Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00632: Verwaltungsgericht
Die ehemaligen Partner A und B teilen sich einen Showroom in E, sind Miteigentümer und hatten eine Auseinandersetzung, bei der A B bedrohte. Die Kantonspolizei erliess Schutzmassnahmen gegen A, die bis Dezember 2009 verlängert wurden. A erhob Beschwerde, die abgewiesen wurde, da die Massnahmen gerechtfertigt waren. Die Haftrichterin bestätigte die Gefährdung der B durch A. Die Verlängerung des Betret- und Rayonverbots für A wurde als rechtmässig erachtet. Der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen und eine Parteientschädigung zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00632 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 03.12.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Betret- und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts |
Schlagwörter: | Gewalt; Showroom; Beschwer; Parteien; Haftrichter; Haftrichterin; Auseinandersetzung; Beschwerdeführers; Betret; Rayonverbot; Schutz; Gewaltschutzmassnahme; Protokoll; Aussage; Showrooms; Aussagen; Kantons; Gewaltschutzmassnahmen; Person; Massnahme; Schutzmassnahmen; Auseinandersetzungen |
Rechtsnorm: | Art. 27 BV ; |
Referenz BGE: | 134 I 140; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00632
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
B, vertreten durch RA C,
hat sich ergeben:
I.
A teilt mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin B die Geschäftslokalität, einen Showroom im D in E. An demselben sind sie je hälftig als Miteigentümer beteiligt, gehen aber ihren eigenen Geschäften nach. Bis Ende Januar 2009 wohnten beide ausserdem zusammen an der F-Strasse 01 in Zürich. Ihren Aussagen zufolge, die B anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2009 bei der Kantonspolizei Zürich, Station E, machte, sei es am Morgen desselben Tages zu einer Auseinandersetzung mit A in ebendiesem Showroom gekommen. Er sei plötzlich mit einem Brieföffner neben ihr gestanden, sei mit diesem Gegenstand ständig neben ihr hergelaufen und habe sie angeschrien, er werde sie umbringen. Zuvor habe er sie verbal attackiert. Daraufhin verfügte die Kantonspolizei Zürich am 14. Oktober 2009 gegen A ein Betret- und Rayonverbot bezüglich der Wohnung von B an der F-Strasse01 in Zürich (siehe Planquadrat G-Strasse H-Strasse I-Strasse J-Strasse K-Strasse L-Strasse), ein Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts, des Showrooms im D an der M-Strasse 03 in E (siehe Planquadrat N-Strasse O-Strasse P-Strasse Q-Strasse) sowie ein Kontaktverbot gegenüber B. Alle Verbote wurden bis 28. Oktober 2009 angeordnet. Für den Widerhandlungsfall wurde eine Ungehorsamsstrafe angedroht.
II.
Am 16. Oktober 2009 ersuchte B um Verlängerung der Schutzmassnahmen um die längstmögliche Dauer. Nach Stellungnahme der Kantonspolizei am 20. Oktober 2009 sowie nach Anhörung von A und B am 23. Oktober 2009 bestätigte die Haftrichterin des Bezirks U gleichentags die Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen (Betret- und Rayonverbote sowie Kontaktverbot) bis 31. Dezember 2009 .
III.
Dagegen erhob A am 2. November 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Oktober 2009 angeordnete und mit Verfügung der Haftrichterin des Bezirks U vom 23. Oktober 2009 verlängerte Betretverbot bezüglich seines Arbeitsorts (R-Strasse 05 bzw. M-Strasse 03, D, in E) aufzuheben.
B, anwaltlich vertreten, liess am 11. November 2009 den Antrag stellen, es sei die Frist zur Beschwerdeantwort um zehn Tage bis 23. November 2009 zu erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2009 wurde ihr schliesslich eine Fristerstreckung bis 16. November 2009 gewährt.
Die Haftrichterin des Bezirks U verzichtete am 6. November 2009 auf Vernehmlassung. B (Beschwerdegegnerin 2) beantragte am 16. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A (Beschwerdeführer). Die Kantonspolizei Zürich (Beschwerdegegnerin 1) liess sich nicht vernehmen. Nachdem bereits am 16.Juli 2009 über die Fortdauer gewaltschutzrechtlicher Massnahmen hatte entschieden werden müssen, wurden die Akten jenes Verfahrens beigezogen (VB.2009.00345).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide zuständig, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Der Streitgegenstand ist indessen einzugrenzen: Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die am 14. Oktober 2009 angeordneten polizeilichen Massnahmen richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seit dem 23. Oktober 2009 gelten einzig noch die haftrichterlichen Anordnungen. Diejenigen, welche von der Polizei verfügt wurden, können vom Beschwerdeführer deshalb mangels Beschwer nicht mehr angefochten werden.
