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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2008.00462)

Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00462: Verwaltungsgericht

A wurde seit April 1997 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und erhielt eine Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen. Nachdem sein Rekurs abgelehnt wurde, erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung ablehnte. A wurde angewiesen, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, was als zumutbar erachtet wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 360.- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2008.00462

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00462
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00462 vom 26.11.2008 (ZH)
Datum:26.11.2008
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe: Weisung an Selbständigerwerbenden, günstigere Wohnung zu suchen
Schlagwörter: Wohnung; Hilfe; Sozialhilfe; Bezirksrat; Richtlinie; Streit; Richtlinien; Betrag; Weisung; Wohnkosten; Honorare; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Einzelrichterin; Immobilienmakler; Beschluss; Bewerbungen; Sodann; Gewährung; Prozessführung; Leistungen; Lebensunterhalt; SKOS-Richtlinien; Situation
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §38 N.5 VRG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2008.00462

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00462

Entscheid

der Einzelrichterin

vom 26. November 2008

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A wird von der Sozialkommission R seit April 1997 mit einem Unterbruch von knapp vier Jahren und zwei Unterbrüchen von einigen Monaten mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt alleine in einer Dreizimmerwohnung zu Fr.1'900.- und ist als selbständiger Immobilienmakler tätig. Mit Beschluss vom 28.April 2008 wurde ihm wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr.3'445.75 monatlich zugesprochen, und er wurde im Sinn einer Auflage aufgefordert, sich ab sofort um eine günstigere Wohnung für maximal Fr.1'400.- monatlich einschliesslich Nebenkosten zu bemühen sowie dies gegenüber dem Sozialdienst mit mindestens sechs Bewerbungen pro Monat schriftlich zu belegen.

II.

Dagegen rekurrierte A am 3.Juni 2008 an den Bezirksrat S und liess durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung von Disp.-Ziff.6 des Beschlusses vom 28.April 2008, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid beantragen. Sodann liess er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 29.August 2008 ab und verweigerte die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

III.

Dagegen erhob A am 1.Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut die Aufhebung von Disp.-Ziff.6 des Beschlusses vom 28.April 2008 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat S und die Sozialkommission R verzichteten am 16. respektive 27.Oktober 2008 auf Stellungnahme.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19c Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §38 N.5). Im Streit liegt die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (maximal Fr.1'400.- statt aktuell Fr.1'900.- monatlich) und dies mit mindestens sechs Bewerbungen pro Monat zu belegen. Angesichts der angestrebten Reduktion der Mietkosten handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von deutlich unter Fr.20'000.-, welche in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§38 Abs.2 VRG).

2.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs.1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap.A.6).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

2.3 Zur Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: Die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap.B.3).

3.

3.1 Der Bezirksrat erwog, es rechtfertige sich nicht mehr, dem Beschwerdeführer eine grössere und teurere Wohnung zuzugestehen und damit seine selbständige Tätigkeit als Immobilienmakler zu unterstützen; für seine privaten Bedürfnisse reiche eine Einzimmerwohnung aus. Er habe von April bis November 1997 wirtschaftliche Hilfe bezogen; zuvor habe er während beinahe eines Jahres keine Einkünfte mehr erzielt. Nach einem Unterbruch von fast vier Jahren sei ihm von September 2001 bis Oktober 2004 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden; während dieser Zeit habe er keine Einnahmen erzielt. Vom 18.Oktober 2004 bis 17.April 2005 sei er in einem Arbeitsprogramm bei der Stiftung Chance tätig gewesen. Von der danach ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe sei er im Dezember 2005 wegen erzielter Honorare wieder abgelöst worden. Zwischen September 2006 und April 2007 sei er erneut unterstützt und danach wegen erzielter Honorare abgelöst worden. Bereits ab 1.Oktober 2007 sei er wieder unterstützt worden. Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler seit dem Jahr 2001 und wohl auch in näherer Zukunft nicht mehr erfolgreich sei. Gemäss Bericht der Stiftung Chance vom 31.Mai 2005 und Ergänzung vom 20.Juni 2005 sei es für den 56-jährigen Beschwerdeführer nicht leicht, aber auch nicht ausgeschlossen, eine Stelle zu finden. Angesichts der bisher nicht besonders intensiven Bemühungen sei es nicht ausgeschlossen, dass er eine Stelle finde; sodann seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche gegen die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sprächen. Seit Januar 2002 sei dem Beschwerdeführer mehrmals die Weisung erteilt worden, eine unselbständige Arbeitstätigkeit zu suchen und die Stellensuche monatlich schriftlich zu belegen; trotz teilweise ungenügender Arbeitsbemühungen seien keine Kürzungen des Grundbedarfs aktenkundig.

Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Umstände geltend gemacht, welche es ihm verunmöglichten, aus der jetzigen Wohnung auszuziehen. Da er erst seit Ende 2003 dort wohne, sei nicht anzunehmen, dass er in der unmittelbaren Nachbarschaft stark verwurzelt sei. Auch in R sei es möglich, eine Einzimmerwohnung für Fr.1'400.- zu finden; überdies schienen sechs Bewerbungen pro Monat nicht übersetzt. Im Übrigen dürfe nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem Betroffenen verlangt werden, bei fehlendem Angebot in seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen; ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohnsitzgemeinde verstosse nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs.1 SHG (mit Hinweis auf VGr, 10.Juli 2003, VB.2003.00119, E.4c, www.vgrzh.ch; Leitsatz in RB 2002 Nr. 63). Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung sei somit zulässig.

3.2 Der Beschwerdeführer setzte sich mit der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Bezirksrats nicht auseinander und begnügte sich damit, im Wesentlichen Folgendes geltend machen: Er habe sich seit 2004 bei über 400 Unternehmen erfolglos beworben, da er zu alt überqualifiziert sei; die von ihm aus Immobilienverkäufen erzielten Einkünfte von Fr.48'958.- und Fr.56'843.- sprächen dafür, dass sich sein Einsatz gelohnt habe. Sodann führte er aus, welche Honorare aus welchen Gründen (grösstenteils bereits jahrelang) ausstehend seien.

4.

4.1 Nach vom Beschwerdeführer nicht bestrittener und mit den vorliegenden Akten übereinstimmender Darstellung des Bezirksrats war der Erstere seit September 2001 lediglich während dreizehn Monaten von der wirtschaftlichen Hilfe unabhängig; er wurde demnach in einer Periode von knapp sieben Jahren lediglich während gut eines Jahres nicht wirtschaftlich unterstützt. Daraus folgt ohne Zweifel, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers kaum zu einer Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion beigetragen hat und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht wird. Die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten erzielten Honorare in beträchtlicher Höhe trugen ebenfalls kaum zu einer (teilweisen) Loslösung von der Sozialhilfe bei; vielmehr wurde gar bezüglich des zweiten Betrags nach Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer von einer Rückforderung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe abgesehen. In dieser Situation rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro für die selbständige berufliche Tätigkeit nicht.

4.2 Dem Beschwerdeführer ist es als Einzelperson zumutbar, in eine Zwei- Einzimmerwohnung umzuziehen. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich, noch machte der Beschwerdeführer solche geltend. Auch in R scheint es durchaus Angebote von Wohnungen zu maximal Fr.1'400.- zu geben. Dieser Betrag liegt deutlich über dem in der Stadt Zürich geltenden Maximalmietzins für Einpersonenhaushalte von Fr.1'100.- (vgl. Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15.März 2005). Sodann wurde der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren immer wieder aufgefordert, eine deutlich günstigere Wohnung zu suchen. Zudem wurde der Schwierigkeit, in R eine Wohnung zum genannten Mietzins zu finden, dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist auferlegt und keine Sanktion angedroht wurde. Schliesslich ist es ihm nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E.3.1) auch zumutbar, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde der Region zu suchen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel geringer als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Zwar kann aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden; sein Begehren ist jedoch als aussichtslos im oben genannten Sinn zu werten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

und entscheidet:

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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