Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00666: Verwaltungsgericht
Die Gemeindeversammlung beschloss die Umzonung zweier Grundstücke von öffentlichen Bauten in Wohnzonen mit Gestaltungsplanpflicht. Ein Stimmberechtigter rekurrierte dagegen, und die Baurekurskommission hob die Beschlüsse auf. Die Gemeinde legte Beschwerde ein, die jedoch nach Genehmigung des geänderten regionalen Richtplans gegenstandslos wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Änderungen der Nutzungsplanung nun gerechtfertigt seien, und hob den Rekursentscheid auf. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Kosten auf die Gerichtskasse genommen, und die aufgehobenen Beschlüsse der Gemeindeversammlung wurden wiederhergestellt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00666 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 09.12.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ursprünglich der Richtplanung widersprechende Nutzungsplanung |
Schlagwörter: | Richtplan; Baurekurskommission; Gemeinde; Rekurs; Nutzungsplanung; Beschlüsse; Verwaltungsgericht; Richtplans; Regierungsrat; Richtplanung; Gemeindeversammlung; Kat-Nr; Gestaltungsplan; Beschwerdegegner; Rekursentscheid; Kantons; Bauten; Gericht; Abweichung; Spital; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Kammer; Umzonung; Grundstücks; Wohnzone; Parzelle; Aufhebung; Rekursentscheids; Beschwerdegegners |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §52 N.18 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00666
Entscheid
der 3. Kammer
vom 9.Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
dieser vertreten durch RA A,
gegen
und
betreffend Nutzungsplanung/Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeindeversammlung G beschloss am 30.März 2009 (Publikation am 17.April 2009) die Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr.01 von der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone W2/1.9 und des südlichen Teils des Grundstücks Kat.-Nr.02 von der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone W2/1.4 mit Gestaltungsplanpflicht. Gleichentags setzte die Gemeindeversammlung den privaten Gestaltungsplan D fest. Während die Parzelle Kat.-Nr.01 neben dem Bezirksgebäude liegt und nicht für einen Ausbau desselben benötigt wird, besteht für die südliche Teilfläche der Parzelle Kat.-Nr.02 nach der Schliessung des darauf gelegenen Spitals G und dessen Streichung von der Spitalliste vor zehn Jahren kein Bedarf mehr für die öffentliche Hand. Diese Flächen sollen daher von Privatpersonen überbaut werden können.
II.
B, Stimmberechtigter der Gemeinde G, rekurrierte am 17.Mai 2009 gegen beide Beschlüsse und beantragte deren Aufhebung. Die Baurekurskommission III hiess den Rekurs am 21.Oktober 2009 gut und hob die genannten Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 30.März 2009 auf.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde G am 20.November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie die Wiederherstellung der aufgehobenen Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 30.März 2009; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrats über die Änderung des regionalen Richtplans. Das Verwaltungsgericht lud die Baudirektion mit Präsidialverfügung vom 26.November 2009 ein, baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Die Baudirektion sistierte darauf das Genehmigungsverfahren bis zur Festsetzung des geänderten regionalen Richtplans durch den Regierungsrat. Nachdem diese am 25.August 2010 erfolgt war, genehmigte die Baudirektion mit Verfügung vom 6.September 2010 den privaten Gestaltungsplan D und die Änderung des Zonenplans sowie der Bau- und Zonenordnung für das Spitalareal. Damit wurde das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
Die Baurekurskommission III beantragte am 29.September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Klinik C liess sich innert Frist nicht vernehmen, wies jedoch mit Schreiben vom 1.November 2010 darauf hin, an einer raschen Abwicklung des Beschwerdeverfahrens interessiert zu sein. B ersuchte das Verwaltungsgericht am 13.Oktober 2010 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, bis er aus der Psychiatrischen Klinik F entlassen werde. Das Gericht erstreckte die Frist um 20 Tage bis am 8.November 2010, B liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach §49 in Verbindung mit §21 Abs.2 lit.b VRG sind Gemeinden unter anderem beschwerdeberechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- die Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Aufhebung der strittigen Änderung der Nutzungsplanung und des privaten Gestaltungsplans sei sie in ihrer durch Art.50 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) und Art.85 der Kantonsverfassung vom 27.Februar 2005 (KV) garantierten Gemeindeautonomie verletzt worden. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist folglich zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Laut §16 Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe und die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (Abs.2).