Es ist im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer einzig das bis 31. Dezember 2009 geltende Betret- und Rayonverbot bezüglich des Showrooms im D an der M-Strasse 03 bzw. R-Strasse 05 in E anficht. Folglich ist die Rechtmässigkeit der übrigen gegen ihn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Betret- und Rayonverbot bezüglich der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 sowie Kontaktverbot gegenüber ihr) im Folgenden nicht weiter zu prüfen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der Protokollierung anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 nicht einverstanden. Er habe das Protokoll bis heute nicht einsehen können und es sei ihm nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt entspreche nur ansatzweise den gemachten Aussagen.
Bezüglich des Einwands, er habe das Protokoll bis heute nicht einsehen können, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, reicht er doch ebenselbst eine Kopie des Protokolls als Beilage ein. Zum Inhalt des Protokolls ist auszuführen, dass gemäss §146 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) nur auf Verlangen einer Partei einzelne Äusserungen Fragen wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine wörtliche Wiedergabe der Aussagen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 verlangt worden wäre. Das ausgefertigte Protokoll wurde sodann wie vom Gesetz vorgesehen (§ 149 Abs. 3 GVG) einzig vom Protokollführer unterzeichnet. Da die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen bildet (§ 154 Abs. 1 GVG), darf das Verwaltungsgericht sich bei seiner Urteilsbegründung auch ohne Weiteres auf die darin enthaltenen Aussagen abstützen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 71 N. 1). Es sei darauf hingewiesen, dass im Falle falscher Protokollierung für die Parteien die Möglichkeit besteht, ein Begehren um Berichtigung des Protokolls beim ausfertigenden Gericht einzureichen (§154 Abs. 2 GVG).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe im Übrigen vor, Dr. S, Arzt an der Klinik T, bei dem er in Behandlung sei, erachte es unter Umständen als sinnvoll, ein psychiatrisches Gutachten über ihn und die Beschwerdegegnerin 2 im Auftrag des Verwaltungsgerichts zu erstellen. Dieses Vorbringen kann nicht als prozessualer Antrag verstanden werden, den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend als Parteien bezeichnet) zu begutachten. Im Übrigen empfiehlt es sich, Gutachten von Sachverständigen nur in jenen Fällen anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22). Vorliegend erscheint ein Sachverständigenurteil zur Sachverhaltsermittlung indessen nicht notwendig.
3.
3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird: a) durch Ausübung Androhung von Gewalt b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).
3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person und ergehen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; § 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass es zwischen den Parteien seit einigen Jahren immer wieder zu heftigen verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen am damaligen gemeinsamen Wohnort, heute jedoch nur noch am gemeinsamen Arbeitsort im D E gekommen sei. Bei den Gewalteskalationen, die beinahe täglich stattfinden würden, traktiere der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 jeweils, bedrohe sie mit dem Tode und setze sie verbal extremen Erniedrigungen aus. Beim Vorfall vom 14. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Brieföffner bedroht und zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin 2 den Brieföffner abgewehrt und den Beschwerdeführer von sich weggestossen.
4.2 Die das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 behandelnde Haftrichterin des Bezirks U erwog, dass deren Angaben insgesamt als glaubhafter erschienen als diejenigen des Beschwerdeführers. Insbesondere belaste die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer in ihren Aussagen nicht unnötig und schildere auch ihr Verhalten selbstkritisch. Ausserdem äussere sie sich auch sonst über den Beschwerdeführer nicht unnötig herablassend, wohingegen die Äusserungen des Beschwerdeführers von grosser Ambivalenz gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 zeugten und eher einseitig und kaum selbstkritisch seien. Gestützt auf die Schilderungen beider Parteien und die Akten sei glaubhaft dargetan, dass es am 14. Oktober 2009 erneut zu Streitereien, Drohungen und einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in ihrem Showroom gekommen sei. Die partnerschaftlichen sowie die geschäftlichen Umstände und der gegenwärtige Zustand in der Beziehung der Parteien hätten sich bis heute nicht erheblich und dauerhaft verbessert, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 gegeben seien. Angesichts des vom Beschwerdeführer erwähnten Umstandes, wonach es ihm möglich sein werde, ab Januar 2010 einen anderen Showroom im D zu mieten, erscheine es angebracht, die Schutzmassnahmen einstweilen lediglich bis und mit 31. Dezember 2009 zu verlängern. Zur Deeskalation sei keine mildere Massnahme ersichtlich. Insbesondere sei es auch unpraktikabel, die Benützung des Showrooms nach fixen Tagen aufzuteilen, womit die genannte Verlängerung der Schutzmassnahmen verhältnismässig sei, zumal auch der Beschwerdeführer einräume, die Beschwerdegegnerin2 sei zurzeit mehr auf den Showroom angewiesen als er.
