführenden3 und4, auf deren Rekurse ebenfalls nicht eingetreten wurde, haben im Rekursverfahren zur Begründung ihrer Legitimation geltend gemacht, dass der Betrieb der Anlaufstelle mit die Nachbarschaft belastenden Immissionen aus dem Zu- und Wegverkehr Drogenabhängiger sowie der notwendigen Polizeiaufgebote verbunden sei. Wegen der Lage der Anlaufstelle an der F-Strasse, welche die kürzeste Fusswegverbindung zur Altstadt und zum Schulhaus G darstelle, sei auch die Mehrheit der Mitglieder des Quartiervereins betroffen, der statutengemäss deren Interessen zu vertreten habe.

Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, sind spürbare Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlaufstelle nur in der näheren Nachbarschaft zu erwarten und jedenfalls nicht im grösseren Teil des Gebiets, aus dem der Beschwerdeführer 1 seine Mitglieder rekrutiert. Auch die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 3 und 4 in einer Entfernung von 330 bzw. 270 m liegen deutlich ausserhalb des Bereichs, in welchem mit Auswirkungen der Anlaufstelle gerechnet werden muss.

Was die Fusswegverbindung längs der an der Anlaufstelle vorbeiführenden F-Strasse betrifft, so mögen die Mitglieder des Quartiervereins und ihre Kinder diese auf dem Weg zur Altstadt bzw. ins Schulhaus G häufiger benützen als die Anwohner anderer Stadtquartiere. Sie dürften deshalb auch häufiger als die übrige Stadtbevölkerung mit allfälligen negativen Auswirkungen des Betriebs der Anlaufstelle konfrontiert sein. Da die Mitglieder des Beschwerdeführers 1 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 jedoch nur als Passanten auf der F-Strasse von allfälligen Auswirkungen betroffen sind, fehlt es ihnen an der für die Legitimation erforderlichen hinreichend engen räumlichen Beziehung; die im Vergleich mit den Bewohnern anderer Stadtquartiere häufigere Benutzung der Wegverbindung vermag die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nicht zu begründen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass auf die Rekurse der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Weitere Beweiserhebungen wie der beantragte Beizug eines Berichts von Fussverkehr Schweiz sind nicht erforderlich.

3.

3.1 Auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 2 ist die Vorinstanz insoweit nicht eingetreten, als Mängel des baurechtlichen Verfahrens sowie die Verletzung des Strassenabstands durch den Velounterstand und das Fehlen von nach Geschlechtern getrennten WC-/Duschanlagen für das Personal geltend gemacht wurden.

Insoweit erweist sich die Beschwerde schon deshalb als unbegründet, weil sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Rekursinstanz zum teilweisen Nichteintreten auseinandersetzt (RB1980 Nr.20; Kölz/Bosshart/Röhl, §54 N.9).

Zudem entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass Nachbarn Mängel des Baubewilligungsverfahrens nur insoweit rügen können, als sie dadurch an der Wahrnehmung ihrer (eigenen) Rechte gehindert wurden. Solches hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, weshalb insofern auf ihren Rekurs rechtens nicht eingetreten wurde.

Sodann besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung nur insoweit, als der gerügte Mangel die Aufhebung eine für den Anfechtenden wesentliche Änderung der Baubewilligung zur Folge haben kann (vgl. vorstehende E.2.1.1). Das trifft bei den Rügen bezüglich Strassenabstands des Velounterstands und des Fehlens von nach Geschlechtern getrennten WC-/Duschanlagen offenkundig nicht zu, da solche Mängel gegebenenfalls mit für die Beschwerdeführerin bedeutungslosen Nebenbestimmungen heilbar wären.

Die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweiserhebungen können unter diesen Umständen unterbleiben.

3.2 Den Haupteinwand der Beschwerdeführerin, die streitbetroffene Anlaufstelle sei nicht zonenkonform und mit unzulässigen Immissionen verbunden, hat die Vorinstanz mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen verworfen. Darauf ist gestützt auf §28 Abs.1 in Verbindung mit §70 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen. Da sich der Betrieb ohne Weiteres als zonenkonform erweist, haben die Vorinstanzen zulässigerweise auf sichernde Nebenbestimmungen verzichtet. Die von der Beschwerdeführerin befürchteten nachteiligen Folgen, wie Drogenhandel, Beschaffungskriminalität und dergleichen, bilden nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern es ist ihnen nötigenfalls mit sicherheitspolizeilichen Mitteln zu begegnen.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je ¼ aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Da der Gegenpartei kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 lit.a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.- Total der Kosten.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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