Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00423: Verwaltungsgericht
Die Doktorandin A beantragte die Rückerstattung von zu viel bezahlten Kollegiengeldpauschalen in Höhe von Fr.10'500.-. Nachdem die Universität Zürich dies ablehnte, rekurrierte A erfolglos an die Rekurskommission und schliesslich an das Verwaltungsgericht. Der Einzelrichter entschied, dass die Universität zu Recht die volle Kollegiengeldpauschale gefordert hatte, da A die erforderliche Doktorandenbestätigung nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Somit wurde die Beschwerde abgewiesen und A wurden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 660.- auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2008.00423 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 24.11.2008 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Rückerstattung von Studiengebühren |
Schlagwörter: | Universität; Kollegiengeldpauschale; Doktoranden; Rekurs; Doktorandenbestätigung; Semester; Rekurskommission; Rechnung; Rückerstattung; Recht; Bestätigung; Einzelrichter; Verfügung; Hinweis; Verwaltungsgericht; Festsetzung; Studienziel; Anspruch; Rechnungen; Gebühren; Kollegiengelder; Bereich; Entscheid; Jürg; Bosshart |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 129 III 646; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, §19 N.15 VRG, 1999 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2008.00423
Entscheid
des Einzelrichters
vom 24. November 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
betreffend Studiengebühren,
hat sich ergeben:
I.
A ist mindestens seit 1995 an der Universität Zürich als Doktorandin immatrikuliert. Seit dem Wintersemester 1996/97 bezahlte sie die volle Kollegiengeldpauschale von heute Fr.640.- pro Semester statt der Doktorandenpauschale von heute Fr.140.- pro Semester. Sie ersuchte daher die Universität Zürich am 21.Mai 2007 um Rückerstattung der zu viel bezahlten Kollegiengeldpauschalen im Gesamtbetrag von Fr.10'500.- und reichte eine Bestätigung für Doktorierende für den Zeitraum vom Sommersemester 1996 bis Wintersemester 2007/08 ein. Darauf wurden ihr Fr.500.- für das laufende Sommersemester 2007 rückerstattet; eine weitergehende Rückerstattung lehnte die Universität Zürich am 17.Juli 2007 ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 15.August 2007 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kollegiengeldpauschalen von Fr.10'500.- samt Zinsen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Universität Zürich. Die Rekurskommission wies den Rekurs am 11.Juli 2008 ab.
III.
A erhob dagegen am 18.September 2008 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 11.Juli 2008 und erneuerte ihre Rekursanträge.
Die Rekurskommission beantragte am 25.September 2008 unter Verweis auf die Ausführungen im Rekursentscheid Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich beantragte am 22.Oktober 2008 sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §46 Abs.5 des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 (UniversitätsG) sowie §41 Abs.1 in Verbindung mit §43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38 Abs.2 VRG).
2.
2.1 Die Rekurskommission erwog, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen, um in den Genuss der Reduktion der Kollegiengeldpauschale zu kommen, nicht erfüllt, da sie nicht rechtzeitig, d.h. vor der Festsetzung der Pauschale, eine Doktorandenbestätigung eingereicht habe. Die Universität Zürich habe daher zu Recht die volle Kollegiengeldpauschale gefordert. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Universität sei ihr Status als Doktorandin bekannt gewesen, weil dieser auf dem Einschreibeformular als Studienziel angegeben worden sei, gehe fehl, da auf diesem Formular nur die Absicht erkennbar werde zu promovieren, nicht aber, ob dieser Status tatsächlich bestehe. Nur die Doktorandenbestätigung ermögliche es der Universität zu überprüfen, ob tatsächlich ein Dissertationsprojekt vorliege. Die Beschwerdeführerin habe selbst unter der Annahme, dass die Gebührenverfügungen zu Unrecht ergangen seien, keinen Anspruch auf deren Widerruf, da ihr ihr Doktorandenstatus und der Anspruch auf die reduzierte Kollegiengeldpauschale angesichts der mehrfachen Information bekannt gewesen sei. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Da die Gebührenverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und darauf nicht zurückzukommen sei, liege kein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vor.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus §14 Abs.2 des Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 10.Januar 2000 (RZS; in Kraft bis 30.September 2008) lasse sich nicht ableiten, dass eine Doktorandenbestätigung zwingend vor Festsetzung der Pauschale eingereicht werden müsse und ein Nachreichen einer Bestätigung nicht ausreiche, um in den Genuss der reduzierten Kollegiengeldpauschale zu kommen. Entgegen der Ansicht der Rekurskommission sei die Angabe der Promovierung als Studienziel auf dem Einschreibeformular zu berücksichtigen, denn zumindest nachträglich wisse die Universität, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der geltend gemachten Zeitperiode an einer Dissertation gearbeitet habe. Sodann seien die Rechnungen betreffend Kollegiengeldpauschale entgegen der Ansicht der Rekurskommission nicht als Verfügungen zu qualifizieren.
3.
