Zusammenfassung des Urteils VB.2008.00406: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 10. Dezember 2008 entschieden, dass die Baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Plakatwerbestellen im Format F200 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich-Wiedikon der A AG verweigert wird. Die Baurekurskommission und die Beschwerdegegnerschaft haben die Beschwerde abgewiesen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Bauverweigerung auf einer vertretbaren Würdigung der Sachumstände beruht und somit rechtens ist. Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden Gründe für eine Aufhebung des Entscheids vorbringen, weshalb die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt wurden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2008.00406 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 10.12.2008 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Einordnung einer Plakatwerbestelle. Rechtsgleichheit. |
Schlagwörter: | Strasse; L-Strasse; Plakatwerbestelle; Rekurs; Würdigung; Plakatwerbestellen; Verwaltungsgericht; Augenschein; Bauverweigerung; Beurteilung; Baubehörde; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Fälle; Standort; Vorgarten; Bewilligung; Baurekurskommission; Sachverhalt; Umgebung; Sachumstände; Röhl; Liegenschaft; Einordnung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 112 Ia 10; |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §7 VRG, 1995 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung |
VB.2008.00406
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
gegen
betreffend Baubewilligung,
I.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 verweigerte das Amt für Städtebau Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Plakatwerbestellen im Format F200 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Zürich-Wiedikon.
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I nach einem Augenschein am 4. Juli 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2008 liess die A AG dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Bauverweigerung unter Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen; es sei ein Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz am 29. September und die Beschwerdegegnerschaft am 15. Oktober 2008 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB1995 Nr.12 = BEZ1995 Nr.32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, §7 N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat die Baurekurskommission I am 27.Mai 2008 einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB1981 Nr.2). Da die überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr.12 mit Hinweisen).
2.
Das Baugrundstück liegt in der dreigeschossigen Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90%. Die beiden unbeleuchteten, einseitigen Plakatwerbestellen im Format F200 (128cm x 171cm) sollen nebeneinander unmittelbar hinter dem Trottoir den Zufahrtsbereich zur Liegenschaft L-Strasse 02 säumen. Sie kämen quer zum Strassenverlauf vor die Hecke der Liegenschaft L-Strasse 03 zu stehen und wären so im Blickfeld der stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden. Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, die projektierten Plakatwerbestellen ordneten sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung ein.
2.1 Nach §238 Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E.3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, §20 N.19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss §20 Abs.1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl.BGr, 21.Juni 2005, ZBl 107/2006, S.430, E.3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr.20, 1986 Nr.116; Kölz/Bosshart/Röhl, §20 N.19).
Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).
Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bauverweigerung der Beschwerdegegnerin beruhe nicht auf einer vertretbaren Würdigung der massgeblichen Sachumstände. Die Vorinstanz sei auf die diesbezüglichen Rügen nur teilweise eingegangen, womit sie eine Gehörsverweigerung begangen habe. Insbesondere sei sie auf zahlreiche wesentliche Sachumstände, wie das starke Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse, den erst in den Nebenstrassen spürbaren Quartiercharakter, die weit auseinander liegenden Verkehrsbaulinien, die Fassade der L-Strasse 02, die Zurückversetzung des Gebäudes L-Strasse 03, den durch die asphaltierte Fläche vor dem Gebäude Nr. 02 geschaffenen halb öffentlichen Raum sowie die grosse Entfernung zwischen den bereits vorhandenen Plakatwerbestellen nicht eingegangen, und habe sich auf die Prüfung der von der Beschwerdegegnerin namhaft gemachten Sachumstände beschränkt. Sodann sei (wie näher ausgeführt wird) die vorgenommene Würdigung dieser Sachumstände nicht vertretbar. Damit verstosse die Bauverweigerung gegen das Willkürverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen Bewilligungen erteilt (wofür in der Beschwerde zahlreiche Beispiele namhaft gemacht werden), weshalb die Bauverweigerung auch gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstosse.
3.1 Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Die Vorinstanz hat auf Grund eines Augenscheins die bauliche Umgebung des geplanten Standorts eingehend gewürdigt und ist damit auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin dem Inhalt nach eingegangen. Insbesondere hat sie das nicht unbedeutende Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten bereits vorhandenen Beeinträchtigungen des Quartierbilds, wie die Asphaltierung des Vorplatzes der Liegenschaft L-Strasse 02, berücksichtigt. Wenn sie erwogen hat, dass trotz der Lage an einer Durchgangsstrasse die nähere Umgebung den Charakter eines Wohngebietes aufweise, so ist sie damit dem Einwand der Beschwerdeführerin entgegengetreten, dass sich dieser Charakter erst in den Nebenstrassen zeige. Sodann hat sie auf die Bedeutung des Baulinienbereichs für die Schaffung eines ausreichenden Zwischenraums zwischen Strassen- und Wohnbereich hingewiesen und ist damit sinngemäss auch auf das Argument eingegangen, die weit auseinander liegenden Baulinien würden die Öffentlichkeit der Verkehrsader unterstreichen. Sodann braucht die Rekursinstanz nicht ausdrücklich auf jedes einzelne vorgetragene Argument einzugehen und dieses zu widerlegen, sondern darf sich auf die ihr wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 10; RB1968 Nr. 24, Kölz/Bosshart/Röhl, §10 N. 40).
