Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00561: Verwaltungsgericht
Der Fall handelt von A, die Alimente für ihren Sohn C bezog. Aufgrund einer Einkommenserhöhung wurde die Alimentenbevorschussung eingestellt. Nach mehreren Rekursen und Beschwerden wurde entschieden, dass die Alimentenbevorschussung ab November 2007 unrechtmässig war und A die zu viel erhaltenen Beiträge zurückzahlen muss. Der Bezirksrat wies A's Rekurs ab, da ihr Einkommen die Anspruchsgrenze überschritt. A verlangte eine Neuberechnung, die abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass A die Kosten des Verfahrens tragen muss, da ihre Beschwerde als aussichtslos betrachtet wird.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00561 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 03.12.2009 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2010 nicht eingetreten. |
Leitsatz/Stichwort: | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. |
Schlagwörter: | Alimente; Rekurs; Anspruch; Familieneinkommen; Sozialbehörde; Alimentenbevorschussung; Bevorschussung; Einkommen; Bezirksrat; Anspruchs; Antrag; Verwaltungsgericht; Einkommens; Rückerstattung; Eltern; Zeitpunkt; Hochschule; Betrag; Recht; Entscheid; Einzelrichterin; Erhöhung; Beschluss; Rekursentscheid; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Universität; Präsident |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00561
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 3.Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
gegen
vertreten durch die Sozialbehörde,
hat sich ergeben:
I.
A. A bezog von der Sozialbehörde B ab 1.September 2005 Alimentenbevorschussung über monatlich Fr.650.- für ihren 2003 geborenen Sohn C. Infolge einer per November 2007 wirksamen und nicht gemeldeten Erhöhung ihres Einkommens stellte der Präsident der Sozialbehörde B mit Verfügung vom 4.Juli 2008 die Alimentenbevorschussung per 31.Juli 2008 ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies der Bezirksrat am 10.September 2008 ab.
Kurz davor hatte der Präsident der Sozialbehörde seine Anordnung allerdings bereits in Wiedererwägung gezogen und am 1.September 2008 erneut die Einstellung der Alimentenbevorschussung verfügt, gleichzeitig aber auch die Rückerstattung im Umfang von Fr.5'850.- angeordnet. Einen gegen diese Präsidialverfügung erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 25.November 2008 ab, hob dabei auch seinen Rekursentscheid vom 10.September 2008 auf und schrieb jenes Verfahren als gegenstandslos ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine gegen den Rekursentscheid vom 25.November 2008 erhobene Beschwerde von A am 18.März 2009 gut, da der Präsident der Sozialbehörde nicht zum Entscheid befugt gewesen sei. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde B zurück (VGr, 18.März 2009, VB.2008.00608, www.vgrzh.ch).
B. Mit Beschluss vom 28.April 2009 stellte die Sozialbehörde B die Bevorschussung rückwirkend auf den 1.November 2007 ein und verlangte die Rückerstattung der vom 1.November 2007 bis zum 31.Juli 2008 zuviel ausbezahlten Beiträge von insgesamt Fr.5'850.- (9 x Fr.650.-).
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs mit dem Antrag, der Beschluss sei zurückzuweisen und es sei eine Neuberechnung des Familieneinkommens unter Einbezug eines Minussaldos von Fr.1'961.- vorzunehmen. Weiter beantragte sie die Prüfung der neuen finanziellen Situation und Bevorschussung der Alimente bis zum 31.Dezember 2008. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs am 21.September 2009 ohne Kostenfolgen ab.
III.
A erhob am 30.September 2009 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde B zurückzuweisen. Weiter beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und fragte an, ob sie durch einen fachkundigen Anwalt des Verwaltungsgerichts vertreten werden könnte.
Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen; der Bezirksrat Uster verzichtete am 19.Oktober 2009 auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden, die Alimentenbevorschussung und Rückerstattung bevorschusster Alimente betreffenden Beschwerde nach §19c Abs.2 und §41 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert unter Fr.20'000.- liegt, hat die Einzelrichterin zu entscheiden (§38 Abs.2 VRG).
2.
2.1 Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§20 Abs.1 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 14.Juni 1981, JHG). Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils (§21 Abs.1 JHG). Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zu Fr.650.- je Kind und Monat bevorschusst und nur soweit, als die Grenzen der Anspruchsberechtigung nicht überschritten werden (§26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21.Oktober 1981, JHV). Die Einkommensgrenze für einen alleinstehenden Elternteil mit einem Kind beträgt gemäss §29 Abs.1 lit.b JHV Fr.45'500.-.
Nach §31 Abs.3 Satz1 JHV gelten als Bemessungsperiode des anrechenbaren Einkommens in der Regel die dem Beginn des Anspruchs dem Zeitpunkt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse folgenden zwölf Monate. Erhöht sich das anrechenbare Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen um mehr als 10 Prozent, so erfolgt eine Anpassung des Anspruchs ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Vermindert sich das anrechenbare Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen, erfolgt eine Anpassung auf Antrag des Gesuchstellers ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Im Übrigen überprüft die zuständige Behörde die Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse, mindestens aber jährlich (§36 lit.c JHV).
Der Anspruch auf Bevorschussung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt (§27 Abs.1 JHV). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. §24 Abs.1 und 2 JHG). Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu machen (§33 Abs.2 JHV). Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere, wenn er benötigte Angaben nicht macht eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten die Bevorschussung eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§33 Abs.3 JHV).
3.
