Zusammenfassung des Urteils VB.2009.00412: Verwaltungsgericht
A reiste Anfang 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem er wegen Delikten verurteilt wurde, trat er in das Betreute Wohnen ein. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste beantragten die Kostenübernahme, die jedoch abgelehnt wurde. A rekurrierte, wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Trotzdem wurde die Kostenübernahme erneut abgelehnt. A reichte Beschwerde ein, die Gemeinde C wurde zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Gemeinde verlangte eine Parteientschädigung, die jedoch abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gemeinde auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2009.00412 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 17.12.2009 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten im Rahmen einer ambulanten Behandlung. |
Schlagwörter: | Behandlung; Gemeinde; Wohnen; Betreute; Beschwerdeführers; Vollzug; Massnahme; Betreuten; Entscheid; Einzelrichter; Bewährungs; Vollzugsdienste; Gesuch; Leistung; Kanton; Bezirksrat; Rekurs; Unterbringung; Kostengutsprache; Parteientschädigung; Betreuung; Vollzug; Sozialhilfe; Sozialbehörde; Kostenübernahme; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Kammer; übernehmen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 122 IV 51; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, §431 N.33 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2009.00412
VB.2009.00488
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17.Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
gegen
diese vertreten durch RA D,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1981, Staatsangehöriger von E, reiste Anfang 1998 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Als Asylsuchender wurde er im September 2005 der Gemeinde C zugewiesen, mit der Wohnadresse F-Strasse 01.
B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht L bestrafte A am 3.Oktober 2008 wegen verschiedener Delikte mit sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dabei ordnete der Einzelrichter unter Aufschub der Strafe eine ambulante Behandlung im Sinne von Art.63 Abs.1 des Strafgesetzbuches (StGB) an; zwecks Einleitung der ambulanten Behandlung hatte eine vorübergehende stationäre Behandlung zu erfolgen. Im Anschluss an die am 25.November 2008 erfolgte Entlassung aus der vorübergehenden stationären Behandlung in der Klinik G im Kanton H trat A in das Betreute Wohnen I ein. Da die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich eine betreute Wohnform für notwendig hielten, entschieden sie sich zur subsidiären Übernahme der Kosten.
C. Im Namen von A gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 21.Januar 2009 an die Sozialbehörde C mit dem Ersuchen, die Unterbringungskosten für A von monatlich Fr.4'270.- sowie bisherige Zusatzkosten von Fr.177.60 "rückwirkend auf 25.November 2008 und solange aus psychosozialen Gründen notwendig zu übernehmen". Die Sozialbehörde C lehnte die beantragte Kostenübernahme mit Beschluss vom 5.Februar 2009 ab. Sie wies darauf hin, dass Kosten für gerichtlich angeordnete Massnahmen von der Justizdirektion zu tragen seien.
II.
Dagegen rekurrierte A am 9.März 2009 an den Bezirksrat J mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialbehörde C zu verpflichten, die Kosten des "Betreuten Wohnens I" rückwirkend seit dem 25.November 2008 zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30.Juni 2009 ab; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Bereits am 9.März 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht A als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
III.
A. A (fortan Beschwerdeführer) gelangte am 31.Juli 2009 mit Beschwerde (VB.2009.00412) ans Verwaltungsgericht unter Wiederholung der vor Bezirksrat gestellten Anträge; eventualiter ersuchte er das Gericht, die Sache an die Sozialbehörde C zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Bezirksrat hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde C beantragte am 12.Oktober 2009, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die am 9.September 2009 von der Gemeinde C erhobene Beschwerde (VB.2009.00488) richtet sich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch den Bezirksrat; sie beantragt für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr.7'187.20. Der Bezirksrat hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auch diesbezüglich auf eine Vernehmlassung verzichtet. A hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Gemeinde C, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2009.00488, wird fortan als Beschwerdeführerin bezeichnet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig.
Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Immerhin lässt sich mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§21 lit.a in Verbindung mit §70 VRG) die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Gemeinde C, die Kosten für das Betreute Wohnen I zu übernehmen, beschwert ist; denn die Bewährungs- und Vollzugsdienste haben sich wie gesehen subsidiär zur Kostenübernahme verpflichtet. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Aufenthalt im Betreuten Wohnen I, wenn dafür weder die Gemeinde C noch die die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufkommen müssen, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen wären. Es ist somit auf beide Beschwerden einzutreten.
1.2 Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid. Sie sind daher entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin zu vereinigen (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§431 N.33 ff.).
1.3 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis zu Fr.20'000.- entscheidet der Einzelrichter, die Sache kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls der Kammer zur Entscheidung übertragen werden (vgl. §38 VRG).
Die Kosten im Betreuten Wohnen I belaufen sich auf monatlich Fr.4'270.-. Auch wenn sich die Gemeinde C offenbar bis Ende März 2009 daran mit einem monatlichen Betrag von rund Fr.1'000.- beteiligt hat, liegt damit bis heute ein Streitwert von weit über Fr.20'000.- vor. Hinzu kommt die für das Rekursverfahren beantragte Parteientschädigung von rund Fr.7'000.-. Die Sache fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone (Art.380 Abs.1 StGB). Der Verurteilte hat sich in gewissem Umfang an diesen Kosten angemessen zu beteiligen (Abs.2).
2.1 Die Gemeinde C und der Bezirksrat betrachten die Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I als Teil der richterlich angeordneten ambulanten Massnahme. Bei den dadurch anfallenden Kosten handle es sich um Vollzugskosten, welche von den Justizvollzugsbehörden zu tragen seien. Das Begehren um Übernahme der Unterbringungskosten wurde deshalb abgewiesen.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die Justizdirektion bestehe beim Vollzug einer gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme mit Strafaufschub keine Kostenpflicht hinsichtlich der Wohn- und Lebenshaltungskosten des Verurteilten. Wenn der Übertritt in eine betreute Wohnform innert kürzester Zeit vonstattengehen müsse, sprächen die Bewährungs- und Vollzugsdienste wiederholt subsidiäre Kostengutsprache bis zur Kostenübernahme durch die zuständigen staatlichen Stellen aus. Es sei somit Sache der zuständigen Stellen, welche den gesetzlichen Auftrag hätten, die wirtschaftliche Sicherheit, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung etc. sicherzustellen, falls sich der Verurteilte in einer materiellen Notlage befinde. Als Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers sei deshalb die Gemeinde C zur Hilfeleistung verpflichtet.
Es ist somit vorab zu prüfen, ob die Auslagen für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I den Vollzugskosten im Sinne von Art.380 StGB zuzurechnen sind.
2.2 Die stationäre Behandlung von Art.59 StGB erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs.2). Massnahmenvollzugseinrichtungen werden von Behörden betrieben, die für den Straf- und Massnahmenvollzug verantwortlich sind (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2.A. 2007, Art.59 N 95). Die ambulante Behandlung kann während einer angeordneten Freiheitsstrafe unter deren Aufschub in Freiheit stattfinden (Art.63 Abs.1 und 2 StGB). Vorübergehend kann die zuständige Behörde eine stationäre Behandlung verfügen, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf dann insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs.3).