3.1 Eine blosse Rechnung über finanzielle Forderungen des Gemeinwesens (bzw. vorliegend der Universität) stellt grundsätzlich lediglich eine Zahlungsaufforderung und keine förmliche Verfügung dar. Anders verhält es sich dann, wenn bereits die Rechnung die Elemente einer Verfügung enthält (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.A., Zürich 1999, §19 N.15; mit weiteren Hinweisen). Ob die jedes Semester versandten Rechnungen über die Kollegiengeldpauschale zusammen mit dem stets beigelegten Informationsblatt mit dem Hinweis, dass Doktoranden bei Vorlage einer Doktorandenbestätigung eine reduzierte Kollegiengeldpauschale bezahlen, als Verfügungen qualifiziert werden können, ist fraglich; es kann hier jedoch offen bleiben, denn selbst wenn dies verneint wird und demnach die Rechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen konnten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.2 Gemäss §14 Abs.2 RZS bezahlen die Doktoranden nach Vorlage einer durch die betreuende Dozentin den betreuenden Dozenten visierten Bestätigung eine reduzierte Kollegiengeldpauschale. Zwar schreibt §14 Abs.2 RZS nicht vor, dass die Doktorandenbestätigung vor der Festsetzung der Kollegiengeldpauschale vor der Bezahlung der Rechnung eingereicht werden muss. Dementsprechend scheint es Praxis der Universität Zürich zu sein, während des laufenden Semesters nachträglich eingereichte Doktorandenbestätigungen noch zu berücksichtigen und den entsprechenden Differenzbetrag zurückzuerstatten, wie dies auch im Fall der Beschwerdeführerin ohne Weiteres geschah. Dennoch kann §14 Abs.2 RZS nicht so verstanden werden, dass die Doktorandenbestätigung zu einem beliebigen Zeitpunkt nachgereicht und dementsprechend die zu viel bezahlten Gebühren jederzeit und auf unbeschränkte Zeit im Nachhinein von der Universität zurückgefordert werden können. Vielmehr muss §14 Abs.2 RZS so interpretiert werden, dass die Doktorandenbestätigung jeweils vor Bezahlung der Kollegiengeldpauschale eingereicht bzw. so bald als möglich während des Semesters nachgereicht werden muss. So gilt auch für den Rückzug der Immatrikulation eine (relativ kurze) Frist (siehe §24 der Richtlinien über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung der Universität Zürich vom 28.November 2002). Könnte die Bestätigung zu einem beliebigen Zeitpunkt nachgereicht werden, so hätte die Universität keine Planungssicherheit betreffend die eingenommenen Kollegiengelder. Zudem könnte sich die Abklärung des Doktorandenstatus im Nachhinein aus praktischen Gründen schwierig gestalten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die zu viel bezahlten Kollegiengelder für einen bis über zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum noch zurückfordern kann, gilt es zu berücksichtigen, dass der Universität kein Fehlverhalten angelastet werden kann. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass sie von der Universität mit jeder Semesterrechnung ein Informationsblatt mit dem Hinweis auf die Einreichung der Doktorandenbestätigung für die Gewährung der tieferen Kollegiengeldpauschale erhielt. Sie bemängelte in der Rekursschrift lediglich, dass der Hinweis den Studierenden nicht mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt worden sei, sondern in einer Zusammenstellung zahlreicher Informationen unterschiedlicher Bedeutung und Relevanz mit wechselndem Layout. Angesichts der hohen Anzahl Doktorierender an der Universität Zürich wäre indessen eine Information der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief nicht praktikabel. Aus demselben Grund ist es der Universität nicht zumutbar, bei Immatrikulierten, welche als Studienziel die Promovierung angeben und keine Doktorandenbestätigung einreichen, zu überprüfen, ob sie Anspruch auf die reduzierte Kollegiengeldpauschale haben. Vielmehr durfte sie sich nach der wiederholten Information der Betroffenen mittels verständlicher und übersichtlicher Informationsblätter auf die Korrektheit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen der Immatrikulierten verlassen. Die Beschwerdeführerin wurde demnach genügend informiert und hätte die Doktorandenbestätigung ohne Weiteres jeweils einreichen können. Dass sie den zu hohen Betrag der Kollegiengeldpauschale erst so spät bemerkte, ist allein ihrer eigenen Unachtsamkeit zuzuschreiben. Das Rückforderungsrecht ist verwirkt, denn eine so späte Rückforderung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art.5 Abs.3 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]). So sind beispielsweise auch Ausstandsgründe sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der anordnenden Instanz geltend zu machen; später können sie nur geltend gemacht werden, wenn dem Betreffenden keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, er also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen (vgl. VGr, 5.Mai 2004, VB.2003.00381, E.2.2, www.vgrzh.ch). Für den Bereich des Privatrechts entschied das Bundesgericht, dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, nicht entschuldbar zu sein brauche (BGE 129 III 646 E. 3.2). Dies kann jedoch angesichts der obigen Ausführungen nicht auf den vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Fall übertragen werden, denn es handelt sich bei der Pflicht zur Rückerstattung von grundlos erbrachten Leistungen lediglich um einen allgemeinen Rechtssatz, nicht um eine direkte und vollständige Übernahme der privatrechtlichen Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung (Art.62 ff. OR) und der dazu bestehenden Rechtsprechung.
Die Verweigerung der Rückerstattung der zu viel bezahlten Kollegiengelder ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.3 und §17 Abs.2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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