3.1 Die der Beschwerdeführerin ursprünglich gewährte Alimentenbevorschussung beruhte auf einem Bruttojahresgehalt der Hochschule D von Fr.3'430.- x 13, woraus nach den anerkannten Abzügen ein anrechenbares Familieneinkommen von Fr.30'377.51 resultierte. Ab 1.November 2007 verdiente sie bei der Universität E jährlich Fr.4'661.25 x 13 brutto, was ein anrechenbares Familieneinkommen von Fr.46033.18 ergab, spätestens ab März 2008 sogar Fr.4'745.15 monatlich. Gemäss Lohnausweis der Hochschule D vom 2.Januar 2008 wurden der Beschwerdeführerin allerdings nachträglich Fr.1'961.- brutto vom ausbezahlten Lohn rückbelastet, da ihre Lohnschlussabrechnung per Ende November 2007 einen Minusstundensaldo aufwies.
3.2 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, dieser Minussaldo habe keinen massgeblichen Einfluss auf die Berechnung des anrechenbaren Familieneinkommens ab November 2007. Es gebe nur im Monat November 2007 eine Überschneidung und dies nur mit einem Betrag von Fr.178.30 (Fr. 1961.-/11 Monate). Werde dieser Betrag vom anrechenbaren Familieneinkommen von Fr.46033.18 abgezogen, so liege das Resultat immer noch über der Anspruchsgrenze von Fr.45'500.-. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Betrag von Fr.1961.- müsse ohne Aufteilung in 11 Monate vom Familieneinkommen von Fr.46'033.18 abgezogen werden, das Resultat liege daher mit Fr.44'072.- unter der Anspruchsgrenze.
3.3 Aus dem Schreiben der Hochschule D vom 10.Januar 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführer an jener Arbeitsstelle bis Ende November 2007 beschäftigt und ihr demnach auch bis zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Monatsgehalt von Fr.3'430.- zustand. Trotz einem Stundenguthaben von 70.41 Stunden, einem Ferienguthaben und einem Überstundenzeitzuschlag kam sie aber angesichts der monatlichen Sollarbeitszeit von 129.36 Stunden auf 51 Fehlstunden im November 2007, denn sie war damals bereits an ihrer neuen Stelle an der Universität E tätig.
Es trifft demnach zu, dass grundsätzlich der gesamte Negativsaldo von Fr.1'961.- das massgebliche Familieneinkommen belastet. Davon ist auch der Bezirksrat ausgegangen. Nach seiner Argumentation ist die Belastung indessen auf die Monate Januar 2007 bis November 2007 zu verteilen, was sich hinsichtlich des Familieneinkommens ab November 2007 nur für diesen einen Monat und nur im Rahmen eines Elftels auswirkt. Für die davor liegende Zeit jedoch führt die Einkommensminderung bei dieser Betrachtungsweise deshalb nicht zur Erhöhung des Anspruchs, weil die Beschwerdeführerin damals bereits den maximalen Betrag der Bevorschussung erhielt. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen soll der Betrag von Fr.1'961.- vollumfänglich von dem ab November 2007 massgebenden Familienjahreseinkommen abgezogen werden.
Die beiden Standpunkte differieren daher einzig darin, welcher Zeitspanne die Lohnrückforderung zugerechnet werden darf. Dabei verkennen jedoch beide Argumentationen, dass der Beschwerdeführerin trotz des nachträglichen Abzugs von Fr.1'961.- unter dem Strich noch ein Teil des Novemberlohnes der Hochschule D blieb, dies zusätzlich zu ihrem ordentlichen Gehalt, welches sie ab November 2007 von der Universität bezog. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2007 Erwerbseinkünfte über Fr.52'559 deklarierte, was sogar mehr ist als 11/12 des alten und 2/12 des neuen Jahresgehalts.
Es besteht daher von vornherein kein Anlass, von dem ab November 2007 massgebenden Familieneinkommen, der auf den Erwerbseinkünften bei der Universität basiert, irgendeinen Abzug vorzunehmen. Die Einstellung der Alimentenbevorschussung per 31.Oktober 2007 erfolgte daher trotz der nachträglich erfolgten Lohnrückforderung der Hochschule D für den Monat November 2007 zu Recht.
3.4 Bestand demnach ab November 2007 kein Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung, so war der Bezug ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig. Dies führt nach §24 Abs.2 JHG und §33 Abs.3 JHV zur Pflicht, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, die ab November 2007 wirksame und markante Erhöhung ihres monatlichen Bruttoeinkommens von Fr.3430.- auf Fr.4'621.25 zu melden. Ob dieses Versäumnis absichtlich erfolgte wegen des im Mai 2007 erfolgten Todes ihres Vaters eher der familiären Belastungssituation zuzuschreiben war, spielt für die Rückerstattungspflicht grundsätzlich keine Rolle.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren verlangte, es seien ihr die Alimente bis Ende Dezember 2008 zu bevorschussen, erwog der Bezirksrat, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, bei Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse erneut einen Antrag auf Alimentenbevorschussung zu stellen. Ein solcher könne sich aber nur auf die Zukunft beziehen und habe keine Rückwirkung. Der entsprechende Rekursantrag sei daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Rekursentscheid in diesem Punkt rechtsverletzend wäre.
5.
Dies führt zu einer grundsätzlich für die Beschwerdeführerin kostenpflichtigen Beschwerdeabweisung (§13 in Verbindung mit §70 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt hierzu, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und fragt an, ob sie durch einen fachkundigen Anwalt des Verwaltungsgerichts vertreten werden könnte.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§16 Abs.1 und 2 VRG). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse als mittellos gelten kann, ist fraglich. Dies kann jedoch offenbleiben, da ihre Beschwerde von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss. Zudem ist und war sie offensichtlich ohne Weiteres in der Lage, ihre Position im Verfahren auch ohne fachkundige Hilfe zu vertreten.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind daher abzuweisen. Ihrer finanziellen Situation kann immerhin durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
und entscheidet:
Fr. 200.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
5. Mitteilung an
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