Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00566: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A hat Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, um den Rekursentscheid aufzuheben und den Strafantritt zu verschieben, bis ein Gutachten im laufenden Strafverfahren vorliegt. Das Amt für Justizvollzug und die Justizdirektion haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Verwaltungsgericht entschied am 8. Dezember 2009 in der Sache, nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde am 18. Dezember 2009 zurückzog. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt betrachtet, und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'060.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00566 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 23.12.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Abschreibung infolge Rückzug der Beschwerde. |
Schlagwörter: | Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Antritt; Rückzug; Röhl; Abteilung; Verfügung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Rudolf; Bodmer; Gerichtssekretärin; Tschirky; Sachen; Eingabe; Aufhebung; Rekursentscheids; Antrag; Eventualiter; Vorliegen; Gutachtens; Verfahren; Gesuch; Berücksichtigung; Empfehlung; Gutachters; Justizvollzug; Justizdirektion |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1965 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00566
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 6.Oktober 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und wiederholte den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Antrag.
Eventualiter sei der Strafantritt bis zum Vorliegen des Gutachtens im laufenden Strafverfahren zu sistieren und das Gesuch danach unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gutachters neu zu beurteilen. Das Amt für Justizvollzug und die Justizdirektion beantragten am 26. bzw. 29.Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde.
B. Am 8. Dezember 2009 entschied das Verwaltungsgericht in der Sache. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zog am 18. Dezember 2009 die Beschwerde zurück. Da das Rückzugsbegehren einging, bevor der Entscheid vom 8. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ist das Verfahren nunmehr als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. RB 1965 Nr. 13; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 63 N. 2).
C. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als Verursacher des Verfahrens aufzuerlegen (§§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Da das Verfahren nahezu abgeschlossen und in der Sache bereits entschieden worden war, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine dem entstandenen Aufwand entsprechende Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. RRB1261/1975; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 1928 N. 60). Eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 1'060.- Total der Kosten.
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