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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2008.00504)

Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00504: Verwaltungsgericht

Eine Frau namens A ersuchte die Fürsorgebehörde um Beteiligung an den Kosten für den Mittagstisch ihres Kindes, was abgelehnt wurde. Nach einem erfolglosen Rekurs und einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde festgestellt, dass A Anspruch auf Kostenbeteiligung hatte, da sie unter dem Vermögensfreibetrag lag. Aufgrund eines Verstosses gegen das rechtliche Gehör wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und zur erneuten Prüfung an den Bezirksrat zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und keine Parteientschädigung wurde zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2008.00504

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00504
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00504 vom 26.11.2008 (ZH)
Datum:26.11.2008
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Die Fürsorgebehörde verweigerte der Hilfeempfängerin wegen deren Vermögenssituation die Beteiligung an den Kosten ihrer Tochter für den Mittagstisch
Schlagwörter: Bezirksrat; Akten; Gehör; Fürsorgebehörde; Gehörs; Auszug; Rekurs; Recht; Einsicht; Vermögens; Sozialhilfe; Verwaltungsgericht; Mittagstisch; Anspruch; Richtlinien; Beschluss; Stellung; Gelegenheit; Kosten; Entscheid; Einzelrichterin; Kostenbeteiligung; SKOS-Richtlinien; Einkommen; Bundes; Akteneinsicht; Rekursverfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2008.00504

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00504

Entscheid

der Einzelrichterin

vom 26. November 2008

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A bezieht keine wirtschaftliche Hilfe und lebt mit ihrer Tochter B nach eigenen Angaben seit beinahe drei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. Sie ersuchte die Fürsorgebehörde R am 28.Mai 2008 um Beteiligung an den Kosten für den Mittagstisch des Familienclubs R von Fr.351.- pro Quartal für ihre Tochter. Die Fürsorgebehörde lehnte dies am 7.Juli 2008 ab.

II.

Dagegen rekurrierte A am 15.Juli 2008 an den Bezirksrat S und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 7.Juli 2008. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17.September 2008 ab.

III.

Dagegen erhob A am 16.Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksratsbeschluss sei aufzuheben und es sei ihr die Kostenbeteiligung am Mittagstisch zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während der Bezirksrat am 29.Oktober 2008 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Fürsorgebehörde R am 11.November 2008 Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§38 Abs.2 VRG).

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs.1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Einzelpersonen wird ein Vermögensfreibetrag von Fr.4'000.-, minderjährigen Kindern ein solcher von Fr.2'000.- zugestanden (Kap.E.2.1).

Sozialhilferechtlich zählen alle Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).

Gemäss Beschluss der Fürsorgebehörde R vom 26.August 2002 wird bei einem steuerbaren Einkommen von Fr.0.- bis Fr.30'000.- und einem Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenze nach den SKOS-Richtlinien eine Mittagstisch-Kostenbeteiligung von 50% gewährt; bei einem steuerbaren Einkommen ab Fr.30'000.- bis Fr.50'000.- und einem Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenze werden 30% gewährt.

2.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen auf andere Weise. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das Anhörungsrecht dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen dem Dossier beigefügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Für das Rekursverfahren hält §26 Abs.1 VRG fest, dass die beigezogenen Akten zur Einsicht offen stehen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei. Eine Heilung tritt nach bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Praxis nur ein, wenn die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (Kölz/Bosshart/Röhl, §8 N.5 und 48).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin machte bereits in ihrer Rekursschrift geltend, dass sie den Beschluss der Fürsorgebehörde nicht nachvollziehen könne, da nicht ersichtlich sei, woher die angegebenen Zahlen stammten; sie bat um Zustellung von Kopien der entsprechenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 20.August 2008 an den Bezirksrat wies sie erneut darauf hin. Auch in der Beschwerdeschrift bemängelt die Beschwerdeführerin, ihr sei nach wie vor nicht bekannt, auf welche Akten sich die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat stützten; es seien ihr keine Akten zur Einsicht vorgelegt worden; daher sei anzunehmen, dass es sich um alte Dokumente handle, welche wahrscheinlich Jahre zurücklägen und in diesem Verfahren nicht zur Anwendung kämen. Die Beschwerdeführerin verlangte demnach Akteneinsicht und berief sich somit auf die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3.2 Die Fürsorgebehörde und der Bezirksrat verneinten die Berechtigung der Beschwerdeführerin auf Kostenbeteiligung am Mittagstisch, da sie zwar ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr.30'000.-, jedoch ein anrechenbares Vermögen von mehr als Fr.6'000.- aufweise. Während dem Beschluss der Fürsorgebehörde weder zu entnehmen ist, von welchem Vermögensbetrag sie ausgeht, noch worauf sie sich dabei stützt, rechnet der Bezirksrat der Beschwerdeführerin Fr.17'000.- Vermögen an. Dabei scheint er sich auf einen auf A lautenden Auszug des Wertpapierhandelsunternehmens C über die Periode 1. bis 31.Januar 2008 zu stützen. Diesen Auszug reichte die Beschwerdegegnerin als Beilage zu ihrer Stellungnahme im Rekursverfahren ein. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Auszug zuvor vorgelegt bekommen hätte zu diesem hätte Stellung nehmen können; dies wird auch nicht behauptet. Auch der Bezirksrat räumte der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auszug ein; vielmehr sandte er ihr eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und schloss damit den ordentlichen Schriftenwechsel am 29.August 2008. Der Auszug des Wertschriftendepots scheint der Beschwerdeführerin auch bei dieser Gelegenheit nicht zugestellt worden zu sein; mindestens ist dies nicht aktenkundig.

3.3 Bereits die Fürsorgebehörde hätte begründen müssen, worauf die Annahme eines Vermögens von über Fr.6'000.- gründete; sofern sie sich dabei auf Unterlagen stützte, welche nicht von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden und diese mindestens eventuell nicht kannte, so hätte sie die Beschwerdeführerin darauf hinweisen und ihr Gelegenheit zur Akteneinsicht gewähren müssen. Da sich aus dem Kontoauszug der Bank D und den Steuererklärungen der Jahre 2006 und 2007 kein Vermögen von über Fr.6'000.- ergibt, ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde auf den Wertschriftendepotauszug abstellte. Wie dieser in die Akten gelangte, ist nicht ersichtlich; es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin diesen Auszug nicht kennt. Die Gehörsverletzung hätte wohl im Rekursverfahren geheilt werden können. Der Bezirksrat unterliess es jedoch offenbar, der Beschwerdeführerin den Auszug des Wertschriftendepots zuzustellen ihr Einsicht in diesen zu gewähren, obwohl sie ausdrücklich um Zustellung von Kopien der entsprechenden Unterlagen bat.

3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Verfahren angesichts der Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf reine Rechtskontrolle (vgl. §50 VRG) nicht mehr geheilt werden. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat hat der Beschwerdeführerin Einsicht in den Auszug des Wertpapierhandelsunternehmens C zu gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Dabei wird abzuklären sein, ob es sich um Vermögenswerte im Eigentum der Beschwerdeführerin handelt, ob sie selber darüber verfügen kann, in welcher Zeit sie realisierbar sind und wie hoch der aktuelle Wert der Wertpapiere angesichts des Börseneinbruchs noch liegt.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine rechtserheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Vor- Zwischenentscheid im Sinn von Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen die Beschwerde nur offen, wenn durch die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz diese durch materielle Vorgaben in ihrem Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt wird (BGr, 1. September 2008, 8C_587/2008, E.3.1f., www.bger.ch). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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