3.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, die ästhetische Würdigung der Vorinstanzen sei nicht mehr vertretbar. Die bei den Akten liegenden Fotos stützen vielmehr die vorinstanzliche Würdigung, dass die Umgebung des geplanten Standorts ungeachtet der Lage an einer stark frequentierten Durchgangsstrasse aufgrund der vorhandenen Überbauung und der starken Durchgrünung den Charakter eines Wohnquartiers aufweist. Ebenso erweist sich die Auffassung der Baubehörde als vertretbar, dass die Anlage zwar an den Rand eines gewerblich geprägten Vorplatzes, aber vor einen als Puffer zwischen Strasse und Wohnliegenschaft L-Strasse 03 wichtigen Grünbereich zu stehen käme und in diesem Zusammenhang als (zusätzlicher) Störfaktor erscheine.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann einen Verstoss gegen das Willkürverbot und einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, ohne dies jedoch näher zu begründen. Da die Verweigerung der Bewilligung auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage, einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung und einer vertretbaren Handhabung des Beurteilungsspielraums der örtlichen Baubehörde beruht und zudem das Verbot von zwei einzelnen Werbestellen für die Beschwerdeführerin offenkundig keine wesentliche Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, hingegen durch das öffentliche Interesse an wohnlich gestalteten Siedlungen gerechtfertigt ist (vgl. Art.3 Abs. 2 lit. b und Abs.3 lit.b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung sowie §18 Abs.2 lit.c PBG), erweisen sich diese Einwände denn auch als haltlos.
3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wozu sie auf zahlreiche Reklamestandorte verweist, wo die Plakatwerbestellen ebenfalls im Vorgartenbereich bewilligt worden seien.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rekursverfahren auf einige Fälle verwiesen, in denen unter ähnlichen Umständen Reklameanlagen bewilligt worden seien. Soweit sie sich in der Beschwerde neu auf zahlreiche weitere Fälle beruft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss §52 Abs.2 VRG nicht mehr zu hören sind.
3.4.2 Im Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin auf verschiedene Plakatstellen hingewiesen, die bei vergleichbaren Verhältnissen bewilligt worden seien, so unweit der geplanten Anlage an der L-Strasse, an der M-Strasse 04 und an der N-Strasse 05. Die Vorinstanz ist auf diese Fälle mit der Begründung nicht weiter eingegangen, es komme ihnen keine Bedeutung zu, weil die Rechtsgleichheit lediglich die Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte verlange. Die Berufung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte reiche nicht aus und identisch gelagerte Sachverhalte könne es bei der Gesamtbetrachtung, wie sie bei der Anwendung der Ästhetikklausel vorzunehmen sei, von vornherein nicht geben.
3.4.3 Diese Betrachtungsweise greift zu kurz. Wie das Bundesgericht in einem die nämlichen Parteien betreffenden Entscheid erwogen hat, kann nicht verlangt werden, dass ein Vergleichsstandort in allen Aspekten dem streitigen Standort gleicht (BGr, 4.November 2008, 1C_293/2008, E. 4.3, www.bger.ch). Entscheidend ist viel mehr, ob sich die für die Bauverweigerung wesentlichen Elemente auch am Vergleichsstandort in gleicher ähnlicher Weise wiederfinden, bzw. ob dieser für die ästhetische Beurteilung wesentliche Unterschiede aufweist. Diese können auch darin bestehen, dass in der Nähe bereits eine Plakatwerbestelle bewilligt wurde und die Bewilligung einer weiteren eine gestalterisch unerwünschte Häufung von Werbestellen zur Folge hätte. Sodann genügt es nicht, die behauptete Verletzung mit einer Vielzahl von auf den ersten Blick ähnlichen Fällen zu belegen, sondern es ist für die angeführten Fälle substanziiert darzulegen, dass sich am Vergleichsstandort die für die Bauverweigerung angeführten Elemente in gleicher ähnlicher Weise wieder finden, während es Sache der Baubehörde ist, in ihrer Rechtsmittelantwort auf Umstände hinzuweisen, welche die unterschiedliche ästhetische Würdigung gleichwohl rechtfertigen sollen.
3.4.4 Die Baubehörde hat die Bauverweigerung massgeblich damit begründet, der Vorgarten bei der Liegenschaft L-Strasse 02 sei bereits auf einer Länge von ca. 22m unterbrochen, was heute so nicht mehr bewilligungsfähig sei. Die nachgesuchten Plakatwerbestellen würden in diesen "Vorgartenbereich" zu liegen kommen. Die für die Quartierstimmung und das ästhetische Erscheinungsbild wichtigen Grenzen zwischen Strassenraum, Vorgarten und Baulinien, sollten nicht noch zusätzlich durch eine auf die Strassen wirkende Plakatwerbestelle verwischt werden. Dies treffe auch dann zu, wenn der Vorgarten wie hier partiell aufgehoben worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rekursschrift in Bezug auf die Vergleichbarkeit der von ihr erwähnten Standorte lediglich ausgeführt, es seien dort ästhetisch weniger befriedigende, grossformatige Plakatwerbestellen angebracht und diese befänden sich auch vor einer Hintergrundbegrünung. Sie hat jedoch nicht substanziiert dargelegt, dass diese Beispiele auch in Bezug auf die bereits bestehende Öffnung des Vorgartens mit dem Standort der projektierten Plakatwerbestellen vergleichbar seien. Damit unterscheiden sich der streitige Standort und die Vergleichsbeispiele aber in einem wesentlichen Element, weshalb das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt wurde.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§13 Abs. 2 in Verbindung mit §70 VRG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
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