4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin 2 nutze das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich für ihre egoistischen Interessen. Am 14.Oktober 2009 hätten keine verbalen Bedrohungen stattgefunden. Er und die Beschwerdegegnerin 2 hätten aber häufig grobe verbale Auseinandersetzungen gehabt, während derer sie sich gegenseitig mit unschönen Ausdrücken beschimpft hätten. Die Ausgangslage der Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 habe darin bestanden, dass er die Beschwerdegegnerin 2 zum wiederholten Male aufgefordert habe, eine Geldforderung in Höhe von Fr. 7'903.20, die aufgrund einer Fehlbuchung von seinem Konto abgebucht worden sei, endlich zu begleichen. Anstelle der Zustellung eines Einschreibens habe er sie gebeten, den Erhalt der Rechnungskopie mittels Unterschrift zu quittieren, was sie wie üblich bei Geldforderungen verweigert habe. Es treffe weder zu, dass er der Beschwerdegegnerin 2 angedroht habe, sie umzubringen, noch habe er sie mit dem Brieföffner angegriffen und habe sie diesen abwehren müssen. Er mutmasse, dass die Beschwerdegegnerin 2 durch diese massive Anschuldigung erneut eine Gewaltschutzmassnahme herbeiführen wollte. Wenn man das Anhörungsprotokoll lese, stelle man nirgends fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 wirklich massiv durch ihn bedroht worden sei und unter Todesangst gestanden habe. Die Haftrichterin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass kein Polizeibeamter im Protokoll festgehalten habe, bei Ankunft im D habe man eine verängstigte, eingeschüchterte, bedrohte um Hilfe schreiende Beschwerdegegnerin 2 angetroffen. In der Beurteilung durch die Haftrichterin finde die Aussage keinen Niederschlag, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Direktbetroffene keine Anzeige erstatten wollte. Es sei ihr neuer Lebensabschnittspartner, der die Polizei angerufen habe. Er verstehe nicht, wie die Beschwerdegegnerin 2 behaupten könne, diese Zustände würden seit dem Jahr 2002 andauern. Vielmehr sei es so, dass sich ihr Verhalten ihm gegenüber seit dem Erwerb ihres Feriendomizils in V derart zugespitzt hätten.
Die Beschwerdegegnerin 2 versuche, von ihm das Bild eines psychisch kranken und bedauernswerten Menschen zu kreieren. Es frage sich, ob solche Äusserungen die Haftrichterin dazu bewogen hätten, die Beschwerdegegnerin 2 als insgesamt glaubhafter erscheinen zu lassen. Richtig sei, dass er seit Februar 2009 in psychiatrischer Behandlung sei, um sein psychisches Selbstwertgefühl aufrechtzuerhalten.
Die Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 könne er genauer ausführen. Vorgängig und am 14. Oktober 2009 habe sie ihm büschelweise Haare ausgerissen sowie harte Faustschläge gegen Brustkorb und Unterleib ausgeführt. Letztere würden für ihn grundsätzlich lebensgefährliche Attacken bedeuten, da er eine nicht operierte Nierenaortendissektion und einen künstlichen Aortenbogen habe. Er habe den Staatsanwalt Ende September 2009 telefonisch über die wiederkehrenden Drohungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 mit erneuten Gewaltschutzmassnahmen und der begangenen Tätlichkeiten in den Geschäftsräumen an sechs verschiedenen Tagen informiert. Aus heutiger Sicht hätte er die Tätlichkeiten unverzüglich zur Anzeige bringen müssen.
Die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Anwalt hätten ihn mit der am 16. Juli 2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vereinbarung faktisch erpresst. Für die Abwendung der geschäftlichen Existenzbedrohung sei ihm keine andere Wahl geblieben, als auf die auferlegten Bedingungen einzugehen. Eine Anmietung eines neuen Showrooms sei nur möglich, wenn der jetzige veräussert worden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 dürfe sich einer konstruktiven Lösung dieses Problems nicht einfach weiter entziehen und mit immer neuen Gewaltschutzmassnahmen sein Aus herbeiführen. Die angeordnete Gewaltschutzmassnahme verhindere nun jegliches Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2. Dies sei gerade zu diesem Zeitpunkt dringend notwendig, um die Situation rund um den Showroom zu klären. Die Haftrichterin habe zu diesem Punkt keinen Ansatz angemerkt.