2.3 Der Einzelrichter am Bezirksgericht L hat für den Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung unter Aufschub der Strafe nach Art.63 Abs.1 und 2 StGB angeordnet. Da "zunächst die Wohn- bzw. Betreuungssituation geklärt werden" müsse, erfolgte gestützt auf Art.63 Abs.3 StGB zudem eine vorübergehende stationäre Behandlung. Der Einzelrichter verwies zur Begründung zunächst auf ein psychiatrisches Gutachten, welches beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Krankheit diagnostiziert hatte. Bezüglich der Massnahmefähigkeit hatte das Gutachten festgehalten, dass es für die festgestellten psychischen Störungen eine Behandlung gebe und die erfolgte medikamentöse Behandlung erste Erfolge zeige. Auch inskünftig sei davon auszugehen, dass die medikamentöse Behandlung fortgesetzt werden könne und sinnvoll sei, sofern die regelmässige Medikamentenabgabe unter Aufsicht gewährleistet sei (vgl. E.3.13 S.11 f.). Das Gutachten hatte schliesslich festgehalten, dass die erforderliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht notwendigerweise in einer stationären Massnahme, sondern auch unter ambulanten Behandlungsbedingungen in Verbindung mit einer geordneten und kontrollierten (betreuten) Wohnsituation durchgeführt werden könne, sofern die erforderlichen und verordneten Medikamente kontrolliert verabreicht würden (vgl. E.4.1 S.12 f.). Vor diesem Hintergrund und weil der Beschwerdeführer an den Therapien nicht einmal unter Zuhilfenahme eines Übersetzers mitmachen wollte, erachtete der Einzelrichter die Anordnung einer ambulanten Massnahme als geeignet und verhältnismässig (E. 4.2 S.13).
2.3.1 Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine psychiatrische und psychotherapeutische als auch eine medikamentöse Behandlung braucht, dass mangels Kooperation einstweilen aber nur letztere zur Durchführung gelangt. Dazu muss er nicht in eine psychiatrische Klinik in eine staatliche Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen werden; er braucht jedoch eine geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnsituation zur Gewährleistung der notwendigen Medikation.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin weist wohl zutreffend darauf hin, dass die Behandlung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft eine ambulante Massnahme darstellen kann (vgl.dazu Heer, Art.63 N 6). Beim Betreuten Wohnen I handelt es sich indessen nicht um eine therapeutische Wohngemeinschaft. Die Institution macht keine Therapien: Therapien führen ausschliesslich Dritte durch. Der freiwillige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohngruppe ist nicht Teil der vorliegend angeordneten ambulanten Behandlung nach Art.63 StGB, welche wie gesehen primär aus der medikamentösen Behandlung besteht. Eine ergänzende psychiatrische psychotherapeutische Behandlung müsste entsprechend dem Konzept der Wohngruppe durch Dritte durchgeführt werden.
2.3.3 Auch aus BGE 122 IV 51 lässt sich nicht ableiten, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten vorliegend als Teil der ambulanten Massnahme zu werten wären: Im zitierten Entscheid des Bundesgerichts war einzig zu beurteilen, ob die Dauer der Teilnahme des Verurteilten an einem Rehabilitationsprogramm in seinem Heimatland an den Strafvollzug anzurechnen war nicht (vgl. insbesondere E.3a).
2.3.4 Die Auslagen für den Unterhalt und die Betreuung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I sind somit nicht Teil der ambulanten Behandlung und stellen demnach keine Vollzugskosten im Sinne von Art.380 StGB dar. Daran ändert auch nichts, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Übertritt des Beschwerdeführers ins Betreute Wohnen I in die Wege geleitet und Kostengutsprache geleistet haben. Dadurch, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste die Kostengutsprache lediglich subsidiär erteilten, haben sie deutlich erkennen lassen, dass sie die Auslagen für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I nicht als Vollzugskosten betrachteten. Wer subsidiär Kostengutsprache erteilt, geht davon aus, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden.
2.4 Die vorliegenden Umstände führen zusammenfassend zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer welcher sich freiwillig im Betreuten Wohnen I aufhält für dessen Kosten haftet. Zu prüfen ist demzufolge, ob die Gemeinde C diese beim Beschwerdeführer anfallenden Kosten unter dem Titel der wirtschaftlichen Hilfe übernehmen muss.
3.