2.2 Gemäss regionalem Richtplan H, wie er vom Regierungsrat mit Beschluss Nr.2257/1998 festgesetzt worden war, befanden sich die Parzellen Kat.-Nrn.01 und 02 in der Zone für öffentliche Bauten. Dementsprechend hiess die Baurekurskommission III den Rekurs gut, da die beabsichtigte Umzonung den richtplanerischen Vorgaben offensichtlich nicht entspreche. Es habe nicht genügt, vor der Nutzungsplanänderung die Änderung der Richtplanung beim regionalen Planungsverband zu beantragen, da nicht dieser, sondern der Regierungsrat zur Festsetzung des regionalen Richtplans zuständig sei, weshalb dessen Beschluss konstitutive Bedeutung zukomme. Sodann liege keine untergeordnete Abweichung im Sinn von §16 Abs.2 PBG vor, denn die beiden Grundstücksflächen sollten nicht mehr für die öffentliche Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen, sondern durch die Umzonung in eine Wohnzone für private Zwecke genutzt werden können.
2.3 Mit Beschluss vom 25.August 2010 setzte der Regierungsrat die von der Planungsgruppe I beantragte Änderung des regionalen Richtplans H "betreffend die Streichung des Gebiets für öffentliche Bauten und Anlagen für das Spital und Bezirksgebäude G" fest. Demnach besteht nunmehr eine richtplanerische Grundlage für die strittige Änderung der Nutzungsplanung.
2.4 Während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sollten stets dann berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeentscheid andernfalls nur theoretische Bedeutung hätte und dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird sowie keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §52 N.18, mit Hinweisen). Daraus leitete das Verwaltungsgericht in einem gleich gelagerten Fall ab, dass es sich nicht rechtfertige, die Änderung der Nutzungsplanung von Gemeinden einzig deswegen aufzuheben, weil im Zeitpunkt deren Festsetzung die erforderliche Grundlage im regionalen Richtplan noch nicht vorhanden gewesen sei (VGr, 9.September 2004, VB.2002.00249, E.3.4, www.vgrzh.ch). Demnach ist die Revision des regionalen Richtplans vom 25.August 2010 zu beachten (vgl. VGr, 16.November 2006, VB.2006.00133, E.3.4, www.vgrzh.ch).
2.5 Der Widerspruch der kommunalen Nutzungsplanung zum regionalen Richtplan besteht demnach nicht mehr. Ob sie wie vom Beschwerdegegner in seiner Rekursschrift geltend gemacht dem kommunalen Richtplan nach wie vor widerspricht, ist nicht von entscheidender Bedeutung, wird dieser doch vom selben Organ wie die kommunale Nutzungsplanung festgesetzt (§32 Abs.3 PBG). Zudem ist die kommunale Richtplanung abgesehen vom Verkehrsplan fakultativ (§31 Abs.1 PBG). Damit entfällt der Rechtsgrund, der die Baurekurskommission dazu geführt hat, die umstrittenen Beschlüsse der Gemeindeversammlung G vom 30.März 2009 aufzuheben. Demnach ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission aufzuheben. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Abweichungen der strittigen kommunalen Nutzungsplanung von der im Zeitpunkt des Rekursentscheids geltenden regionalen Richtplanung bloss untergeordneter Natur im Sinn von §16 Abs.2 PBG waren nicht.
3.
Auf eine Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die Baurekurskommission III kann verzichtet werden, da sich sämtliche Rügen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren auf den Widerspruch zur Nutzungsplanung bezogen sowie auf die Frage, ob die Abweichung der kommunalen Nutzungsplanung von der Richtplanung untergeordneter Natur im Sinn von §16 Abs.2 PBG sei nicht. Diese Frage kann jedoch wie soeben dargelegt (E. 2.5) offenbleiben. Soweit der Beschwerdegegner der Baurekurskommission den Beizug "beider Vorprüfungsberichte des Amts für Raumordnung und Vermessung (ARV)" beantragte, ist nicht klar, auf welchen weiteren Vorprüfungsbericht neben dem in den Akten befindlichen Bericht vom 20.August 2008 er sich bezog. Zudem sind die von ihm angeführten Vorgaben des ARV im bei den Akten liegenden Vorprüfungsbericht enthalten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdegegners lassen die angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin nicht als rechtsverletzend erscheinen. Eine Rückweisung der Sache an die Baurekurskommission III zum Neuentscheid wäre folglich ein Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und Disp.-Ziff.I des Entscheids der Baurekurskommission III vom 21.Oktober 2009 aufzuheben. Die von der Baurekurskommission III aufgehobenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin vom 30.März 2009 sind folglich wiederherzustellen. Nicht aufzuheben ist dagegen die Regelung der Kostenfolgen in Disp.-Ziff.II des Rekursentscheids, da die Baurekurskommission III in jenem Zeitpunkt zu Recht von einem Widerspruch der angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin zur Richtplanung ausging und daher den Rekurs guthiess. Die Tatsache, dass der Rekursentscheid durch die Genehmigung des geänderten regionalen Richtplans überholt ist, ändert daran nichts. Unter den vorliegenden besonderen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, §13 N.23).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
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