4.4 Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, zwischen den Parteien habe vor vier Monaten ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit derselben Thematik stattgefunden. Anlass für den erneuten Erlass von Gewaltschutzmassnahmen habe ein Vorfall am 14.Oktober 2009 gegeben, anlässlich welchem der Beschwerdeführer sie mit einem Brieföffner mit dem Tode bedroht habe; dies, nachdem er sie zuvor über längere Zeit hinweg permanent verbal und tätlich attackiert habe. Die vorliegende Beschwerde bestehe darin, dass der Beschwerdeführer Aussagen widerspreche, die sich in Protokollen und Aktenstücken fänden. Im Wesentlichen würden seine Vorbringen auf zwei Einwände hinauslaufen, nämlich dass keine Bedrohung der Beschwerdegegnerin 2 durch ihn stattgefunden und diese sich nicht in einer Bedrohungssituation befunden habe. Ausserdem führe er aus, dass sie über die Gewaltschutzmassnahmen Druck ausüben wolle, um zu erreichen, was sie mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 16. Juli 2009 nicht erreicht habe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, verbale Bedrohungen hätten nicht stattgefunden, sondern beide Parteien hätten häufig grobe verbale Auseinandersetzungen gehabt, in denen die Beschwerdegegnerin 2 ihn mit allerlei Titeln belegt habe, fänden in den Akten keine Stütze. Ihre Angaben zu Aussagen des Beschwerdeführers würden derart speziell klingen, dass diese kaum von ihr erfunden sein könnten. Dasselbe ist von der Szene mit dem Brieföffner zu sagen. Der Beschwerdeführer bestreite die vor der Polizei gemachten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gar nicht, sondern wolle die Auseinandersetzung bloss in einer anderen Ausgangslage sehen, und zwar darin, dass er Geldforderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 geltend gemacht habe. Es mache die Sache aber nicht besser, wenn er meine, er müsse seinen Forderungen Nachdruck verleihen, indem er sie mit Drohungen zumindest einer Drohung verbinde. Von der Sache her könne dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung berechtigt sei nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bei ihrer Ankunft am Tag des Vorfalls Hämatome und Rötungen bei der Beschwerdegegnerin 2 festgestellt und habe mit dem Hinweis frühere Gewaltanwendungen sowie der Feststellung einer Hieb- Stichwaffe (gemeint Brieföffner) keine Zweifel an deren Schutzbedürftigkeit gehabt. Es sei damit offenkundig, dass es zu einer für die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu bagatellisierenden Bedrohungssituation gekommen sei, die im Übrigen eine Drittperson am Telefon mitbekommen habe.
Die Parteien hätten unter Mithilfe ihrer Anwälte am 16. Juli 2009 eine Vereinbarung geschlossen, wonach vorübergehend als Übergangslösung bis zum gemeinsamen Verkauf eine bauliche Trennung des Showrooms hätte stattfinden sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer erlaubt habe, im Showroom im D wieder zu arbeiten, habe er von allem nichts mehr wissen wollen. Trotz aller Versprechungen habe der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach seinem Wiedereinzug im D begonnen, die Beschwerdegegnerin verbal massivst zu verletzen.
Es sei zu bestreiten, dass die Beschwerdegegnerin 2 tätliche Übergriffe gegen den Beschwerdeführer büschelweise Haare Ausreissen, harte Faustschläge gegen Brustkorb und Unterleib begangen habe. Es sei abstrus, dass der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom 16. Juli 2009 faktisch erpresst werde. Er sei damals anwaltlich vertreten gewesen. Schliesslich sei es nicht die Beschwerdegegnerin 2, sondern der Beschwerdeführer, der in keiner Art und Weise bereit sei, über die hängigen finanziellen Forderungen zu diskutieren und über die Veräusserung der Geschäftsräumlichkeiten zu verhandeln.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen dem Haftgericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Zum einen kann sich der Richter/die Richterin im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Falle von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6, Internetpublikation vorgesehen auf www.vgrzh.ch).
5.2 Wie von der Haftrichterin richtig festgestellt, handelt es sich vorliegend um eine (aufgelöste) partnerschaftliche Beziehung im Sinne von § 2 Abs. 2 GSG. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers muss im Folgenden abgeklärt werden, ob überhaupt ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt, womit die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt wäre.
