Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00642: Verwaltungsgericht
A und C sind seit April 2007 verheiratet und gerieten am 4. Oktober 2009 in einen Streit, woraufhin C am 7. Oktober 2009 eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen A erstattete. Am 29. Oktober 2009 erliess die Kantonspolizei Zürich gegen A Gewaltschutzmassnahmen, darunter Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und Kontaktverbot zu C. Die Kammer betont die Bedeutung der Glaubwürdigkeit bei der Beurteilung von Sachverhalten und beschliesst im Zirkularverfahren nach §38 Abs.1 VRG eine Kostenverteilung, wobei A Fr. 1'000.-- zahlen muss, die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 1'090.--.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00642 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 11.12.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter. |
Schlagwörter: | Kantons; Kammer; Verwaltungsgericht; Abteilung; Verwaltungsrichter; Kantonspolizei; Wohnung; Glaubwürdigkeit; Person; Anhörung; Zirkularbeschluss; Mitwirkend:; Abteilungspräsident; Rudolf; Bodmer; Vorsitz; Lukas; Widmer; Verwaltungsrichterin; Elisabeth; Trachsel; Gerichtssekretär; Markus; Sachen; Abend; Streit; Ehegatten; Anzeige; Körperverletzung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00642
Zirkularbeschluss
der 3. Kammer
vom 11.Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
gegen
C,
Kantonspolizei Zürich,
hat sich ergeben:
I.
A und C sind seit April 2007 verheiratet. Am Abend des 4.Oktober 2009 kam es zu einem Streit zwischen den Ehegatten. In der Folge erhob C am 7.Oktober 2009 Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Am 29.Oktober 2009 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, Kontaktverbot zu C sowie ein Betretverbot (Rayonverbot), welches die nähere Umgebung der ehelichen Wohnung erfasste.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
2.
3.
glaubhaft gemacht worden ist, kommt der Glaubwürdigkeit der dies geltend machenden Person eine wesentliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person ist aber regelmässig eine mündliche Anhörung angezeigt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.
4.
Demgemäss beschliesst die Kammer
(im Zirkularverfahren nach §38 Abs.1 VRG):
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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