Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00543: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Führerausweisentzug entschieden. A hatte seinen Führerausweis für drei Monate verloren, nachdem er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn überschritten hatte. Der Regierungsrat wies A's Rekurs ab, und die Staatsanwaltschaft verhängte eine Geldstrafe. A legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass A die Geschwindigkeitsbegrenzung grob verletzt hatte und die Mindestentzugsdauer von drei Monaten gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'060.-- verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00543 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 16.12.2009 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2010 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Warnungsentzug. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Mindestentzugsdauer. |
Schlagwörter: | Verkehr; Verkehrs; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Autobahn; Höchstgeschwindigkeit; Umstände; Strassen; Verfahren; Führerausweis; Befehl; Sicht; Gefährdung; Akten; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung; Vorinstanz; Strassenverkehr; Rechtsprechung; Richter; Entscheid; Entscheid; Führerausweisentzug; Beurteilung; Umständen; Sachverhalt; Widerhandlung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 121 II 127; 123 II 97; 126 II 196; 131 IV 133; 132 II 234; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2009.00543
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16.Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In Sachen
gegen
betreffend Führerausweisentzug,
I.
Mit Verfügung vom 6.April 2009 entzog das Strassenverkehrsamt (Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 1.Juni 2009. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 6.Mai 2009, womit A die Aufhebung des Führerausweisentzugs, eventualiter eine mildere Massnahme verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 19.August 2009 ab. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte A wegen des nämlichen Vorfalls mit nach Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 17.Dezember 2008 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr.730.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr.2'500.-.
II.
Mit Beschwerde vom 28.September 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A die vor Vorinstanz gestellten Anträge, ergänzt mit einem Rückweisungsantrag an die Vorinstanz, erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei liess am 27.Oktober 2009 unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid Abweisung der Beschwerde beantragen, den gleichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 7.Oktober 2009.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss §38 Abs.2 lit.a VRG durch den Einzelrichter. Nach §38 Abs.3 Satz2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. §38 Abs.1 VRG).
1.2 Grundsätzlich kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird (§55 Abs.1 VRG). Nachdem vorliegend keine solche Anordnung verfügt worden ist, kommt der Beschwerde also aufschiebende Wirkung zu. Dementsprechend erweist sich der Antrag betreffend Verfügung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem, vom Strafrichter der Verurteilung zugrunde gelegtem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin fuhr am Montag, den 6.Oktober 2008, mit dem Personenwagen 01 auf der Autobahn A 53 in Richtung Zürich. Die vor dem grossen "S", Höhe Gemeinde Volketswil, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h signalisierte Teilstrecke befuhr sie (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 123km/h.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "kurz zuvor" von einem anderen Verkehrsteilnehmer, der hinter ihr zu nahe aufgeschlossen und sie dadurch und mit der Lichthupe bedrängt habe, irritiert bzw. genötigt worden sei. Sie sei von diesem "Drängler" aufgeregt und abgelenkt worden. Dafür könne sie nichts, jedem anderen Fahrzeuglenker ergehe es in einer solchen Situation nicht anders. Zudem hätten ihr kurz darauf "ein mehrere Lastwagen" die Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung eingegrenzt bzw. verdeckt. Die Beschwerdeführerin weist auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19.Februar 2009 hin, worin nach Anhörung der Beschwerdeführerin deren Verstoss nur noch als fahrlässig und nicht mehr als "krasse Missachtung" der Geschwindigkeitsbegrenzung qualifiziert werde. Die Vorinstanz sei auch mit keinem Wort auf das Argument der Beschwerdeführerin eingegangen, dass sie mit ihrer Geschwindigkeitsübertretung am Messpunkt, einem geraden Teilstück der Autobahn, keine objektive Veranlassung hatte, die Geschwindigkeit zu reduzieren, und deshalb den Verkehr weder abstrakt noch konkret gefährdet habe.