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 machte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2009 wie auch anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 detailreiche und widerspruchsfreie Angaben zum Vorfall vom 14. Oktober 2009. Insbesondere beschrieb sie in ausführlicher und lebensnaher Weise, wie sich der Beschwerdeführer noch am Vortag und kurz vor der Auseinandersetzung verhalten habe. Ausserdem zeigt sich ein konsistentes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der konkreten Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer. Letzterer gab schliesslich zu, einen Brieföffner in der Hand gehalten zu haben, die Drohung gegen die Beschwerdegegnerin 2 stellte er indessen in Abrede. Dass die Beschwerdegegnerin 2 die Tötungsdrohung des Beschwerdeführers erst vor der Haftrichterin konkretisierte und diesbezüglich ausführte, er habe gemeint, dass er ihr den Brieföffner ins Herz stossen würde, stellt keinen Widerspruch zu ihren früheren Aussagen dar.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gesteht verschiedentlich ein, dass er am 14. Oktober 2009 laut geworden sei. So führte er in seiner undatierten Eingabe an die Haftrichterin aus, er habe die Beschwerdegegnerin 2 ziemlich lautstark darauf aufmerksam gemacht, dass er genug von ihren provokativen telefonischen Äusserungen an Herrn W habe und sie diese Unterhaltung sofort beenden solle. Er räumte zudem ein, dass die Kundgabe seiner Meinung so laut gewesen sein musste, dass diese von Herrn W über das Telefon der Beschwerdegegnerin 2 mitgehört werden konnte. Anlässlich der Anhörung vor der Haftrichterin gab er ausserdem zu, am 14. Oktober 2009 zur Beschwerdegegnerin 2 unanständige Dinge gesagt zu haben. Auch könne er laut sein, wenn er spreche. Es bleibt anzufügen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der äusserst angespannten Situation anlässlich der Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 nicht mehr im Detail wiedergeben kann, was der Beschwerdeführer neben der Drohung, sie umzubringen, sonst noch zu ihr sagte.
5.2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 wies sodann auf das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers hin. Dass dieser sich gegenüber seiner Ex-Freundin äusserst aggressiv und aufdringlich verhalte, stellte die Kommunalpolizei denn auch bei ihrem Eintreffen anlässlich der Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 fest. Sein Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 kann der Beschwerdeführer nicht einfach damit erklären, dass die hereinstürmenden Polizeibeamten ihn angebrüllt hätten, er habe ein Rayonverbot, woraufhin er gleich laut zurückgebrüllt habe, dass dem nicht so sei.
5.2.4 Indem die Beschwerdegegnerin 2 zugibt, dass sie den Beschwerdeführer abgewehrt und ihn dabei geschlagen bzw. zurückgedrängt habe, reflektiert sie selbstkritisch ihr Verhalten. Sie gesteht auch ein, dass sie ihm tags zuvor einen Tritt ans Schienbein verpasst habe, nachdem er sie derart fest geschlagen hätte, dass ihr der Ohrring herausgefallen sei. Diese Eingeständnisse seitens der Beschwerdegegnerin 2 erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.2.5 Von der Auseinandersetzung am 14. Oktober 2009 zog sich die Beschwerdegegnerin2 Verletzungen zu, nämlich Hämatome und Rötungen am linken Arm. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin 1 gleich nach dem Vorfall dokumentiert. Die Beule am Kopf so die Beschwerdegegnerin 2 rühre bereits vom Vortag her, als der Beschwerdeführer sie auf den Kopf geschlagen habe. Zu den festgestellten Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese deshalb entstanden seien, weil er die Beschwerdegegnerin 2 habe abwehren müssen, nachdem er ihr gegenüber Forderungen gestellt habe (Prot. S. 14). Er gesteht somit ein, gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Gewalt angewendet zu haben.
5.2.6 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Beschwerdeschrift verschiedene Verletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 2 ihm im Vorfeld zum 14. Oktober 2009 und am besagten Tag zugefügt habe. Durch die Vorkommnisse im Umfeld dieser zweiten Gewaltschutzmassnahme und den Vorfällen vom 14. Oktober 2009 sei er sich bewusst geworden, dass er alle Gewalttätigkeiten und Drohungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 nicht als solche wahrgenommen und aus diesem Grund auch keine Anzeige erstattet habe, was ihm heute zum Verhängnis geworden sei. Eine weitere Erklärung dafür sei schliesslich auch die Tatsache, dass er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 tief in der Schuld fühle, da er ihr durch rasches Handeln sein Leben verdanke.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm beschriebenen tätlichen Übergriffe nicht bereits anlässlich der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin 1 in der sorgfältig durchgeführten Anhörung durch die Haftrichterin erwähnte. Dass er diese Tätlichkeiten erst vor Beschwerdeinstanz vorbringt, lässt seine Aussagen wenig glaubhaft erscheinen. Die von ihm angegeben Gründe, welche ihn von der Erstattung einer Anzeige abhielten, überzeugen im Übrigen nicht.