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde C liegt. Ebenso wenig wird geltend gemacht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eigene Mittel zur Bestreitung der Kosten für seinen Unterhalt und für den Aufenthalt im Betreuten Wohnen I hätte. Indessen erhebt die Gemeinde in der Beschwerdeantwort wie schon im Rekursverfahren gegenüber ihrer Leistungspflicht verschiedene andere Einwände. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung der Sozialhilfe stets vorgehen. Falls sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer invalid und folglich zum Bezug einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre, so würden diese Leistungen der Fürsorge der Gemeinde vorgehen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Invalidenrente bezieht. Die Möglichkeit, auf Gesuch hin eine IV-Rente samt Ergänzungsleistungen zu erhalten, ändert an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin einstweilen nichts. Ob und in welchem Umfang sich die Gemeinde bei einer Gutheissung des Gesuchs um Zusprechung einer IV-Rente schadlos halten kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2 Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf §44 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG), wonach der Kanton der Wohnsitzgemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, ersetzt.
Wie mit der Beschwerdeantwort sinngemäss eingeräumt wird, ist die Unterstützungsgemeinde vorleistungspflichtig. Ein allfälliges Rückgriffsrecht der Beschwerdeführerin auf den Kanton ändert nichts an ihrer primären Unterstützungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer; nur diese ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Sinn von Verfahrensfehlern geltend, der Beschwerdeführer sei ohne Absprache mit der Sozialbehörde C und ohne deren Kostengutsprache ins Betreute Wohnen I eingetreten. Folglich bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme.
3.3.1 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (§16 Abs.3 Satz1 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§20 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981, SHV). Ohne Gutsprache bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§19 Abs.3 Satz1 SHV).
3.3.2 Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht absolut. Bei Krankheitskosten sieht §21 SHV ohnehin eine Frist von drei Monaten ab Beginn ambulanter und von einem Monat ab Beginn stationärer Behandlungen im Krankenhaus vor. Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Sozialamts des Kantons Zürich geht davon aus, dass §21 SHV auf "notfallbedingte Krankheitskosten" anzuwenden ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff.2.5.1/§16 SHG, S.1). Ob damit die Voraussetzungen nicht zu eng umschrieben seien, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss der Grundsatz in seinen Konsequenzen bei eigentlichen Krankheiten, aber auch bei Behandlungen von Drogensucht, Alkoholabhängigkeit und dergleichen mit den nötigen Differenzierungen gehandhabt werden. Eine verspätete Gesuchseinreichung hat in erster Linie zur Folge, dass die mit einer nachträglichen Umplatzierung verbundenen Nachteile und Härten das unterstützungspflichtige Gemeinwesen nicht daran hindern, die Platzierung in einer (ebenfalls) geeigneten, aber kostengünstigeren Einrichtung zu verlangen bzw. Beiträge nur dann zu gewähren, wenn eine solche Einrichtung gewählt wird. Selbst wenn der Betroffene diese Einrichtung ablehnt, kann es aber sein, dass das Gemeinwesen zumindest für die unvermeidbaren Kosten einer solchen Betreuung bzw. Behandlung Kostengutsprache zu leisten hat (RB 1999 Nr.85 E.1).
Wird ein Gesuch verspätet nachträglich eingereicht, hat dies somit nicht zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr.85; VGr, 5.März 2004, VB.2004.00019, E.3.2; 16.August 2006, VB.2006.00146, E.3; www.vgrzh.ch).
3.3.3 Der Beschwerdeführer ist am 25.November 2008 in das Betreute Wohnen I eingetreten. Erst knapp zwei Monate später, am 21.Januar 2009, haben die Bewährungs- und Vollzugsdienste für den Beschwerdeführer ein schriftliches Gesuch bei der Sozialbehörde C um Kostenübernahme gestellt. Diese Verspätung ist grundsätzlich geeignet, die Leistungspflicht der Gemeinde zu sistieren. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss dem Schreiben vom 21.Januar 2009 bereits im September 2008 und nochmals im November 2008 mündlich an die Gemeinde C gelangt waren mit dem Anliegen, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer betreuten Wohnform zu finanzieren. Zudem bestand zeitliche Dringlichkeit: Die vorübergehende stationäre Behandlung, wie sie vom Einzelrichter am Bezirksgericht gemäss Art.63 Abs.3 StGB angeordnet worden war, darf maximal zwei Monate dauern.