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Praxis, welche bei Überschreitung bestimmter Limiten objektiv wie subjektiv die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt erachte, als reines Erfolgsstraf- bzw. Erfolgsmassnahmenrecht. Vorausgesetzt werde in objektiver Sicht immer noch eine abstrakte konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit und subjektiv, dass der Täter rücksichtslos sonst in schwerwiegender Weise zumindest grobfahrlässig handle. Zumindest subjektiv dürfe dies der Beschwerdeführerin, welche seit 38 Jahren ohne jede Beanstandung mit tadellosem automobilistischem Leumund Auto fahre, nicht unterstellt werden. Die Vorinstanz könne sich diesem Aspekt nicht dadurch entziehen, dass sie lapidar behaupte, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass andere Gründe als ihre mangelnde Aufmerksamkeit die Ursache für die Geschwindigkeitsübertretung waren. Es liege nicht an der Beschwerdeführerin, ihre Unschuld zu beweisen, sondern an der Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass es keinen Drängler und keine die Sicht verdeckenden Lastwagen gab. Die Irritation durch einen verantwortungslosen Lenker zu negieren, gehe nicht an; jeder verantwortungsbewusste Lenker müsse darauf reagieren, sei es durch Spurwechsel bzw. Überholen von Fahrzeugen, bis die Spur gewechselt werden kann. Dem Lenker könne unter diesen Umständen eine momentane Unaufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. Auf alle Fälle könne der vorliegende Fall nicht mit einem Fahrzeuglenker verglichen werden, der auf der Autobahn statt mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit 163 km/h fährt. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten die gemäss Art.16 Abs.3 SVG) zu berücksichtigenden Zumessungskriterien genügend in Betracht gezogen. Beim Warnungsentzug sei der präventive bzw. erzieherische Charakter massgebend. Wer 38 Jahre lang ohne Beanstandung gefahren sei, bedürfe keiner "erzieherischen Massnahme", die ihn zur vermehrten Beachtung der Verkehrsordnung anhalte. Da dürfe von einem Entzug abgesehen werden und es genüge eine Verwarnung. Nichts spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin plötzlich ihren Charakter und ihre korrekte Einstellung zum Strassenverkehr geändert hätte. Die Beschwerdeführerin sei aber rein schematisch beurteilt worden, ohne dass die Entzugsbehörde die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Ausmass der Gefährdung und das Verschulden geprüft hätte. Eine rein schematische Beurteilung komme aber einem pflichtwidrigen Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit einer Verletzung von Bundesrecht gleich.
3.
3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E.3c/aa; 121 II 214 E.3a; BGr, 22.Dezember 2006, 6A.81/2006, E.2.3, www.bger.ch).
3.2 Der Staatsanwalt hatte der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie die signalisierte Höchstgeschwindigkeit "krass missachtete", als sie mit 123 km/h unterwegs war, wodurch sie ein erhebliches Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. In der Aktennotiz vom 19.Februar 2009 hielt der Staatsanwalt zuhanden des Strassenverkehrsamtes fest, dass er das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als fahrlässig einstufe und die Formulierung des Sachverhalts im Strafbefehl, vor allem die Wendung "krass missachtete", kein vorsätzliches Verhalten zum Ausdruck bringen sollte. Ferner präzisierte er, dass er mit der Erwähnung des tadellosen automobilistischen Leumunds trotz zahlreicher Jahreskilometer die seit 38 Jahren unfallfreie, beim Strassenverkehrsamt eintragfreie Fahrpraxis gemeint hatte.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 14.Januar 2009 mitgeteilt, sie habe sich nach dem Studium der Akten entschieden, vorerst den Abschluss des hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien. Dabei werde wesentlich auf diesen Strafentscheid abgestellt, nachdem der Beschwerdeführerin im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Gegen den Strafbefehl vom 17.Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, die sie in der Folge zurückzog. Wie sich aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin ergibt, war sie sich zum Zeitpunkt, als sie die Einsprache zurückzog, der Konsequenzen, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für das Administrativverfahren hat, bewusst. Die Administrativbehörden sind daher an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 17.Dezember 2008 festgehalten wurde, gebunden.
Der Aktennotiz des Staatsanwalts vom 19.Februar 2009 kommt nicht die Bedeutung zu, welche die Beschwerdeführerin ihr beimisst. Aus der Notiz geht lediglich hervor, dass der Staatsanwalt mit der Formulierung "krass missachtete" kein vorsätzliches Verhalten zum Ausdruck bringen wollte. Der Staatsanwalt hielt immer noch dafür, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung objektiv wie subjektiv fahrlässig erfüllt hatte. Einzig die durch besagte Formulierung hervorgerufene Annahme des Vorsatzes schloss er aus. Hätte der Staatsanwalt wirklich Anlass gehabt, von seiner Beurteilung abzukommen, so hätte er dies bei der Behandlung der Einsprache berücksichtigen müssen (durch Aufhebung des Strafbefehls und Überweisung der Akten an den für Übertretungen zuständigen Statthalter). Wenn die Beschwerdeführerin davon spricht, dass die Aktennotiz nicht den Wortlaut und schon gar nicht die Wirkung hatte, den der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin zugesichert bzw. in Aussicht gestellt hatte, so verkennt sie den Rahmen dessen, was der Staatsanwalt ihr "zusichern" durfte. Es versteht sich von selbst, dass der Staatsanwalt in der Aktennotiz in keiner Weise etwas zum Ausdruck bringen konnte, was im Widerspruch zum in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl stand. Damit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in diesem Zusammenhang gar von einem vom Staatsanwalt vorgeschlagenen "Deal" spricht, weit an der Sache vorbei. Verfehlt ist auch von einer überholten rechtlichen Würdigung des Staatsanwalts im Strafbefehl zu sprechen gar, dass die Vorinstanzen von einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung ausgegangen sind.