5.3 Entgegen des Einwands seitens des Beschwerdeführers scheint sich die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin von ihm bedroht zu fühlen, wie es die Vorinstanz richtig einschätzte. Insbesondere führte sie vor der Haftrichterin aus, sie habe Angst, am Abend alleine nach Hause zu gehen, sie gehe mit einem unguten Gefühl alleine in die Tiefgarage. Es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer im Affekt etwas machen würde. Er sei kein böser Mensch, aber wenn er ausklinke, wisse sie nicht, was er tun würde. Auch wohne sie erst seit Abschluss der im Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen an der F-Strasse, und zwar seit dem 19. September 2009, weil der Beschwerdeführer sie vorher immer wieder bedroht und sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Zudem sei sie dem Beschwerdeführer zwar nicht körperlich, aber kräftemässig schon wesentlich unterlegen. Wenn er in Rage gerate, dann entwickle er eine Wut und mobilisiere ungemeine Kräfte.
Dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführte, sie sei langsam richtig abgestumpft und nehme die Drohungen eigentlich gar nicht mehr so richtig ernst, ist nur verständlich: Der kurz zuvor stattgefundene Vorfall sowie der seit längerem bestehende Paarkonflikt mit den auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen häufigen Auseinandersetzungen scheint die Beschwerdegegnerin 2 etwas hilflos zu machen und zu solchen Äusserungen zu veranlassen. Im Übrigen erklärt ihre Ratlosigkeit auch die Tatsache, dass es eine Drittperson war, welche die Beschwerdegegnerin 1 vom Geschehenen informierte. Daraus abzuleiten, die Beschwerdegegnerin 2 fühle sich vom Beschwerdeführer nicht bedroht, wie es dieser angibt, wäre ein Fehlschluss.
5.4 Es ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2 in der Vergangenheit wiederholt Gewalt ausübte sie verbal angriff. Letztere berichtete anlässlich der polizeilichen Einvernahme von täglichen Vorfällen. Erstmals kam es aktenkundig im Jahr 2002 zu verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen, woraufhin die Beschwerdegegnerin 2 eine Strafanzeige einreichte. In der Folge zog sie die Anzeige wieder zurück, und das Verfahren wurde eingestellt. Am 5. Juni 2009 verfügte die Beschwerdegegnerin1 gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der F-Strasse 01 in Zürich mit Betret- und Rayonverbot am Wohnort, ein Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Showrooms in E sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bis 19. Juni 2009. Diese angeordneten Gewaltschutzmassnahmen wurden vom Haftrichter bis 19. September 2009 verlängert. In der Folge wurde der haftrichterliche Entscheid vom Verwaltungsgericht überprüft und bestätigt. Insbesondere erachtete das hiesige Gericht Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 über mehrere tätliche Übergriffe seitens des Beschwerdeführers, die er teilweise zugab und die nachweislich zu Verletzungen führten, als glaubhaft (Verfahren VB.2009.00345, Entscheid vom 16. Juli 2009).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es des Öfteren zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, während welchen sie sich gegenseitig mit unschönen Ausdrücken beschimpft hätten. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung erzählte die Beschwerdegegnerin 2 von Äusserungen des Beschwerdeführers, die bedrohlich erscheinen und somit zweifelsohne als verbale Attacken empfunden werden können. So erwähnte sie, der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, er würde ihr eine Kugel in den Kopf schiessen, würde ihr die Büsche im Garten ausreissen, würde sie in der Tiefgarage umbringen würde ihr Säure auf das Autodach giessen. Dass der Beschwerdeführer solche Äusserungen gemacht habe, kann aufgrund der Art des Geäusserten nicht einzig der Fantasie der Beschwerdegegnerin2 entstammen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe durch die massive Anschuldigung erneut Gewaltschutzmassnahmen herbeiführen wollen. Sie nutze das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich für ihre egoistischen Interessen. Er verweist diesbezüglich auf die Beschwerdeschrift seines ehemaligen Rechtsvertreters. Darin wird gemutmasst, dass die Beschwerdegegnerin 2 darauf spekuliere, den Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsamen Showroom günstig zu erstehen, zumal sie mutmasslich bereits versucht habe, Lieferanten abzuwerben.
