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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2008.00478)

Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00478: Verwaltungsgericht

Ein Mann aus dem Land R erhält seit Februar 2000 Sozialhilfe, obwohl er laut Angaben im Besitz einer Wohnung und eines Grundstücks im Land R ist. Nach mehreren Aufforderungen, Unterlagen zu seinem Grundeigentum vorzulegen, wird ihm mitgeteilt, dass die Unterstützungsleistungen eingestellt werden, falls er nicht kooperiert. Sein Rekurs wird abgelehnt, und er legt Beschwerde ein, die jedoch auch abgewiesen wird. Das Gericht entscheidet, dass der Rekurs abgewiesen wird, überlässt jedoch die Gerichtskosten der Gerichtskasse aufgrund von falschen Rechtsmittelbelehrungen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2008.00478

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00478
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00478 vom 04.12.2008 (ZH)
Datum:04.12.2008
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.02.2009 formell erledigt.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Anfechtung einer Anordnung, Unterlagen zur Klärung der finanziellen Verhältnisse einzureichen (verbunden mit der Androhung der Leistungseinstellung im Unterlassungsfall)
Schlagwörter: Einsprache; Rekurs; Sozialhilfe; Auflage; Bezirksrat; Auflagen; Beschluss; Verwaltungsgericht; Kammer; Einzelfallkommission; Recht; Klärung; Kantons; Abteilung; Jürg; Bosshart; Verwaltungsrichter; Unterlagen; Androhung; Einspracheinstanz; Sozialbehörde; Beschlüsse; Verbindung; Anordnung; Sachverhalts; Fassung; Zwischenentscheide; Verwaltungsrechtspflegegesetz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2000

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2008.00478

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00478

Entscheid

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

Der aus dem Land R stammende A bezieht seit Februar 2000 wirtschaftliche Sozialhilfe. Da er aufgrund eigener Angaben eine Wohnung sowie ein weiteres Grundstück in dem Land R besitzen soll, forderte ihn das zuständige Sozialzentrum mit Auflagen vom 29.März und 22. Mai 2007 erfolglos auf, näher bezeichnete Unterlagen betreffend sein Grundeigentum in dem Land R beizubringen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 erneuerte die Einzelfallkommission diese Auflage mit der Androhung, dass die Unterstützungsleistungen eingestellt würden, falls A der Aufforderung bis 31. August 2007 nicht nachkomme. Die Einspracheinstanz der Sozialbehörde Zürich wies die dagegen am 9. August 2007 erhobene Einsprache am 22. Oktober 2007 ab.

Den dagegen am 2.November 2007 erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat am 4.September 2008 ab.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse. Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Einspracheinstanz und der Bezirksrat haben materiell geprüft, ob der Beschluss der Einzelfallkommission vom 5. Juli 2007 rechtmässig sei. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob sie zu Recht auf die dagegen erhobene Einsprache vom 9. August 2007 bzw. den anschliessenden Rekurs vom 2.November 2007 eingetreten sind. Jener Beschluss beinhaltete lediglich eine verfahrensleitende Anordnung, zur Klärung der finanziellen Verhältnisse näher bezeichnete Unterlagen einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall eingestellt werde. Derartige verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; vgl. auch § 24 Abs. 1 in der Fassung vom 4.November 2002 bzw. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG in der Fassung vom 19. März 2007) sind jedoch nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um anfechtbare Zwischenentscheide im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG handelt, welche einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 51; RB 1998 Nr. 35; VGr, 10. Februar 2000, VB.2000.00014 E. 4). Anders verhält es sich mit Auflagen und Weisungen im Sinn von §21 SHG, welche sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat hätte daher nicht auf den Rekurs vom 2.November 2007 eintreten sollen.

Fraglich ist, ob sich bezüglich des Einspracheverfahrens eine andere Betrachtungsweise in dem Sinn rechtfertige, dass verfahrensleitende Auflagen zur Klärung des Sachverhalts mit Einsprache angefochten werden können. Dafür spricht, dass das Einspracheverfahren noch vor der Geschäftsprüfungskommission der städtischen Fürsorgebehörde nicht derart förmlich wie das nachfolgende Rekursverfahren vor Bezirksrat ist. Dagegen spricht der Grundsatz der Einheit des Verfahrens, welche es gebietet, die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden für alle Stufen des Rechtsmittelverfahrens möglichst einheitlich zu fassen (vgl. § 19 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 VRG). Die Frage braucht hier jedoch nicht grundsätzlich und abschliessend beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dass vorab die Einzelfallkommission in einem förmlichen und weiterziehbaren Beschluss darüber befindet, ob die Sozialhilfe wegen Nichterfüllung der Auflagen vom 29.März 2007 und vom 22. Mai 2007 zu kürzen einzustellen sei.

3.

Demnach ist der Rekurs im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführer damit im Ergebnis unterliegt (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), sind die Gerichtskosten nicht ihm aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil die unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen in den vorinstanzlichen Beschlüssen dazu beigetragen haben, dass er sich zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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