4.
4.1 Gemäss Art.16 Abs.2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24.Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art.16 Abs.3 SVG).
4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art.16c Abs.1 lit.a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art.16c Abs.2 lit.a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.90 Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234 E.3.2; BGr, 28.März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
Nach Art.32 Abs.1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art.27 Abs.1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art.32 Abs.2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art.4a Abs.1 lit.d der Verkehrsregelnverordnung vom 13.November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen vorbehältlich abweichender Signalisationen 120 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art.4a Abs.1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E.4a).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art.90 Ziff.2 SVG bzw. Art.16c Abs.1 lit.a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.90 Ziff.2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E.3). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16.Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14.Dezember 2001 (in Kraft seit 1.Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25.November 2008, 1C_328/2008, E.2; 16.Oktober 2008, 1C_83/2008, E.2, beide unter www.bger.ch).
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mehr als 35 km/h und damit die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzten Limiten überschritten hat. Sie macht geltend, dass darin eine schematische Beurteilung liege und das Straf- bzw. Massnahmenrecht so zum Erfolgsstraf- bzw. Erfolgsmassnahmenrecht werde. Ausserdem sei niemand konkret gefährdet gar verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen einen gewissen Schematismus als unabdingbar beurteilt hat. Zudem bringt die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand konkret gefährdet gar verletzt worden, geht daher fehl.
4.4 Die in E.4.2 dargelegte Rechtsprechung dispensiert die rechtsanwendenden Behörden nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art.16 Abs.3 SVG). Denkbar ist weiter, dass es am subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (BGE 126 II 196 E.2a S.199 mit Hinweis; BGr, 25.November 2008, 1C_328/2008, E.2.5, www.bger.ch).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irritation durch einen aufschliessenden und drängelnden Fahrzeuglenker ist sofern diese Schilderung zutreffen sollte schon deshalb nicht von Belang, weil sie auch im Strafverfahren keine Beachtung fand. Dasselbe gilt für ihre Darstellung, wonach "ein mehrere Lastwagen" die Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung eingegrenzt bzw. verdeckt hätten.
Wie sich ferner aus dem bei den Akten liegenden Foto ergibt, waren beide Fahrbahnen hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin, welche zudem zu einem Spurwechsel auf die Überholspur ansetzte, frei. Das spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin, welche kurz vor der Signaltafel durch ein nachfolgendes Fahrzeug bedrängt und darauf in der Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung durch "ein mehrere Lastwagen" behindert worden sein soll. Gerichtsnotorisch sind die Geschwindigkeitsreduktionen (zuerst auf 100 km/h, kurz darauf auf 80 km/h) beidseits der Autobahn signalisiert. Dem Hinweis auf Sichtverdeckung ist auch damit der Boden entzogen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin und zugleich ihre Kritik am der Beschwerdegegnerin obliegenden Beweis finden somit keine Stütze in den Akten. Bei dieser Sachlage ist erst recht irrelevant, dass sie auf dem geraden Teilstück der Autobahn angeblich keine objektive Veranlassung hatte, die Geschwindigkeit zu reduzieren, ganz abgesehen davon, dass die Messstelle unmittelbar vor dem Beginn der ersten Kurve des "S" liegt.
4.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung objektiv wie subjektiv erfüllt ist.
Die Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art.16c Abs.2 lit.a SVG) verfügten. Diese darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschritten werden, weshalb die in der Tat aussergewöhnliche, während vieler Jahre ungetrübte Fahrpraxis der Beschwerdeführerin nicht noch weiter berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin versucht darzulegen, dass sie gleich behandelt werde wie ein Raser, der mit 163 km/h statt der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit fährt. Der Beschwerdegegnerin ist es indessen unbenommen, die Entzugsdauer bei weniger günstigen Voraussetzungen pflichtgemäss höher anzusetzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §70 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6. Mitteilung an
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