5.5.1 Trotz angeordneter Gewaltschutzmassnahmen liess es die Beschwerdegegnerin 2 in der Vergangenheit zu, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Showroom im Juli 2009 zur Präsentation seiner Hauptkollektion wieder aufsuchen konnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es glaubhaft, dass sie dies tat, weil sie den Beschwerdeführer finanziell nicht ruinieren wollte. Auch wenn es zutrifft, dass der Fabrikant Druck aufgesetzt hatte, damit der Beschwerdeführer die gemeinsame Geschäftslokalität wieder benutzen konnte, hätte die Beschwerdegegnerin 2 nicht zwingend einlenken müssen: Die Beschwerdegegnerin 2 hätte dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt den Zutritt in den gemeinsamen Showroom unter Hinweis auf das noch geltende Betret- und Rayonverbot weiterhin verbieten können, betreiben die Parteien doch eigene Unternehmen.
5.5.2 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Anwalt den Beschwerdeführer mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 16. Juli 2009 erpresst haben sollen, was der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Eingabe auch nicht weiter konkretisierte. Vielmehr enthält diese Vereinbarung mit der vorgesehenen Trennwand einen konstruktiven Lösungsansatz, um den Parteien einerseits die Nutzung des gemeinsamen Showrooms zu ermöglichen und andererseits Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nach Errichtung der Trennwand wäre sodann vorgesehen gewesen, die Aufhebung des Betretverbots gegen den Beschwerdeführer beim Gericht zu beantragen und die eingereichten Strafanzeigen zurückzuziehen bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft das Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung zu erklären (Punkte 3.13), was ebenfalls zur Deeskalation der angespannten Situation zwischen den beiden beigetragen hätte. Die Parteien verzichteten schliesslich aus technischen Gründen auf die bauliche Trennung des Showrooms. Inwiefern die Vereinbarung vom 16. Juli 2009 damit noch Gültigkeit hat, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Es sei einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, wenn er der Beschwerdegegnerin 2 vorwirft, sie habe die von ihr eingereichte Strafanzeige nur sistiert, aber nicht zurückgezogen. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 sind dahingehend zu interpretieren, dass sie Delikte bezüglich häuslicher Gewalt zur Anzeige brachte. Gemäss Art.55a StGB kann die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren nur provisorisch einstellen lassen und hat von Gesetzes wegen die Möglichkeit, ihre Erklärung innerhalb von sechs Monaten seit provisorischer Einstellung zu widerrufen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen beider Parteien und der Akten die Haftrichterin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens davon ausgehen durfte, dass es am 14. Oktober 2009 erneut zu Streitereien, Drohungen und einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien im gemeinsamen Showroom kam, in deren Folge die Polizei alarmiert und der Beschwerdeführer verhaftet wurde. Unter diesen Umständen durfte sie auch den Fortbestand der Gefährdung im Sinne von §10 Abs. 1 GSG als glaubhaft gemacht betrachten.
6. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (ABl.2005 I 774). Dies ist nur möglich, wenn auch der Arbeitsort vom Betret- und Rayonverbot erfasst wird. Jedoch müssen diese Massnahmen als Eingriff in Grundrechte der gefährdenden Person, vorliegend insbesondere in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit und in die durch Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit, verhältnismässig sein. Dies wird einerseits dadurch gewährleistet, dass nur die notwendigen Massnahmen angeordnet werden dürfen. Andererseits sind stets die Interessen der gefährdeten Person und diejenigen der gefährdenden Person gegeneinander abzuwägen.
6.1 Folglich fragt es sich insbesondere, ob andere Massnahmen als das hier zu überprüfende Betret- und Rayonverbot besser geeignet wären, um den Schutz der Beschwerdegegnerin 2 vor häuslicher Gewalt zu gewährleisten und zugleich dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am gemeinsamen Arbeitsort zu ermöglichen. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darf dabei in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N.322).
Die Parteien fassten zuerst eine bauliche Unterteilung des gemeinsamen Showrooms ins Auge. Aus technischen Gründen sahen sie aber schon bald wieder davon ab und vereinbarten stattdessen, den Raum mittels Kamera und Ton zu überwachen. Der Beschwerdeführer sollte dazu eine Offerte unterbreiten. Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien erscheint die Überwachung mittels Kamera und Ton indessen eine wenig geeignete Massnahme, um Auseinandersetzungen entgegenzuwirken, da sich die Parteien tagtäglich im gleichen Raum sehen würden und sich konfrontieren könnten. Die Haftrichterin klärte schliesslich bereits ab, ob der Showroom zeitlich getrennt genutzt werden könnte, was die Beschwerdegegnerin 2 mit überzeugenden Argumenten als unpraktikabel erachtet. Der zu überprüfende Entscheid hält somit zu Recht fest, dass keine mildere Massnahme zur Deeskalation ersichtlich sei als das Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Showrooms.
