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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2008.00571)

Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00571: Verwaltungsgericht

Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Tierschutz entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer provisorischen Beschlagnahme nicht zu restriktiv gehandhabt werden dürfen. Die Behörden sind dazu angehalten, bei Vernachlässigung der Tiere oder ungeeigneten Haltungsbedingungen unverzüglich einzugreifen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 560.--, wovon Fr. 500.-- für den Beschwerdeführer anfallen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2008.00571

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00571
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00571 vom 23.12.2008 (ZH)
Datum:23.12.2008
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
Schlagwörter: Tierschutz; Einzelrichter; Tierschutzgesetzes; Verwaltungsgericht; Kantons; Abteilung; Verfügung; Einzelrichters; Mitwirkend:; Verwaltungsrichter; Jürg; Bosshart; Gerichtssekretär; Felix; Sachen; Beschwerdegegner; Beschlagnahme; Voraussetzungen; Anordnung; Grundlagen; Behörden; Vernachlässigung; Tiere; Haltung; Bedingungen; Eidgenössischen; ügt:; Zustellungskosten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2008.00571

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00571

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23.Dezember 2008

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

Beschwerdeführer,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz.

Der Einzelrichter

hat,

provisorischen Beschlagnahme die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht zu restriktiv gehandhabt werden dürfen, zumal die rechtlichen Grundlagen die Behörden dazu anhalten, bei Vernachlässigung der Tiere bzw. deren Haltung unter ungeeigneten Bedingungen unverzüglich einzuschreiten (Art.24 Abs.1 des [eidgenössischen] Tierschutzgesetzes vom 16.Dezember 2005; §11 Satz 1 des [kantonalen] Tierschutzgesetzes vom 2.Juni 1991),

verfügt:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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