Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00558: Verwaltungsgericht
Eine Person namens B erhält wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde A und reicht einen Kostenvoranschlag für eine Zahnbehandlung ein. Die Sozialbehörde lässt den Voranschlag von einer Vertrauenszahnärztin begutachten, die feststellt, dass die Behandlung für Fr. 1'410.50 durchgeführt werden kann. Ohne B das Gutachten vorher vorzulegen, genehmigt die Sozialbehörde die Kosten in Höhe von Fr. 1'410.50 abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %. Der Einzelrichter entscheidet, dass B nur Fr. 500.-- erstattet werden und die Gesamtkosten Fr. 560.-- betragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00558 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 07.12.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bezirksrats. |
Schlagwörter: | Sozialbehörde; Kosten; Einzelrichter; Kostenvoranschlag; Zahnbehandlung; Verwaltungsgericht; Kantons; Abteilung; Verfügung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Lukas; Widmer; Gerichtssekretär; Markus; Sachen; Sozialhilfe; Hilfe; Vertrauenszahnärztin; Begutachtung; Kostenvoranschlags; Gutachten; Stellungnahme; Kostengutsprache; Höhe |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00558
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7.Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
gegen
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
B bezieht von der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe. Sie reichte der Sozialbehörde einen Kostenvoranschlag vom 24.Februar 2009 für eine Zahnbehandlung ein. Die voraussichtlichen Kosten wurden darin mit Fr.4'219.70 beziffert. Am 7.April 2009 ersuchte die Sozialbehörde eine Vertrauenszahnärztin um Begutachtung des Kostenvoranschlags. Diese kam am 5.Mai 2009 zum Schluss, dass die notwendige Zahnbehandlung für Fr.1'410.50 durchgeführt werden könne. Ohne das Gutachten B vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen, verfügte die Sozialbehörde, dass eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr.1'410.50 (+/- 10 %), abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %, erteilt werde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
2.
3.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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