6.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel, dem Schutz der Beschwerdegegnerin 2 vor verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen, und den dazu notwendigen Grundrechtsbeschränkungen, nämlich den Beschränkungen der Bewegungs- und Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers aufgrund des Betret- und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Showrooms, ein vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller, N. 323).
6.2.1 Es scheint, als wäre der Beschwerdeführer im Vergleich zur Beschwerdegegnerin2 für die Ausübung seines Berufs zurzeit nicht dringend auf den gemeinsamen Showroom angewiesen. Zu seinen laufenden Geschäften äussert er sich eher vage ambivalent. Entgegen der von ihm nachträglich geäusserten Annahme, es entspreche nicht der Wahrheit, gab er vor der Haftrichterin zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin 2 den gemeinsamen Showroom zurzeit mehr benötige als er. Auf die Frage, ob er im Moment Kollektionen ausstellen müsse, erklärt er, es sei zurzeit nicht so schlimm, wie im Juni 2009. Er könne aber verkaufen. Seine Präsenz sei deshalb dort gefragt. Widersprüchlich erscheint es insbesondere, wenn er zuerst ausführt, die Bademodekollektion sei jetzt sicher vorbei, und wenig später darauf hinweist, Bademode sei noch bis im Januar aktuell und er könne jeden Tag verkaufen. Die Fabrikanten würden ihm das ganze Jahr Bademode liefern und es sei kein Saisonartikel, auch wenn die Hauptmesse im August sei. Ausserdem habe er noch andere Kollektionen. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin in glaubhafter Weise fest, seine Hauptkollektion sei Ende September 2009 zu Ende gegangen, weshalb sie ihm auch ab dem Monat Juli Zugang zum Showroom verschafft habe. Zurzeit habe er nur noch wenige Kunden und benutze den Showroom als Büro. Angesichts dieser Ausführungen sowie des vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschäftsgangs ist nicht ersichtlich, dass es für ihn absolut und unumgänglich notwendig ist, den Showroom an sieben Tagen während 24 Stunden zu benutzen. Schliesslich scheint seine Existenzgrundlage gesichert, verhält es sich doch so, dass er eigenen Angaben zufolge mit den wichtigsten Kunden bereits Verträge abschliessen konnte.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bestätigte nach nochmaligem Nachfragen seitens der Haftrichterin, dass er ab 1. Januar 2010 einen neuen Showroom mieten könne. Er widerspricht seinen Ausführungen und verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er in seiner Beschwerdeschrift nun darauf hinweist, dass die Anmietung eines neuen Showrooms nur möglich sei, wenn der jetzige Showroom veräussert worden sei. Die neu zu mietende Räumlichkeit befindet sich gleich gegenüber dem bisherigen Showroom. Die Parteien müssten somit die Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr teilen, was die Situation sicherlich entspannen dürfte.
6.3 Entgegen der Vorbehalte des Beschwerdeführers schätzte die Haftrichterin die Situation richtig ein und zog es vor, den direkten Kontakt zwischen den beiden für eine Zeit lang zu unterbinden, um Auseinandersetzungen und Konfrontationen zwischen den Parteien zu vermeiden, was bereits mit den am 5. Juni bzw. 19. Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen in gewisser Weise erreicht werden konnte. Eine weitere Beruhigung der angespannten Situation bedingt indessen auch, dass die Parteien nicht mehr am selben Ort arbeiten dürfen. Erst wenn die Parteien über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen, ist es möglich, dass sich die Situation entspannt und eine neue Gesprächskultur zwischen den beiden aufgebaut werden kann, sodass auch strittige Punkte, insbesondere finanzieller Art, zur Diskussion gebracht werden können.
6.4 Das von der Haftrichterin verlängerte Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts stellt zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die Aufrechterhaltung der angeordneten Massnahme erweist sich angesichts der obgenannten Umstände bis zum Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer einen neuen Showroom im D mieten kann, als verhältnismässig. Das Betret- und Rayonverbot ist geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin bedroht. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die von der Gewaltschutzmassnahme betroffene Zone zu betreten sowie sich dort aufzuhalten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Haftrichterin angeordnete Verlängerung des Betret- und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Showrooms an der M-Strasse 03 bzw. R-Strasse 05 in E bis 31. Dezember 2009 als rechtmässig erweist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Auferlegung der haftrichterlichen Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu beanstanden (§ 12 Abs. 2 GSG). Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1000.-.
Fr. 2150.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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