3.3.4 Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er Ende November 2008 ohne Kostengutsprache der Gemeinde ins Betreute Wohnen I eingetreten ist. Bei einer Gesamtwürdigung kann sich die verspätete Gesuchstellung deshalb nicht zu seinem Nachteil auswirken.
3.4 Neben dem Lebensunterhalt hat die wirtschaftliche Hilfe unter anderem die notwendige Pflege in einem Heim zu Hause sicherzustellen (§15 Abs.2 SHG). Die strittige Leistungspflicht der Gemeinde C hängt deshalb auch davon ab, ob der Eintritt des Beschwerdeführers ins Betreute Wohnen I tatsächlich notwendig war. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede.
3.4.1 Wie bereits dargelegt (vgl. vorn E.2.3), hat das psychiatrische Gutachten laut dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht L eine geordnete und kontrollierte (betreute) Wohnform für notwendig erachtet; von dieser Beurteilung ist der Einzelrichter nicht abgewichen. Sodann fasst der Bericht der Psychiatrischen Dienste H vom 20.November 2008 unter Hinweis auf die bisherige Lebens- und Krankengeschichte des Beschwerdeführers in der Schweiz überzeugend zusammen, dass die Unterbringung des Patienten in einem gut betreuten, strukturierten und kontrollierten Wohnangebot für psychisch Kranke zwingend erforderlich sei. Es besteht kein begründeter Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Nur am Rande sei dazu angemerkt, dass es sich bei dieser Beurteilung und bei der im Bericht gestellten Diagnose um eine ärztliche Beurteilung handelt; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Sozialhilfeantrag vom 25.August 2009 moniert, es liege "wieder kein Arztzeugnis" vor.
3.4.2 Unbehelflich ist auch der Verweis auf den Bericht der Klinik K vom 18.August 2000. Es versteht sich von selbst, dass der Bericht der Psychiatrischen Dienste H vom 20.November 2008 allein schon aufgrund seiner zeitlichen Aktualität von grösserer Relevanz ist. Zudem sind dessen Schlussfolgerungen, wie bereits ausgeführt, überzeugend.
3.4.3 Es mag sein, dass ein betreutes Wohnen andernorts kostengünstiger ist. Wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ist sie in dieser Hinsicht aber nicht aktiv geworden. Die blosse Möglichkeit, dass eine billigere Wohnbetreuung gefunden werden könnte, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Leistungen zu verweigern zu kürzen.
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde C eine Übernahme der Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Betreuten Wohnen I zu Unrecht abgelehnt hat. Ihr dahingehender Beschluss vom 5.Februar 2009 und der Rekursentscheid vom 30.Juni 2009 erweisen sich als rechtswidrig. Sie sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist der neue Entscheid durch das Verwaltungsgericht zu fällen (§63 VRG). Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, die Kosten des Betreuten Wohnens I zu übernehmen.
4.2 Es bleibt anzumerken, dass es der Gemeinde C selbstverständlich nicht verwehrt ist, eine andere, kostengünstigere Wohnsituation zu suchen und den Beschwerdeführer falls die alternative Wohnsituation die nötige Betreuung weiterhin gewährleistet zum Wechsel anzuhalten (vgl. etwa RB 1999 Nr.85 E.2 S.181). Denkbar ist auch, dass eine künftige positive Entwicklung des Gesundheitszustandes eine weitmaschigere Betreuung zulassen wird.
5.
Die Gemeinde C verlangt mit ihrer Beschwerde die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
Da die Forderung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, hätte bereits der Rekurs gutgeheissen werden müssen. Die Gemeinde erscheint daher vor dem Bezirksrat als unterliegende Partei. Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren bleibt ihr damit versagt (§17 Abs.2 VRG). Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gemeinde C aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §70 VRG) und hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Gesuch des obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
und entscheidet:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
7. Mitteilung an
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